B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5116/2018
lan
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger ;
Gerichtsschreiber Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des ehemaligen Bundesamts
für Migration (BFM) vom 5. März 2010 in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 14. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, es habe Kenntnis von seiner Reise in sein Heimatland Eritrea erhalten.
Das SEM beabsichtige deshalb, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerken-
nen und das Asyl zu widerrufen. Namentlich sei der Beschwerdeführer am
(…) 2018 bei der Einreise von der italienischen Flughafenpolizei am Flug-
hafen B._______ kontrolliert worden, wobei Flugtickets von C._______ via
D._______ nach E._______ sowie korrelierende Rückflugtickets bei ihm
gefunden worden seien. Ferner habe er sich am Flughafen B._______ mit
seinem schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen.
Schliesslich sei bei ihm eine eritreische Aufenthaltsgenehmigung (folgend:
Residence Clearance Form) gefunden worden, welche während seines
Aufenthalts in Eritrea ausgestellt worden und bis im Jahr 2025 gültig sei.
Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur schriftlichen Stel-
lungnahme.
C.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. März 2018 Stellung
und bestätigte zunächst seine Rückreise nach Eritrea. Dabei bestritt er al-
lerdings, sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu
haben. Zur Begründung führte er aus, seine Mutter sei in Eritrea seit eini-
gen Monaten schwer erkrankt und liege im Sterben, was ihn aufgewühlt
und besorgt habe. Er habe deshalb bereits im (…) 2017 um Zustellung
einer Kopie seiner ID gebeten. Er habe bereits damals nach Eritrea zurück-
reisen wollen, habe aber Angst gehabt und den weiteren Krankheitsverlauf
abwarten wollen. Als er schliesslich die Nachricht erhalten habe, dass man
ihr nicht mehr helfen könne und sie wahrscheinlich in den nächsten Wo-
chen oder Monaten sterben werde, habe er sich in einer Kurzschlusshand-
lung entschieden nach Eritrea zu reisen, um seiner Mutter beizustehen und
sie zumindest ein letztes Mal zu sehen. Er sei also aus einer moralischen
Pflicht heraus in seinen Heimatstaat gereist und keinesfalls freiwillig. Auch
bestreite er die Tatsache nicht, dass er sich habe eine Aufenthaltsgeneh-
migung ausstellen lassen. Allerdings habe er diese Genehmigung illegal
gegen Schmiergeldzahlung und über eine Drittperson erhalten. Er habe
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also aus einer Notsituation heraus gehandelt und sich nicht unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt.
D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, innert Frist eine Reihe von Dokumenten und Beweismitteln im Hinblick
auf einen eventuellen Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft beizubringen.
E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reicht er die eingeforderten Unterlagen zu
den Akten.
Namentlich reichte er seinen Schweizerischen Reisepass für Flüchtlinge,
mit welchem er auch gereist sei, eine Bestätigung des Reisebüros für seine
Flugreise nach Eritrea, sowie einen Arztbericht bezüglich der schweren Er-
krankung der Mutter (Krebs) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 – eröffnet am 14. August 2018 – aber-
kannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das Asyl.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2018 (Datum Post-
stempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuer-
kennen und sein Asyl nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sei
der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu-
ordnen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und einer
Vollmacht – ein Ambulanter Bericht des Universitätsspitals Zürich, sowie
eine Reihe von Dokumenten zwecks Nachweis der finanziellen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers bei.
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Seite 4
H.
Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 12. September
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um amtliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. September
2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.− einzuzahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
Am 15. September 2018 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden Verfahrensfehler geltend gemacht, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bemängelt
namentlich die Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht.
Der Vorwurf, das SEM habe keine Abwägung der für und gegen den Be-
schwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, findet
in den Akten keine Stütze. Auch hat das SEM die Begründungspflicht nicht
verletzt. Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne
kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (vgl. ausführlich BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hin-
weisen). Vorliegend wurden dem Untersuchungsgrundsatz und der Be-
gründungspflicht sowohl durch die Verfahrenshandlungen vor Verfügungs-
erlass (Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zum Einreichen weiterer Be-
weismittel zur Stützung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachver-
halts) als auch durch die – dicht begründete – Verfügung Genüge getan.
5.
5.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe
nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im
Jahr 2018 unbestrittenermassen erfolgten Reise nach Eritrea freiwillig un-
ter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt
hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK
setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem
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Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in
Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu neh-
men, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017
VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil
des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3).
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante
Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden
zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müs-
sen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog
Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen
und sinngemäss aus, die notwendigen Bedingungen für einen Asylwiderruf
müssten im Fall des Beschwerdeführers – entgegen seiner Stellungnahme
und unter Berücksichtigung aller relevanten Akten – als erfüllt betrachtet
werden. Insbesondere sei wenig überzeugend, dass sich der Beschwerde-
führer seine Aufenthaltsbewilligung (Residence Clearance Form) über eine
Schmiergeldzahlung habe ausstellen lassen, er mithin Behördenkontakt
vermieden habe. Eher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den sog. „Diaspora-Status“ erlangt, und zur Ausstellung der Residence
Clearance Form und zur legalen Einreise nach Eritrea bereits vor Rückkehr
nach Eritrea mit den eritreischen Behörden in Kontakt habe treten müssen.
Mithin sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich
mit Absicht unter den Schutz des Heimatstaats gestellt habe, und dass der
Schutz durch letzteren tatsächlich erfolgt sei. Ferner sei auch das Erforder-
nis der Freiwilligkeit zu bejahen. Der sich verschlechternde Gesundheits-
zustand seiner Mutter sei als Ursache für eine Rückreise nach Eritrea im
Sinne einer Kurzschlusshandlung nicht glaubhaft. Es sei davon auszuge-
hen, dass er seine Reise schon mindestens einige Monate vorher geplant
habe. Seine Aussage, wonach er aus Angst nicht schon im (…) 2017 nach
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Eritrea gereist sei, wirke in diesem Zusammenhang bemüht. Daran ver-
möge auch der eingereichte Arztbericht nichts zu ändern, zumal er unge-
eignet sei, die Unfreiwilligkeit seiner Reise nach Eritrea zu belegen, keiner-
lei Sicherheitsmerkmale aufweise und leicht fälschbar sei. Im Übrigen sei
darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre,
im (…) 2017 beim SEM einen Antrag auf Bewilligung einer Heimatreise zu
stellen.
6.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumentation
im Kontext der Stellungnahme entgegen (vgl. oben Bst. B).
Zusätzlich führte er aus, er habe das SEM bereits im (…) 2017 um Zustel-
lung einer Kopie seiner ID gebeten, da er bereits zu jenem Zeitpunkt nach
Eritrea habe reisen wollen und seine Mutter seine ID gebraucht habe. Er
habe aber damals schlichtweg Angst gehabt nach Eritrea zu reisen. Seine
Mutter habe die ID-Kopie benötigt, um ihre Erbschaft zu regeln. Ein Indiz
für die Kurschlusshandlung sei sodann, dass er ohne einen Vorrat der von
ihm dringend benötigten Medikamente gereist sei. Stattdessen habe er le-
diglich kurz vor dem Abflug – notabene am Flughafen – Schmerzmedika-
mente gekauft. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das
eritreische Regime dem Beschwerdeführer Schutz gewährt habe. Allein die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen habe ein- und
ausreisen und sich einige Wochen im seinem Heimatstaat habe aufhalten
können, bedeute mitnichten, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich
erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Es komme durch-
aus oft vor, dass eritreische Staatsbürger bei der Ein- und Ausreise unbe-
helligt blieben, weil den eritreischen Behörden die notwendigen Ressour-
cen und Informationen fehlen würden. Dies gelte umso mehr für den Be-
schwerdeführer, zumal er für die Einreise gewisse Vorsichtsmassnahmen
getroffen habe. So sei sein schweizerischer Reiseausweis für Flüchtlinge
mit keinem Einreise- und Ausreisestempel versehen. Der Beschwerdefüh-
rer habe bei seiner Reise nach Eritrea zwar seinen schweizerischen Rei-
sepass zwecks Ausweisung in Transitländern dabei gehabt, diesen aber
weder bei seiner Einreise in E._______ noch bei seiner Ausreise vorge-
zeigt. Insofern hätten die Sicherheitskräfte am Flughafen nahezu unmög-
lich feststellen können, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
beantragt hatte.
Zur gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung illegal beschafften Aufenthalts-
genehmigung fügte er den Erklärungen in der Stellungnahme an, dass eine
solche nicht registriert werde. Insofern sei die Behauptung der Vorinstanz,
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wonach die Behörden auch bei einer illegalen Ausstellung einer Aufent-
haltsbewilligung in Kenntnis der persönlichen Daten des Beschwerdefüh-
rers seien, schlichtweg realitätsfremd. In Eritrea funktioniere der Datenaus-
tausch unter den Behörden kaum. Ein Verhaftungsrisiko hätte nur bestan-
den, wenn seine damaligen Vorgesetzten ihn zufällig getroffen hätten. Dies
wäre jedoch ein grosser Zufall gewesen und der Beschwerdeführer habe
öffentliche Plätze und Einrichtungen gemieden. Der Beschwerdeführer
habe einfach nur Glück gehabt, dass man nicht auf ihn aufmerksam ge-
worden sei.
7.
7.1 Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es unbestrittener-
massen für Flüchtling schwierig ist, über viele Jahre getrennt von nahen
Familienangehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der
Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus ge-
währt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner An-
gehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Aus-
druck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Hei-
matstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr be-
nötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzun-
gen, zu entziehen ist.
7.2 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne
äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am (…) 2018 von
C._______ via D._______ nach E._______ und am (…) 2018 – über einen
Monat später – wiederum über D._______ zurück nach Europa geflogen
ist. Allerdings macht er geltend nicht freiwillig, sondern aufgrund einer mo-
ralischen Pflicht die schwerkranke Mutter zu besuchen, zurückgereist zu
sein. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden, wobei weitgehend auf
die korrekte Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl.
Verfügung S. 3). Insbesondere erscheint der vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Sachverhalt – im Kontext der anderen Aussagen des Beschwer-
deführers und der Aktenlage – als unglaubhaft. Bereits die Anfrage nach
einer Kopie der ID im (…) 2017 weist auf konkrete Reisepläne hin. Die
Behauptung, dies sei im Hinblick auf erbrechtliche Regelungen geschehen,
überzeugt insgesamt nicht. Sodann buchte der Beschwerdeführer das Ti-
cket nach E._______ gemäss von ihm zu den Akten gelegter Bestätigung
des Reisebüros bereits am (…) (Datum), mithin 23 Tage vor Abflug (vgl. B8
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Beilage), weshalb offensichtlich nicht von einer Kurzschlusshandlung ge-
sprochen werden kann. Zudem ist auch die Argumentation des Beschwer-
deführers hinsichtlich seines eigenen Gesundheitszustandes und daraus
angeblich ableitbarer Indizien für eine solche Kurzschlusshandlung wider-
sprüchlich, und vermag gerade im Lichte der langen Zeitdauer zwischen
Buchung und Abflug nicht zu überzeugen. Insgesamt ist angesichts vor-
gängiger Ausführungen von der Freiwilligkeit der Rückreise des Beschwer-
deführers auszugehen.
7.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung
genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiede-
rum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17
E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepa-
piere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl.
EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine
Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weit-
gehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Um-
ständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden
soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung gerade
nicht in Kauf genommen wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offiziell über den In-
ternationalen Flughafen von E._______ ein- und wieder ausreiste, was
zwingend mit behördlichen Kontakten einhergeht. Beim Beschwerdeführer
wurde anlässlich seiner Rückkehr aus E._______ am Flughafen
C._______ sodann eine sogenannte Residence Clearance Form gefun-
den. Solche Dokumente werden durch die eritreischen Behörden Personen
mit dem sogenannten Diaspora-Status ausgestellt. Sowohl die Dokument-
ausstellung selber als auch der Diaspora-Status setzen diverse Behörden-
kontakte voraus, und stellen letztlich eine Regularisierung der Beziehung
des Geflüchteten zum eritreischen Staat dar. Im Rahmen dieses Prozes-
ses können rückkehrwillige Personen auch einen Reisepass oder ein Lais-
sez-Passer der eritreischen Behörden zwecks Rückreise nach Eritrea er-
halten (vgl. zur ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Diaspora-Sta-
tus und diversen diesbezüglichen Quellen das Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 4.7 und 4.11). Die diesbezügliche Erklärung des
Beschwerdeführers, namentlich dass er die Residence Clearance Form
durch Schmiergelder erlangt habe, überzeugt nicht, zumal sich aus der Ak-
tenlage keinerlei Hinweise darauf ergeben. Vielmehr weisen die Reisemo-
dalitäten darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit eritreischen Reisedo-
kumenten nach Eritrea eingereist ist. Hierzu machte der Beschwerdeführer
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mit Eingabe vom 26. Juli 2018 geltend, lediglich mit dem Schweizerischen
Reisepass für Flüchtlinge nach Eritrea gereist zu sein (vgl. B8 S. 1). Gleich-
zeitig gab er auf Beschwerdeebene aber an, dieses Dokument am Flugha-
fen nicht vorgezeigt zu haben (Beschwerde, S. 8). Tatsächlich enthält be-
sagter Reisepass keine Ein- oder Ausreisestempel für E._______. Aller-
dings ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer ohne Vorzeigen ir-
gendeines Ausweisdokuments hätte offiziell über den Flughafen
E._______ nach Eritrea einreisen können. Vielmehr weist der Umstand,
dass das schweizerische Reisedokument lediglich Ein- und Ausreisestem-
pel des Flughafens C._______, nicht aber solche des Flughafens
E._______ enthält, darauf hin, dass er tatsächlich mit einem anderen Rei-
sedokument nach Eritrea eingereist ist. Demnach ist – angesichts der Ak-
tenlage und der vorgängigen Ausführungen – davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer – wie im Kontext der Erlangung des Diaspora-Status
und der Residence Clearance Form wohl üblich (vgl. hierzu auch Neue
Zürcher Zeitung am Sonntag, Die harte Hand von Eritreas Regime in der
Schweiz, 13. Dezember 2014,
tag/die-harte-hand-von-eritreas-regime-in-der-schweiz-1.18444408) – zur
Rückreise nach Eritrea entweder einen eritreischen Reisepass oder ein
Laissez-Passer der Eritreischen Behörden verwendete. Zudem entsteht
auch angesichts der langen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers
in Eritrea – 40 Tage – nicht der Eindruck, als habe er die Unterschutzstel-
lung eben gerade nicht in Kauf genommen. Im Übrigen kann auch hier auf
die Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
7.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats bezie-
hungsweise dessen Organen gesehen werden.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kontrolliert in Eritrea
einreisen, sich dort während mehr als eines Monats besuchshalber aufhal-
ten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte,
bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Eritrea nicht (mehr) ge-
fährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Der in der Beschwerde er-
hobene und sich auf Berichte aus den Jahren 2009 und 2011 abstützende
Einwand bezüglich der Gefährdung, welcher rückkehrende Eritreer ausge-
setzt seien, ist deshalb nicht als stichhaltig zu erachten. Aus dem gleichen
Grund sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre (nur)
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Seite 11
dann sofort verhaftet worden, wenn er zufällig seine ehemaligen Vorge-
setzten getroffen hätte, und er sei sehr vorsichtig gewesen und habe öf-
fentliche Plätze gemieden, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch
die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Zuletzt ist insbesondere die beim Be-
schwerdeführer gefundene Residence Clearance Form – von deren Echt-
heit gemäss vorgängiger Ausführungen wohl auszugehen ist – ein doch
deutliches Indiz für eine effektive Schutzgewährung des eritreischen Staa-
tes.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statu-
ierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 15. September 2018 ge-
leistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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