B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-51/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Daniela Candinas,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie – suchte am 24. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2018 wurde ihr schriftlich
mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei.
B.
Am 6. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer da-
maligen Rechtsvertretung zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 10. De-
zember 2018 einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung).
C.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, dass sie mit ihrer Familie in C._______ gelebt habe. Dort
habe es Probleme zwischen den Havals beziehungsweise den kurdischen
Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) und dem Re-
gime gegeben. Sie habe daher mit ihrer Familie C._______ zwischen 2012
und 2013 verlassen und sei ins Dorf D._______ in der Region E._______
geflohen. Dort seien sie und ihre ältere Schwester F._______ auf dem
Schulweg mehrfach von den YPG aufgefordert worden, die Waffe in die
Hand zu nehmen und die Region zu verteidigen. Eines Tages sei
F._______ nach der Schule von den YPG einfach mitgenommen und
zwangsrekrutiert worden. Ihr Vater habe die Freilassung von F._______
gefordert, aber die Havals seien nicht darauf eingegangen. Später hätten
sie erfahren, dass F._______ als Märtyrerin gestorben sei. Sie selbst sei
auf dem Schulweg weiterhin von den Havals angesprochen und aufgefor-
dert worden, sich ihnen anzuschliessen. Nach der Hälfte der elften Klasse
sei es in der Region E._______ zum Krieg der Havals gegen die Türkei
und die Freie Syrische Armee (FSA) gekommen, weshalb sie weder Was-
ser noch Lebensmittel hätten besorgen können. Sie habe gesehen, dass
ganze Familien durch Raketenangriffe getötet worden seien. In dieser Zeit
hätten die Havals von jeder Familie eine Person zum Kämpfen rekrutiert.
Die Havals seien immer wieder zu ihr nach Hause gekommen und hätten
sie rekrutieren wollen. Da die Familie keine Söhne gehabt habe, sei der
Vater mitgenommen worden. Nach einem Monat sei er verwundet zurück-
gekehrt und freigestellt worden. Die Havals hätten trotzdem weiterhin da-
rauf beharrt, sie zu rekrutieren. Ihre Eltern hätten sich jedoch geweigert.
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Der Vater habe sie dann in einer Höhle versteckt. Schliesslich sei ihre Mut-
ter anstelle von ihr mitgenommen worden. Nach ein oder zwei Wochen sei
die Mutter wieder nach Hause gekommen, da die Havals von den Türken
vertrieben worden sei. Wegen der türkischen Angriffe auf das grenznahe
D._______ sei die Familie nach E._______ zu ihrer (Verwandten) geflüch-
tet. Die Eltern hätten auch Angst gehabt, da die FSA in D._______ auch
Frauen vergewaltigt habe. Als E._______ ebenfalls bombardiert worden
sei, seien sie in das vom Regime kontrollierte G._______ geflüchtet. Ob-
wohl G._______ vom Regime kontrolliert worden sei, habe es eine Zusam-
menarbeit mit den YPG gegeben. Der Vater habe daher entschieden, dass
sie ausreisen müsse.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitäts-
karte zu den Akten.
D.
Am 17. Dezember 2018 gab die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung
zu nehmen. In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 verwies die
Rechtsvertretung im Wesentlichen auf die Minderjährigkeit der Beschwer-
deführerin zur Zeit der Rekrutierungsbemühungen sowie auf die möglichen
Gefährdungen von Mädchen in Kriegssituationen. Sie führte weiter aus,
dass sich das Referenzurteil D-5329/2014 auf die Zwangsrekrutierung von
jungen Männern beziehe, weshalb die dortigen Ausführungen auf die
Konstellation der Beschwerdeführerin nicht anwendbar seien. Gemäss
dem Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 könne die Rekrutierung von
Minderjährigen einen Asylgrund darstellen. Einem Bericht von ACCORD
sei zu entnehmen, dass junge Frauen leicht Ziel von Rekrutierungsversu-
chen seitens der YPG würden. Das SEM habe sich nicht mit der Gesamt-
situation auseinandergesetzt und in seinem Entscheidentwurf die Begrün-
dungspflicht verletzt, zumal bereits die Schwester zwangsrekrutiert worden
sei. Zudem könne die Rekrutierung der Eltern nicht mit der Situation in der
Zeit zwischen Anfang 2018 bis Frühling 2018 erklärt werden, da deren Rek-
rutierung kausal zur Verweigerung der Beschwerdeführerin zu betrachten
sei.
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den
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Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
F.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin diese
Verfügung durch ihre neue Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer-
deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliess-
lich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend macht, indem sie vorbringt, dass die Vorinstanz sich nicht mit ihrer
Situation als minderjähriger Person und der Rechtsprechung betreffend die
Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen auseinandergesetzt
habe, ist festzuhalten, dass eine solche nicht festgestellt werden kann. Die
Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, die sie
ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, genannt. Der Entscheid konnte denn
auch sachgerecht von der Beschwerdeführerin angefochten werden. So-
weit mit diesen Vorbringen die Richtigkeit der materiellen Würdigung in
Frage gestellt wird, wird diese mit vorliegendem Urteil bestätigt. Eine Rück-
weisung an die Vorinstanz fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten würden. Die Vorbringen, dass die Familie wegen des
Kriegs aus C._______ beziehungsweise E._______ habe flüchten müs-
sen, in D._______ an Versorgungsmängeln gelitten habe und dass die FSA
Mädchen vergewaltigt hätte, seien nicht asylrelevant. Es bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie in C._______ und in der Region
E._______ wegen des Kriegs Nachteile erlitten hätte, welche gezielt ihr
persönlich, wegen eines der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gegolten
hätten. Zudem genüge allein die Möglichkeit, in einem Gebiet durch Besat-
zer – wie etwa die FSA – vergewaltigt zu werden, nicht den Anforderungen
einer begründeten Furcht vor dem überwiegend wahrscheinlichen Eintritt
einer Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG. Betreffend die durch
die Havals beabsichtigte Zwangsrekrutierung sei darauf hinzuweisen, dass
Nachteile, welche nicht aus einem der von Art. 3 geschützten Eigenschaf-
ten erfolgten, keine Asylrelevanz entfalten würden. Zudem seien staatliche
oder nicht-staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer
Person nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität
ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in
unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person der
Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es treffe
zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, welche durch die PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei) und die YPG kon-
trolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergin-
gen. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine militärische Wehr-
pflicht deklariert, wonach alle in der Region lebenden jungen Männer im
Alter zwischen achtzehn und dreissig Jahren den sog. Defence Service zu
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leisten haben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts würden diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfol-
gungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Inten-
sität aber keine Asylrelevanz entfalten. Es könne zwar sein, dass im Hin-
blick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck
bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asyl-
relevante Sanktionen nach sich ziehe. Gemäss ihren Ausführungen seien
die Havals an ihr interessiert, da sie ständig auf neue Kämpfer angewiesen
seien und daher möglichst viele junge Leute rekrutieren wollten. Es seien
somit keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen.
Weiter werde durch ihre Schilderung der Begegnungen mit den Havals
deutlich, dass diese bei mehreren Gelegenheiten darauf verzichtet hätten,
sie gegen ihren Willen mitzunehmen. Erst mit der Belagerung und Vertrei-
bung der Havals durch ein Bündnis der Türkei und einzelner syrischer Mi-
lizen ab Anfang 2018 bis Frühling 2018 seien verstärkte Rekrutierungsbe-
mühungen durch die Havals festzustellen. Vor diesem Hintergrund sei auch
die unbedingte Forderung der Havals, eine Person der Familie zu rekrutie-
ren, zu betrachten, weshalb anstelle von ihr ihre Mutter und mutmasslich
auch ihr Vater rekrutiert worden seien. Es bestünden somit auch keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rekrutierungsbemühungen der Ha-
vals tatsächlich auf ein gezieltes und konkretes Interesse an ihr persönlich
zurückzuführen wären. Als Nachteile einer gefassten Verweigerung des
Waffendienstes habe sie zudem lediglich den Transfer in ein militärisches
Ausbildungscamp ausgeführt. Es bestünden somit auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass sie durch ihre Verweigerung des Waffendiens-
tes, Nachteile einer Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Auch
die Konsultation der Akten des (…) und der (…), welche sich ebenfalls in
der Schweiz befänden, enthielten keine konkreten Anhaltspunkte, welche
die vorgängige Einschätzung in Frage stellen würden. In ihrer Stellung-
nahme seien keine Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel vorge-
legt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Aus ihren Ausführungen werde deutlich ersichtlich, dass das Interesse
der YPG an ihr nicht durch ihr Geschlecht oder Alter begründet sei, sondern
sich die Partei für alle jungen und somit kampffähigen Personen in der Re-
gion interessiert habe. Der ACCORD Bericht betreffend die allgemeine La-
geeinschätzung zu den Folgen einer Rekrutierung für junge Frauen ent-
spreche noch keinem genügend begründeten Anhaltspunkt für die über-
wiegende Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Entwicklung in ihrem persön-
lichen Fall. Im Rahmen der Anhörung sei sie nicht in der Lage gewesen,
diesbezügliche Sachverhalte zu nennen, welche tatsächlich als konkrete
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Anhaltspunkte für den Eintritt einer solchen Situation gelten könnten. Zu-
dem werde durch ihre Ausführungen auch ersichtlich, dass die Mitnahme
der Eltern innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen in der Zeit der
Angriffe der türkischen Armee und deren Verbündeter erfolgt seien. Sie sei
zuvor über einen längeren Zeitraum auf dem Schulweg von den YPG fol-
genlos aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Das verstärkte In-
teresse der YPG, unter Bedrängnis der türkischen Angriffe erneut und un-
bedingt bei den Familien junge Kämpferinnen zu rekrutieren, entspreche
daher einer Erwägung und keiner Interpretation. Die Mitnahme der Eltern
sei somit kausal unter dem Aspekt der Abwesenheit anderer kampffähiger
Personen im Haushalt zu betrachten. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte
für eine gezielte Suche nach ihr persönlich vor.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde unter Wiederho-
lung ihrer Ausführungen in der Stellungnahme vor, dass es im Referenzur-
teil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 nicht um die Zwangsrekrutierung von
Minderjährigen gehe. Im Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 habe das
Gericht anerkannt, dass die Rekrutierung von Minderjährigen durch die
YPG einen Asylgrund darstellen könne und den Fall an die zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht verweise im
Entscheid D-7538/2015 auch auf die Richtlinien der UNHCR, wonach die
Rekrutierung von minderjährigen Personen eine kinderspezifische Form
der Verfolgung darstellen könne. Länderberichten zufolge würden junge
Frauen leicht zum Ziel von Rekrutierungsversuchen durch die YPG. Ein
Bericht von ACCORD erwähne unterschiedliche Quellen, wonach Mäd-
chen gegen den Willen der Eltern mitgenommen worden seien. Auch
werde von einem Fall berichtet, in welchem der Vater festgenommen wor-
den sei, da er seine beiden Töchter vor den YPG versteckt habe. Vorlie-
gend habe die YPG sie gezielt rekrutieren wollen. An ihrer statt habe sich
schliesslich ihr Vater rekrutieren lassen, damit sie endlich in Ruhe gelassen
würde. Nachdem ihr Vater aber nach einem Monat aufgrund seines
schlechten Zustands entlassen worden sei, hätten die Rekrutierungsbemü-
hungen weiter angehalten. Anschliessend sei auch ihre Mutter mitgenom-
men worden, weil die YPG die Beschwerdeführerin nicht habe aufgreifen
können, da sie sich zu dieser Zeit in einer Höhle versteckt gehalten habe.
Sie habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung verschiedentlich er-
läutert, dass die Rekrutierungsbemühungen der YPG gezielt ihr gegolten
hätten. So habe die Mitnahme der Eltern auch kausal zu ihrer Weigerung,
selbst Dienst zu leisten, gestanden, wobei sie dann trotzdem nicht in Ruhe
gelassen worden sei. Der Einschätzung der Vorinstanz, sie habe als Sank-
tion für die Verweigerung des Wehrdienstes lediglich den Transfer in ein
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militärisches Ausbildungscamp erwähnt, weswegen nicht davon auszuge-
hen sei, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich gezogen
hätte, könne nicht gefolgt werden. Der Dolmetscher habe anlässlich der
Anhörung erläutert, dass es sich um ein sogenanntes Disziplinarstrafcamp
gehandelt habe. Im Bericht von ACCORD werde mit Bezug auf mehrere
Quellen erwähnt, dass es für die mitgenommenen Mädchen und Frauen
äusserst schwierig sei, die Miliz wieder zu verlassen. Auch der Einschät-
zung, es seien keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG festzu-
stellen, könne nicht gefolgt werden. Es sei zu prüfen, ob die Zwangsrekru-
tierung durch die YPG beziehungsweise die Suche nach ihr und eine all-
fällige Bestrafung an ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv anknüpfe. Wo
Minderjährige gezielt zur Rekrutierung angesprochen würden, könnten
diese eine soziale Gruppe darstellen; so auch wenn sie die Rekrutierung
verhindern könnten, verweigerten oder desertierten. Denn dadurch könn-
ten sie mit einer bestimmten politischen Anschauung in Verbindung ge-
bracht werden. So könne die Verweigerung der Rekrutierung beziehungs-
weise des Kampfes durch die YPG als Ausdruck der Unterstützung des
Islamischen Staates (IS) wahrgenommen werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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6.
6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender
Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Be-
schwerdeführerin geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation den
Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl
hätte. Auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Es ist
darin nichts Erhebliches zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerdeein-
gabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu.
Insofern sich die Beschwerdeführerin erneut auf das Urteil D-7538/2015
vom 8. Januar 2016 beruft und ausführt, das Bundesverwaltungsgericht
habe festgehalten, dass die Rekrutierung von Minderjährigen einen
Asylgrund darstellen könne, verkennt sie die unterschiedlichen Konstella-
tionen. In jenem Urteil folgte eine Kassation aufgrund dessen, dass festge-
stellt wurde, die nicht publizierte Praxis des Gerichts (Urteil D-7292/2014
vom 22. Mai 2015), mit welcher die Vorinstanz die Verneinung der Asylre-
levanz der Zwangsrekrutierung durch die YPG begründet habe, beziehe
sich auf volljährige Personen, weshalb diese Praxis bei Minderjährigen
nicht zur Anwendung gelange und dass das SEM zu prüfen habe, ob tat-
sächlich eine Rekrutierung ergangen sein könnte (der Beschwerdeführer
reichte ein entsprechendes Foto eines Aufgebots als Beweismittel ein).
Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht aber mit Urteil D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) die Asylrelevanz der
(Zwangs-) Rekrutierung durch die YPG beurteilt. Das Bundesverwaltungs-
gericht macht in seinem Referenzurteil keine Unterscheidung, ob es sich
um eine minder- oder volljährige Person handelt, welche aufgeboten
wurde, sondern stellt generell fest, eine drohende Rekrutierung reiche für
sich alleine nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und es
drohe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Dem Gericht lagen insbe-
sondere auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die YPG Per-
sonen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ab-
lehnten, als „Verräter“ betrachtet und sie daher einer politisch motivierten
drakonischen Bestrafung zugeführt hätte. Es ist davon auszugehen, dass
in den von der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahr-
nehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine asylrele-
vanten Sanktionen nach sich zieht.
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Seite 10
Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen
achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer
Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es
sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen beziehungsweise weiblichen
Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert wurden oder werden
sollen, anders verhält.
Selbst unter der Annahme, es käme zu einer Bestrafung im Falle einer
Dienstverweigerung ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser ein asylrechtlich
relevantes Motiv zugrunde liegen soll, da die Quellenlage entgegen der
Beschwerde nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden im Zusammenhang
mit der YPG als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher einer politisch moti-
vierten, drakonischen Bestrafung zugeführt. (vgl. Urteil des BVGer
D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). In Ermangelung eines asylrelevanten
Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich
unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen
Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Pro-
zessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.3, vgl. auch nachfolgend E. 8).
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der generellen Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation
in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
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Seite 11
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rech-
nung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Be-
stimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr
Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos er-
scheint.
Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornhe-
rein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit abzuweisen ist. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: