Abtei lung IV
D-5116/2009 bzw. D-4473/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...],
E._______, geboren [...], Kosovo,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fristwiederherstellungsgesuch;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3199/2009
vom 19. Juni 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4473/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 die Asylgesuche der
Gesuchstellenden vom 25. August 2008 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 18. Mai 2009 durch ihren
Rechtsvertreter (F._______) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liessen,
dass die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. Mai 2009 aufgefordert wurden, eine Beschwer-
deverbesserung (fehlende Unterschrift) nachzureichen sowie einen
Kostenvorschuss zu leisten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3199/2009 vom
19. Juni 2009 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht eintrat,
weil innert Frist weder eine Beschwerdeverbesserung eingereicht noch
ein Kostenvorschuss bezahlt wurde,
dass das BFM den Gesuchstellenden in der Folge mit Schreiben vom
24. Juni 2009 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum
22. Juli 2009 ansetzte,
dass die Gesuchstellenden mit als "Fristwiederherstellungsgesuch; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009, D-3199/2009"
bezeichneter Eingabe vom 11. Juli 2009 (Poststempel: 12. Juli 2009)
unter anderem die Wiederherstellung "der Beschwerdefrist" nach un-
verschuldetem Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 15. Juli 2009 im Rahmen einer vorsorglichen Massnah-
me gemäss Art. 56 VwVG aussetzte,
dass mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 die Gesuchstellenden
aufgefordert wurden, bis zum 30. Juli 2009 ihr Gesuch um Fristwieder-
herstellung im Sinne der formellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1
VwVG zu verbessern, namentlich die versäumte Handlung (in casu:
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Einreichen einer Beschwerdeverbesserung, Bezahlen des Kostenvor-
schusses) nachzuholen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und
festgehalten wurde, der mit Verfügung vom 15. Juli 2009 angeordnete
Vollzugsstopp bleibe einstweilen in Kraft,
dass die Gesuchstellenden in ihrer mit zahlreichen Beweismitteln (In-
ternetausdrucke) untermauerten und als "Beschwerde gegen den Ent-
scheid des Bundesamtes für Migration BFM" bezeichneten Eingabe
vom 25. Juli 2009 (Poststempel: 29. Juli 2009) unter anderem die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG beantragten,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, und als Vorinstan-
zen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch
gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne
von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111,
namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzel-
richter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten
fallen,
dass im Hinblick auf das Eintreten auf die eigentliche Beschwerde das
in der Eingabe vom 11. Juli 2009 (Poststempel: 12. Juli 2009) gestellte
Fristwiederherstellungsgesuch (in casu: Wiederherstellung der Frist
zur Beschwerdeverbesserung sowie zur Zahlung des Kostenvorschus-
ses) im Sinne von Art. 24 VwVG zu prüfen ist,
dass aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass gemäss
der elektronischen Sendungsverfolgung der Post, Track & Trace, die
Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 (Sendungsnummer [...]) am 28.
Mai 2009 an die Poststelle [...] gelangte und von dort am 5. Juni 2009
wegen Nichtabholens wieder an das Bundesverwaltungsgericht zu-
rückgesandt wurde,
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dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe zur Begründung unter an-
derem ausführten, sie hätten seit ungefähr vier Wochen erfolglos ver-
sucht, ihren Rechtsvertreter (F._______) telefonisch zu erreichen,
dass ein Kollege des Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsge-
richt angerufen und in Erfahrung gebracht habe (15./16. Juni 2009),
dass eine eingeschriebene Briefsendung an F._______ bei der Post
nicht abgeholt worden sei,
dass der Gesuchsteller einige Tage später (22. Juni 2009) von einem
Bekannten die Mobiltelefonnummer des Sohnes von F._______ erhal-
ten und von diesem mitgeteilt bekommen habe, sein Vater (F._______)
liege schwer krank im Spital,
dass mit dem Sohn von F._______ in der Folge für die Übergabe der
Akten als Termin der 30. Juni 2009 vereinbart worden sei,
dass ihm an diesem Tag bloss das Urteil vom 19. Juni 2009 habe aus-
gehändigt werden können, da der Schlüssel zum Büro des Vaters ver-
loren gegangen sei,
dass der Sohn von F._______ versprochen habe, ihm eine Bestätigung
über die Krankheit des Vaters zuzustellen,
dass er am 6. Juli 2009 um Akteneinsicht beim BFM ersucht habe,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher-
stellung einer Frist ist, dass ein Gesuchsteller unverschuldet davon ab-
gehalten worden ist, innert Frist zu handeln und dass er binnen 30 Ta-
gen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung
nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei unter anderem eine plötzliche, schwere Erkrankung einen
Wiederherstellungsgrund darstellen kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
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tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenom-
men werden darf,
dass sich ein Gesuchsteller das schuldhafte Verhalten eines Vertreters
oder einer beigezogenen Hilfsperson grundsätzlich anrechnen lassen
muss (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN
VOGEL, Rz. 7 ff., S. 332 ff.) beziehungsweise dem Gesuchsteller und
seinem Vertreter auch vermeidbare Fehler ihrer Hilfspersonen ange-
rechnet werden (vgl. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Schulthess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD
MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA BOCHSLER), Rz. 12, S. 489),
dass das Versäumen der Fristen zur Beschwerdeverbesserung sowie
zur Zahlung des Kostenvorschusses vorliegend dadurch entstanden
sein soll, dass der Rechtsvertreter F._______ während der entschei-
denden Phase der laufenden Fristen aus gesundheitlichen Gründen –
für die Gesuchstellenden nicht feststellbar – nicht handlungsfähig und
auch danach nicht auffind- oder erreichbar gewesen sei,
dass dieses Vorbringen einerseits durch ein Schreiben des Sohnes
von F._______ vom 22. Juni und 23. Juli 2009 bestätigt wird, gemäss
welchem F._______ zu dieser Zeit und bis auf weiteres wegen einer
ernsthaften Erkrankung ausser Stande sei, seine Geschäftstätigkeit re-
spektive die Verpflichtungen gegenüber seinen Mandanten wahrzuneh-
men,
dass sich die Vorbringen andererseits auch mit den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts aus anderen von F._______ "geführten"
Beschwerdeverfahren decken,
dass die Erkrankung von F._______ damit vorliegend einen objektiven
Grund für das Versäumen der abgelaufenen Fristen zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeverbesserung (fehlende Unterschrift) sowie Bezahlung
des Kostenvorschusses darstellt,
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dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu
entnehmen sind, F._______ könne ein schuldhaftes Verhalten nachge-
wiesen werden, das sich die Gesuchstellenden anrechnen lassen
müssten, und auch kein Verschulden von ihrer Seite für das Fristver-
säumnis ersichtlich ist,
dass die Gesuchstellenden am 30. Juni 2009 (Aushändigung des
Nichteintretensurteils vom 19. Juni 2009 durch den Sohn von
F._______) Kenntnis von der Existenz der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009, insbesondere der Auf-
forderung zur Beschwerdeverbesserung sowie zur Zahlung eines Kos-
tenvorschusses, erlangt haben,
dass mit der Aushändigung des Nichteintretensurteils (30. Juni 2009)
vom Wegfall des Hindernisses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG aus-
zugehen ist,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 25. Juli 2009 (Poststem-
pel: 29. Juli 2009) die versäumte Rechtshandlung (Einreichen der Be-
schwerdeverbesserung (Unterschrift) sowie Beantragung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) innert der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall
des die Säumnis verursachenden Hindernisses nachholten,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 11. Juni 2009 (Poststem-
pel: 12. Juni 2009) deshalb gutzuheissen ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3199/2009 vom
19. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) aufzuheben und auf die
Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2009 einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
unter der Verfahrensnummer D-4473/2009 geführt wird und weitere
Anordnungen durch den zuständigen Instruktionsrichter erfolgen,
dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens den Ge-
suchstellenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gegenstandslos geworden ist,
dass nicht davon auszugehen ist, den nicht vertretenen Gesuchstellen-
den seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig
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hohe Kosten entstanden, weshalb ihnen für das vorliegende Gesuchs-
verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3199/2009 vom 19. Juni
2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) wird aufgehoben.
3.
Auf die Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2009 wird eingetreten; das
Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Ko-
pie)
- [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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