Abtei lung IV
D-5124/2006/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
vertreten durch Advokat Dieter Roth, substituiert durch
Advokatin Nicole Hohl, Zeughausplatz 34, Postfach 375,
4410 Liestal,
Gesuchsteller,
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 8. September 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
(Revision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5124/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller am 10. Februar 2003 in die Schweiz einreiste
und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen angab, er sei im Jah-
re 2000 nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland in die Türkei zu-
rückgekehrt, wo er als Sympathisant der HADEP gelegentlich deren
Parteigebäude besucht habe,
dass ihn am 20. April 2000 sowie am 2. Mai 2000 Polizisten in Zivilklei-
dung zu Hause aufgesucht und ihm unter anderem Kontakte zur PKK
vorgeworfen hätten,
dass ihm die Polizisten dabei sein Bein mit kochender Milch verbrüht
hätten,
dass ihm in der Folge der Zugang zu medizinischer Behandlung ver-
wehrt worden sei, worauf er sich zunächst bei Parteifreunden in
X._______ und anschliessend – aus Furcht vor einer Einberufung in
den Militärdienst, welchen er nicht leisten wolle – an verschiedenen
anderen Orten versteckt aufgehalten habe, bevor er seinen
Heimatstaat am 5. Februar 2003 verlassen habe,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Mig-
ration [BFM]) mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 das Asylgesuch des
Gesuchstellers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt dabei im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen, noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft standzuhalten,
dass die damals zuständige ARK mit Urteil vom 8. September 2006
eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Dezember
2003 abwies, und dabei unter anderem hinsichtlich der auf Beschwer-
deebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse – welche dem Gesuch-
steller eine posttraumatische Belastungsstörung attestierten – auf die
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Möglichkeit und Zumutbarkeit der Behandlung seiner gesundheitlichen
Beschwerden in der Türkei verwies,
dass der Gesuchsteller mit an die ARK gerichteter Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 11. November 2006 die revisionsweise Aufhe-
bung des Beschwerdeentscheides vom 8. September 2006 und die
Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, und in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
27. November 2006 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte und hinsichtlich des
Entscheides über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wies,
dass der Instruktionsrichter des seit 1. Januar 2007 für die Behandlung
des vorliegenden Revisionsverfahrens zuständigen Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 S. 117 ff.), dem Gesuchsteller
mit Zwischenverfügung vom 30. November 2007 Gelegenheit zur Stel-
lungnahme bezüglich einer vom BFM durchgeführten Dokumentenana-
lyse gewährte, gemäss welcher es sich bei den im Revisionsverfahren
eingereichten Beweismitteln Nrn. 3 – 9 um Totalfälschungen handelt,
dass sich der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
15. Dezember 2007 dazu vernehmen liess und gleichzeitig ein ärztli-
ches Zeugnis vom 5. Dezember 2007 einreichte, in welchem ihm eine
posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird,
dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeentscheides hat und daher zur
Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst.
c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 11. November 2006 aus-
drücklich den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft,
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dass es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch um ein solches ge-
gen einen Entscheid einer Vorgängerorganisation des Bundesverwal-
tungsgerichts handelt, weshalb ausschliesslich die revisionsrechtlichen
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (vgl. BVGE 2007/11 sowie
2007/21 E. 2-5 S. 242 ff.),
dass der Gesuchsteller schliesslich die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens aufzeigt, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereich-
te (vgl. Art. 47 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Re-
visionsgesuch einzutreten ist,
dass der Gesuchsteller unter Einreichung diverser Dokumente das
Vorliegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Tatsachen und
Beweismittel geltend macht,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die Beschwerdeinstanz ihr
Urteil auf Begehren in Revision zieht, wenn die Partei Tatsachen oder
Beweismittel vorbringt, die sie im ordentlichen Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, und die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtli-
cher Würdigung zu einem anderen, für die Partei günstigeren Ergebnis
zu führen,
dass im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG
Beweismittel – im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen – nicht
notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stam-
men müssen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl.
zum Ganzen die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis
der ARK gemäss EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., m.w.H.),
dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Revisionsgesuchs vom
11. November 2006 zur Hauptsache geltend macht, er habe durch
eine in der Türkei lebende Freundin erfahren, dass gegen ihn ein Straf-
verfahren wegen Unterstützung und Begünstigung der PKK hängig sei,
dass er in diesem Zusammenhang mehrere Beweismittel einreichte
(vgl. Revisionsbeilagen Nrn. 3 – 9),
dass indessen eine einlässliche Dokumentenanalyse durch eine Fach-
stelle des BFM mit nachvollziehbarer Begründung ergeben hat, dass
es sich bei diesen Unterlagen um Totalfälschungen handelt,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich vollumfäng-
lich auf die Zwischenverfügung vom 30. November 2007 – in welcher
dem Gesuchsteller die festgestellten Fälschungsmerkmale offen gelegt
wurden, soweit nicht öffentliche Geheimhaltungsinteressen bestehen
– zu verweisen ist,
dass der Gesuchsteller im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2007 den Vorwurf der Ein-
reichung gefälschter Dokumente nicht bestreitet und vorbringt, es sei
für ihn durchaus denkbar, dass der Beamte der Staatsanwaltschaft, an
welche sich seine Freundin gewendet habe, das ihm angebotene Geld
kassiert, ihr jedoch anstelle der echten gefälschte Dokumente heraus-
gegeben habe,
dass dieser Erklärungsversuch wenig überzeugend erscheint, da kein
Grund ersichtlich ist, wieso der Beamte den Aufwand des Fälschens
mehrerer Dokumente hätte auf sich nehmen sollen, statt die Original-
dokumente zu kopieren,
dass somit kein Anlass zu weiteren Abklärungen im Rahmen einer
Botschaftsanfrage besteht, weshalb der entsprechende Beweisantrag
des Gesuchstellers abzuweisen ist,
dass ferner auch die vom Gesuchsteller geltend gemachten psychi-
schen Beeinträchtigungen keine neuen erheblichen Tatsachen – und
mithin das zu den Akten gereichte ärztliche Zeugnis vom 5. Dezember
2007 sowie der in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgungs-
situation in der Türkei stehende Bericht der IPPNW vom Januar 2006
(Beilage Nr. 2 zur Eingabe vom 15. Dezember 2007) keine neuen er-
heblichen Beweismittel – darstellen, da die ihm erneut attestierte post-
traumatische Belastungsstörung bereits im ordentlichen Asylverfahren
bekannt war und die Frage der Behandelbarkeit in der Türkei im Be-
schwerdeentscheid vom 8. September 2006 mit ausführlicher Begrün-
dung bejaht wurde (vgl. Beschwerdeentscheid, a.a.O., E. 8.1., S. 27
ff.),
dass bei dieser Sachlage die vom Gesuchsteller in seiner Eingabe
vom 15. Dezember 2007 in Aussicht gestellte Einreichung eines weite-
ren ärztlichen Berichtes nicht abgewartet werden muss, da in antizi-
pierter Beweiswürdigung von dessen revisionsrechtlicher Unbeacht-
lichkeit auszugehen ist,
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dass schliesslich die eingereichten Auszüge aus Berichten der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die Situation in der Türkei
unter anderem für gesundheitlich beeinträchtigte Dienstpflichtige (Bei-
lagen Nrn. 10, 11 und 12 zum Revisionsgesuch vom 11. November
2006; Beilage Nr. 3 zur Eingabe vom 15. Dezember 2007) den Anfor-
derungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht zu genügen vermögen,
da sie der Beschwerdeinstanz zum einen – soweit vor dem Beschwer-
deentscheid vom 8. September 2006 datierend – im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren bereits bekannt waren beziehungsweise – soweit
den Bericht vom Oktober 2007 betreffend – keine für den vorliegenden
Fall wesentlichen neuen Erkenntnisse enthalten,
dass nach dem Gesagten kein revisionsrechtlich relevanter Sachver-
halt dargetan ist, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils der
ARK vom 8. September 2006 abzuweisen ist,
dass die als gefälscht erkannten Revisionsbeilagen Nrn. 3 – 9 gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Prozessführung des Gesuchstellers angesichts der Tatsache,
dass er sein Revisionsgesuch vom 11. November 2006 zur Hauptsa-
che auf gefälschte Beweismittel stützte, als mutwillig zu bezeichnen
ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abzuweisen und die Verfahrenskosten in Anwen-
dung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu erhöhen und auf Fr. 2'400.-- festzusetzen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Revisionsbeilagen Nrn. 3 – 9 werden eingezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-
beiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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