B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5122/2017
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Amr Abdelaziz, Rechtsanwalt, LL.M.,
substituiert durch MLaw Davide Loss,
Anwaltskanzlei Abdelaziz, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / (...).
D-5122/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 25. April 2015 in die Schweiz ein und
suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Am 6. Mai 2015 fand die Kurzbefragung zur Per-
son (BzP) im EVZ und am 10. März 2016 die Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt, welche am 8. Mai 2017 er-
gänzt wurde.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______, wo ihre Eltern wohnhaft
seien. Sie selbst habe in einer Mietwohnung in D._______ und seit Novem-
ber 2014 bis zur Ausreise bei einer Bekannten in der gleichen Stadt gelebt.
Sie sei ledig und kinderlos. Beruflich sei sie als (...) tätig gewesen. Seit
Winter 2012 habe sie der Glaubensgemeinschaft E._______ angehört. Im
Oktober 2014 sei eine derselben Glaubensgemeinschaft angehörende
Cousine vorübergehend festgenommen worden. Aus Angst, selbst festge-
nommen zu werden, sei die Beschwerdeführerin zu einer Bekannten von
ihrer Glaubensgemeinschaft gezogen. Im Februar 2015 sei ein Mitglied der
Glaubensgemeinschaft festgenommen worden. Dieses habe die Be-
schwerdeführerin bei den Behörden denunziert, woraufhin es freigelassen
worden sei. Davon habe sie von ihrer Bekannten erfahren. Im Februar oder
März 2015 habe sich die Polizei an der Adresse ihrer Mietwohnung, die sie
inzwischen an einen Verwandten ihrer Bekannten untervermietet habe,
nach ihr erkundigt. Vor diesem Hintergrund sei sie am 24. April 2015 legal
aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Mitte Mai 2015 habe sie mit ihren Eltern
telefoniert und dabei erfahren, dass die Polizei nach ihrer Ausreise bei
ihnen nach ihr gesucht habe. Seither habe sie sämtliche Kontakte zu Per-
sonen im Heimatstaat unterlassen.
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie
ihren Reisepass, ausgestellt am 13. November 2014, eine Identitätskarte,
ausgestellt am 2. Juni 2005, je einen Medienbericht der (...) und von (...)
betreffend die Situation der Christen in China sowie ein Empfehlungs-
schreiben der Kirche F._______ zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 – eröffnet am 10. August 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
D-5122/2017
Seite 3
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführerin sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung auf-
grund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft E._______ glaubhaft
zu machen. Namentlich stehe fest, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung
ihres Reisepasses nicht unter Strafverdacht gestanden habe. Der Um-
stand, dass sie sich persönlich einen Reisepass ausstellen lassen habe,
sei zudem als starkes Indiz dafür zu werten, dass sie selbst ebenfalls nicht
von einem konkreten Strafverdacht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit
ausgegangen sei. Hätte sie tatsächlich im Visier der Behörden gestanden,
hätte sie nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen kön-
nen. Ihre problemlose Ausreise spreche vielmehr gegen die behauptete
Verfolgungssituation und sei als starkes Indiz dafür zu werten, dass sie
nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden habe. Vor diesem Hin-
tergrund sei auch ihr Vorbringen, wonach sie kurz nach ihrer Ausreise an
der Adresse ihrer Eltern von den Behörden gesucht worden sei, wenig
glaubhaft. Ihre Aussagen zum Vorbringen, von einem Mitglied ihrer Glau-
bensgemeinschaft denunziert worden zu sein, seien sehr dürftig ausgefal-
len. Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, denunziert und
damit von den Behörden als Mitglied der Glaubensgemeinschaft
E._______ identifiziert worden zu sein. Die beiden Medienberichte bezö-
gen sich auf die allgemeine Situation der Christen in China und seien nicht
geeignet, die geltend gemachte persönliche Verfolgungssituation zu bele-
gen. Dasselbe gelte für das Empfehlungsschreiben der Kirche F._______,
welches lediglich bestätige, dass sie diese regelmässig besuche. Bei der
E._______ handle es sich um eine unter Art. 300 des chinesischen Straf-
gesetzbuches verbotene Glaubensgemeinschaft, wobei auch die Mitglied-
schaft unter Strafe stehe. Der Beschwerdeführerin sei es aber, wie vorste-
hend ausgeführt, zum einen nicht gelungen, ihre geltend gemachte Vorver-
folgung glaubhaft zu machen. Zum andern setze die Annahme einer kon-
kreten Verfolgungsgefahr eines Mitglieds dessen Identifizierbarkeit durch
die Behörden voraus, welche aber vorliegend zu verneinen sei. So seien
die Passausstellung und die Ausreise der Beschwerdeführerin problemlos
erfolgt und die Denunziation und damit die Identifikation unglaubhaft. Aus
den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass eine solche in der
Zwischenzeit stattgefunden hätte. Somit bestehe kein Anlass zur An-
nahme, dass sich eine asylrelevante Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach
China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen werde. Schliesslich seien den Akten keine Anhaltspunkte für
D-5122/2017
Seite 4
eine ihr im Falle der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung
oder Behandlung zu entnehmen, und weder die in ihrem Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
D.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der Verfügung des Staatssekretariats vom 8. August 2017, die Rück-
weisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventu-
aliter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizier-
ten Rechtsanwalt ersuchen. Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben von
G._______ ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der prozessu-
alen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und
setzte dieser Frist bis zum 6. Oktober 2017 zur Leistung eines Kostenvor-
schusses an (Ziff. 3 des Dispositivs).
F.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 ersuchte der Rechtsvertreter unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung um wiedererwägungsweise Aufhebung der
Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 und Gut-
heissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, eventualiter um Erstreckung
der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. November 2017.
G.
Ebenfalls am 6. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein
Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
H.
Am 13. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit,
dass das Eventualbegehren um Fristerstreckung mit der Bezahlung des
D-5122/2017
Seite 5
Kostenvorschusses gegenstandslos und über dessen Rückzahlung sowie
die übrigen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
D-5122/2017
Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Rückweisungsantrag mit Ver-
ständigungs- und Übersetzungsproblemen anlässlich der Anhörung vom
10. März 2016. Diese hätten zu einer unrichtigen Feststellung des Sach-
verhalts geführt, welcher eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerde-
führerin auf rechtliches Gehör zugrunde liege. So habe die Dolmetscherin
gemäss der Hilfswerkvertretung (HWV) zu Beginn der Anhörung darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen starken Akzent habe.
Diese Probleme hätten die Sachbearbeiterin veranlasst, eine Aktennotiz zu
verfassen. Bei der ergänzenden Anhörung vom 8. Mai 2017 habe die HWV
wiederum Bedenken bezüglich der Übersetzung geäussert. Bei dieser Aus-
gangslage wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Anhörung vom
10. März 2016 zum Zeitpunkt, als die Dolmetscherin zu verstehen gegeben
habe, dass die Beschwerdeführerin einen starken lokalen Akzent habe, ab-
zubrechen, um ihren Dialekt zu eruieren und einen entsprechenden Dol-
metscher zu engagieren (vgl. Beschwerde, Rz. 21–37).
D-5122/2017
Seite 7
Entgegen diesen Einwendungen bemerkte die Dolmetscherin gemäss der
HWV lediglich, dass die Beschwerdeführerin einen Akzent habe (vgl.
act. A11/24, in fine). Sodann führte die Sachbearbeiterin in ihrer Aktennotiz
aus, bei früheren Anhörungen mit der betreffenden Dolmetscherin sei die
Übersetzung immer sehr komplett und kompetent ausgefallen. Bei Ver-
ständigungsproblemen lasse die Dolmetscherin die zu befragende Person
manchmal etwas aufschreiben oder frage nach Rücksprache mit der Sach-
bearbeiterin nach. Bei keiner früheren Anhörung sei es zu so vielen Bemer-
kungen bei der Rückübersetzung gekommen. Diese habe drei Stunden ge-
dauert, da auf jede Bemerkung der Beschwerdeführerin eingegangen wor-
den sei, was aus der „Anmerkung bei Rückübersetzung“ im Anhörungspro-
tokoll ersichtlich sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein sehr hohes
Mass an Präzision verlangt. Bei den nicht in die „Anmerkung bei Rücküber-
setzung“ aufgenommenen Bemerkungen handle es sich um Ergänzungen,
so die Bedeutung des Satzes nicht verändernde Bemerkungen der Be-
schwerdeführerin. Dieser sei bei der Rückübersetzung mehrmals erklärt
worden, dass keine Ergänzungen gemacht würden. Oft sei sie auch darauf
hingewiesen worden, dass einzelne ihrer Bemerkungen erst nachfolgende
Protokollstellen betreffen würden. In diesen Fällen sei ebenfalls keine An-
merkung gemacht und dies der Beschwerdeführerin erklärt worden. Dem-
gegenüber seien für den Sachverhalt wichtige Ergänzungen protokolliert
worden. Sodann frage die Sachbearbeiterin nach, wenn sie feststelle, dass
eine gestellte Frage, bei der sie davon ausgehe, dass sie verstanden wor-
den sei, nicht so beantwortet worden sei, wie sie erwartet habe, oder sie
formuliere die Frage um (vgl. act. A12/1). Die Überprüfung des Protokolls
der Anhörung vom 10. März 2016 ergibt, dass sich die Ausführungen in der
Aktennotiz der Sachbearbeiterin als zutreffend erweisen. Namentlich konn-
ten Verständigungsprobleme, wie in der Aktennotiz ausgeführt, entweder
sofort nach ihrem Auftreten oder aber im Rahmen der Rückübersetzung
abschliessend geklärt werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin am
8. Mai 2017 ergänzend angehört, weil noch Fragen zu ihren Asylgründen
zu beantworten waren (vgl. act. A19/22, F6), und nicht, um allfällige Ver-
ständigungs- und Übersetzungsprobleme der Anhörung vom 10. März
2016 zu klären. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn erklärt hatte,
die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. a.a.O., F1), wurde sie vor dem
Abschluss der ergänzenden Anhörung gefragt, ob nach ihrem Empfinden
ihre Aussagen bei der ersten Anhörung unvollständig übersetzt worden
seien. Dies bejahte sie, vor allem bezüglich ihres Glaubens beziehungs-
weise ihrer Religion, aber auch anderweitig, was sie jedoch nicht näher zu
präzisieren vermochte. Obwohl sie daraufhin bestätigte, die Dolmetscherin
D-5122/2017
Seite 8
verstanden zu haben, erneuerte sie ihre Aussagen zur Frage der Vollstän-
digkeit der Übersetzung auch in Bezug auf die ergänzende Anhörung (vgl.
a.a.O., F124–131). Überdies ist dazu festzuhalten, dass sich die Vorinstanz
in ihren Erwägungen in keiner Weise auf Aussagen der Beschwerdeführe-
rin bezog, die mit allfälligen Verständigungsschwierigkeiten behaftet sein
könnten, sondern ausführte, die Schilderung der Fluchtumstände durch die
Beschwerdeführerin vermittle nicht den Eindruck persönlich erlebter Ereig-
nisse, wogegen sie recht ausführlich und differenziert über die allgemeine
Situation der Christen in China berichtet habe. Unter diesen Umständen
erweisen sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und
der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, weshalb der Rück-
weisungsantrag abzuweisen ist.
5.2 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden Eindruck. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung ihres Reisepasses
nicht unter Strafverdacht gestanden habe, und der Umstand, dass sie sich
persönlich einen Reisepass ausstellen liess – dies nur wenige Wochen
nachdem ihre derselben Glaubensgemeinschaft angehörende Cousine vo-
rübergehend festgenommen worden sei – als starkes Indiz dafür zu werten
ist, dass sie selbst ebenfalls nicht von einem konkreten Strafverdacht auf-
grund ihrer Religionszugehörigkeit ausgegangen ist. Auch hätte sie nicht
ohne weitere Abklärungen oder Befragungen ausreisen können, wenn sie
tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, weshalb ihre problem-
lose Ausreise vielmehr gegen die behauptete Verfolgungssituation spricht
und als starkes Indiz dafür zu werten ist, dass sie nicht unter Beobachtung
der Behörden gestanden hat.
Sodann ergibt die weitere Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die
geltend gemachte Denunziation und damit Identifikation der Beschwerde-
führerin als Mitglied der E._______ in zutreffender Weise als unglaubhaft
einschätzte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeu-
genden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden,
denen die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag.
5.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Ge-
richts in Anbetracht der grossen Anzahl bestehender inoffizieller Hauskir-
chen-Netzwerke nicht von einer kollektiven Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG der Christen in China auszugehen ist. Insbesondere liegen keine
D-5122/2017
Seite 9
konkreten Hinweise dafür vor, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft
E._______ gezielter Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. hierzu die Urteile des
BVGer E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4 m.w.H.,
D-3879/2016 vom 30. Juni 2016 und E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 E. 5).
Zwar führte die Vorinstanz aus, dass auch die Mitgliedschaft bei einer unter
Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotene Glaubensgemein-
schaft unter Strafe stehe. Die Beschwerdeführerin vermag indessen dies-
bezüglich keine Verfolgung glaubhaft zu machen und konnte China legal
verlassen, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, sie müsse, weil sie
in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht habe und we-
gen ihres längeren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil ihr Schen-
gen-Visum bereits vor über zwei Jahren abgelaufen sei, bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen rechnen,
umso weniger, als in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort ausgeführt
wird, inwiefern die chinesischen Behörden von ihrem Asylgesuch Kenntnis
haben sollten.
5.4 Dem mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Schreiben von
G._______ kann keine relevante Beweiskraft beigemessen werden. Darin
führt die Verfasserin im Wesentlichen aus, ihre Bekannte, die Beschwer-
deführerin, befürchte, sie könnte bei der Vertretung ihres Heimatstaats de-
nunziert werden, weshalb sie dies möglichst zu verhindern versuche. Dar-
aus leitet G._______ ab, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat eine traumatische Situation erlebt habe. Nach dem Gesagten vermag
das Schreiben von G._______ indessen die mangelnde Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht zu relativieren.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asyl-
gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-5122/2017
Seite 10
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
D-5122/2017
Seite 11
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch
individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumut-
bar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine
Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin – die legal ausge-
reist und in die Schweiz gekommen ist – um eine gesunde Frau mit einer
guten Schulbildung, Berufserfahrung sowie familiärem und sozialem Be-
ziehungsnetz handelt (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung
vom 8. August 2017, S. 6).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis
am (...) gültigen Reisepasses ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig
D-5122/2017
Seite 12
werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das Eventualbegehren vom 6. Oktober 2017 um Erstreckung der Frist
zur Zahlung eines Kostenvorschusses wurde mit der gleichzeitigen Bezah-
lung desselben gegenstandslos (vgl. oben Bst. H).
9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen von Art. 65 VwVG respektive von Art. 110a AsylG
nicht gegeben ist und mithin die mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 wieder-
erwägungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab-
zuweisen sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5122/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechts-
beistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: