B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5122/2009/sed
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N_______
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nach eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein srilankischer
Staatsangehöriger aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo – Sri Lan-
ka am 3. Juli 2008 und gelangte über Kairo und Italien am 29. Juli 2008 in
die Schweiz, wo er gleichentags im B.______ ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Erstbefragung vom 6. August 2008 und der Anhörung der
zuständigen kantonalen Behörde vom 6. Juli 2009 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 2000 sei er mit seiner
Familie von seinem bisherigen Wohnsitz C._______ (Jaffna) nach
D._______ geflohen. Durch die Unruhen habe er den Kontakt zu seinen
Eltern und Geschwistern verloren und sei mit seiner Grossmutter wieder
nach C.______ zurückgekehrt, wo er sich bis am 18. August 2007 auf-
gehalten habe. Am 10. Oktober 2005 seien er und sein Freund E.______
von den LTTE zur Absolvierung eines Trainings zwangsrekrutiert und
nach zehn Tagen wieder freigelassen worden. Das Militär habe ihn und
seinen Freund als mutmassliche Angehörige der LTTE gesucht und sei-
nen Freund am 12. August 2007 in C._______ erschossen. In der Folge
habe er mit der EPDP Kontakt aufgenommen, um gegen Bezahlung einer
Geldsumme nach Colombo reisen zu können. Im Colombo seien er und
sein Freund E._______ am 18. Dezember 2007 von den Sicherheitsbe-
hörden festgenommen, misshandelt und am 21. Dezember 2007 dem
Gericht vorgeführt worden, welches ein Verfahren gegen sie wegen mut-
masslicher Angehörigkeit zur LTTE eröffnet habe. Nach einer Kautions-
leistung von 50'000 Rupien und unter der Auflage, sich alle vierzehn Tage
auf dem Polizeiposten zu melden, seien sie wieder freigelassen worden.
Anlässlich einer späteren Polizeikontrolle in Colombo sei sein Freund
festgenommen und auch nach dem Beschwerdeführer sei gesucht wor-
den, weshalb er mit Unterstützung eines Schleppers seinen Heimatstaat
am 3. Juli 2008 in Richtung Kairo verlassen habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien eines Zeitungsartikels, eines Ge-
richtsbeschlusses sowie einer Todesbescheinigung und im Weiteren sei-
ner Identitätskarte, seines Führerausweises und seines Geburtsscheins
ein.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete
dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2009 beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses. Im Weiteren erhielt der Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit zur Einreichung des in der Beschwerdeschrift in Aussicht
gestellten Beweismittels (Todesurkunde betreffend den Bruder des Be-
schwerdeführers) innert dreissig Tagen.
E.
Nach Ablauf der genannten Frist reichte der Rechtsvertreter mit Eingaben
vom 2. Oktober 2009 Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von
C._______ vom 1. September 2009, des F._______ vom 2. September
2009, und der Polizeistation G._______ vom 10. Juli 2009 im Original
ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 18. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres
Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom C.______ vom 15. De-
zember 2011 und des F._______ vom 9. Dezember 2011, beide in Kopie,
ein.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2012 wurden die obengenannten Beweismit-
tel im Original eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
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namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, von der LTTE zur Absolvierung eines
Trainingscamps zwangsrekrutiert und von den srilankischen Sicherheits-
behörden in der Folge festgenommen und der Zugehörigkeit zur LTTE
angeklagt worden zu sein, zutreffend als teils widersprüchlich, teils un-
substanziert und realitätsfremd und damit nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG.
Das BFM führte aus, zum Einen habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, seit dem Jahre 2000 keinerlei Kontakte mehr zu seiner Familie
gehabt zu haben; indessen habe er im Weiteren angegeben, sein Bruder
habe in einem Flüchtlingscamp – fast zehn Jahre später – zwei Personen
aus ihrem Herkunftsort, welche das Flüchtlingscamp hätten verlassen
können, darum gebeten, ihm mitzuteilen, "ihn illegal rauszuholen", was
nicht gelungen sei, worauf man seinen Bruder festgenommen habe. Da
der Bruder des Beschwerdeführers Kenntnis vom Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers gehabt haben musste und der Beschwerdeführer sei-
nerseits nun Kenntnis von der jetzigen Haft seines Bruders habe, müsse
entgegen der gegenteiligen Angabe des Beschwerdeführers ein Kontakt
zwischen den Brüdern bestanden haben und bestehen. Auch erscheine
die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer vom Tod seiner Eltern und
dem Aufenthaltsort seines Bruders habe erfahren haben wollen, wenig
glaubhaft. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer zu seinen Verwand-
ten sehr unterschiedliche Angaben gemacht. Einmal habe er jegliche
Verwandtschaft ausserhalb der Nordprovinz Jaffna verneint (vgl. BFM-
Protokoll A13 S. 5), ein anderes Mal angegeben, einen Onkel in
G.________ zu haben (vgl. A1 S. 3, 5). Im Weiteren habe er zuerst an-
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gegeben, in G._______ einen Verwandten (vgl. A1 S. 5), später dagegen,
einen Freund besucht zu haben (vgl. A13 S. 5 und 10). Die Dauer des
Trainings bei der LTTE habe er einmal mit zehn, ein anderes Mal mit fünf
Tagen angegeben (vgl. A1 S. 5; A13, S. 7). Auch die zeitlichen Angaben
hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit als Schneider seien widersprüch-
lich ausgefallen (vgl. A1 S. 2; A13 S. 6). Im Weiteren habe er einmal an-
gegeben, der Besitzer der Lodge in Colombo habe die Kaution bezahlt,
ein anderes Mal, der Anwalt. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe
er entgegnet, der Onkel des Freundes habe den Anwalt organisiert und
dieser sei der Lodgebesitzer (vgl. A1 S. 6; A13 S. 11). Schliesslich habe
er in Widerspruch zu der Aussage, sich bei der Verhaftung auf seinem
Zimmer aufgehalten zu haben, angegeben, an diesem Tag gar nicht in
der Lodge gewesen zu sein (vgl. A1 S. 6; A13, S. 11). Im Weiteren sei die
Schilderung der Verhaftung in G._______ auffallend rudimentär ausge-
fallen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, ob-
wohl er die EDPD verdächtigt habe, seinen Freund am 12. August 2007
erschossen zu haben, diese gegen Geldzahlung um Unterstützung für die
Reise nach Colombo gebeten habe (vgl. A13 S. 8 und 9). Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer die Fesselung der Hände auf offener Strasse
unter den Blicken der Leute als sein schlimmstes Erlebnis auf der Polizei-
station im November 2007 bezeichnet, indessen wäre aufgrund seiner
Flucht aus dem Norden und den geschilderten schwierigen Lebensum-
ständen eine begründete Angst um sein Leben nachvollziehbarer gewe-
sen (vgl. A13 S. 7). Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass die LTTE,
wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, Personen einem Training
unterziehe und sie nach ein paar Tagen wieder nach Hause schicke und
nicht weiter behellige (vgl. A13 S. 7). Aus den genannten Gründen seien
die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten.
An dieser Einschätzung würden die lediglich in Kopie eingereichten Do-
kumente mangels Beweiskraft nichts ändern.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 eingereichten Beweismittel seien
zuerst beim BFM in Verstoss geraten und erst am Ende der Anhörung
vom 6. Juli 2009 zu den Akten genommen und im angefochtenen Ent-
scheid zwar erwähnt, aber mit "keinem Wort angesprochen oder gar be-
handelt worden", womit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und der Begründungspflicht vorliege. Daher sei die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Beweismittel zu berücksichti-
gen und allenfalls den Beschwerdeführer hierzu ergänzend zu befragen.
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Das teils unpräzise Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei auf
dessen mangelnde Bildung und seine unbeholfene Ausdrucksweise zu-
rückzuführen. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 2000 tatsäch-
lich keinen unmittelbaren Kontakt mehr mit seinen Verwandten, indessen
habe es indirekten gegenseitigen Kontakt über Bekannte, Freunde und
Verwandte gegeben. Im Weiteren seien die Eltern des Beschwerdefüh-
rers nicht gestorben, wie es dem Beschwerdeführer berichtet worden sei;
indessen sei aber sein Bruder bei Kampfhandlungen dieses Jahres tat-
sächlich umgekommen. Der Beschwerdeführer versuche, die entspre-
chenden Beweismittel (so die Todesurkunde) zu beschaffen. Sein ande-
rer Bruder befinde sich auch nach heutigem Kenntnisstand immer noch in
Gefangenschaft. Im Weiteren sei bei der Befragung zu den Verwandten
und Bekannten "einiges durcheinander gebracht worden". Der Freund A.
des Beschwerdeführers habe einen Verwandten in G.______ , während
der Beschwerdeführer lediglich die Adresse eines Kollegen habe vorwei-
sen können. Aus den eingereichten Gerichtsunterlagen seien die familiä-
ren Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich und sie deckten sich
mit dessen Angaben. Im Weiteren habe der Onkel des Freundes des Be-
schwerdeführers einen Anwalt benachrichtigt und über den Logenbesitzer
auch die Kaution bezahlt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer gezwun-
gen gewesen, Kontakt zur EPDP zu knüpfen, ansonsten ihm die Flucht
nach Colombo nicht gelungen wäre; auf seine Unbeholfenheit sei im Wei-
teren zurückzuführen, dass er die Fesselung als prägendes Ereignis be-
zeichnet habe; und schliesslich sei festzuhalten, dass die LTTE zum da-
maligen Zeitpunkt die Bevölkerung zu solchen "Schnellbleichen-Trai-
nings" rekrutiert habe, um ihren Machtanspruch zu bestärken und den
Tamilen für den Kampf Mindestkenntnisse beizubringen. Das BFM habe
den Sachverhalt nicht hinreichend aufgenommen und nicht in seiner Ge-
samtheit gewürdigt, sondern lediglich einzelne Vorbringen des Beschwer-
deführers "herausgepickt" und bei deren Würdigung dessen Bildungs-
stand zu wenig berücksichtigt. Die Sache sei an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und der Beschwerdeführer nochmals ergänzend anzuhören.
4.3 Hierzu ist festzuhalten, dass die Entgegnungen in der Beschwerde
nicht zu überzeugen vermögen.
Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel nicht oder – wie in der Replik nachträglich gel-
tend gemacht – nur ungenügend gewürdigt, ist festzuhalten, dass das
BFM in der angefochtenen Verfügung die einzelnen Beweismittel erwähnt
und deren Beweiskraft verneint hat mit der Begründung, diese würden
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nur in Kopie vorliegen. Zwar kommt Beweismitteln in Form von Kopien
nicht zum Vornherein keine Beweiskraft zu, indessen ist diese aufgrund
ihrer fraglichen Authentizität und wegen möglichen Manipulationen her-
abgesetzt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung hat das BFM
vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die bloss in
Kopie eingereichten Beweismittel zutreffend als nicht beweistauglich er-
achtet. Somit liegt, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, weder
eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung der Untersuchungspflicht
oder der Begründungspflicht vor.
Das BFM hat im Weiteren zutreffend aufgezeigt, weshalb das Vorbringen
des Beschwerdeführers, seit dem Jahr 2000 keinerlei Kontakt mehr mit
seiner Familie gehabt zu haben, im Widerspruch zur Tatsache steht, dass
der Bruder des Beschwerdeführers offenbar Kenntnis vom Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers gehabt haben musste. Mit der Erklärung in der
Beschwerde, wonach es einen indirekten gegenseitigen Kontakt über Be-
kannte, Freunde und Verwandte gegeben habe, vermag der genannte
Widerspruch nicht beseitigt zu werden, hatte der Beschwerdeführer doch
angegeben, keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt zu haben.
Im Weiteren ist mit dem BFM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
unter Abweichung von seiner Angabe im Rahmen der Erstanhörung, wo-
nach er und sein Freund in G._______ einen Verwandten besucht hätten
(vgl. A1 S. 5), anlässlich der Anhörung geltend machte, einen Freund be-
sucht zu haben (vgl. A13 S. 10). Mit der Entgegnung, wonach der Freund
E.________ des Beschwerdeführers einen Verwandten und der Be-
schwerdeführer selber lediglich einen Kollegen in G.______ habe, wer-
den die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht plausi-
bel erklärt. Ebenso wenig vermag die weitere Entgegnung, wonach der
Onkel des Freundes des Beschwerdeführers einen Anwalt benachrichtigt
und über den Logenbesitzer auch die Kaution bezahlt habe, den festge-
stellten Widerspruch zu erklären, dass der Beschwerdeführer einmal an-
gab, der Besitzer der Lodge habe die Kaution bezahlt (vgl. A1 S. 6), und
ein anderes Mal geltend machte, der Anwalt habe die Kaution geleistet
(vgl. A13 S. 10). Im Weiteren ist nicht, wie in der Beschwerde behauptet,
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwingend mit der EDPD
hätte in Kontakt treten müssen, um nach Colombo gelangen zu können.
Ebenso wenig überzeugt der pauschale Erklärungsversuch, wonach das
teils unpräzise Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf dessen
mangelnde Bildung und seine unbeholfene Ausdrucksweise zurückzufüh-
ren sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das BFM entge-
gen der blossen Behauptung in der Beschwerde den Sachverhalt voll-
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ständig festgestellt und hinreichend gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer
hatte im Rahmen der Befragungen hinreichend Gelegenheit, seine Vor-
bringen geltend zu machen, weshalb kein Anlass besteht, wie in der Be-
schwerde beantragt, eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers
durchzuführen. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die weiteren zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, welche auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden
können.
An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die
im Original eingereichten Bestätigungsschreiben der G.________ vom
10. Juli 2009, des Dorfvorstehers von C._______ vom 1. September
2009 und 9. Dezember 2011 und des F._______ vom 2. September 2009
und 9. Dezember 2011 nichts zu ändern. An der Echtheit des Bestäti-
gungsschreibens der G.________ vom 10. Juli 2009, worin die Verhaf-
tung des Beschwerdeführers bestätigt wird, sind erhebliche Zweifel ange-
bracht. Dies zum einen deshalb, weil nicht ersichtlich ist, zu welchem
Zweck – wenn nicht auf "Bestellung" – die Polizei überhaupt ein Interesse
daran haben sollte, die zwei Jahre zuvor erfolgte Verhaftung einer inzwi-
schen landesabwesenden Person zu bestätigen. Zum anderen erschei-
nen auch der unbeholfen und fehlerhaft formulierte Inhalt sowie die Be-
schaffenheit des Dokuments zweifelhaft. Aus diesen Gründen sowie vor
dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ist das Bestätigungsschreiben als nicht beweistauglich zu erach-
ten. Aus den gleichen Überlegungen, insbesondere wegen der nahelie-
genden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben han-
delt, ist auch den übrigen Bestätigungsschreiben die Beweistauglichkeit
abzusprechen.
4.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft
erachtet hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
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Seite 10
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil –
wie vorstehend dargelegt – der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerde-
führer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des Be-
schwerdeführers an seinen in Jaffna gelegenen Herkunftsort als nicht zu-
mutbar erachtet, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative in
Colombo bejaht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Ur-
teil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung vorge-
nommen, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in
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Seite 11
den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist, in-
dessen angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien als unabdingbare Notwendigkeit vorzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer ist vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
ausgereist, weshalb die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären wären (vgl. E-6220/2006 E.13.2.1.2). Indes-
sen kann eine solche abschliessende Abklärung angesichts der beste-
henden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo unterbleiben.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in Co-
lombo gelten, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in
BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20
ff.). Der Beschwerdeführer gab an, in G.________ einen Verwandten zu
haben (vgl. A1 S. 3). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer bereits
einmal in Colombo registriert und lebte vor seiner Ausreise fast ein Jahr
dort. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung
als Schneider. Es ist daher davon auszugehen, dass der junge, gesunde
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo mit verwandtschaft-
licher Unterstützung rechnen und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung
eine berufliche Existenz aufbauen kann, zumal der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise auch von im Ausland lebenden Verwandten finanzielle
Unterstützung erfuhr, auf welche der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr zur Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten zurückgreifen kann.
Aus den genannten Gründen erweist sich der Wegweisungsvollzug als
zumutbar.
5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
5.6 Somit hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
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Seite 12
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: