Abtei lung IV
D-51/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, und
B._______, geboren _______,
Serbien,
beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-51/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige der Ethnie
der Roma aus (...) (Vojvodina), am 31. Oktober 2002 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz einreichten und dabei im Wesentlichen
geltend machten, sie seien im Heimatland durch mafiöse
Gruppierungen behelligt worden,
dass das Bundesamt die Asylgesuche mit Verfügung vom
13. November 2002 abwies und die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen gerichtete Beschwerde
mit Urteil vom 20. Dezember 2002 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführer am 4. August 2003 - nach
vorübergehender Rückkehr ins Heimatland - erneut Asylgesuche in
der Schweiz stellten und diese mit abermaligen Behelligungen durch
mafiöse Gruppierungen im Heimatland begründeten,
dass das Bundesamt auf die zweiten Asylgesuche mit Verfügung vom
28. August 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die ARK die
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 24. März
2006 abwies, worauf die Beschwerdeführer erneut ins Heimatland
zurückkehrten,
dass sie am 23. Oktober 2006 zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl
ersuchten und zur Begründung vorbrachten, nach ihrer Rückkehr
hätten Unbekannte sie unter Gewalt und Drohung zur Leistung einer
Geldsumme aufgefordert,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 21. November 2006
abwies und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde vom 20. Dezember 2006 mit Urteil vom 27. Februar 2007
abwies,
dass die Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen liessen, auf welches das BFM mit
Verfügung vom 22. Mai 2007 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 21. September 2008 zusammen mit ihrem Sohn und dessen
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Familie (N [...]) erneut verliessen, am 23. September 2008 in die
Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) ein viertes Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am
14. Oktober 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführer am 25. November 2008
ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machten, sie seien nach der definitiven
Ablehnung ihrer dritten Asylgesuche ungefähr im Frühling 2007 nach
Serbien zurückgekehrt,
dass einige Zeit nach ihrer Rückkehr eines Abends ein unbekannter
Mann zu ihnen nach Hause gekommen sei und den Beschwerdeführer
aufgefordert habe, ihm 5'000.-- Euro zu geben, andernfalls er die
Schwiegertochter sowie das Enkelkind entführen würde,
dass er den Beschwerdeführer ausserdem mit einer Pistole bedroht
habe, worauf dieser dem Unbekannten schliesslich seine gesamte
Barschaft von 2'000 Euro ausgehändigt habe,
dass der Unbekannte daraufhin erklärt habe, er werde die
Schwiegertochter und das Enkelkind entführen, wenn der Beschwer-
deführer ihm nicht innerhalb von sechs Monaten auch noch die
fehlenden 3'000.-- bezahlen würde,
dass der Beschwerdeführer den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe,
diese aber kaum etwas unternehmen würde, da die Roma bei der
Polizei verhasst seien,
dass sie aus diesen Gründen sowie wegen der generellen Probleme
der Roma in Serbien am 21. September 2008 erneut in die Schweiz
geflüchtet seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführer einen Arztbericht einer Gesundheitsorga-
nisation in (...) vom 13. Juli 2008 zu den Akten reichten und auf ihre
bereits im N-Dossier befindlichen Original-Identitätskarten verwiesen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 4. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
anführte, die Vorbringen seien widersprüchlich und teilweise
nachgeschoben und könnten daher nicht geglaubt werden, weshalb
die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei,
dass insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwedeführers
kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle, zumal die allenfalls
benötigte Behandlung im Heimatland gewährleistet wäre,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
5. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und
es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, das kantonale Migrationsamt sei
anzuweisen, vorderhand von jeglichen Vollzugsmassnahmen gegen
die Beschwerdeführer abzusehen, und es sei ihnen zu allfälligen
Stellungnahmen des BFM das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass der Beschwerde ein Einsichtsprotokoll der Bezirkspolizeiverwal-
tung (...) vom 27. Oktober 2006 sowie ein Vernehmungsprotokoll der
Bezirkspolizeiverwaltung (...) vom 27. Mai 2008 (beides in Kopie
[Originale im Dossier N {...}], inkl. Übersetzung) beilagen,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 abwies und die
Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass gleichzeitig auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah-
men nicht eingetreten wurde, da ein entsprechendes Rechtsschutzin-
teresse fehlte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Januar 2009 einbezahlt
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde, womit der in der Beschwerde
gestellte Antrag, es sei zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das
Replikrecht zu gewähren, gegenstandslos geworden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde suggeriert wird, die Beschwerdeführer seien
bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma in Serbien
einer Kollektivverfolgung ausgesetzt,
dass dieser Auffassung indessen nicht gefolgt werden kann, da die
Roma in Serbien nicht als Kollektiv in asylrelevanter Weise verfolgt
werden, zumal die serbischen Behörden Übergriffe auf Roma, welche
in Serbien als nationale Minderheit gesetzlich anerkannt sind,
keineswegs billigen oder gar unterstützen (vgl. zu den hohen
Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.),
dass das BFM im Weiteren zu Recht festgestellt hat, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft,
dass die Aussagen der Beschwerdeführer widersprüchlich und
unplausibel ausgefallen sind,
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dass sich die Beschwerdeführer insbesondere bezüglich der zeitlichen
Abläufe, der Frage, ob und wie oft der Beschwerdeführer bei der
Polizei vorgesprochen habe, sowie in Bezug auf den Zeitpunkt des
Erscheinens des angeblichen Erpressers in erhebliche Widersprüche
verwickelt haben (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung),
dass diese Widersprüche auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst
werden konnten,
dass ausserdem das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer ihre
Haustüre nicht abgeschlossen hätten (vgl. E18, S. 5), realitätsfremd
erscheint, zumal die Beschwerdeführer den Akten zufolge angeblich
bereits in der Vergangenheit Probleme mit unbekannten Eindringlingen
hatten,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die 2'000.--
Euro, welche er dem Erpresser angeblich aushändigte, in der Tasche
hatte, was äusserst unplausibel erscheint,
dass das Vorbringen, wonach der Erpresser dem Beschwerdeführer
eine Zahlungsfrist von sechs Monaten gesetzt habe, ebenfalls
unglaubhaft ist, da der Unbekannte damit bewusst das Risiko einer
Flucht des Beschwerdeführers eingegangen wäre, was realitätsfremd
erscheint,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an der
festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nichts zu ändern
vermögen,
dass nämlich das Dokument im Zusammenhang mit dem Tod des
Vaters des Beschwerdeführers keine Relevanz zu den geltend
gemachten, aktuellen Verfolgungsvorbringen aufweist,
dass im Weiteren der Inhalt des eingereichten Vernehmungsprotokolls
der Polizeiverwaltung erhebliche Widersprüche zu dem von den
Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalt aufweist, und zwar
bezüglich des Datums des angeblichen Vorfalls, des Aussehens der
unbekannten Person, der Art der Drohungen sowie der Dauer der vom
Erpresser angeblich eingeräumten Zahlungsfrist,
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dass die Verfolgungsvorbringen aus diesen Gründen insgesamt nicht
glaubhaft sind,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass in der Beschwerde eventualiter die Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragt wurde,
dass zur Begründung jedoch lediglich ausgeführt wird, die Vorinstanz
habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und die relevanten
Sachverhaltsumstände nicht in der Entscheidfindung berücksichtigt,
dass dieser Vorwurf jedoch offensichtlich nicht zutrifft, hat doch die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Gegenteil eine relativ
ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen,
dass im Weiteren nicht ersichtlich ist und seitens der Beschwerdefüh-
rer auch nicht spezifiziert wird, welche relevanten Sachverhaltsum-
stände durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien,
dass bei dieser Sachlage dem Eventualantrag auf Kassation nicht
stattzugeben ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführern in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen
würde,
dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien in
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zwar nach wie vor relativ häufig
diskriminiert werden,
dass die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien daher
durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte,
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dass jedoch nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführer würden
deswegen in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass sie in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz verfügen,
dass ihre Verwandten sie bereits früher unterstützt haben und
demzufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer könnten
auch in Zukunft auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen zählen,
dass namentlich die Familie des Beschwerdeführers eigenen Angaben
zufolge relativ vermögend ist (vgl. E18, S. 9),
dass der Beschwerdeführer von seinem Vater unter anderem ein Haus
geerbt hat, welches die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Serbien wiederum bewohnen können,
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer (Diabetes,
in der Vergangenheit erlittene Herzinfarkte) ohne weiteres auch in
ihrem Heimatland adäquat behandelt werden können (was sich nicht
zuletzt aus dem eingereichten ärztlichen Bericht einer
Gesundheitsorganisation in [...] ergibt),
dass demzufolge auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshin-
dernisse bestehen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Serbien
daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 20. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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