B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5116/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. August 2017 / N (…).
D-5116/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher der
ethnischen Minderheit der B._______ angehört – ersuchte am 4. Juli 2015
um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 13. Juli 2015 zu
seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Iden-
titätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde
(vgl. act. A5: Befragungsprotokoll). Die Befragung wurde in arabischer
Sprache geführt, wobei der Beschwerdeführer angab, dies sei eigentlich
nicht seine Muttersprache, er spreche besser Tigray (recte: entweder Tigre
oder Tigrinya). Zu Beginn und am Ende Befragung bestätigte der Be-
schwerdeführer aber, den Dolmetscher gut zu verstehen respektive gut
verstanden zu haben (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
Am 29. Juli 2015 wurde vom SEM – wiederum in arabischer Sprache – die
Anhörung zu den Gesuchsgründen an die Hand genommen. Diese musste
allerdings aufgrund von Verständigungsproblemen respektive einer zu
langsamen Übersetzung abgebrochen werden (vgl. act. A11: Teilprotokoll).
Dabei hatte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung angegeben,
seine Muttersprache sei C._______, Arabisch habe er nur in der Schule
gelernt, D._______ spreche er nicht und auch nicht E._______. Ebenso
hatte er festgehalten, Tigre und Tigrinya seien unterschiedliche Sprachen.
Am 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer über das für ihn zustän-
dige Migrationsamt die Identitätskarte seines Vaters zu den Akten.
Am 12. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich
zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. act. A21: Anhörungsprotokoll).
Diese Anhörung wurde in C._______ geführt, dauerte inklusive einer
Pause und Rückübersetzung gut vier Stunden und es ergaben sich keiner-
lei Verständigungsprobleme. Im Verlauf der Anhörung reichte der Be-
schwerdeführer einen sudanesischen Flüchtlingsausweis zu den Akten.
Im Nachgang zur vorgenannten Anhörung wurde vom SEM amtsintern die
Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beant-
wortung der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Eritrea soziali-
siert worden sei (act. A22: interner Auftrag vom 11. Januar 2017). Der Be-
schwerdeführer wurde als Folge davon zu einem telefonischen Interview
vorgeladen, welches am 9. Februar 2017 stattfand. Gestützt auf das Ge-
spräch (von 87 Minuten Dauer) verfasste eine sprach- und länderkundige
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Fachperson einen Bericht. In diesem Bericht gelangte die Fachperson auf-
grund sowohl einer landeskundlich-kulturellen als auch linguistischen Ana-
lyse zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zu detaillierten Herkunftsan-
gaben in der Lage gewesen und auch seine Sprachkenntnisse bestätigten,
dass er definitiv in Eritrea sozialisiert worden sei (act. A23: Lingua-Gutach-
ten vom 1. Mai 2017).
B.
Im Rahmen der Befragung vom 13. Juli 2015 und der Anhörung vom
12. Dezember 2016 brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person und
zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen das Folgende vor: Er
stamme aus der Ortschaft F._______ welche in der Gegend von
G._______ gelegen sei ([…]; im […] von Eritrea gelegen). Dort lebten wei-
terhin sein Vater, (… [verschiedene ältere Geschwister]) und (… [ein jün-
geres Geschwister]). Seine Mutter sei bereits verstorben. Die älteren (…
[Geschwister]) seien verheiratet, (… [sie oder deren Ehegatten]) hätten alle
eine Arbeitsstelle und die Schwestern würden nach dem Vater sehen, da
dieser mittlerweile alt geworden und auch (… [krank]) sei. Der Vater sei
früher als (… [Händler]) tätig gewesen, indem er mit einer behördlichen
Lizenz in der Heimatregion (… [Waren]) aufgekauft und in den Sudan ex-
portiert habe. Er selber sei bis zur 7. Klasse in F._______ zur Schule ge-
gangen, dann habe er diese abgebrochen. Nach dem Schulabbruch habe
er (… [ein Handwerk]) gelernt und danach auf diesem Beruf gearbeitet, da
er die Familie habe unterstützen müssen, weil sie arm seien, respektive
nach dem Schulabbruch habe er während (…) Jahren nichts gemacht. Im
Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer neu vor, (… [sein
jüngeres Geschwister]) sei kürzlich verhaftet worden, wobei sie nicht wüss-
ten, wo (… [dieses]) sich aktuell aufhalte, und seit sechs Tagen liege sein
Vater wegen seiner (… [Krankheit]) im Spital von H._______. Gleichzeitig
bestätigte er, dass er mit seiner Familie weiterhin in Kontakt stehe.
Vor diesem Hintergrund machte er im Rahmen der Befragung zur Begrün-
dung seines Gesuches geltend, er habe seine Heimat verlassen, um die
Situation seiner Familie zu verbessern. Da seine Familie kein Geld habe,
habe er für den gesamten Unterhalt aufkommen müssen. Ausserdem habe
er 2014 respektive vielmehr im November 2012 ein Aufgebot für den Mili-
tärdienst bekommen, weshalb er am (…) 2013 aus Eritrea in den Sudan
ausgereist sei. Er hätte in I._______ einrücken sollen, was von seinem Hei-
matort weit entfernt liege. Zwischen dem Erhalt des Aufgebots und der Aus-
reise habe er aber keine Probleme bekommen. Auf Nachfrage hin bestä-
tigte er, ausgereist sei er in erster Linie um seinem kranken Vater zu helfen
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(vgl. zum Ganzen act. A5, Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung brachte er
demgegenüber zur Hauptsache vor, er habe seine Heimat wegen des Mi-
litärdiensts verlassen, nachdem er eine behördliche Vorladung erhalten
habe. Die Vorladung sei seiner Familie (…) 2013 zugegangen. Er hätte in
J._______ einrücken sollen. Er sei daraufhin mit dem Einverständnis sei-
nes Vaters innert einer Woche aus Eritrea ausgereist (vgl. zum Ganzen
act. A21, insbesondere F. 128, 137, 141 ff. und 179-182).
Zum seinem Reiseweg gab er an, er habe sich am (…) 2013 respektive
(…) 2013 zu Fuss auf den Weg gemacht, worauf er innert drei respektive
drei oder vier Tagen den Sudan erreicht habe (vgl. dazu act. A5 Ziff. 5.01
und 5.02 [dort Fragen 1-4] sowie A21 F. 193 ff.). Zum weiteren Reiseweg
brachte er zur Hauptsache vor, nach längerem Aufenthalt im Sudan, wo er
gearbeitet habe, sei er nach Libyen gereist, wo er wiederum während meh-
reren Monaten gearbeitet habe, bis er auf den Seeweg nach Italien gelangt
sei. Nach seiner Ankunft sei er von dort direkt in die Schweiz weitergereist.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2017 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im
Rahmen der Begründung dieses Entscheides erklärte das Staatssekreta-
riat die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreisere-
levanten Ereignisse als insgesamt unglaubhaft. In seinen diesbezüglichen
Erwägungen verwies es auf eine ganze Reihe von deutlichen Widersprü-
chen in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers, welche
dieser im Verlauf der Anhörung nicht habe auflösen können. Die vorge-
brachten Probleme wirtschaftlicher Natur erklärte es als nicht asylrelevant
und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei
es sich zur Hauptsache zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges äusserte. In dieser Hinsicht verwies es auf den persönlichen Hinter-
grund des Beschwerdeführers als junger gesunder Mann und seine famili-
ären Anknüpfungspunkte in der Person von (… [mehreren verheirateten
Geschwistern]). Für die Entscheidbegründung im Einzelnen kann auf die
Akten verweisen werden.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. September
2017 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin und beschränkt auf die
Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde, indem er die Aufhebung
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der angefochtenen Verfügung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bean-
tragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um
Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im
Rahmen der Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen geltend,
im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei offen gelassen
worden, ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der
Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges führen könne. Der ihm mit Blick auf sein Alter mit Sicherheit dro-
hende Einzug in den Nationaldienst sei indes als mit Art. 4 EMRK unver-
einbar zu erkennen, da dieser eine verbotenen Form von Zwangsarbeit
darstelle. Darüber hinaus verletze dieser auch das Folterverbot und das
Verbot einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Dabei
äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise zum Charakter
des eritreischen Nationaldienstes und den während des Dienstes herr-
schenden Gegebenheiten, welche er als mit den Vorgaben von Art. 3 und
4 EMRK unvereinbar erklärte. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Ein-
zelnen kann auf die Akten verwiesen werden, zumal vor dem Hintergrund
der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung dazu (vgl. nachfolgend,
E. 3.2.2), aber auch der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die Wiedergabe eines zwar
umfassenden, jedoch bereits aus vielen anderen Verfahren bekannten Be-
gründungsblocks ohne individuellen Zuschnitt beschränkte (Standardbe-
gründung mehrerer Rechtsberatungsstellen).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 wurde den Gesuchen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um
Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]) entsprochen, wobei dem Beschwerdeführer antragsgemäss
die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet
wurde (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig
wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2017 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
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schwerde. Dabei äusserte es sich ausschliesslich zur Frage der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3
und 4 EMRK, welche es unter beiden Titeln bejahte. In dieser Hinsicht ge-
langte es nach einer Auseinandersetzung mit dem Gehalt dieser Bestim-
mungen im Kontext von Eritrea zur Hauptsache zum Schluss, aufgrund der
unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemach-
ten Vorfluchtgründen und zu seiner angeblich illegalen Ausreise sei nicht
von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr eines Einzugs in den Na-
tionaldienst auszugehen. Aufgrund der Aktenlage seien viele Sachverhalts-
konstellationen denkbar, welche vom SEM nicht abschliessend geklärt
werden könnten. So sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwer-
deführer vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden
sei, oder dass er diesen bereits abgeleistet habe. Vor dem Hintergrund der
nachfolgenden Erwägungen kann für den Inhalt der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden.
G.
Im Rahmen seiner Replikeingabe vom 24. Oktober 2017 bekräftigte der
Beschwerdeführer seine Vorbringen zur Unvereinbarkeit des eritreischen
Nationaldienstes mit den Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK, unbese-
hen davon, ob eine Person im Einzelfall in den militärischen oder zivilen
Bereich des Nationaldienstes eingeteilt werde. Vor diesem Hintergrund
habe er im Falle seiner Rückführung eine mit Art. 3 und 4 EMRK unverein-
bare Behandlung zu gewärtigen. Schliesslich unterliege er aufgrund seines
Alters der Dienstpflicht. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Sache wies
er ebenso darauf hin, dass selbst der Staatssekretär für Migration in einem
Interview vom 6. September 2017 bestätigt habe, dass der eritreische Na-
tionaldienst in verschiedenen Situationen eigentlich Zwangsarbeit bedeute.
Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für den Inhalt
der Replikeingabe im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird ausschliesslich die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, weil der Wegweisungsvollzug
nach Eritrea als völkerrechtlich unzulässig zu erkennen sei. Die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung seines Asylgesuches bestreitet
er nicht, womit die vorinstanzliche Verfügung in diesen Punkten (Ziffn. 1
und 2 des Dispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auch
die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs), welche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist
(Art. 44 [erster Satz] AsylG), ist damit in Rechtskraft erwachsen. Diese An-
ordnung erweist sich im Übrigen als nach wie vor korrekt, da der Beschwer-
deführer auch im Urteilszeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten
einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 [zweiter Satz]
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG).
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegwei-
sungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen.
3.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK).
3.2.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Wegweisungsvoll-
zug sei als unzulässig zu erkennen, weil ihm im Falle einer Rückkehr in die
Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist
festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bun-
desverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt
worden ist (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das Gericht zunächst festgehal-
ten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. E. 6.1.4).
Ferner hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren
Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemes-
sung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen
Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durch-
schnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei
jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Ein-
zelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten
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sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen
Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb,
weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden
und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster
Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hin-
ausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen National-
dienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Natio-
naldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Ur-
teil E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2
EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das
ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots
anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürch-
tende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den
Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qua-
lifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu
ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in
vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unter-
scheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zu-
sammenhang mit Desertion. Der Beschwerdeführer stellt sich indes, wie
nachfolgend aufgezeigt (vgl. letzter Absatz der vorliegenden Erwägung),
weder als Deserteur noch als Refraktär dar. Nach dem Gesagten eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Na-
tionaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder
Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
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Seite 10
Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein
aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht
nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. a.a.O., E. 6.1.6).
Im Zusammenhang mit vorliegenden Erwägungen zur Frage der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3
und 4 EMRK bleibt schliesslich der Ordnung halber festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer weder als Deserteur noch als Refraktär zu erkennen ist,
da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, er habe sich durch seine
Ausreise einer konkret anstehenden Dienstleistung entzogen. Aufgrund
seiner Angaben und Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, er
habe seine Heimat vorab aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, wie von
ihm anlässlich der Gesucheinreichung geschildert. Aufgrund der Aktenlage
wurden vom SEM die Vorbringen über den angeblichen Erhalt eines Auf-
gebots für den eritreischen Nationaldienst zu Recht unter Verweis auf er-
hebliche Widersprüche als unglaubhaft erkannt.
3.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das
Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten
Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund
des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der
Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde
(vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7).
3.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich in-
des der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.
3.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation
D-5116/2017
Seite 11
(vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumen-
tierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im
Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss
EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden kann (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stuft den
Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein.
3.3.2 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im
Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund
der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle
Notlage zu geraten drohen (vgl. E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu
sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Über-
griffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea
muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtli-
chen Einzelfallumstände sprechen indes nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage gesund ist
und dessen Familie weiterhin im Heimatdorf lebt. Zwar sei sein Vater mitt-
lerweile alt, arm und krank, weshalb der Beschwerdeführer für das Einkom-
men habe sorgen müssen. Aus seinen Angaben geht allerdings ebenso
hervor, dass seine bereits verheirateten Schwestern weiterhin im Heimatort
leben, und dies soweit ersichtlich in hinreichend gesicherten wirtschaftli-
chen Verhältnissen. Auch hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
während (… [mehreren]) Jahren als (… [Handwerker]) gearbeitet, jeden-
falls gemäss seinen Angaben anlässlich der Gesucheinreichung. Diese fa-
miliären Umstände und persönlichen Voraussetzungen sprechen nicht ge-
gen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das ihm vertraute Umfeld.
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Seite 12
3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug insge-
samt als zumutbar.
3.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach
Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer ver-
pflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als uner-
heblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisge-
mäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen.
3.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
5.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat
mit der Replikeingabe eine aktualisierte Kostennote nachgereicht, in wel-
cher ein Aufwand von insgesamt 8½ Stunden zu einem Ansatz von
Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich einer Spesenpauschale von
Fr. 50.–. Der damit geltend gemachte Aufwand ist zunächst insoweit zu
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kürzen, als der Stundenansatz für das amtlichen Honorar auf Fr. 150.– fest-
zusetzen ist, nachdem in der Zwischenverfügung vom 14. September 2017
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, bei amtlicher Rechtsvertretung
nach Art. 110a AsylG werde praxisgemäss von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen. Der geltend gemachte Aufwand ist sodann auch in zeitlicher
Hinsicht zu kürzen, da der unter den Titeln „Aktenstudium und weitere ju-
ristische und länderspezifische Abklärungen“ sowie „Verfassen der Verwal-
tungsbeschwerde inkl. Vollmacht und Honorarnote“ Aufwand nicht schlüs-
sig ist. Diese Positionen sind von insgesamt sechs auf zwei Stunden zu
kürzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeschrift praktisch vollumfänglich auf einer Vorlage basiert, was den
effektiven Aufwand für deren Verfassung massgeblich reduziert haben
dürfte. Es ist nicht ersichtlich, dass von der Rechtsvertreterin weitere län-
derspezifische Abklärungen getroffen worden wären. Tatsächlich erweist
sich die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift als
weitgehend deckungsgleich mit der im Verfahren D-5019/2017 eingereich-
ten Beschwerdeschrift; ein relevanter Unterschied liegt bloss in der jeweils
kurzen Sachverhaltszusammenfassung vor (vgl. je Ziff. 1 der Beschwer-
den). Schliesslich werden nach ständiger Praxis keine pauschal geltend
gemachten Spesen oder Barauslagen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3
VGKE). Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten-
lage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11
VGKE) auf Fr. 675.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 675.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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