Abtei lung IV
D-5124/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Äthiopien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5124/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben
gemäss im Jahr 1990 und lebte anschliessend bis zum 13. Oktober
2004 legal in Sanaa (Jemen). Er gelangte am 14. Oktober 2004 in die
Schweiz, wo er am 25. Oktober 2004 zusammen mit seiner Lebens-
partnerin und der gemeinsamen Tochter B._________ um Asyl
nachsuchte. Bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen gab er an, er habe
Äthiopien wegen der damals herrschenden Kriegszustände verlassen
und sei mit seinen Geschwistern zu ihrer in Jemen lebenden Mutter,
einer jemenitischen Staatsangehörigen, gegangen. Den Jemen habe
er verlassen, weil er christlichen Glaubens sei und deswegen
Probleme gehabt habe. Da seine Frau, die er Ende 1998 nach Brauch
geheiratet habe, eritreische Staatsangehörige sei, habe er nicht nach
Äthiopien zurückkehren können.
A.b Mit Verfügung vom 9. November 2004 stellte das damalige BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; heute BFM) fest, der Beschwerdeführer,
seine Lebenspartnerin und deren Tochter würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
A.c Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
9. Dezember 2004 trat die damals zuständige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. Januar 2005 nicht ein.
B.
B.a Die (zu diesem Zeitpunkt ehemalige) Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers reichte beim BFM am 31. Januar 2006 durch ihren
Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch ein, in dem sie die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen liess.
B.b Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
15. Februar 2007 ab.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 14. März 2007 mit Urteil D-1923/2007 vom
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5. Juli 2007 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurück.
B.d Mit Verfügung vom 9. April 2008 stellte das BFM fest, die ehe-
malige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft und gewährte ihr und ihrer Tochter Asyl.
C.
Am 3. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wieder -
erwägungsgesuch ein und beantragte, die Verfügung des BFF vom
9. November 2004 sei aufzuheben und es sei ihm zur Wahrung des
Grundsatzes der Einheit der Familie die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er,
es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
zuständige Kanton sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen; auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu ver-
zichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
22. Juli 2008 ab, und stellte fest, die Verfügung vom 9. November 2004
sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr
von Fr. 600.-- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe vom 7. August 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2007 (recte:
2008) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm wegen
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Even-
tualiter sei die Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei
die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, bis zum entsprechen-
den Entscheid von Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen.
F.
Mit Verfügung vom 19. August 2008 setzte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus. Gleich-
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zeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde –
unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers – gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb an-
gesetzter Frist eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers nachgereicht werde.
G.
Am 28. August 2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung seiner Mittelosigkeit vom selben Tag.
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 eine
Bestätigung seiner ehemaligen Lebenspartnerin über seinen Kontakt
mit seiner Tochter ein.
I.
Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 13. Oktober 2008 zur
Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM. Dieses beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 die Abweisung der Be-
schwerde. Am 20. Oktober 2008 brachte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis.
J.
J.a Mit Verfügung vom 3. März 2010 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, die Modalitäten seines Kontakts mit
seiner Tochter darzulegen und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen.
J.b Am 17. März 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zu dieser
Fragestellung. Seiner Eingabe lagen ein Schreiben der Mutter seiner
Tochter vom 15. März 2010, ein Schreiben von Bekannten vom
12. März 2010 und ein Schreiben des Betreuers des Beschwerde-
führers des kantonalen Sozialamts, Ressort Asylwesen, vom 15. März
2010 bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungs-
gesuch vom 3. Juni 2008 geltend, er habe sich zwar mittlerweile von
seiner Frau getrennt, pflege jedoch eine sehr enge und gute Bezie-
hung zu seiner Tochter. Er besuche sie regelmässig, seine Frau habe
nichts dagegen einzuwenden. Da seine Tochter über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge, würde beim Vollzug seiner
Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG verletzt. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben.
3.2 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz
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mehrere Jahre legal in Jemen aufgehalten. Er sei Sohn einer jemeni-
tischen Staatsangehörigen und könne in den Jemen zurückkehren. Es
sei ihm vorbehalten, seine Tochter in der Schweiz zu besuchen, indem
er in Jemen ein Besuchervisum beantrage. Da seiner Ehefrau und der
Tochter in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, bestehe ebenfalls die
Möglichkeit, dass diese ihn in Jemen besuchten. Es lägen somit keine
Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. November
2004 beseitigen könnten.
3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe in Sanaa zusammen mit seiner Tochter und seiner ehemaligen
Lebensgefährtin in einer kleinen Wohnung gelebt. In der Schweiz
hätten er und seine ehemalige Lebensgefährtin Beziehungsprobleme
gehabt, die Anfang 2007 zur Trennung geführt hätten. Mit einer
Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen;
zu seiner Tochter unterhalte er aber einen sehr engen Kontakt. Das
durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 17 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
könne unter Umständen einer zwangsweisen Trennung von Familien-
angehörigen entgegenstehen, wenn dadurch die Führung desselben
verunmöglicht oder stark beeinträchtigt werde. Diese Garantien gälten
dann als verletzt, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige
in der Schweiz weilten, die Anwesenheit untersagt werde. Der sich hier
aufhaltende Angehörige müsse über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht verfügen. Unter Berücksichtigung der UNO-Kinderrechts-
konvention (KRK, SR 0.107) und von Art. 11 BV müssten die Folgen
für die Entwicklung und Förderung des betroffenen Kindes bei einer
Entscheidung über die Wegweisung geprüft und besonders gewichtet
werden. Seine Tochter verfüge in der Schweiz über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht und aufgrund ihrer regelmässigen Kontakte bestehe
zwischen ihnen eine sehr enge emotionale Bindung. Der Europäische
Gerichtshof (EGMR) für Menschenrechte habe wiederholt festge-
halten, dass zwischen Kind und Elternteil ein sogenanntes konsti -
tutives Familienband entstehe, welches nur unter ausserordentlichen
Umständen durchtrennt werden könne. Es treffe zwar zu, dass Art. 8
EMRK Genüge getan werde, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden könne, jedoch
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müsse diese Lösung praktikabel sein. Nach Rechtsprechung des
EGMR sei es für einen marokkanischen Staatsangehörigen kaum
möglich, sein Besuchsrecht in den Niederlanden von seinem Heimat-
staat aus effektiv auszuüben. Mit Blick auf dieses Urteil sei offen-
kundig, dass sein Besuchsrecht bei einer Wegweisung in den Jemen
oder nach Äthiopien nur noch theoretischer Natur wäre. Neben dem
Aspekt der Distanz sprächen auch finanzielle Gründe gegen eine
solche Lösung. In Anbetracht der strengen Praxis der Schweizer Be-
hörden sei ohnehin nicht damit zu rechnen, dass ihm ein Besucher-
visum erteilt würde, da seine Wiederausreise mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht als gesichert betrachtet würde. Hinzu komme sein
aktenkundiger schlechter psychischer Zustand, der unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit gegen seine Wegweisung spreche.
3.4 In der Stellungnahme vom 17. März 2010 wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe die Mutter seiner Tochter nur nach Gebrauch
geheiratet, weshalb sie sich nicht gerichtlich getrennt hätte oder ge-
schieden worden seien. Eine Vereinbarung, in der das Besuchsrecht
geregelt wäre, existiere nicht. Bei der Trennung sei beiden klar ge-
wesen, dass sich beide um ihr Kind kümmern würden. Sie hätte sich
den Umständen und dem Willen von B._________ angepasst. Sie be-
suche den Beschwerdeführer zurzeit jedes Wochenende, meist hole er
sie am Samstagmorgen ab und bringe sie am Sonntagabend zu ihrer
Mutter zurück. Sie könne mittlerweile gut bei ihm übernachten, da er
über die nötigen Räumlichkeiten verfüge. In seinem Schreiben vom
15. März 2010 bestätigt C._________, der Betreuer des Beschwerde-
führers, dass B._________ diesen fast jedes Wochenende besuche.
Sie sei ein aufgewecktes Mädchen und fühle sich bei ihrem Vater
sichtlich wohl; dieser kümmere sich liebevoll um seine Tochter. Ihre
Beziehung sei trotz den widrigen Umständen harmonisch. Die Mutter
von B._________ führt ihrerseits in ihrem Schreiben vom 15. März
2010 aus, dass ihre Tochter sich seit längerer Zeit jedes Wochenende
bei ihrem Vater aufhalte. Manchmal hole er sie bereits am Freitag-
abend ab und sie bleibe das ganze Wochenende bei ihm. Sie gehe
immer sehr gerne zu ihm und das Verhältnis zwischen den beiden sei
sehr eng. B._________ brauche ihren Vater genauso wie ihre Mutter.
4.
4.1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. Art. 7
Abs. 1 VwVG). Verfügt eine unzuständige Instanz, ist regelmässig An-
fechtbarkeit, ausnahmsweise Nichtigkeit die Folge. Letztere tritt dann
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ein, wenn eine qualifiziert unzuständige Instanz entschieden hat
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 231). So-
mit ist zunächst zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch vom
2. Juni 2008 eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat.
4.2 Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann ab Einreichung des Asylgesuches
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung
eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer aus-
länderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe
ein Anspruch auf deren Erteilung.
Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend ge-
machten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in
die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen respektive ausländerrecht-
lichen Behörden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3928/2008 vom 7. Juli 2008
E. 2.2 f.). Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Be-
hörde über das Gesuch um Erteilung entschieden und dabei das Be-
stehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit
Art. 8 EMRK zu befassen; die Zuständigkeit der Frage der Anordnung
der Wegweisung hat mithin zu den fremdenpolizeilichen respektive
ausländerrechtlichen Behörden gewechselt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 11a S. 177 f.).
Einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Bundesrecht haben namentlich ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Recht-
sprechung haben zudem Ausländer, die nahe Verwandte (die so-
genannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK (unter dem
Aspekt des Rechts auf Familienleben) abgeleiteten Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1,
EMARK 2001 Nr. 21 E. 7c/bb S. 174). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG
schliesst die Asylgewährung das Recht auf Anwesenheit in der
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Schweiz ein. Art. 60 AsylG bestimmt dementsprechend, dass
Personen, denen Asyl gewährt wurde, Anspruch auf eine Aufenthalts-
bewilligung im Kanton haben, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
Die Tochter des Beschwerdeführers, welcher am 9. April 2008 in der
Schweiz Asyl gewährt wurde, hat somit ein gefestigtes Anwesenheits -
recht in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 122 II 1
E. 1e). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Vater
eines Kindes, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, aus Art. 8
Abs. 1 EMRK für sich grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Somit fällt die entsprechende
Prüfungszuständigkeit gemäss den vorstehenden Ausführungen in die
Hände der kantonalen Behörden.
4.3 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner an das BFM gerichteten
Eingabe vom 3. Juni 2008 zur Begründung seines Anspruchs auf ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zwar einzig auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
bezogen. Erst in der Beschwerde vom 7. August 2008 wird
argumentiert, eine Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise
deren Vollzug würden gegen Art. 8 EMRK (vgl. zur unterschiedlichen
Tragweite dieser Normen EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ee S. 258, EMARK
1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1
AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über
das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44
Abs. 1 AsylG entspricht). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer bei der zuständigen kantonalen Behörde bereits
(erfolglos) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
stellt hat. Aus der Eingabe vom 3. Juni 2008 geht aber zweifelsfrei
hervor, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, er
könne aus dem nunmehr gefestigten Anwesenheitsrecht seiner
Tochter in der Schweiz für sich eine Aufenthaltsberechtigung ableiten.
Im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit hätte das BFM aufgrund
der Konstellation des Falles – bei Unklarheiten allenfalls nach der Vor-
nahme von Instruktionsmassnahmen – erkennen müssen, dass der
Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt, für dessen
Beurteilung es nicht zuständig ist. Dementsprechend hätte es das Ge-
such des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2008 gestützt auf Art. 8
Abs. 1 VwVG an die zuständige kantonale Behörde weiterleiten be-
ziehungsweise allenfalls einen Nichteintretensentscheid fällen müssen.
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4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zur Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Juni 2008 nicht zu-
ständig war. Die diesbezügliche Verfügung vom 22. Juli 2008 ist daher
vollumfänglich aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Gesuch
vom 3. Juni 2008 an die zuständige kantonale Behörde zur Be-
handlung zu überweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteient-
schädigung zusprechen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dem
anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer seien im Beschwerde-
verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen,
zumal er mit keiner seiner Rügen durchgedrungen ist; vielmehr wurde
die vorinstanzliche Verfügung von Amtes wegen aufgehoben. Bei
dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, das Gesuch vom 3. Juni 2008 an die
zuständige kantonale Behörde zur Behandlung zu überweisen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie; Beilagen: Kopien der Schreiben des Betreuers vom
15. März 2010, der Mutter von B._________ vom 15. März 2010
und der Bekannten vom 12. März 2010)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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