Abtei lung IV
D-5117/2009 bzw. 4025/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...],
E._______, geboren [...], Kosovo,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fristwiederherstellungsgesuch;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3320/2009
vom 22. Juni 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4025/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2009 die Asylgesuche der
Gesuchstellenden vom 5. Januar 2009 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 22. Mai 2009 durch ihren
Rechtsvertreter (F._______) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liessen,
dass die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. Mai 2009 aufgefordert wurden, einen Kostenvor-
schuss zu leisten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3320/2009 vom
22. Juni 2009 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht eintrat,
weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde,
dass das BFM den Gesuchstellenden in der Folge mit Schreiben vom
24. Juni 2009 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum
7. Juli 2009 ansetzte,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe der Leiterin von [...] vom
22. Juni 2009 sinngemäss um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass sie ferner ersuchte, die Korrespondenz fortan direkt an die Ad-
resse der Gesuchstellenden zu senden,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 24. Juni 2009 im Rahmen einer vorsorglichen Mass-
nahme gemäss Art. 56 VwVG aussetzte,
dass mit an die Adresse der Gesuchstellenden gerichteter Zwischen-
verfügung vom 29. Mai 2009 (recte: 29. Juni 2009) – eröffnet am
30. Juni 2009 – diese aufgefordert wurden, innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne der for-
mellen Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verbessern, na-
mentlich die versäumte Handlung (in casu: Bezahlen des Kostenvor-
schusses) nachzuholen,
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dass die Gesuchstellenden zudem aufgefordert wurden, innert dersel-
ben Frist ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 52
Abs. 1 VwVG zu verbessern (eigenhändige Unterschrift oder Voll-
macht),
dass die beiden Aufforderungen mit der Androhung verbunden wurden,
im Unterlassungsfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten,
dass ferner festgehalten wurde, der mit Verfügung vom 24. Juni 2009
angeordnete Vollzugsstopp bleibe einstweilen in Kraft,
dass die Gesuchstellenden in ihrer mit zahlreichen Beweismitteln (In-
ternetausdrucke) untermauerten und als "Beschwerde gegen den Ent-
scheid des Bundesamtes für Migration BFM" bezeichneten Eingabe
vom 29. Juli 2009 (Poststempel) unter anderem die Wiederherstellung
"der Beschwerdefrist" nach unverschuldetem Versäumnis (wegen
Krankheit des Rechtsvertreters) gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG beantragten,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, und als Vorinstan-
zen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch
gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne
von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111,
namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzel-
richter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten
fallen,
dass im Hinblick auf das Eintreten auf die eigentliche Beschwerde das
in der Eingabe vom 22. Juni 2009 sinngemäss gestellte Fristwiederher-
stellungsgesuch (in casu: Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses) im Sinne von Art. 24 VwVG zu prüfen ist,
dass die Gesuchstellenden in ihrem sinngemässen Fristwiederherstel-
lungsgesuch vom 22. Juni 2009 mitteilen liessen, sie hätten seit unge-
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fähr vier Wochen erfolglos versucht, F._______ telefonisch zu
erreichen,
dass ihnen am Telefon einmal der Sohn von F._______ erklärt habe,
sein Vater befinde sich in einer psychiatrischen Klinik,
dass zudem ein Kollege ihnen erklärt habe, die Polizei habe das Büro
von F._______ durchsucht und ihm – als er dort habe vorsprechen
wollen – erklärt, F._______ sei im Gefängnis,
dass die Gesuchstellenden weiter mitteilen liessen, sie hätten weder
Kopien der Vollmacht und der Beschwerde vom 22. Mai 2009 noch
eine Quittung über das von ihnen an F._______ bezahlte Honorar
erhalten,
dass sie sodann F._______ das Mandat entzogen,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher-
stellung einer Frist ist, dass ein Gesuchsteller unverschuldet davon ab-
gehalten worden ist, innert Frist zu handeln und dass er binnen 30 Ta-
gen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung
nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei unter anderem eine plötzliche, schwere Erkrankung einen
Wiederherstellungsgrund darstellen kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenom-
men werden darf,
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dass sich ein Gesuchsteller das schuldhafte Verhalten eines Vertreters
oder einer beigezogenen Hilfsperson grundsätzlich anrechnen lassen
muss (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN
VOGEL, Rz. 7 ff., S. 332 ff.) beziehungsweise dem Gesuchsteller und
seinem Vertreter auch vermeidbare Fehler ihrer Hilfspersonen ange-
rechnet werden (vgl. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Schulthess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD
MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA BOCHSLER), Rz. 12, S. 489),
dass das Versäumen der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
vorliegend dadurch entstanden sein soll, dass der Rechtsvertreter
F._______ während der entscheidenden Phase der laufenden Frist aus
gesundheitlichen Gründen – für die Gesuchstellenden nicht feststellbar
– nicht handlungsfähig und auch danach nicht auffind- oder erreichbar
gewesen sei,
dass dieses Vorbringen einerseits durch ein Schreiben des Sohnes
von F._______ vom 25. Juli 2009 bestätigt wird, gemäss welchem
F._______ zu dieser Zeit und bis auf weiteres wegen einer "sehr
schwierigen Lage/Arbeitsunfähigkeit" ausser Stande sei, seine
Geschäftstätigkeit respektive die Verpflichtungen gegenüber seinen
Mandanten wahrzunehmen,
dass sich die Vorbringen andererseits auch mit den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts aus anderen von F._______ "geführten"
Beschwerdeverfahren decken,
dass die "sehr schwierige Lage/Arbeitsunfähigkeit" von F._______
damit vorliegend einen objektiven Grund für das Versäumen der
abgelaufenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses darstellt,
dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu
entnehmen sind, F._______ könne ein schuldhaftes Verhalten nachge-
wiesen werden, das sich die Gesuchstellenden anrechnen lassen
müssten, und auch kein Verschulden von ihrer Seite für das Fristver-
säumnis ersichtlich ist,
dass nach dem Gesagten die Gesuchstellenden offensichtlich auch
keine Kenntnis von der Existenz der Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 (Aufforderung zur Zahlung ei-
nes Kostenvorschusses) haben konnten,
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dass mit Zustellung der Zwischenverfügung 29. Mai 2009 (recte:
29. Juni 2009) – eröffnet am 30. Juni 2009 –, der im Übrigen eine Ko-
pie der Verfügung vom 28. Mai 2009 beilag, vom Wegfall des Hinder-
nisses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen ist,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststem-
pel) die versäumte Rechtshandlung (Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) innert der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall
des die Säumnis verursachenden Hindernisses nachholten,
dass das in derselben Eingabe unter anderem (wieder) beantragte
Fristwiederherstellungsgesuch eigenhändig unterzeichnet wurde,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 22. Juni 2009 respektive
29. Juli 2009 (Poststempel) deshalb gutzuheissen ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3320/2009 vom
22. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) aufzuheben auf die Be-
schwerdeeingabe vom 22. Mai 2009 einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
fortan unter der Verfahrensnummer D-4025/2009 geführt wird und wei-
tere Anordnungen durch den zuständigen Instruktionsrichter erfolgen,
dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens den Ge-
suchstellenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, den nicht vertretenen Gesuchstellen-
den seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten entstanden, weshalb ihnen für das vorliegende Gesuchs-
verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3320/2009 vom 22. Juni
2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) wird aufgehoben.
3.
Auf die Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2009 wird eingetreten; das
Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zut den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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