B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5122/2018
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihre gemeinsamen Kinder,
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Philippe Stern,
Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 6. Juni 2016 beziehungsweise
am 21. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der durchgeführten
Befragungen zur Person (BzP) vom 10. Juni 2016 beziehungsweise
vom 26. Juli 2017 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. Au-
gust 2017 beziehungsweise vom 16. Januar 2018 machten sie im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Er (Beschwerdeführer 1) sei kosovarischer Staatsangehöriger albanischer
Volkszugehörigkeit aus Prizren und habe bis zu seiner Ausreise in
G._______ gelebt. Im Jahr 1999 sei er ein Jahr als Soldat bei er UCK im
Einsatz gestanden. Wegen ausstehender Kredite und weil er nach seinem
militärischen Einsatz nicht auf die (…) der UCK gesetzt worden sei und
sich deswegen auch öffentlich beklagt habe, werde er von seinen Gläubi-
gern und von UCK-Exponenten gesucht und er sei in Gefahr. Er sei des-
halb im August 2012 aus dem Kosovo ausgereist und nach einem zirka
einjährigen Aufenthalt in Deutschland im Januar 2014 in die Schweiz ge-
langt, wo er sich bis zur Einreichung seines Asylgesuchs illegal aufgehalten
habe.
Sie (Beschwerdeführerin 2) sei kosovarische Staatsangehörige albani-
scher Volkszugehörigkeit aus Prizren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt
habe. Aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen durch die Gläubiger ihres
Mannes und durch UCK-Exponenten habe sie sich im Kosovo nicht mehr
sicher gefühlt und sei deshalb zusammen mit ihren Kindern (Beschwerde-
führende 3 und 4) im März 2016 aus dem Kosovo in die Schweiz gereist.
Bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs habe sie sich einstweilen bei Ver-
wandten in Lausanne aufgehalten.
B.
Am (…) gebar Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz Zwillinge (Beschwer-
deführende 5 und 6).
C.
Mit am 10. August 2018 zugestellter Verfügung vom 9. August 2018 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem
Vollzug der Wegweisung.
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D.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und [die Sache] zur vollständigen
Sachverhaltserhebung (inkl. Botschaftsabklärung) und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht sei auf die Beschwerde einzutreten, die unentgeltliche Pro-
zessführung unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren und eine einmonatige Frist zur Ein-
reichung eines SFH-Berichts anzusetzen.
Als Beilage zur Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden verschie-
dene Presseberichte und Auszüge aus Internet-Korrespondenz sowie me-
dizinische Unterlagen ihren und den Gesundheits- und Entwicklungsstand
ihrer gemeinsamen Kinder betreffend zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
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Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Im Falle der Beschwerdeführenden erachtete das SEM die Voraussetzun-
gen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, wie sie in Art. 7 AsylG
statuiert und umschrieben werden, als nicht erfüllt. Als Begründung führt
es an, die Beschwerdeführenden vermöchten mit dem in den Befragungen
vorgetragenen Sachverhalt auch den reduzierten Anforderungen an das
Beweismass des Glaubhaftmachens nicht zu genügen. Zudem seien Über-
griffe durch Dritte oder die Furcht, solchen ausgesetzt zu sein, asylrechtlich
nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
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Seite 5
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Vorliegend könne von ei-
nem adäquaten Schutz der Beschwerdeführenden im Heimatstaat ausge-
gangen werden, weshalb die von ihnen geltend gemachten Übergriffe
selbst bei Wahrunterstellung nicht asylbeachtlich seien.
5.
Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten sich die Beschwerdeführenden
auf den Standpunkt, sie hätten die Gründe, welche sie zur Flucht aus dem
Kosovo veranlasst hätten, nachvollziehbar, detailliert und schlüssig darge-
legt und ihren Schilderungen der erlebten Verfolgungsmassnahmen fehle
es weder an hinreichender Präzision noch an innerer Übereinstimmung.
Die Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Asylvorbringen durch das SEM sei zu
einseitig und zu streng ausgefallen und die für sie sprechenden Elemente
seien nicht entsprechend gewichtet worden. Insbesondere hätten sie Be-
helligungen und Drohungen durch die Gläubiger und durch UCK-Exponen-
ten ausführlich geschildert und ihre Angst vor weiterer Verfolgung glaubhaft
dargelegt. Die getrennte Flucht verstärke die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen. Das SEM habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und müsse eine
Botschaftsabklärung durchführen.
6.
Vorliegend ist die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz durch das Ge-
richt zu bestätigen. Die Erörterung der Frage, ob die auf Beschwerdeebene
behaupteten Mängel gegebenenfalls geeignet gewesen wären, das Ergeb-
nis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beeinflussen kann aber ohnehin offen-
gelassen werden, da es den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden je-
denfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Kosovo gilt seit dem 1. April
2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass
asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im
Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Über-
griffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der
weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl.
BVGE 2011/50 E. 4.7). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4027/2018 vom 27. Juli 2018). Den
Beschwerdeführenden gelingt es nicht, diese Regelvermutung zu entkräf-
ten, zumal sie nicht geltend gemacht haben, sie hätten die kosovarischen
Behörden erfolglos um Schutz ersucht. Es stand ihnen offen, sich an die
Behörden ihres Heimatstaats zu wenden und diese um Schutz gegen die
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geltend gemachten Behelligungen zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist
jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Or-
gane den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hät-
ten oder in Zukunft verweigern würden. Entgegen der Auffassung in der
Beschwerde ist vorliegend keine unrichtige oder unvollständige Erhebung
des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen. Folglich ist mangels Not-
wendigkeit den Anträgen auf Durchführung einer Botschaftsabklärung und
es sei eine 30-tägige Frist zu gewähren, um einen SFH-Bericht zum Ko-
sovo zu den Akten zu reichen, nicht stattzugeben. Das Hauptbegehren der
Kassation ist demnach abzuweisen und die Vorinstanz hat die Asylgesuche
– auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten
Presseberichte und Internet-Korrespondenz-Auszüge – zu Recht abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, sie könnten auf-
grund ihrer individuellen Gefährdungslage nicht in den Kosovo zurückkeh-
ren und seien auf eine umfassende medizinische Betreuung in der Schweiz
angewiesen.
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführenden Perso-
nen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wären. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlin-
gen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die man-
gels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die abso-
lut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefähr-
dungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist be-
sonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwen-
digen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu ei-
ner raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1 oder 2009/28 E. 9.3.1). Dabei wird als wesentlich die allgemeine
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und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut-
barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE
2011/50 E. 8.3).
8.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage im Kosovo ist festzustellen, dass
der Bundesrat Kosovo mit Verordnung vom 25. Oktober 2017 als Staat be-
zeichnet hat, in welchen eine Rückkehr – insbesondere aufgrund des Feh-
lens einer Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund vorhandener medizi-
nischer Grundversorgung – als in der Regel zumutbar zu erachten ist (vgl.
Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von
ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie Anhang 2 zur
VVWAL). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden als generell zumutbar zu erachten.
Es sprechen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit einer Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo. Be-
schwerdeführer 1 ist erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es ist
ihm zuzumuten eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage für die
Familie zu erarbeiten. Zudem leben die engsten Familienangehörigen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils im elterlichen Wohnhaus im Heimat-
staat. Diese können den Beschwerdeführenden vorübergehend eine Un-
terkunft sowie Unterstützung im Hinblick auf den Wiederaufbau einer Exis-
tenz und der Organisation der Kinderbetreuung anbieten. Schliesslich sind
mehrere weitere Verwandte der Beschwerdeführenden in Deutschland und
Österreich erwerbstätig und könnten sie ebenfalls unterstützen. Sofern sie
aus alleiniger Tätigkeit nicht genügend zu erwirtschaften vermöchten,
könnten sie demnach mit der Unterstützung von allen Verwandten genü-
gend finanzielle Ressourcen erhalten, um sich in Kosovo eine existenzsi-
chernde Lebensgrundlage aufzubauen.
Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene sodann eine
umfangreiche medizinische Dokumentation zu den Akten. Danach leide
Beschwerdeführer 1 gemäss dem aktuellsten ärztlichen Berichten von
H._______, vom 3. September 2018 und I._______, vom 3. September
2018, unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, depressiver Epi-
soden, seinem Zustand nach zwei Suizidversuchen, einer neuro-vegetati-
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ven Dysfunktion, Reizdarm, stabilem Tumor am Hals, Reflux, Gastritis, sei-
nem Zustand nach einem Darmgeschwür, inaktiver Hepatitis Typ B und ei-
nem sich in den letzten Wochen zunehmend verschlechternden psychi-
schen Allgemeinzustand, der im Wesentlichen von seiner Ungewissheit
über den Ausgang seines Asylverfahrens herrühre. Beschwerdeführerin 2
leide gemäss den aktuellsten ärztlichen Berichten von J._______, vom
22. September 2018 und von K._______ und L._______ vom 6. Septem-
ber 2018, unter Schmerzen am linken Knie, gynäkologischen Beschwer-
den und einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen
und Sozialverhalten. Durch eine Rückkehr in den Kosovo riskiere man eine
Verschlechterung ihres psychischen Allgemeinzustandes. Die Zwillingskin-
der (Beschwerdeführende 5 und 6) bedürften gemäss dem aktuellsten ärzt-
lichen Bericht von M._______, vom 4. September 2018, infolge Frühge-
burtlichkeit neuropädiatrischer Kontrollen. Das älteste Kind (Beschwerde-
führer 3) leide gemäss dem aktuellsten Bericht der (…), vom 4. September
2018, unter Sprachentwicklungsstörungen und sollte gemäss Bericht nicht
aus dem bestehenden Setting (intensive heilpädagogische Betreuung mit
Verbleib in der Regelklasse) herausgerissen werden. Zum gleichen Fazit
gelangen der Bericht von N._______, vom 21. August 2018 und der Bericht
von O._______, vom 30. August 2018.
Hinsichtlich dieser von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vor-
bringen ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Be-
handlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versor-
gungslage ausreichend gewährleistet ist. Zwar weist das kosovarische Ge-
sundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Län-
dern auf. Hingegen müssen die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Struktu-
ren keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes befürchten. So ist die Gesundheitsversorgung im Ko-
sovo gesichert (statt vieler Urteil des BVGer E-545/2018 vom 27. April 2018
E. 6.6). Insbesondere gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächen-
deckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem (Urteil des
BVGer E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3) und der Zugang zu Behand-
lungsmöglichkeiten physischer und psychischer Erkrankungen ist auch für
Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (ebd., vgl. auch BVGE
2011/50 E. 8.8.2). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden die in der Schweiz aufgenommenen Behandlungen im Kosovo fort-
setzen können. Die Beschwerdeführenden haben auch die Möglichkeit, ei-
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Seite 10
nen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Über-
brückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Schliesslich ist nach den
Erkenntnissen des Gerichts in Kosovo auch eine logopädische Behand-
lung des ältesten Sohnes C._______ (Beschwerdeführer 3) möglich (vgl.
Urteil des BVGer E-3340/2011 vom 16. Februar 2011 E. 6.6.1). Diesbezüg-
lich wird für C._______ insoweit von wesentlicher Bedeutung sein, dass er
im Gegensatz zur Behandlung hier in der Schweiz, in seiner Muttersprache
logopädisch betreut wird. Hinzu kommt, dass diese Sprache auch in sei-
nem familiären Umfeld korrekt gesprochen wird und er damit im Alltag we-
sentlich mehr Übungsmöglichkeiten hat, was wiederum zu einer schnelle-
ren und besseren Sprachentwicklung führen sollte. Insofern können sich
die Eltern an die vormals behandelnde Ärzteschaft wenden, welche ihr bei
der Vermittlung eines geeigneten Logopäden behilflich sein kann, zumal
sie angeben, vor ihrer Ausreise bereits solche Hilfe in Anspruch genommen
zu haben (vgl. act. C34/17, F90/91). Zum Aspekt des Kindswohls ist fest-
zuhalten, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder die Eltern die wich-
tigsten Bezugspersonen sein dürften, weshalb nicht von einer starken In-
tegration in der Schweiz gesprochen werden kann, welche unter Umstän-
den eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte. Was die
Finanzierung der erwähnten Behandlungen anbelangt, haben die Be-
schwerdeführenden die Möglichkeit beim SEM einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008
betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Nach
dem Gesagten kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form ei-
ner medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen
werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug in den Kosovo auch als möglich
zu bezeichnen, weil es – sofern notwendig – den Beschwerdeführenden
obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist
möglich.
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug in den Kosovo demnach zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG) und dem
Eventualantrag auf Kassation ist nicht sattzugeben.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demsel-
ben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung nicht stattgegeben werden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: