B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-512/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (…).
D-512/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess ge-
mäss eigenen Angaben seinen letzten Aufenthaltsort im Heimatland am 23.
April 2014 und reiste zusammen mit seinem Vater im Bus nach B._______,
von wo aus sie gemeinsam zu Fuss in zwei Tagen nach C._______
D._______ gelangten. Ohne seinen Vater, der D._______ geblieben sei,
gelangte er auf dem Landweg nach E._______ und von dort in einem Boot
nach Z._______, von wo aus er am 13. November 2014 illegal in die
Schweiz einreiste. Hier stellte er am gleichen Tag das Asylgesuch. Am
27. November 2014 fand in F._______ die summarische Befragung zur
Person statt, und am 11. Dezember 2014 führte das BFM im Beisein einer
Vertrauensperson für Minderjährige die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tigrinischer
Ethnie, orthodoxen Glaubens, ledig, minderjährig und habe seit seiner Ge-
burt bis zur Ausreise aus dem Heimatland in G._______ (nachfolgende
G._______) gelebt. Die Schule habe er in der achten Klasse abgebrochen.
Als Folge eines Streits im Militärdienst habe sein Vater im März 2014 un-
erlaubt seine Einheit verlassen und sei nach Hause zurückgekehrt. Er habe
sich während 20 Tagen am Wohnort verpflegt und nachts bei Verwandten
geschlafen. Da die Soldaten seiner Einheit ihn nicht gefunden hätten, habe
man seine Mutter inhaftiert. Nachdem der Vater wieder bei der Einheit ge-
wesen sei, habe man die Mutter freigelassen. Den Vater habe man bestraft.
Später sei er erneut nach Hause gekommen und mit dem Beschwerdefüh-
rer D._______ gereist.
Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – eröffnet am
24. Dezember 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und der zuständige Kanton mit deren
Umsetzung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
D-512/2015
Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM
vom 19. Dezember 2014, die Anerkennung als Flüchtling sowie eventuali-
ter die Rückweisung der Sache zur weitergehenden Abklärung an die
Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der die Be-
schwerde unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Auf
die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend Bezug genommen. Der
Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2015 und eine Honorar-
note bei. Zur Begründung wird nachfolgend eingehend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Rechtsanwältin lic. iur. Martina
Culic wurde dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung
zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer ein Replikrecht eingeräumt.
G.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme und einen Taufschein ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an
der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen
des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhe-
bung der Beschwerde Anlass geben würden.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 5
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 19. Dezember 2014 legte das SEM dar, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt
werden könnten, weil sie teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
hielten. In wesentlichen Punkten seien die Ausführungen widersprüchlich,
nicht nachvollziehbar und realitätsfremd ausgefallen. So habe der Be-
schwerdeführer ungereimte Ausführungen darüber zu Protokoll gegeben,
wie häufig Soldaten seinen Vater gesucht hätten, bis seine Mutter verhaftet
worden sei. Widersprüchlich sei auch die Angabe ausgefallen, wie lange
die Mutter inhaftiert gewesen sei. Auch die Funktion seines Vaters in der
Armee habe er ungereimt wiedergegeben. Unterschiedlich habe er ferner
dargelegt, ob sich der Vater bei der zweiten Rückkehr von der Armee un-
erlaubt von seiner Einheit entfernt oder Urlaub bekommen habe. Ferner
habe er ausgesagt, sein Vater habe nur ihn D._______ mitgenommen, weil
er im Gegensatz zu seinen Geschwistern nicht bei der Mutter, sondern bei
ihm gelebt habe. Diese Aussage lasse sich indessen nicht vereinbaren mit
der Angabe, er habe bei der Mutter gewohnt und der Vater sei bei seinen
Diensturlauben ebenfalls dort gewesen. Ferner sei es vor dem Hintergrund
des Vorgehens gegen Deserteure in Eritrea weder realistisch noch nach-
vollziehbar, dass der Vater nicht inhaftiert worden sei, nachdem er sich wie-
der bei seiner Einheit gemeldet habe. Auch die Angaben zur illegalen Aus-
reise aus Eritrea seien widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, die Strecke zwischen B._______ und
dem Quartier H._______ in C._______ innert zwei Tagen zu Fuss bewältigt
zu haben, was indessen angesichts der Distanz von 500 bis 600 km reali-
tätsfremd sei. Zudem habe er anlässlich der Anhörung angegeben, auf (…)
Territorium in einem Fahrzeug mitgenommen worden zu sein, was mit sei-
nen früheren Aussagen nicht in Einklang zu bringen und somit nachge-
schoben sei. Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, wie der
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Beschwerdeführer und sein Vater den Sudan, eine (…) Strasse oder einen
bestimmten Ort D._______ wie C._______ allein gestützt auf eine Wegbe-
schreibung und den Hinweis auf einen von Soldaten bewachten Berg hät-
ten finden können. All diese Angaben könnten dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden. Die vom Beschwerdeführer zudem vorgebrachte Angst
vor einer Rekrutierung in den Militärdienst sei nicht begründet, da er ge-
stützt auf die Akten mit den eritreischen Behörden zwecks Militärdienst
noch nicht in Kontakt gekommen sei. Praxisgemäss genüge allein die
Furcht vor einer Rekrutierung nicht, um von einer begründeten Furcht im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgehen zu können.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2015 machte der Be-
schwerdeführer ergänzend zum bisherigen Sachverhalt geltend, er habe
einen Einberufungsbefehl erhalten und habe in ein Militärlager, in eine Art
Gefängnis, einrücken müssen, wo er zusammen mit anderen Jugendlichen
gedrillt worden sei. Man habe ihm in Aussicht gestellt, etwa in fünf Monaten
am Gewehr ausgebildet und nach etwa einem Jahr in den richtigen Militär-
dienst einberufen zu werden. Nach etwa einer Woche sei ihm zusammen
mit anderen Insassen die Flucht gelungen, worauf er zu seiner Familie zu-
rückgekehrt sei. Dort habe ihm der Vater eröffnet, dass er sich in Lebens-
gefahr befinde und sofort das Land verlassen müsse, weshalb sie sich
D._______ begeben hätten.
Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und gestützt auf die La-
geanalyse sei davon auszugehen, dass er Eritrea illegal verlassen habe.
Damit weise er praxisgemäss subjektive Nachfluchtgründe auf, sei als
Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Angesichts der vor-
liegenden Protokolle sei es strittig, ob er als Minderjähriger Gelegenheit
erhalten habe, seine illegale Reise glaubhaft vorzutragen. Insbesondere
falle auf, dass sich die beiden Befragungen nicht von denjenigen Erwach-
sener unterscheiden würden. Zudem könne er mit der Angabe, die Strecke
zwischen B._______ und C._______ betrage 600 km, nichts anfangen,
weil ihm diese Zahlen nichts sagen würden. Die befragende Person hätte
exakt nachfragen müssen, um herauszufinden, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht den ganzen Weg zu Fuss gegangen sei. Dies sei aber erst in der
Anhörung geschehen, weshalb die Antworten des Beschwerdeführers
auch genauer ausgefallen seien. Unter diesen Umständen seien die ver-
schiedenen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
nicht als nachgeschoben und nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich
zu werten, sondern als Konkretisierung zu den in der Befragung gemach-
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ten Angaben. Zudem sei sein Vater an der Grenze (…) D._______ statio-
niert gewesen und habe sich somit in dieser Gegend gut ausgekannt, wes-
halb es genügt habe, von einem Freund eine Wegbeschreibung zu erhal-
ten, um den Weg D._______ finden zu können. Unter diesen Umständen
sei das SEM der im Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen erhöh-
ten Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen; vielmehr habe
es voreilig nicht geglaubt, er sei illegal ausgereist. Sollte das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss kommen, dieser Teil des Sachverhalts sei
nicht genügend konkretisiert, werde beantragt, die Sache zur weiteren Ab-
klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere
müsse der Beschwerdeführer von einer für unbegleitete minderjährige
Asylsuchende spezialisierten Person angehört werden.
Da sich zudem der Befragung nicht entnehmen lasse, wie häufig die Sol-
daten gekommen seien, um nach dem Vater zu suchen, weil dieser Aspekt
gar nicht thematisiert worden sei, lasse sich daraus keine Aussage ablei-
ten. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, wie
lange die Mutter inhaftiert gewesen sei, weil der Vorfall zu lange Zeit zu-
rückliege.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 stellte das SEM fest,
dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Der vom Be-
schwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Sachverhalt,
wonach er eine militärische Vorladung erhalten habe und in ein Militärlager
eingezogen worden sei, aus welchem ihm die Flucht gelungen sei, müsse
als offensichtlich nachgeschoben und somit als unglaubhaft betrachtet wer-
den. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er weder anlässlich der Befragung
noch anlässlich der Anhörung davon ein Wort erwähnt habe, obwohl es
sich dabei um wesentliche Ereignisse gehandelt habe und ihm mehrmals
durch unterschiedliche Fragen die Gelegenheit gewährt worden sei, diese
Vorbringen zu erwähnen. Entgegen der nachträglichen Vorbringen habe er
angegeben, bis zu seiner Ausreise nie persönliche Probleme mit Armee,
Polizei und Behörden gehabt zu haben. Ausserdem habe er im erstinstanz-
lichen Verfahren ausgesagt, nicht gewusst zu haben, warum ihn sein Vater
D._______ gebracht habe. Die Bedingungen, welche dem minderjährigen
Beschwerdeführer signalisiert hätten, solche Ereignisse zu erwähnen,
seien gegeben gewesen. Zudem habe er mehrmals betont, die Strecke
zwischen B._______ und C._______ zu Fuss zurückgelegt zu haben. Im
Übrigen hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
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Seite 8
4.4 In seiner Stellungnahme vom 9. März 2015 erklärte der Beschwerde-
führer, mit dem nunmehr eingereichten Original der Taufurkunde bestehe
ein Indiz für die Glaubwürdigkeit seiner Person beziehungsweise für die
Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe. Zur Vernehmlassung sei anzufügen,
dass der Beschwerdeführer mit der Angabe der Dauer einer Autofahrt so-
wie der Dauer eines Fussmarsches nichts anfangen könne, da es sich da-
bei für ihn um abstrakte Zahlen handle. Im Übrigen werde auf die Be-
schwerde verwiesen, an welcher vollumfänglich festgehalten werde.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der
Vorinstanz im Wesentlichen an, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen
werden. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen, zumal der Sachverhalt
als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Entgegen der Darstellung im
Beschwerdeverfahren ist den Bedürfnissen des im Zeitpunkt der Befra-
gung zur Person und Anhörung noch knapp minderjährigen Beschwerde-
führers in genügender Weise Rechnung getragen worden. Insbesondere
lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine
ausreichenden Gelegenheiten bekommen haben sollte, sich zur geltend
gemachten illegalen Ausreise in genügender und seinem Alter entspre-
chenden Art äussern zu können. Auch wenn sich aus den beiden Protokol-
len keine namhaften Unterschiede zur Befragung von erwachsenen Perso-
nen ergeben, ist nicht von einer Verletzung der Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht des SEM auszugehen, weil die Fragestellung des SEM in
den beiden Protokollen in sachlicher Hinsicht korrekt und den Gegeben-
heiten angepasst ausgefallen ist. Bezeichnenderweise wird denn in der Be-
schwerde auch nicht konkret und detailliert dargelegt, inwiefern aus den
Fragen der Protokolle hätte ersichtlich sein sollen, dass eine für minderjäh-
rige Asylsuchende spezialisierte Person die Fragen stellte. Vielmehr han-
delt es sich vorliegend um eine pauschale und nicht gerechtfertigte Kritik,
welche praxisgemäss nicht zu berücksichtigen ist. Mehrmals hat das SEM
seine Fragen wiederholt gestellt oder ist darauf zurückgekommen, wenn
es aus sachlichen Gründen notwendig erschien beziehungsweise wenn die
Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erschienen oder
sich Hinweise auf Ungereimtheiten ergaben. Damit ist das SEM der im Fall
von minderjährigen Asylsuchenden erhöhten Untersuchungspflicht nach-
gekommen.
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Seite 9
5.2 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder ge-
gen die asylsuchende Person sprechen, vorzunehmen. Grundsätzlich sind
Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt
bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE
2010/57 E. 2.3).
5.3 Vorliegend stellte das SEM mit hinreichender Begründung fest, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm geltend ge-
machten Fluchtgründe aus dem Heimatland und der illegalen Ausreise
nicht als glaubhaft gelten können.
5.3.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, kann
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er eine militärische
Vorladung erhalten habe, in den Militärdienst hätte eingezogen werden sol-
len und aus einem Militärlager für Jugendliche geflohen sei, da er diese
Ereignisse erst im Beschwerdeverfahren erstmals erwähnte und weder an-
lässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung auch nur ansatzweise
darauf zu sprechen kam. Auch auf die Frage, ob er nun alle Gründe für
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Seite 10
sein Asylgesuch genannt habe, brachte er mit keinem Wort eine militäri-
sche Vorladung beziehungsweise einen Aufenthalt in einem Militärlager für
Jugendliche sowie eine Flucht aus diesem vor (vgl. Akte A8/12 S. 7). Selbst
auf die Frage, wie er das mit dem Nationaldienst in Eritrea sehe, gab der
Beschwerdeführer keine Antwort, welche sich mit den späteren Ausführun-
gen im Beschwerdeverfahren in Einklang bringen liesse (vgl. Akte A8/12 S.
8). Schliesslich verneinte er – wie das SEM ebenfalls zutreffend feststellte
– auch die Frage, ob er mit der Armee, der Polizei oder den Behörden im
Heimatland persönliche Probleme gehabt habe (vgl. Akte A8/12 S. 8), was
sich mit seiner späteren Darstellung hinsichtlich der Vorladung und dem
Aufenthalt im Militärlager nicht vereinbaren lässt. Schliesslich brachte er
auch auf die Fragen anlässlich der Anhörung, ob es noch Gründe gebe,
die er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr nach Eritrea
sprechen würden, nicht vor, er sei ins Militärlager einberufen worden und
aus diesem geflohen (vgl. Akte A15/11 S. 8). Bezeichnenderweise gab er
an, er habe nicht gewusst, weshalb ihn sein Vater mit auf die Reise
D._______ genommen habe (vgl. Akte A8/12 S. 8). Dies lässt sich indes-
sen nicht vereinbaren mit seinen Aussagen im Beschwerdeverfahren, wo-
nach ihm sein Vater nach der Flucht aus dem Militärlager gesagt habe, er
befinde sich in Lebensgefahr und müsse Eritrea umgehend verlassen, wo-
rauf sie sich illegal über die Grenze D._______ begeben hätten (vgl. Be-
schwerde S. 3 f.). Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemach-
ten Kontakte zu den Militärbehörden nicht zu überzeugen. Vielmehr sind
sie nachgeschoben und unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer keinen Kontakt zu den Militärbehörden seines Heimat-
landes hatte, was zur Folge hat, dass die in der angefochtenen Verfügung
vorgenommene Einschätzung der Vorinstanz unter Ziff. II Punkt 2. zu teilen
ist.
5.3.2 Mehrfach unterschiedliche Aussagen sind den Protokollen auch be-
züglich der familiären Verhältnisse und hinsichtlich der Angabe des Be-
schwerdeführers über die (unerlaubte) Entfernung seines Vaters von sei-
ner militärischen Einheit und der damit im Zusammenhang stehenden
Probleme zu entnehmen.
5.3.2.1 Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer einmal angab, er habe
mit seiner Mutter und all seinen Geschwistern zusammen gelebt. Sein Va-
ter sei im Urlaub ebenfalls zu ihnen gekommen, obwohl seine Eltern ge-
schieden seien (vgl. Akte A8/12 S. 4). Demgegenüber erklärte er anlässlich
der Anhörung im Zusammenhang mit der Frage, warum sein Vater nur ihn
und keines der anderen Kinder D._______ mitgenommen habe, er habe
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Seite 11
bei seinem Vater gelebt. Dieser habe seit der Scheidung nicht mehr im
gleichen Haus wie die Mutter gewohnt. Aber er habe sich oft bei seiner
Mutter und den Geschwistern aufgehalten (vgl. Akte A15/11 S. 6). Auch
diese Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht übereinstimmend und
somit unglaubhaft.
5.3.2.2 Widersprüchlich fiel auch die Schilderung des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit der Suche nach dem Vater aus. Zuerst gab er an,
der Vater sei im März 2014 zuhause erschienen, nachdem er sich uner-
laubt von seiner Einheit entfernt habe, und während 20 Tagen tagsüber zur
Verpflegung geblieben, bis er von den Soldaten am 25. März 2014 gesucht
und seine Mutter mitgenommen worden sei, weil man den Vater nicht an-
getroffen habe (vgl. Akte A8/12 S. 7. F.). Gemäss dieser Version wäre der
Vater somit am 5. März 2014 nach Hause gekommen. Anlässlich der An-
hörung brachte er dann zunächst vor, sein Vater sei bei ihnen am 25. März
2014 vorbeigekommen, habe bei ihnen gegessen und sei während 20 Ta-
gen geblieben. Anschliessend seien er und der Vater D._______ gereist
(vgl. Akte A15/11 S. 2 f.). Gestützt auf diese Version wäre die Ausreise am
15. April 2014 erfolgt, was indessen mit der Angabe, er habe sein Heimat-
land am 21. beziehungsweise am 23. April 2014 verlassen (vgl. Akte A8/12
S. 3 und 6), nicht übereinstimmt. Zudem soll der Vater gemäss der ersten
Version am 5. März 2014 nach Hause gekommen sein, während dies ge-
mäss der zweiten Version am 25. März 2014 gewesen sein soll. Darüber
hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass sich sein Vater unerlaubterweise
von dessen militärischer Einheit entfernt, während mehr als 20 Tagen am
Wohnort der Familie aufhält und nicht früher von den Sicherheitskräften
aufgesucht wird. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, dass der Vater
mit seinem Aufenthalt am Wohnort der Familie das Risiko eingeht, zumal
er damit rechnen musste, dort gesucht zu werden.
5.3.2.3 Des Weiteren legte der Beschwerdeführer in einer ersten Version
dar, die Soldaten hätten den Vater nach 20 Tagen Aufenthalt bei ihnen zu-
hause gesucht; weil sie ihn nicht gefunden hätten, sei die Mutter mitge-
nommen und später, als die Soldaten den Vater gefunden hätten, wieder
freigelassen worden (Akte A8/12 S. 7). Damit nicht zu vereinbaren ist die
Angabe, der Vater habe sich selber gemeldet (vgl. Akte A8/12 S. 8 und Akte
A15/11 S. 5). Ebenfalls unvereinbar mit dieser Version ist seine Aussage,
die Soldaten seien zwei Mal am Wohnort der Familie vorbeigekommen und
hätten die Mutter erst das zweite Mal mitgenommen (vgl. Akte A15/11 S.
3). Der Einwand in der Beschwerde, wonach in der Befragung nicht thema-
D-512/2015
Seite 12
tisiert worden sei, wie häufig die Soldaten gekommen seien, vermag ange-
sichts der klaren und unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers
nicht zu überzeugen.
5.3.2.4 Unterschiedlich gab der Beschwerdeführer auch an, in welcher
Funktion oder Tätigkeit sein Vater beim Militär tätig gewesen sei. So sagte
er zunächst aus, sein Vater sei Kommandant eines Bataillons gewesen
(vgl. Akte A8/12 S. 8). Dies stimmt indessen nicht überein mit seiner Aus-
sage, sein Vater habe in der Personalabteilung gearbeitet (vgl. Akte A15/11
S. 5), was sich wiederum nur schwer in Einklang bringen lässt mit der in
der Beschwerde dargelegten Angabe, der Vater sei an der Grenze
D._______ stationiert gewesen (S. 9). Auch diese divergierenden Aussa-
gen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
5.3.2.5 Des Weiteren legte der Beschwerdeführer zuerst dar, seinem Vater
sei Hafturlaub gewährt worden, worauf er nach Hause gekommen und mit
dem Beschwerdeführer D._______ gereist sei (vgl. Akte A8/12 S. 7). Dem-
gegenüber brachte er später in der gleichen Befragung vor, sein Vater sei
gar nicht in Haft gewesen, sondern sei nur militärisch diszipliniert worden
und man habe ihm den Sold gestrichen (vgl. Akte A8/12 S. 8 und Akte
A15/11 S. 5), was sich nicht mit der ersten Version vereinbaren lässt. Zu-
dem sagte er später aus, der Vater sei ohne Erlaubnis nach Hause gekom-
men, was sich mit der Angabe, er habe Hafturlaub erhalten, nicht verein-
baren lässt (vgl. Akte A15/11 S. 5). Anlässlich des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zu diesen unterschiedlichen Angaben meinte er, er habe dazu
nichts zu sagen (vgl. Akte A15/11 S. 6). Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers sind auch gestützt auf diese mehrfach widersprüchlichen Aussagen
nicht glaubhaft.
5.3.2.6 Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen und nicht nachvoll-
ziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sind seine Aussagen über die
unerlaubte Entfernung seines Vaters von dessen militärischer Einheit und
die damit im Zusammenhang geltend gemachten Vorfälle nicht als glaub-
haft zu betrachten.
5.3.3 Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch in Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit der dargelegten illegalen Ausreise verstrickt,
wie das SEM zutreffend festhielt.
5.3.3.1 So steht – wie bereits unter Ziff. 5.3.1 erwähnt – der eigentliche
Ausreisegrund aufgrund von widersprüchlichen Angaben nicht fest. Der
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Seite 13
Beschwerdeführer gab nämlich einmal an, er habe nicht gewusst, weshalb
ihn sein Vater D._______ mitgenommen habe. Vielmehr habe er geglaubt,
sie gingen nach B._______, um jemanden zu besuchen. Er habe erst
D._______ bemerkt, dass er ausgereist sei (vgl. Akten A8/12 S. 8 und
A15/11 S. 3). Der Vater habe ihn mitgenommen, weil er im Haus gewesen
sei (vgl. Akte A15/11 S. 6). Demgegenüber wurde im Beschwerdeverfahren
(Beschwerde S. 3 f.) geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers
habe ihm nach der Flucht aus dem Militärlager gesagt, er befinde sich in
Lebensgefahr und müsse Eritrea sofort verlassen, womit dem Beschwer-
deführer der Grund der Ausreise von Anfang an hätte klar sein müssen.
Diese Version lässt sich indessen nicht mit seinen Aussagen im erstin-
stanzlichen Verfahren vereinbaren.
5.3.3.2 Sodann sagte der Beschwerdeführer anfangs aus, er und sein Va-
ter seien von B._______ zu Fuss durch die Einöde in zwei Tagen nach
C._______ gegangen (vgl. Akte A8/12 S. 6). Die Frage, ob er sicher sei,
dass er von B._______ aus zu Fuss in C._______ angekommen sei, be-
jahte er. Und selbst als man ihm erklärte, für diese Strecke benötige man
mit dem Auto acht Stunden, hatte er keine Einwände, sondern ergänzte
nur, vielleicht brauche man so lange, wenn man der Strasse entlang gehe,
aber für Fussgänger gebe es wohl eine Abkürzung (vgl. Akte A8/12 S. 7).
Anlässlich der Anhörung hingegen sagte er von sich aus, er sei nur bis auf
(…) Territorium zu Fuss gegangen, anschliessend auf halbem Weg in ei-
nem Fahrzeug und den letzten Teil wieder zu Fuss (vgl. Akte A15/11 S. 7),
was sich mit den vorangehenden Vorbringen nicht in Einklang bringen
lässt. Anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs zu diesen unterschied-
lichen Aussagen meinte er, er habe die Angaben bei der Befragung so ge-
macht, weil er in C._______ zu Fuss angekommen sei (vgl. Akte A15/11 S.
7). Diese Erklärung überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Einerseits
wurde ihm schon anlässlich der Befragung klar aufgezeigt, dass seine An-
gabe, er habe die ganze Strecke zu Fuss bewältigt, nicht realistisch sei,
worauf er indessen an seiner Angabe trotzdem festhielt und nicht er-
wähnte, einen Teil der Strecke in einem Fahrzeug zurückgelegt zu haben.
Andererseits zeigt der Blick auf die Karte, dass selbst die zweite, vom Be-
schwerdeführer dargestellte Version nicht mit der Realität zu vereinbaren
ist. So ist die Strecke für Fussgänger von B._______ nach I._______, die
der Beschwerdeführer ganz zu Fuss bewältigt haben will, fast 70 Kilometer
lang, was für einen Jugendlichen eine grosse Anstrengung darstellt. Zwi-
schen I._______ und C._______ will der Beschwerdeführer die Hälfte zu
Fuss gegangen sein, was etwa 250 Kilometern entspricht. Für diese Stre-
cke bräuchte ein Mensch mehrere Tage zu Fuss. Somit kann er die Strecke
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zwischen B._______ und C._______ nicht in zwei Tagen zu Fuss zurück-
gelegt haben, selbst wenn er einen beachtlichen Teil in einem Fahrzeug
mitgefahren wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers über die Bewäl-
tigung der Reise zwischen B._______ und C._______ entbehren somit je-
der Plausibilität und können ihm nicht geglaubt werden.
5.3.3.3 Angesichts dieser unglaubhaften Angaben kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland unter den von ihm
angegebenen Umständen verlassen hat. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass er Eritrea unter anderen Umständen, allenfalls bereits zu einem frühe-
ren Zeitpunkt und insbesondere nicht illegal verlassen hat. Auch seine An-
gabe, er habe mittelmässige Arabisch-Kenntnisse und verstehe diese
Sprache passiv, lässt vermuten, dass er schon seit geraumer Zeit im ara-
bisch-sprachigen Raum lebte. Aufgrund des von ihm dargelegten dreitägi-
gen Aufenthaltes D._______ kann er diese Sprachkenntnisse jedenfalls
nicht erworben haben.
5.3.4 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass
sich die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen ha-
ben. Den Akten sind keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen,
wonach die zahlreichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem ju-
gendlichen Alter des Beschwerdeführers stehen. Insbesondere sind aus
den Akten keine Hinweise ersichtlich, wonach es zu Verständigungs-
schwierigkeiten gekommen sei oder der Beschwerdeführer mangels aus-
gereifter kognitiver Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, seine Vor-
bringen adäquat und übereinstimmend darzustellen. Bezeichnenderweise
sind dem Anhörungsprotokoll denn auch keine Bemerkungen oder Ein-
wände seitens der anwesenden Vertrauensperson zu entnehmen. Zudem
wurden die beiden Protokolle dem Beschwerdeführer rückübersetzt, womit
ihm die Möglichkeit offen gestanden hätte, allfällig falsch protokollierte Aus-
sagen oder Missverständnisse anzubringen und aus dem Weg zu räumen.
Mit seiner Unterschrift unter die Protokolle bestätigte der Beschwerdefüh-
rer, dass die darin enthaltenen Aussagen den seinen entsprechen. Unter
diesen Umständen hat er sich die in den Protokollen notierten Aussagen
vollumfänglich anrechnen zu lassen.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen,
weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Es bleibt indessen zu erwäh-
nen, dass die nachgereichte Taufurkunde kein Indiz für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers darstellt. Unter Berücksichtigung
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der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vo-
rinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit
Verfügung vom 19. Dezember 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich zum
heutigen Zeitpunkt Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich das Be-
schwerdeverfahren nicht als aussichtslos herausstellte und mit Zwischen-
verfügung vom 4. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind vorliegend keine Verfah-
renskosten zu erheben.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 wurde dem Beschwerde-
führer die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechts-
beistand gewährt. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird
nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertre-
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terin beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung auf 8.5 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 250.–
(exkl. Mehrwertsteuer [MWSt]), und macht einen Mehrwertsteueranteil von
Fr. 170.– und eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend, mithin total Fr.
2'345.– (inkl. MWSt). Der geltend gemachte Honorarbetrag ist ausgewie-
sen. Mit den Auslagen (einschliesslich des Mehrwertsteueranteils) sowie
dem Vertretungsaufwand seit Beschwerdeerhebung (eine Vernehmlas-
sung), der vom Gericht eingeschätzt werden kann, ist das amtliche Hono-
rar auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Der Rechtsbeistand ist in diesem Umfang
vom Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Frau lic. iur. Martina Culic, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: