B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-51/2013
law/rep
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni
2012 mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, und ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2013 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm
ein Bleiberecht in der Schweiz zu gewähren,
dass er ferner um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und
– unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom
4. Januar 2013 – Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die Caritas Schweiz mit Faxeingabe vom 8. Januar 2013 bestätigte,
der Beschwerdeführer habe heute bei ihr vorgesprochen und sie ermäch-
tigt, beim Bundesverwaltungsgericht Auskünfte betreffend seiner Eingabe
vom 4. Januar 2013 einzuholen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nach-
geholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
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der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Spruchgremium aus drei Rich-
tern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf
Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rück-
schein am 22. Dezember 2012 zuging und demnach die fünf Arbeitstage
umfassende Beschwerdefrist am 2. Januar 2013 abgelaufen ist (Art. 20
Abs. 3 VwVG),
dass die am 4. Januar 2013 der Post übergebene Beschwerde demnach
verspätet eingereicht worden ist,
dass der Beschwerdeführer einräumt, er habe die Beschwerdefrist von
5 Tagen nicht einhalten können, jedoch geltend macht, er sei während der
Frist zwei Tage lang hospitalisiert gewesen,
dass zudem die Rechtsberatungsstelle am 24. Dezember und am
31. Dezember 2012 geschlossen gewesen sei, weshalb er darum bitte,
auf die Beschwerde einzutreten,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss um Wiederherstellung der
abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes in-
nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses
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(Entlassung aus dem Spital) eingereicht und gleichzeitig die versäumte
Rechtshandlung (Einreichung einer [vorsorglichen] Beschwerde) innert
Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch ein-
zutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008 Rz 1 zu Art. 24),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturka-
tastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Gan-
zen STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz 10 ff. zu Art. 24),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 227 ff.),
dass der Beschwerdeführer gemäss den von ihm auf Beschwerdeebene
eingereichten medizinischen Unterlagen an einer (…) leidet und vom
27. bis am 28. Dezember 2012 im C._______ hospitalisiert war,
dass jedoch nach seiner Entlassung aus dem Spital bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist am 2. Januar 2013 noch hinreichend Zeit verblieben wä-
re – entsprechend der nunmehr vorliegenden Eingabe vom 4. Januar
2013 –, zumindest eine vorsorgliche Beschwerde einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht, er sei nach
seiner Spitalentlassung aus gesundheitlichen Gründen bzw. zufolge Irr-
tums nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig – zumindest vorsorglich –
Beschwerde zu erheben,
dass es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig zu
handeln, er dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der
Frist eine vorsorgliche Beschwerde eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer sich diese Nachlässigkeit entgegen halten
lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er sei un-
verschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 nicht
einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 in Rechtskraft er-
wachsen ist,
dass daher funktionell nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das
BFM die Frage zu prüfen haben wird, ob sich aus der mit der Eingabe
vom 4. Januar 2013 eingereichten medizinischen Unterlagen bzw. der ak-
tuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers allenfalls
Gründe ergeben, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom
17. Dezember 2012 Anlass geben,
dass daher dem BFM zwecks entsprechender Prüfung die Eingabe vom
4. Januar 2013 und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen in
Kopie zu überweisen sind,
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dass gleichzeitig bis zu anderweitiger Anordnung des BFM der Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich auszusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem BFM überwiesen. Der
Vollzug der Wegweisung wird bis zu anderweitiger Anordnung des BFM
vorsorglich ausgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: