B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-512/2018
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______
(C._______) – suchte am 4. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der BzP vom 10. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen und der einlässlichen Anhörung vom
20. Juli 2015 in Bern-Wabern machte er im Wesentlichen geltend, dass er
im Iran zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft konvertiert sei. Weil er
über die nötigen Informatikmittel verfügt habe, sei er bald zum (…) seiner
Kirchgemeinde ernannt worden. Am 13. Januar 2015 seien anlässlich einer
christlichen Veranstaltung seiner Gemeinde unversehens Beamte des (…)
aufgetaucht. Während viele seiner Glaubensbrüder verhaftet worden
seien, sei ihm die Flucht gelungen. Noch am selben Abend habe er von
seiner Mutter am Telefon erfahren, dass Beamte des (…) in seinem Wohn-
haus eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten und seine Informatikmit-
tel und eine Bibel konfisziert hätten. Tags darauf habe er von seiner Familie
erfahren, dass er seitens der Justiz per Haftbefehl gesucht werde, worauf
er sich zur Ausreise entschlossen und zehn Tage später den Iran mit Hilfe
eines Schleppers verlassen habe.
B.
Mit am 28. Dezember 2017 zugestellter Verfügung vom 27. Dezember
2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem
Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung „mit ausge-
wogener Glaubhaftigkeitsanalyse“ an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihm Asyl oder „wenigstens“ die vorläufige Aufnahme unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechts-
beistand zu bestellen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde vom
17. Januar 2016, ein undatiertes Bestätigungsschreiben von Pastor
D._______ und ein Bestätigungsschreiben von Pastor E._______ vom
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11. Januar 2018 zu den Akten. Zudem lag der Beschwerde eine Asylfürsor-
gebestätigung vom 19. Januar 2018 bei.
D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Die Rüge, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens unter
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf den vorliegenden Fall nicht
korrekt angewandt (vgl. Beschwerde, S. 8), erweist sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlas-
sung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe-
ben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
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5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind
Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
ten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Aus-
reise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben,
macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend,
welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Aus-
schluss des Asyls führen.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer
habe zwischen BzP und Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht. So
habe er an der BzP vom 10. Februar 2015 zu Protokoll gegeben, er sei vor
zirka zehn Monaten zum Christentum konvertiert, wogegen er an der Bun-
desanhörung vorbrachte, seine Konversion sei am 21. Oktober 2014 er-
folgt. An der BzP habe er betreffend seine versuchte Festnahme zudem
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vorgebracht, dass unversehens sechs Beamte am Ort der christlichen Ver-
anstaltung aufgetaucht seien, wogegen er an der Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie viele Beamte
es gewesen seien. Auch betreffend die geltend gemachte missionarische
Tätigkeit habe er sich widersprochen und anlässlich der BzP ausgeführt,
dass er ein paar Freunde gebeten habe, sich einen christlichen Film anzu-
schauen, wogegen er an der Bundesanhörung vorgebracht habe, dass er
nur eine Person aus seinem Umfeld vom christlichen Glauben habe über-
zeugen wollen, den christlichen Film aber sonst niemandem gezeigt habe.
Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche auch, dass er nichts
über den Verbleib seiner Glaubensbrüder S. und A. wisse. Der lediglich als
Kopie eingereichte Haftbefehl habe von vornherein nur einen geringen Be-
weiswert. Sodann seien den Akten und den eingereichten Beweismitteln
auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise
exilpolitisch betätigt habe.
6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass den Aussagen an
der BzP praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, weil die
BzP nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Er
habe anlässlich der Anhörung auch mehrmals darauf hingewiesen, dass
man ihn an der BzP angewiesen habe, sich kurz zu fassen. Zu den ver-
schiedenen Vorhaltungen des SEM gelte es folgendes festzuhalten: Dass
er den Zeitpunkt seiner Konversion an der BzP und der Anhörung wider-
sprüchlich und mithin unglaubhaft geschildert habe, sei aktenwidrig. In der
vom SEM diesbezüglich referenzierten Frage 9 der Anhörung habe er gar
kein Datum erwähnt. Der SEM-Mitarbeiter habe wohl das Protokoll nicht
genau gelesen, ohnehin falle auf, dass die angefochtene Verfügung von
einer Person erlassen worden sei, welche die Anhörung nicht selber durch-
geführt habe. Dass er betreffend die Anzahl Beamte, die am Ort der christ-
lichen Veranstaltung unversehens aufgetaucht seien und viele seiner Glau-
bensbrüder verhaftet hätten, anlässlich der BzP und der Anhörung unter-
schiedliche Angaben gemacht habe, sei damit zu erklären, dass er sich an
der BzP zu einer Schätzung habe hinreissen lassen, weil ihn der SEM-
Befrager aufgefordert habe, sich kurz zu fassen. An der Anhörung habe er
seine Angabe zur Anzahl Beamte dann aber präzisiert. Dass er an der BzP
zu Protokoll gegeben habe, im Rahmen der christlichen Mission ein paar
Freunde gebeten zu haben, sich einen christlichen Film anzusehen, an-
lässlich der Anhörung dann aber gesagt habe, niemandem einen solchen
christlichen Film gezeigt zu haben, sei auf die missverständliche Formulie-
rung der Frage 120 der Anhörung zurückzuführen. Diese habe er dahinge-
hend verstanden, ob er jemandem seiner Verwandten je einen christlichen
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Film gezeigt habe, was er nicht getan habe, weshalb ihm seine diesbezüg-
lichen Schilderungen nicht als Widerspruch angelastet werden könnten.
Auch lasse ihn entgegen den Schlussfolgerungen des SEM das Schicksal
seiner Glaubensbrüder S. und A. mitnichten unberührt. Er habe aber durch
niemanden den Kontakt zu diesen herstellen können. Insgesamt gehe aus
der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise hervor, dass seine Schil-
derungen in der fast acht Stunden dauernden Anhörung viele Realkennzei-
chen aufwiesen. Die Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorinstanz sei mithin
sehr unausgewogen ausgefallen, womit sie ihren Untersuchungsgrundsatz
verletze. Nicht in Abrede gestellt werde hingegen, dass der Haftbefehl auch
weiterhin lediglich als Kopie vorliege. Es sei zwar nachvollziehbar, dass
ein in Kopie eingereichter Haftbefehl für sich allein nicht zur Asylgewährung
führen könne. Ohne weitergehende Abklärungen betreffend die Echtheit
des Dokuments, könne die Vorinstanz diesem Dokument aber nicht einfach
den Beweiswert absprechen, vielmehr müsse dieser unter Berücksichti-
gung der Gesamtumstände gewürdigt werden.
Sodann weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aber-
mals darauf hin, dass er sich in der Schweiz habe taufen lassen und regel-
mässig an (…) Veranstaltungen teilnehme. Es sei hinlänglich bekannt,
dass christliche Minderheiten im Iran diskriminiert würden. Diese gelte im
Besonderen für Konvertiten wie ihn. Da ihm dadurch eine Verfolgung durch
die iranischen Behörden drohe, würden subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend gemacht.
6.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen. Seine Konvertierung zu einer christlichen
Glaubensgemeinschaft bereits im Iran ist anzuzweifeln, zumal er über
seine Motivation und die Glaubensinhalte wenig Konkretes sagen konnte,
wenn man bedenkt, dass er deswegen angeblich Verfolgung in Kauf nimmt,
er missioniert haben will und seine Familie deswegen mit ihm gebrochen
habe. An diesem Befund ändert der Umstand nichts, dass sein in der Be-
schwerde erhobener Einwand gegen die Würdigung seiner Aussagen zur
geltend gemachten Konversion durch die Vorinstanz teilweise begründet
ist. So trifft es zu, dass er unter Frage 9 der Anhörung (vgl. SEM-Akte
A15/26) kein Konversionsdatum genannt hat. Allerdings kann er daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er unter Frage 68 der Anhörung
den «21. Oktober 2014» als Tag seiner Konversion dann explizit erwähnt.
Die von der Vorinstanz im Ergebnis korrekt festgestellten Ungereimtheiten
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in seinen Datumsangaben untermauern somit die Zweifel an seiner geltend
gemachten Konversion zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft bereits
im Iran. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerde-
ebene wiederholt geltend gemachten Folgeprobleme, namentlich die ver-
suchte Verhaftung von ihm durch (…) und die Eröffnung eines Strafverfah-
rens gegen ihn, bereits als eingeschränkt zu betrachten. Der Beschwerde-
einwand, seine unterschiedlichen Schilderungen betreffend die Anzahl
Freunde, die er durch seine angebliche missionarische Tätigkeit zu beein-
flussen versucht habe, seien mit der missverständlich formulierten Frage
120 der Anhörung zu erklären, überzeugt nicht. Anlässlich der BzP hat der
Beschwerdeführer ausgesagt, dass er ein «paar Freunde» gebeten habe,
sich einen christlichen Film anzuschauen (vgl. SEM-Akte A7/13, Ziff. 7.01).
Ausdrücklich nach seiner missionarischen Tätigkeit in seinem Freundes-
kreis gefragt, führte er unter Frage 120 der Anhörung aus, «Einziger sei
dieser Freund». den er zu beeinflussen versucht habe (vgl. SEM-Akte
A15/26, F120). Auch dass es sich bei seiner Aussage an der BzP, es seien
sechs Beamte gewesen, die anlässlich einer christlichen Veranstaltung un-
versehens aufgetaucht seien, lediglich um eine Schätzung gehandelt habe,
ist anzuzweifeln. Seine dortigen genauen Angaben über die Anzahl Be-
amte divergieren jedenfalls von den diesbezüglich uneinheitlichen Anga-
ben des Beschwerdeführers an der Anhörung (vgl. SEM-Akte A15/26,
F126/131), weshalb der Vorhalt unterschiedlicher Darstellung dieser Anga-
ben durch die Vorinstanz nicht als missbräuchlich zu erachten ist, wie dies
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert. Der Be-
schwerdeeinwand, die Vorinstanz habe sich zum Vorhalt widersprüchlicher
Aussagen auf unwesentliche kleine Differenzen in seinen Aussagen bezo-
gen und diese aufgebauscht, ohne eine ausgewogene Glaubhaftigkeits-
analyse vorzunehmen, erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhal-
tig. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zudem nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der Beschwerdeführer kaum etwas unternommen hat, um
mehr über den Verbleib seiner Glaubensbrüder S. und A. herauszufinden.
Auch wenn der direkte Kontakt – wie in der Beschwerde behauptet – zu
seinen Glaubensbrüdern S. und A. nicht möglich gewesen sein sollte, wäre
angesichts der geltend gemachten Verfolgung zu erwarten gewesen, dass
er mehr Bemühungen angestellt hätte, etwas über deren Verbleib heraus-
zufinden, zumal die vorgebrachte versuchte Festnahme das zentrale Ele-
ment in seinen Vorbringen darstellt. Das offenbare Desinteresse am
Schicksal seiner Glaubensbrüder S. und A. erweckt hingegen vielmehr den
Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Was schliesslich
den weiterhin lediglich als Kopie vorliegenden Haftbefehl betrifft, so stellt
der Beschwerdeführer selber dessen Beweiswert in Frage und räumt zu
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Recht ein, dass dieser «alleine nicht zur Gewährung von Asyl führen wird»
(vgl. Beschwerde, S. 7). Das Argument, der Haftbefehl gewinne an Beweis-
kraft durch den Umstand, dass man ihn unter Berücksichtigung der Ge-
samtumstände würdige, vermag, mit Blick auf die vorstehenden Erwägun-
gen, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, durch seine
Konversion und das «(…)» (vgl. Beschwerde, S. 8) in der Schweiz einer
Verfolgung im Iran ausgesetzt zu sein, subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend. Diesbezüglich ist betreffend die Situation im Iran festzuhalten, dass
nach ständiger Praxis im Falle eine im Ausland erfolgte Konversion, mithin
ein Übertritt zum christlichen Glauben, für sich alleine nicht zu einer indivi-
duellen staatlichen Verfolgung im Iran führt (BVGE 2009/28 E. 7.3.5 und in
neuerer Rechtsprechung Urteil des BVGer D-5214/2015 vom 4. Januar
2017 E. 5.1). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt
nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel
des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und
zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat
angesehen werden können. Vorliegend wird – mit Blick auf die eingereich-
ten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C vorstehend) – nicht in
Frage gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz hat taufen
lassen und sich an (…) beteiligt hat. Nach den vorstehenden Erwägungen
besteht allerdings kein Grund zur Annahme, sein einfaches persönliches
Engagement im Rahmen seiner (…) könnte das Interesse der heimatlichen
Behörden auf ihn lenken, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge in seiner (…) keine bestimmte Funktion innehat und nach Bedarf
lediglich beim (…)n und (…) mithilft (vgl. SEM-Akte A15/26, F200).
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge-
eignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
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(statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit Berufsaus-
bildung als (…) über Arbeitserfahrung vor Ort und mit seinen Eltern und
Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Die Vo-
rinstanz ging mithin zutreffend von einem intakten familiären Beziehungs-
netz im Iran aus, auf dessen Hilfe der Beschwerdeführer – sofern notwen-
dig – bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene
wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist und
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands – trotz der nachgewiesenen
prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
D-512/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: