Abtei lung IV
D-5116/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Mazedonien,
vertreten durch lic. iur. Antonia Kerland, Rechtsanwältin,
Advokaturbüro Egg, Gwerder, Mona, Riedener, Spescha,
Bolzli, Kerland, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5116/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der aus Mazedonien stammende
Beschwerdeführer sein Heimatland am 2. Januar 2010. Auf dem Land-
weg gelangte er via E._______, F._______ und G._______ am
3. Januar 2010 legal in die Schweiz. Am 24. März 2010 liess er durch
seine Rechtsvertreterin schriftlich um Asyl nachsuchen und meldete
sich am folgenden Tag im H._______.
B.
Der gehörlose Beschwerdeführer wurde - jeweils unter Mitwirkung ei-
nes Dolmetschers und einer Fachperson für Gebärdensprache - am
6. April 2010 im H._______ befragt und am 7. April 2010 in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei aufgrund eines Unfalles seit seinem vierten
Lebensjahr gehörlos. Von 1988 bis 1997 habe er in I._______ und von
1997 bis 2001 in J._______ eine Schule für Gehörlose besucht.
Während dieser Zeit sei es wegen seiner Gehörlosigkeit und in erster
Linie wegen seiner K._______ Glaubenszugehörigkeit immer wieder
zu Konflikten mit christlichen Hörenden gekommen. Im Jahr 1994 habe
man ihn mit einem Glas an der Hand verletzt. Bei weiteren Auseinan-
dersetzungen seien ihm Verletzungen am {.......} zugefügt worden.
Auch seine Mitschüler hätten ihn schlecht behandelt, so sei er von
ihnen im Jahr 1988 im Schlaf überrascht und geschlagen worden. Sein
Heimatland Mazedonien habe er verlassen, weil es in der Schweiz ein
besseres Leben gebe. International stehe die Schweiz gut da und im
Gegensatz zu Mazedonien gebe es hier Arbeit und Geld. Er möchte in
der Schweiz einer Arbeit nachgehen, andere Gehörlose treffen und die
verschiedenen Kulturen in der Schweiz kennen lernen. Er sei ledig und
vielleicht würde er hier auch eine Frau finden.
Der Beschwerdeführer gab am 9. April 2010 ein von Dr. med.
L._______ ausgefertigtes ärztliches Zeugnis vom 4. März 2010 zu den
Akten, das sich in Bezug auf die Lebensumstände des
Beschwerdeführers auf die Angaben seines in der Schweiz lebenden
Bruders stützt. Laut diesem Zeugnis habe der Beschwerdeführer im
Alter von drei Jahren einen Unfall erlitten und sei seither hör- und
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sprachbehindert. Er habe während acht Jahren eine Gehörlosenschule
und eine vierjährige Ausbildung als Schlosser absolviert. In
Mazedonien habe er bei seiner im Jahre 2006 verstorbenen Mutter
und bei seinem Vater gelebt. Er habe dort keine weiteren
Familienangehörigen oder Institutionen, die ihn betreuen könnten.
Wenn er unter die Leute gehe, werde er von diesen schikaniert. Der
Beschwerdeführer leide an einer an Gehörlosigkeit grenzenden
schweren Hörbehinderung und sei ansonsten gesund. Es bestünden
keine Anhaltspunkte für intellektuelle oder kognitive Defizite.
Offensichtlich sei die Integration im Heimatland wegen seiner Behin-
derung erschwert und die Unterstützung durch seine Familie nicht
mehr gewährleistet gewesen, weshalb er in die Schweiz gekommen
sei.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 – eröffnet am nächsten Tag – trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt
aus, Mazedonien sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003
als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Deshalb trete das BFM auf
Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht ein, ausser die
Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. In casu
seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, welche die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG umstossen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich.
Es könne davon ausgegangen werden, dass Personen, die in ihrem
Heimatstaat ernsthaften Übergriffen ausgesetzt seien und keine
Schutzmöglichkeit sähen, versuchten, ihr Land so rasch als möglich zu
verlassen, dabei auch Schwierigkeiten bei der Ausreise in Kauf neh-
men und nach der erfolgten Ausreise nicht mehr in den Heimatstaat
zurückkehren würden. Der Beschwerdeführer habe Mazedonien jedoch
erst im Januar 2010 verlassen, obwohl er gemäss seinen Aussagen
seit Jahren Übergriffen von Seiten christlicher Mazedonier ausgesetzt
gewesen sei. Weiter habe er sein Heimatland erst zu einem Zeitpunkt
verlassen, als es ihm möglich gewesen sei, visumfrei und problemlos
in die Schweiz einzureisen. Auch gehe aus seinem Reisepass hervor,
dass er bereits in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Male aus Maze-
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donien ausgereist sei.
Des weiteren könne davon ausgegangen werden, dass ein tatsächlich
Verfolgter, dem die Ausreise gelungen sei, sofort nach der Ankunft im
Zielland ein Asylgesuch einreiche, um so rasch als möglich darüber
Gewissheit zu erlangen, ob er weiterhin dort verbleiben könne. Der
Beschwerdeführer habe jedoch erst ca. drei Monate nach seiner
Ankunft in der Schweiz um Asyl ersucht, zu einem Zeitpunkt, als sein
visumfreier Aufenthalt in der Schweiz zu Ende gegangen sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer festgehalten, die Behörden hätten
im Falle anderer M._______, die Übergriffen von Seiten christlicher
Mazedonier ausgesetzt gewesen seien, Untersuchungsmassnahmen
getroffen, womit er bestätigt habe, dass die mazedonischen Behörden
ihre Schutzfunktion wahrnähmen. Diesbezüglich habe er zwar ange-
führt, dass er als Gehörloser Angst gehabt habe, im Falle einer Anzei-
ge bestraft oder gar festgenommen zu werden, und selber keinen
staatlichen Schutz beansprucht zu haben. Es dürfe jedoch angenom-
men werden, dass Familienangehörige oder Bekannte sich an die Be-
hörden gewandt hätten, wenn er als Gehörloser schwerwiegendere
Probleme mit Dritten gehabt hätte, und die Behörden auch in seinem
Fall ihrer Schutzfunktion nachgekommen wären.
Gestützt auf diese Erwägungen müsse davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Probleme mit Dritten in
seinem Heimatland gehabt habe und zudem dort, selbst wenn er sol -
che Nachteile erleiden sollte, staatlichen Schutz beanspruchen und er-
halten könne.
Im Übrigen seien die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten, ei -
ne Arbeit zu finden, sicherlich in erster Linie mit der allgemeinen wirt -
schaftlichen Situation sowie seiner Gehörlosigkeit und nicht etwa mit
einer staatlichen Verfolgungsmotivation in Zusammenhang zu bringen.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin er die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsab-
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klärungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e
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AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde.
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem eine unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt. Der angefochtene Entscheid stütze sich ausschliesslich auf die
am 6. und 7. April 2010 durchgeführten Befragungen des Beschwerde-
führers, welche, soweit ersichtlich, mit Hilfe eines die schweizerische
Gebärdensprache sprechenden und eines Mazedonisch sprechenden
Übersetzers durchgeführt worden seien. Die Rücksprache mit dem
Bruder des Beschwerdeführers, N._______, habe ergeben, dass die
Antworten des Beschwerdeführers in vielerlei Punkten unrichtig seien.
2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, aus denen geschlos-
sen werden könnte, aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten habe
der Sachverhalt nur unzureichend erstellt werden können. Wegen der
Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers war anlässlich der Befragung
und der Anhörung nebst einem Dolmetscher auch der Einsatz einer
Fachperson für Gebärdensprache nötig. Die Kurzbefragung vom 6. Ap-
ril 2010 sowie die Anhörung vom 7. April 2010 wurden deshalb in An-
wesenheit eines Deutsch und Mazedonisch sprechenden Dolmet-
schers sowie einer Gebärden-Dolmetscherin durchgeführt. Es ist dabei
nahezu unvermeidbar, dass es – auch bei grösster Sorgfalt der invol-
vierten Übersetzer – bei der Übersetzung von der mazedonischen
Sprache in die Gebärdensprache (und umgekehrt) zu Abweichungen
vom ursprünglich Gesagten kam. Der bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreter hielt denn auch schriftlich fest, es sei nicht immer
klar gewesen, ob der Beschwerdeführer die Fragen wirklich verstan-
den habe (vgl. A 15/10, im Anschluss an das Protokoll). Wie aus den
Akten hervorgeht, wurde diesen erschwerenden Umständen bei der
Befragung Rechnung getragen. So wurde dem Beschwerdeführer die
Frage in mündlicher oder schriftlicher Form wiederholt, wenn er sie in
der Gebärdensprache nicht verstanden hatte: "Falls der GS eine Frage
in der Gebärdensprache nicht verstand – was ab und zu vorkam –,
wurde sie auf Mazedonisch gestellt, entweder mündlich oder schrift-
lich" (vgl. A 15/10, S. 9). Die mündliche Wiederholung der Frage war
möglich, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung er-
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klärt hatte, auf dem linken Ohr noch ganz wenig hören zu können, und
gleichzeitig bestätigte, die zum Test an ihn gerichteten Worte vom Dol-
metscher verstanden zu haben "Ja, ich verstehe es, aber reden kann
ich nicht gut" (vgl. A 1/10, S. 7).
Der Beschwerdeführer bestätigte die Vollständigkeit und Korrektheit
seiner Vorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich und erklärte,
das jeweilige Protokoll sei ihm in eine ihm verständliche Sprache rück-
übersetzt worden. Die explizite Frage nach der Verständigung mit den
eingesetzten Dolmetschern - Gehörlosen-Dolmetscherin und
Mazedonisch-Dolmetscher - beantwortete er mit "gut" (vgl. A 1/10,
S. 7; A 15/10, S. 1). Der Beschwerdeführer hat sich somit bei seinen
protokollierten Ausführungen behaften zu lassen. Auch wenn es zu ge-
ringen Abweichungen gekommen sein mag, ergeben sich aus den Ak-
ten keine Hinweise, aus denen geschlossen werden könnte, aufgrund
von Übersetzungsschwierigkeiten habe der wesentliche Sachverhalt
nur unzureichend erstellt werden können. Es kann deshalb darauf ver-
zichtet werden, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenomme-
nen Würdigung nichts zu ändern vermögen.
In Anbetracht dieser Ausführungen besteht kein Anlass, weitere Abklä-
rungen vorzunehmen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge in
der Rechtsmitteleingabe (u.a. Befragung mit einem mazedonischen
Gebärdensprache-Dolmetscher) abzuweisen sind.
3.
Das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist – wie vorgängig erwähnt –
unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgeho-
ben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen – wie sich aus den Ausführungen
unter E. 4.4 ergibt – vorliegend jedoch nicht erfüllt sind, bildet Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 7
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4.
4.1 Das BFM hielt zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest, es
bestünden keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange. Desgleichen
gebe es keine Anhaltspunkte für eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte das BFM in der
angefochtenen Verfügung in Bezug auf die individuelle Situation des
Beschwerdeführers aus, es würden sich keine Hinweise dafür erge-
ben, dass er als Gehörloser durch die Behörden in Mazedonien ir -
gendwelchen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen oder in seinen
Rechten verletzt worden sei. In dieser Hinsicht sei darauf hinzuweisen,
dass er dort gemäss seinen Aussagen eine Gehörlosenschule habe
besuchen können. Insbesondere sei auch zu erwähnen, dass die ma-
zedonische Regierung und das mazedonische Parlament am 18. Au-
gust 2009 die Gebärdensprache rechtlich anerkannt hätten, was dar-
auf hinweise, dass die politischen Instanzen eine rechtliche Gleichstel-
lung der Gehörlosen anstrebten. Es würden sich auch keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer als Gehörloser bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage fehlen würde. So könne aufgrund seiner Aussagen – er ha-
be anlässlich der Anhörung vom 7. April 2010 zu Protokoll gegeben,
dass er einmal im Jahre 2009 für kurze Zeit bei Freunden auf einer
Pferdezucht gearbeitet habe – sowie des ärztlichen Zeugnisses, das
eine vierjährige Ausbildung als Schlosser und die Möglichkeit einer,
zumindest teilweisen, beruflichen Tätigkeit erwähnt habe, davon aus-
gegangen werden, dass es ihm möglich wäre, einer Arbeit nachzuge-
hen. Zudem habe er gemäss seinen eigenen Angaben als Arbeitsloser
eine staatliche Unterstützung erhalten. Dieser Betrag möge zwar nicht
sehr hoch gewesen sein, ihm jedoch zusammen mit den Überweisun-
gen seiner im Ausland lebenden Verwandten ein wirtschaftliches Aus-
kommen ermöglicht haben.
Bezüglich des geltend gemachten fehlenden Beziehungsnetzes sei
darauf hinzuweisen, dass Asylbewerber oftmals aus Länder stammten,
in welchen Traditionen noch eine stärkere Rolle als in manchen wirt -
schaftlich sehr entwickelten westlichen Ländern spielten. Die Familie
und die Verwandtschaft würden in jenen Gesellschaften, in welchen
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der Sozialstaat noch nicht so ausgebaut sei, in der Regel eine wichtige
soziale Unterstützungsfunktion darstellen und seien gerade auch aus
diesem Grunde oftmals sehr ausgedehnt. Aus diesem Grunde wirke es
befremdend, wenn eine Person, die aus einem solchen Umfeld stam-
me, erkläre, sie verfüge über keine Familienangehörigen und keine
Unterstützung im Heimatstaat. Auch im Falle des Beschwerdeführers,
der gemäss eigenen Angaben sieben Geschwister habe und folglich –
gehe man davon aus, dass seine Eltern ebenfalls zahlreiche Ge-
schwister gehabt hätten – über eine grössere Verwandtschaft verfügen
dürfte, erscheine ein solches fehlendes Beziehungsnetz im Heimatland
unwahrscheinlich. Dass er den geltend gemachten Tod seines Vaters
im April 2010 durch keine Dokumente belegt habe, verstärke die Zwei -
fel lediglich.
Letztendlich erweise sich jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit des
fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes vorliegend als nicht
relevant, da Gehörlose – von den durch die Gehörlosigkeit bedingten
Einschränkungen abgesehen – ein normales, unabhängiges Leben
führen und arbeiten könnten. In diesem Sinne sei nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer als erwachsene und ansonsten gesun-
de Person der Betreuung bedürfe. Zudem sei anzunehmen, er verfüge
in Mazedonien, wo er sein ganzes Leben verbracht habe, über einen
Bekanntenkreis – etwas, das auch aus seinen eigenen Aussagen her-
vorgehe –, der ihn notfalls unterstützen könne. Auch dürfte er als Mit -
glied einer Gehörlosenvereinigung Hilfe von jener Organisation erhal-
ten, welche ihn insbesondere auch mit anderen Gehörlosen in Kontakt
bringen könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehö-
rigkeit zu ethnischen Gruppen bei Mitgliedern einer Minderheit erfah-
rungsgemäss eine grössere Rolle als bei denen einer Mehrheit spiele
und die Gemeinschaft dort eine Schutz- und Unterstützungsfunktion
wahrnehme, was dem Beschwerdeführer als ethnischem O._______
und Gehörlosen ebenfalls zugute kommen sollte. Aus diesen Gründen
würde selbst das geltend gemachte fehlende verwandtschaftliche Be-
ziehungsnetz nicht gegen seine Rückkehr nach Mazedonien sprechen.
Sodann könnten sich gemäss schweizerischer Rechtssprechung in
erster Linie Mitglieder der Kernfamilie, d.h. Ehegatten und ihre minder-
jährigen Kinder, sowie Konkubinatspartner auf die in Art. 8 EMRK er -
wähnte Achtung des Privat- und Familienlebens berufen, womit der
Beschwerdeführer, der wie seine Geschwister bereits erwachsen sei,
in dieser Hinsicht keinen rechtlichen Anspruch für sich ableiten könne.
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Zwar könne gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausge-
hende verwandtschaftliche Bande – namentlich diejenigen Beziehung
zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte – unter den Schutz der Einheit
der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis gegeben sei. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten,
dass die in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdefüh-
rers im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung oder eingebürgert seien,
womit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sei dies in
Mazedonien oder in der Schweiz, verneint werden müsse. Weiter sei
der Beschwerdeführer auch als Gehörloser und ansonsten gesunde
Person nicht auf die Unterstützung durch Familienangehörige ange-
wiesen, wodurch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben
sei. Auch spreche die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herr-
schende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr.
4.2 Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe auf das in
Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Einheit der Familie und führte aus,
er sei in besonderem Masse von seinem Bruder N._______ abhängig.
Dies habe einerseits mit ihrer speziellen Beziehung als jüngste
Nachzügler der Familie zu tun, andererseits mit dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer gehörlos sei und in seiner Heimat nach dem
Tode seiner Eltern ausser einem Cousin keine weitergehenden
familiären Beziehungen habe. Er sei vor seiner Abreise in die Schweiz
alleine, isoliert und verwahrlost gewesen und verfüge über kein Netz
von Verwandten und Bekannten, welche sich um sein Wohl kümmern
würden. Insbesondere sei er wegen seiner Gehörlosigkeit und Sprach-
behinderung gar nicht in der Lage, sich mit den Personen in seiner
Umgebung zu unterhalten. Zudem gebe es in Mazedonien be-
ziehungsweise in J._______ nur sehr wenig Unterstützung für
Gehörlose. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ge-
bärdensprache in Mazedonien offenbar offiziell anerkannt worden sei.
Wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der schlechten Ausbildung und
Verständigungsmöglichkeit hätten gehörlose Menschen kaum
Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden. In Bezug auf die allgemeinen
Umstände von gehörlosen Personen in Mazedonien und auf die per-
sönliche Situation des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen
vorzunehmen.
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.4
4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG aufgrund fehlender Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommt. Da es ihm - wie un-
angefochten rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, die Vermutung
fehlender Verfolgung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein als safe country
bezeichnetes Heimatland Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). In Mazedonien herrscht keine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Auch die Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers steht
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – einem Weg-
weisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht
entgegen.
4.4.3 Die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie setzt die
Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie (namentlich die
Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder) der asylsuchenden Person
voraus. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8
EMRK fallen zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandt-
schaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern
und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise
Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern –
unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigent li-
che Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche
Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47
E. 4.1.1 mit Verweisen).
4.4.4 Der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers, N._______,
gelangte im Jahr 2001 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte.
Nach seiner Heirat mit einer niederlassungsberechtigten Ehefrau zog
er sein Gesuch zurück. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift
wohnt der Bruder N._______ gemeinsam mit seiner Frau und den
beiden Kindern in Zürich, wo er bestens integriert sei und einer Arbeit
nachgehe. Zur Zeit durchlaufe er mit seiner Ehefrau das
Einbürgerungsverfahren. Der volljährige Beschwerdeführer lebte somit
vor seiner Ausreise bereits seit neun Jahren, beziehungsweise seit
seinem 21. Lebensjahr, getrennt von seinem in der Schweiz lebenden
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Bruder. Auch wenn der Bruder N._______ zwischen der Schweiz und
Mazedonien hin und her gereist sein sollte (vgl. A 15/10, S. 3), ist
aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem zwar
gehörlosen, aber sonst gesunden Beschwerdeführer und seinem seit
neun Jahren in der Schweiz lebenden Bruder eine derartige, durch ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung
besteht. Gegen eine solche Beziehung spricht auch der Umstand,
dass niemand – somit auch nicht N._______ – für den
Beschwerdeführer die geltend gemachten Konfrontationen mit
christlichen Mazedoniern bei der Polizei zur Anzeige brachte (vgl.
A 15/10, S. 5 f.).
Der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 115 Ib 1 ff. ist im vorlie-
genden Zusammenhang unbehelflich, da es im dargestellten Fall um
eine 21-jährige gehörlose Frau ging, die in Italien dauernd in einem In-
ternat lebte, und die Beziehung offensichtlich in erster Linie von den in
der Schweiz niedergelassenen Eltern gepflegt wurde, die auch für die
Spezialschulung ihrer Tochter aufkamen und von denen sie abhängig
war. Im vorliegenden Fall wurde die Beziehung zum Beschwerdeführer
gemäss den Akten bis zu deren Tod ebenso von seinen Eltern wahrge-
nommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bruder N._______
dabei eine im Sinne von Art. 8 EMRK massgebliche Funktion ausgeübt
hätte, wie sie im Verhältnis Eltern-Kind üblich ist.
Die Voraussetzung zur Berufung auf den Grundsatz der Einheit der
Familie sind in casu somit nicht gegeben.
4.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Die im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
stehenden Beweisanträge, so die Befragung von N._______, sind bei
dieser Sachlage abzuweisen.
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.5.2 Gemäss eigenen Angaben besuchte der Beschwerdeführer
während acht Jahren die Gehörlosenschule in I._______ und während
vier Jahren die Gehörlosenschule in J._______ (vgl. A 15/10, S. 2)
beziehungsweise absolvierte er eine vierjährige Berufsausbildung als
Schlosser (A 26/2). Dass die Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers
mit gewissen Einschränkungen sowohl im privaten wie auch im berufli-
chen Bereich verbunden ist, bleibt unbestritten. Diesbezüglich ist je-
doch festzuhalten, dass der ansonsten gesunde Beschwerdeführer
aufgrund seiner eingeschränkten Sinneswahrnehmung nicht auf die
unmittelbare Fürsorge beziehungsweise Pflege durch eine Drittperson
angewiesen ist und seinen Lebensunterhalt zumindest mitbestreiten
kann. Dass er auch fähig ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen, lässt
sich aus der Beurteilung von Dr. med. L._______ (vgl. A 26/2) ableiten.
Zudem äusserte der Beschwerdeführer selbst den Willen, in der
Schweiz eine Anstellung zu finden (vgl. A 15/10, S. 4). Der Beschwer-
deführer wurde in Mazedonien gemäss eigenen Angaben vollumfäng-
lich von seinen Geschwistern finanziell unterstützt und dürfte damit
auch weiterhin auf die wirtschaftliche Hilfestellung seiner Geschwister
zählen dürfen. Er gibt zwar an, in Mazedonien lebten ausser einem
Cousin keine Verwandten. Es ist aber davon auszugehen, dass er über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei einer Rückkehr
nach Mazedonien zurückgreifen kann. Beispielsweise erklärte er, er
könnte bei K._______ Freunden bleiben, bei denen er bereits im Jahr
2009 gewohnt und gearbeitet habe (vgl. A 15/10, S. 6).
4.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar. Aufgrund dieser Beurteilung ergibt sich, dass keine
Notwendigkeit vorliegt, weitergehende Abklärungen vorzunehmen,
weshalb die in der Beschwerde (S. 10) gestellten Beweisanträge abzu-
weisen sind, zumal aus den Akten, insbesondere aus dem eingereich-
ten Arztzeugnis (vgl. A26/2), keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich
sind, inwiefern der psychische und physische Zustand des Beschwer-
deführers Anlass zu näheren Untersuchungen geben sollte.
4.6 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pass. Es liegen somit
keine technischen Vollzugshindernisse vor, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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4.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich deshalb, auf weitere Beschwerdevor-
bringen einzugehen. Sämtliche gestellten Beweisanträge sind abzu-
weisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der
Partei wird ein Anwalt bestellt, wenn er zur Wahrung ihrer Rechte not -
wendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der Erwägungen erweisen
sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das P._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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