B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5118/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby
substituiert durch Kathrin Oppliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Mai
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 26. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 7. September
2016 statt. Am 12. Dezember 2016 wurde er ergänzend angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung unter anderem
geltend, dass er die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel
– YPG) im Kampf um Kobane (Syrien) im Jahre 2014 unterstützt habe.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Doku-
mente zu den Akten, auf welche – soweit für den vorliegenden Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 (Eröffnung am 11. August 2017) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm
den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
jedoch vorläufig auf.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 11. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern zwei und drei der ange-
fochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31).
Auf die Beschwerdebeilagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 hiess der damalige In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017
replizierte. Als Beweismittel lagen der Replik ein Bericht des UN Human
Rights Council und eine E-Mail bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 9. August 2017 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, be-
schränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das
SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwür-
digkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit – unter anderem –
die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen
Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schwei-
zerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB;
abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten,
wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrecht-
liches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131).
Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im
Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt
die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person ei-
ner Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer
pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle
Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil
am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln. Ein
entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung
führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum ande-
ren ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu
fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund
einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Ur-
teil des BVGer E-3306/2017 vom 21. November 2017 E. 4.1 m.w.H.).
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Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die
Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6 S. 132; BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer
D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4.1).
4.2 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass der
Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen sei, weil er
aufgrund verwerflicher Handlungen als asylunwürdig im Sinne von Art. 53
AsylG einzustufen sei.
Unter diese Bestimmung würden auch Handlungen fallen, welche im Aus-
land begangen worden seien. Als verwerfliche Handlungen würden Delikte
gelten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ent-
sprechen würden. Darunter würden aber auch Handlungen fallen, denen
keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne zukomme, zumal das
Gesetz den juristisch nicht genauer definierten und moralisch besetzten
Ausdruck der verwerflichen Handlung verwende. Hinsichtlich des anzu-
wendenden Beweismasses sei bei Straftaten im Ausland kein strikter Be-
weis erforderlich. Es sei lediglich zu prüfen, ob hinlänglich konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen würden, dass die betreffende Person für ver-
werfliche Handlungen individuell verantwortlich sei. Dabei sei jedoch nicht
auf eine pauschale Betrachtungsweise abzustellen. Vielmehr sei ein indi-
vidueller Tatbeitrag erforderlich und es müssten sowohl die Schwere der
Tat als auch der persönliche Anteil am Tatentscheid als auch das Motiv des
Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe be-
rücksichtigt werden. Zudem sei stets die Verhältnismässigkeit des Asylaus-
schlusses zu prüfen. Die Anwendung von Art. 53 AsylG müsse im Hinblick
auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit
verhältnismässig sein.
Die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat – PYD),
welche als syrischer Ableger der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya
Karkerên Kurdistanê – PKK) gelte, verfüge faktisch über die Hoheitsgewalt
in den drei vorwiegend kurdischen Enklaven in Syrien. Die YPG, der be-
waffnete Arm der PYD, habe an Boden gewonnen und die Kontrolle über
die de facto selbstverwalteten kurdischen Gebiete im Norden, nämlich
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Hassakeh, Kobane und Afrin gefestigt. Mittlerweile kontrolliere die YPG ein
grosses zusammenhängendes Gebiet, das die Kantone Kobane und Al-
Jazire (Gouvernement Hassakeh) verbinde. Aus zahlreichen Berichten,
beispielsweise demjenigen der unabhängigen UN-Untersuchungskommis-
sion und mehrerer Menschenrechtsorganisationen gehe hervor, dass die
YPG an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sei, einschliesslich an will-
kürlichen Verhaftungen, Rechtsverstössen während der Untersuchungs-
haft und Nichteinhaltung ordnungsgemässer Verfahren sowie Nichtverfol-
gung von Tötungen und Verschleppungen. Berichten zufolge habe die YPG
mehrere Proteste aufgelöst, die sich gegen die Regierung und die PYD
gerichtet hätten, und dabei politische Gegner verhaftet. Mit der Rückerobe-
rung von Gebieten, die sich zuvor unter der Kontrolle des Islamischen
Staates (IS) befunden hätten, habe die YPG neuen Berichten zufolge mög-
licherweise Misshandlungen begangen, die sich zumeist gegen nicht-kur-
dische Zivilisten gerichtet hätten, darunter Zwangsvertreibung, Zerstörung
von Häusern und Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum. Eine Er-
kundungsmission von Amnesty International (AI) in den Gouvernements
Raqqa und Hassakeh dokumentiere vor kurzem Fälle von Zwangsver-
schleppungen aus zehn Dörfern sowie die Zerstörung von zwei ganzen
Dörfern durch kurdische Kräfte. Gemäss Bericht habe es sich um Rache-
akte gehandelt, aufgrund der bei den Einwohnern vermuteten Sympathien
respektive Verbindungen zum IS. Die YPG versuche, Zwangsvertreibun-
gen mit der Behauptung zu rechtfertigen, dass diese für den Schutz der
Bewohner oder für militärische Zwecke erforderlich seien.
Bei der Beurteilung des Tatbeitrags könnten nicht nur explizit offengelegte
Tatbeiträge relevant sein, sondern sich die Frage stellen, welche verwerfli-
chen Handlungen der betreffenden Person im konkreten Kontext direkt
oder indirekt zugerechnet werden müssten. Anders zu entscheiden hiesse,
dass ein Gesuchsteller es selbst in der Hand hätte, mit seinem Aussage-
verhalten einen Asylausschluss zu verhindern. Aus den vom Beschwerde-
führer eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass er im Dienst der YPG
in Kobane gestanden habe. Er habe ausgeführt, sich im September 2014
dorthin begeben zu haben, um Medikamente zu liefern. Einige Tage nach
der Ankunft habe der IS Kobane umstellt und er habe nicht mehr in die
Türkei zurückkehren können. Er habe sich dann dort als Journalist bewegt
und als Übersetzer fungiert. Er sei im Lager der syrischen Kommandantin
B._______ gewesen, welche der PKK angehört habe. Er habe zu seiner
Verteidigung eine Waffe getragen und nach einigen Monaten eine Schuss-
verletzung erlitten, woraufhin er in die Türkei gebracht worden sei. Auf die
Frage, weshalb er nach Kobane gegangen sei, habe er angegeben, er
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habe Unterstützung leisten wollen. Er sei nie beim militärischen Flügel der
YPG gewesen, sondern lediglich ein Sympathisant der PKK.
Diese Darlegung des Beschwerdeführers werde durch einen Artikel in der
(…) widerlegt, wo er als kurdischer Kämpfer mit der Aussage „(…).“ zitiert
werde. Gegenüber der (…) äusserte er sich zudem, dass er sich bereits
seit (…) in Kobane aufhalte und ein (…) Kampftraining erhalten habe. Es
sei offensichtlich, dass er seinen kämpferischen Einsatz herunterspiele und
glauben machen wolle, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, Jour-
nalisten herumzuführen und als Übersetzer zu fungieren. Seine Erklärung,
die Reportagen im (…) und in der (…) würden nicht zutreffen und er habe
aus taktischen Gründen die Journalisten angelogen, überzeuge nicht. Die
Behauptung würde denn auch durch die zu den Akten gereichten Video-
aufnahmen widerlegt. Dort sei er in Kampfmontur mit einem Gewehr be-
waffnet im Einsatz beim Kampf um Kobane zu sehen. Im Interview sage er
ausserdem, dass sie kommen würden und er sie töten würde. Zudem habe
er jede kurdische Person aufgefordert, in Kobane zu kämpfen.
Dass er an Kampfeinsätzen an der Seite der YPG teilgenommen habe, sei
auch aus verschiedenen Protokollstellen der Anhörungen ersichtlich. So
habe er dargelegt, im Lager der Kommandantin B._______ und bewaffnet
gewesen zu sein. Es sei vorgekommen, dass er plötzlich von IS-Truppen
angegriffen worden sei und er sich habe verteidigen müssen. Auf entspre-
chenden Vorhalt habe er in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, es
habe Situation gegeben, in welchen er gezwungen gewesen sei, zu kämp-
fen. Er habe sich einen Codenamen zugelegt, damit man ihn unter seinem
richtigen Namen nicht habe ausfindig machen können. In einem Artikel der
(…) werde er mit seinem Codenamen als Teilnehmer einer Diskussions-
runde aufgeführt und als Kämpfer der YPG bezeichnet, der über seine per-
sönlichen Erfahrungen in Kobane im Kampf gegen den IS berichte. Seine
Aussagen, wie beispielsweise „(…)“ und „(…)“, würden unweigerlich darauf
schliessen lassen, dass er sich mit den Kampfhandlungen in Kobane stark
identifiziere. Ein weiterer Hinweis sei die Aussage, dass die kurdische Sa-
che in Syrien, im Iran sowie in der Türkei grossen Schaden erleiden würde,
wenn Kobane fallen würde. Dass er lediglich eine Waffe zur Verteidigung
getragen habe und sich lediglich dreimal mit der Waffe verteidigt habe, sei
somit von der Hand zu weisen. Insbesondere deute auch seine in Kobane
erlittene Schussverletzung darauf hin, dass er sich mitten im Kampfge-
schehen befunden habe.
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Es stehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er den be-
waffneten Kampf propagiert und sich an der Seite der YPG an bewaffneten
Auseinandersetzungen in Kobane beteiligt habe. Er sei offensichtlich sei-
ner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe seinen bewaffneten
Einsatz geleugnet, weshalb im Einzelnen hierzu nicht Stellung genommen
werden könne. Eine sowohl teils mittelbare als auch teils unmittelbare Tä-
terschaft an verwerflichen Taten sei folglich überwiegend wahrscheinlich.
Ein Asylausschluss sei auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer
habe sich freiwillig entschieden, an der Seite der YPG zu kämpfen. Sein
Einsatz von September 2014 bis Januar 2015 falle auch nicht unter die
Verjährungsfrist. Auch wenn ihm die Motive für den Kampf gegen den IS
zugebilligt werden könnten, sei eine eigentliche Zwangslage für den Ent-
schluss, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, nicht zu erkennen. Fer-
ner habe er alle Kurden dazu aufgefordert, sich dem Kampf um Kobane
anzuschliessen. Den YPG würden zahlreiche Menschenrechtsverletzun-
gen nachgesagt. Ferner könne nicht gesagt werden, dass er Kobane frei-
willig verlassen habe, da dies einzig aufgrund der Schussverletzung ge-
schehen sei.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die BzP den Anforderungen an eine professionelle Befragung nicht genügt
habe. Die Befragerin habe den Handschlag verweigert und mehrere Fra-
gen in unangebrachter Weise gestellt. Dadurch habe sich der Beschwer-
deführer stark verunsichern lassen, weshalb ihm Aussagen aus der BzP
nicht zum Nachteil gereicht werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe bei der Verteidigung von Kobane die YPG un-
terstützt. Er habe hauptsächlich als Übersetzer zwischen Journalisten und
den kurdischen Kämpfern fungiert, habe aber auch die USA mit Informati-
onen bezüglich IS-Stellungen beliefert, um gezielte Luftangriffe zu ermög-
lichen. In dieser Funktion sei er, wie auch Spitalmitarbeiter und Journalis-
ten, bewaffnet gewesen. Es habe mehrere Situationen gegeben, in denen
er zum Schutz von Zivilisten oder sich selbst zur Waffe gegriffen und auf
IS-Kämpfer geschossen habe.
Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe sich durch die
Teilnahme an den Handlungen der YPG der verwerflichen Handlung schul-
dig gemacht, da den YPG verschiedene Menschenrechtsverletzungen vor-
geworfen würden. Das SEM berufe sich dabei auf diverse Auszüge aus
einem Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
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Nationen (UNHCR) ohne die Fundstellen genau zu bezeichnen. Weder die
zitierte Sekundär- noch die Primärquelle schreibe explizit, in welchem Zeit-
raum die aufgeführten Menschenrechtsverletzungen geschehen sein soll-
ten. Die Vorinstanz habe es versäumt, konkrete Handlungen der YPG auf-
zuführen, welche zum interessierenden Zeitpunkt direkt in Kobane stattge-
funden hätten.
Der Beschwerdeführer habe Unterstützung zur Verteidigung von Kobane
geleistet. Es sei damals also nicht, wie von der Vorinstanz zitiert, um die
Rückeroberung von vormals vom IS kontrollierten Gebieten in Tal Abyad
Anfang Juli 2015 und von Dörfern in der Region Tel Tamer in Al-Hasaka
gegangen. Wenn dem Beschwerdeführer überhaupt Handlungen und Ide-
ologien der YPG direkt oder indirekt zugerechnet werden könnten, dann
jene der YPG im Herbst 2014 bei der Verteidigung von Kobane. Die Vor-
instanz habe jedoch keine solchen Handlungen aufgeführt.
Der IS habe Kobane im September 2014 eingekesselt. Es sei ein Massaker
befürchtet worden, sollte es dem IS gelingen, die Stadt einzunehmen. Der
UN-Generalsekretär habe alle, welche die Mittel dazu hätten, aufgefordert,
sofort zum Schutz der Bevölkerung von Kobane zu handeln. Die neu ge-
gründete Koalition sei rund um Kobane Luftangriffe gegen den IS geflogen.
Es mute zynisch an, Personen, welche in solch einer Kriegssituation den
Zivilisten zur Hilfe geeilt seien, aufgrund ihrer Verteidigungshandlungen für
asylunwürdig zu erachten.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers vertrete die YPG Ideologien wie die
Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie verschiedener Religionen.
Dafür sei der Kampf um Kobane sinnbildlich gestanden. Ferner sei es ihm
darum gegangen, dem IS endlich Einhalt zu gebieten, während insbeson-
dere die Türkei nicht bereit gewesen sei, der kurdischen Enklave zu Hilfe
zu eilen. Sein Einsatz sei somit von hehren Zielen geleitet gewesen.
Der Beschwerdeführer bestreite nicht länger, dass er nebst seiner Über-
setzungstätigkeiten an Kampfhandlungen der YPG teilgenommen habe.
Jedoch stelle sich grundsätzlich die Frage, ob die Verteidigungshandlun-
gen zum Schutz der in Kobane verbliebenen Zivilbevölkerung überhaupt
eine verwerfliche Handlung darstellen würden.
Es könne ihm kein individueller Tatbeitrag zugerechnet werden, welcher
über die Verteidigung und damit Rechtfertigung von grundsätzlich strafba-
ren Handlungen hinausgehe. Zu diesem Zeitpunkt sei es in Kobane weder
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zu willkürlichen Verhaftungen noch zu Menschenrechtsverletzungen wäh-
rend der Untersuchungshaft noch zu unfairen Verfahren gekommen, da es
einzig um die Verteidigung der Stadt gegangen sei. Die Selbstverteidigung
respektive Notwehr stelle einen anerkannten Rechtfertigungsgrund dar,
und das Motiv sei die Solidarität mit der syrisch-kurdischen Gemeinschaft,
die in Kobane vor einem Massaker habe gerettet werden müssen, gewe-
sen.
Es sei somit nicht verhältnismässig, den Beschwerdeführer für asylunwür-
dig zu erachten.
4.4 In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, dass es zahlreiche öffent-
lich zugängliche Berichte zu den von der YPG begangenen Menschen-
rechtsverletzungen gebe. In der Verfügung sei lediglich einer zitiert wor-
den.
4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz mache es
sich einfach, wenn sie einfach lose Quellen aneinanderreihe, welche sich
auf Aktionen der YPG im Allgemeinen beziehen würden, nicht jedoch auf
konkrete verwerfliche Handlungen, welcher der YPG für den Zeitraum, in-
dem er für sie gekämpft habe, vorgeworfen würden. Darüber hinaus würde
es eine sorgfältige Lageanalyse erfordern, um tatsächlich feststellen zu
können, welchen Quellen mehr Gewicht zukomme. Denn es gebe auch
Quellen, welche behaupten würden, die den YPG vorgeworfenen Taten
hätten nicht wie beschrieben stattgefunden. Gemäss diesen Quellen hät-
ten zwar Vertreibungen stattgefunden, diese seien aber durch die Gefahr
von durch den IS platzierten Landminen indiziert gewesen. Darüber hinaus
habe man verhindern wollen, dass durch die Manbidsch-Offensive Zivilis-
ten in Mitleidenschaft gezogen würden. Während dieser Offensive hätten
die US-geführten Koalitionskräfte Luftschläge gegen den IS geflogen, was
ein weiteres Beispiel dafür sei, dass westliche Staaten das Vorgehen der
YPG unterstützt hätten. Ein weiterer Bericht erwähne, dass es keine stich-
haltigen Beweise für gezielte „ethnische Säuberungen“ durch die YPG
gebe.
5.
5.1 Wie bereits erwähnt setzt der Asylausschlussgrund der verwerflichen
Handlung triftige Gründe für die Annahme voraus, dass sich die betroffene
Person einer solchen Handlung schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer
pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle
Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil
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Seite 11
am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln.
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwer-
deführer von Ende September 2014 (vgl. act. A25 F19) bis zum 27. De-
zember 2014 (vgl. act. A25 F20 i.V.m. A26 [Beweismittel 4]) aktiv an den
Kampfhandlungen gegen den IS in Kobane teilgenommen hat.
5.3 Das SEM argumentiert in seiner Verfügung wie auch in der Vernehm-
lassung jedoch nicht explizit mit Vorkommnissen, welche in dieser Zeit-
spanne in Kobane stattgefunden haben. Vielmehr wird mit allgemeinen Ta-
ten der YPG argumentiert und dabei etwa auf einen Bericht von AI verwie-
sen (AI, We Had Nowhere Else to Go, Forced Displacement and Demoliti-
ons in Nothern Syria, Oktober 2015, mde24/2503/2015/en >, abgerufen am 27.06.2018). Seite vier dieses Be-
richts zeigt eine Karte von Syrien, auf welcher die Vorwürfe (Demolition,
Forced Displacement, Targeted Displacement) mit farbigen Punkten einge-
zeichnet sind; bei Kobane findet sich keine Markierung. Die Argumentation
des SEM erweckt somit den Eindruck, dass der Asylausschluss einzig mit
der Zugehörigkeit zur YPG begründet wird.
5.4 Eine Zugehörigkeit zu einer Organisation, welche (auch) verwerfliche
Handlungen begangen hat respektive begeht, stellt per se keine verwerfli-
che Handlung dar (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.4.2). Vielmehr müssen solche
Handlungen, wie auch das SEM zutreffend ausführt, der betreffenden Per-
son individuell zurechenbar sein, sei es als Allein- oder Mittäter, sei es in
mittelbarer Täterschaft. Eine solche individuelle Zurechnung von allgemei-
nen von der YPG begangenen Taten, welche sich weder in Kobane noch
im Zeitraum zwischen September und Dezember 2014 verwirklicht haben,
ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zumindest lässt sich dies nicht mit dem
blossen Hinweis auf irgendwelche der YPG zurechenbare Taten begrün-
den. Vielmehr wäre aufzuzeigen, welche konkreten Taten und welcher kon-
krete Tatbeitrag dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden können. Da-
bei wäre insbesondere der Frage nachzugehen, ob im Kampf um Kobane
von den YPG überhaupt verwerfliche Handlungen begangen wurden.
5.5 Die sachverhaltlichen Grundlagen zur Beantwortung dieser Fragen
wurden von der Vorinstanz jedoch nicht eruiert, weshalb sie sich eine un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen
lassen muss. Gleichzeitig verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl.
Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen
D-5118/2017
Seite 12
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes zu sorgen hat. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen.
5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuwei-
sen, zumal die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit einem
nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist.
5.7 Die Dispositivziffern zwei und drei der Verfügung vom 9. August 2017
sind folglich aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
Kostennote vom 31. Oktober 2017 ausgewiesene Aufwand erweist sich als
angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘251.40 zuzusprechen. Die
Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
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Seite 13
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 9. August 2017 werden
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3‘251.40 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: