Abtei lung IV
D-5121/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5121/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 15. Januar 2003 und gelangte via (...) und (...) am 1. Februar
2003 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute:
Empfangszentrum [EVZ]) (...) vom 7. Februar 2003 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuge-
wiesen. Am 9. September 2003 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesent-
lichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend,
sein Bruder sei gemäss nepalesischer Zeitrechnung seit dem Jahr
2054 (1997/98) im Untergrund für die Maobaadi aktiv und habe zu
Hause Druckmaterial von ihnen gelagert gehabt. Am 20. Chaitra 2054
(2. April 1998) sei von der Polizei eine Hausdurchsuchung durch-
geführt und dabei solches Material gefunden worden. In der Folge sei
er auf den Distriktposten von (...) mitgenommen, dort während
10 Tagen festgehalten und geschlagen worden; man habe von ihm den
Aufenthaltsort des Bruders wissen wollen. Am 30. Chaitra 2054
(12. April 1998) sei er dank Intervention des Vaters freigelassen
worden. Am 16. Magh 2055 (30. Januar 1999) hätten Angehörige der
Maobaadi eine Versammlung bei ihm zu Hause abgehalten und von
der Bevölkerung Geldspenden verlangt; ihn hätten sie zwangsrekru-
tieren wollen. Am 5. Chaitra 2056 (18. März 2000) sei von den Ange-
hörigen der Maobadi im Bazar seines Herkunftsorts ein Demonstra-
tionszug mit Fackeln veranstaltet worden, an dem er gezwungener-
massen habe teilnehmen müssen. Am 2. Asadh 2057 (16. Juni 2000)
seien Leute der Maobaadi erneut bei ihm zu Hause vorbeigekommen
und hätten etwas zu essen verlangt, ehe sie gegen 20 Uhr wieder
weggegangen seien. An diesem Abend sei der Polizeiposten der Ge-
meinde angegriffen worden. Am nächsten Morgen sei die Polizei in
diesem Zusammenhang bei ihm zu Hause erschienen, habe eine
Hausdurchsuchung durchgeführt und Spendequittungen der Maobaadi
gefunden. Man habe ihn der Unterstützung dieser Leute bezichtigt und
auf den Posten mitgenommen, wo er verprügelt worden sei. Am
29. Asadh 2057 sei er von seinem Vater und dem Gemeindechef
freigekauft worden. Am 3. Kartik 2058 (19. Oktober 2001) habe er den
Maobaadi wiederum Spendengelder entrichten müssen. Am 25. Paus
2059 (9. Januar 2003) sei in seiner Abwesenheit das Haus eines Mit-
glieds der Kongresspartei in der Gemeinde von den Maobaadi ange-
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griffen worden. Die Polizei habe ihn verdächtigt. Der Familie habe man
gesagt, man würde ihn im Falle des Auffindens erschiessen. Dies habe
er von einem früheren Angestellten bei seinem Schwiegervater am
27. Paus 2059 (11. Januar 2003) erfahren. Vor diesem Hintergrund sei
er ausgereist.
Am 2. Mai 2005 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend zu
seinen Asylgründen an. Dort wiederholte er im Wesentlichen den be-
reits geltend gemachten Sachverhalt. Für die diesbezüglichen Aussa-
gen wird auf die Akten verwiesen.
Mit Schreiben des BFM vom 30. Mai 2006 wurde der Beschwerde-
führer unter Fristansetzung aufgefordert, die eingereichten fremd-
sprachigen Beweismittel (Haftbefehl, Internetauszug) in eine Amts-
sprache zu übersetzen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2006 – eröffnet am
27. Juni 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde – nebst gewissen
Vorbehalten bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers, worauf nicht näher einzugehen sei – unter Hinweis
auf die aktuelle Lage in Nepal beziehungsweise der seit seiner Aus-
reise massgeblich veränderten Situation dort ausgeführt, seine Vor-
bringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Im Lichte dieser Sachlage könne darauf verzichtet
werden, auf die Authentizität des eingereichten Haftbefehls überhaupt
einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumut-
bar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2006 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. Als Folge davon
sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (genügende
Mittel aufweisendes Sicherheitskonto; Art. 86 Abs. 1 aAsylG) und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 21. September 2006 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
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4.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzu-
stellen, dass sich die Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verbessert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situa-
tion in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme
von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist
Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der
Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu
verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfas-
sungsgebenden Versammlung, die in Anwesenheit einer EU-Beobach-
termission mit insgesamt 120 Wahlbeobachtern durchgeführt wurde.
Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten
Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu
ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden
Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der
entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliess-
lich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ers-
ten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den
Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Minister-
präsidenten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess
eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in
Nepal führen dürfte. Die Parteien in der Verfassungsgebenden Ver-
sammlung haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Ver-
fassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt.
(vgl. zum Ganzen beispielsweise > reports
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by region > asia > south asia > nepal; final report on the Constituent
Assembly Election on 10 April 2008, -
tions/human_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm , besucht
am 21. November 2008; tio -
nal/neue_verfassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1.1274060.html ,
besucht am 21. November 2008).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt
als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die
Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Juli 2006 (Poststempel)
einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern ver-
mögen. Insbesondere erübrigen sich Erörterungen zu den Ausführun-
gen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers, verzichtete das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung doch explizit auf eine nähere, diesbezügliche Prüfung. Gleicher-
massen verhält es sich mit den in Kopie eingereichten Nachrichten-
auszügen aus „Kantipur Report“, Kathmandu vom 11., 12. und 13. Juli
2006.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
E. 4.2 hiervor).
Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen
einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der junge und gemäss Akten gesunde Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensum-
ständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass
ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Ebenfalls
dürfte ihm seine Schulbildung (10 Jahre), die im Ausland gesammelten
Erfahrungen im Erwerbsleben und das familiäre Beziehungsnetz
(Eltern, Bruder, religiös angetraute Frau und Kind) in Nepal eine Re-
integration erleichtern.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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