B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5124/2009
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (…).
D-5124/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine (…)-jährige, serbisch sprechende, muslimi-
sche Bosniakin aus B._______ bei C._______ (Kosovo), verliess ihren
Heimatstaat nach eigenen Angaben am 27. April 2008 und reiste via
D._______ und E._______ am 22. Mai 2008 in die Schweiz ein. Am glei-
chen Tag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein
Asylgesuch. Dort wurde sie am 3. Juni 2008 summarisch zu ihren Perso-
nalien, zu ihren Ausreisegründen sowie zum Reiseweg befragt. Am
18. Juni 2008 führte das BFM mit der Beschwerdeführerin eine einlässli-
che Anhörung zu ihren Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in B._______ /
C._______ gelebt. Als muslimische Bosniakin gehöre sie im Kosovo einer
Minderheit an und werde deshalb diskriminiert. Ausserdem leide sie seit
ihrer Kindheit an den Folgen von Kinderlähmung (Teillähmung des linken
Beines und der linken Hand), habe Schlaganfälle, hohen Blutdruck und
Epilepsie. Dagegen nehme sie täglich mehrere Tabletten ein und müsse
monatlich zum Arzt. Sie sei alleinstehend und habe keine Geschwister.
Ihre Eltern habe sie seit Kriegsende bzw. 1990/1991 nicht mehr gesehen.
Bis dahin habe sie bei den Eltern gelebt. Die letzten zwei bis drei Jahre
bzw. drei bis vier Jahre vor der Ausreise sei sie in einem Heim für Behin-
derte in C._______ untergebracht gewesen. Kurz vor ihrer Ausreise habe
sie das Heim verlassen, weil sei nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre
Unterbringung dort zu finanzieren. Bevor sie ins Heim gezogen sei, habe
sie ein Jahr bzw. 13 Jahre bei einer Nachbarin gelebt. Weil sie nicht alba-
nisch spreche, sei sie von den Ärzten nicht behandelt worden. Sie sei je-
doch auf Medikamente angewiesen. Da ihre medizinische Betreuung
nicht gewährleistet gewesen sei, habe sie ihren Heimatstaat verlassen.
Sie habe dort keine Unterkunft, keine Arbeitsstelle und werde vom Staat
nicht unterstützt.
C.
Während der Anhörung vom 18. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführerin
vom BFM vorgehalten, gemäss Angaben der deutschen Behörden habe
sie unter den gleichen Personalien, jedoch mit der angegebenen Staats-
angehörigkeit von Bosnien-Herzegowina, 15 ½ Jahre in Deutschland ge-
lebt. Am 29. April 1989 sei sie nach Deutschland eingereist und habe ein
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Asylverfahren durchlaufen, das am 6. Dezember 2004 negativ geendet
habe. Am 9. Dezember 2004 habe sie Deutschland verlassen. Die Be-
schwerdeführerin erklärte, dass dies nicht zutreffe. Sie könne sich nicht
erinnern, im Ausland gewesen zu sein.
D.
Bei der Einreichung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin ein
UNMIK-Reisedokument zu den Akten (Nr. (…), ausgestellt am 6. März
2008 in G._______, gültig bis 5. März 2010).
E.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den
Kosovo befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 13. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
ihr Asylgesuch positiv zu entscheiden sei, eventuell sei festzustellen,
dass sie aufgrund ihrer Invalidität besonderer Schutzmassnahmen bedür-
fe und daher vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie, die mit dem angefochtenen Entscheid angesetzte Ausrei-
sefrist per 8. September 2009 sei aufzuheben und es sei ihr zu erlauben,
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, wovon die zu-
ständigen kantonalen Behörden umgehend in Kenntnis zu setzen seien.
Schliesslich beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei ihr Kostenerlass für das Beschwerde-
verfahren zu gewähren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 teilte der zuständige Ins-
truktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem verfügte er, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
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Seite 4
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt
der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
gutgeheissen. Daher forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum
7. September 2009 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit
der Androhung, werde innert Frist weder eine Fürsorgebestätigung einge-
reicht noch der Kostenvorschuss bezahlt, werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten.
H.
Am 3. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ein.
I.
Am 11. September 2009 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeakten an das BFM und gab ihm Gelegenheit, dazu bis am
28. September 2009 eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Am 29. September 2009 nahm das BFM schriftlich Stellung und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Am 4. Februar 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg um Einsicht in die we-
sentlichen Verfahrensakten des deutschen Asylverfahrens der Beschwer-
deführerin.
L.
Am 12. Februar 2010 übermittelte das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge dem Bundesverwaltungsgericht einen kompletten Ausdruck
der Akte der Beschwerdeführerin.
M.
Am 24. Oktober 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
Schweizerische Vertretung in Pristina um einlässliche Abklärung der An-
gaben der Beschwerdeführerin.
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Seite 5
N.
Am 21. November 2011 (mit Ergänzung vom 28. November 2011) über-
mittelte die Schweizerische Vertretung in Pristina dem Bundesverwal-
tungsgericht ihre Abklärungsergebnisse.
O.
Am 28. November 2011 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdefüh-
rerin die Abklärungsergebnisse zu und gab ihr die Gelegenheit, dazu in-
nert Frist Stellung zu nehmen.
P.
Am 29. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um
Zustellung der Abklärungsergebnisse auf Deutsch, da sie die französi-
sche Sprache nicht verstehe.
Q.
Am 2. Dezember 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung der Botschaftsantwort.
R.
Am 12. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine
Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen ein.
S.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes H._______ vom 13. März 2012
hat die Beschwerdeführerin am 12. März 2012 einen deutschen Staats-
angehörigen geheiratet. Gleichentags meldete sie sich bei der Einwoh-
nerkontrolle ihrer Wohngemeinde ab und zog nach Deutschland.
T.
Mit Schreiben vom 2. April 2012 fragte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführerin an, ob sie bei dieser Sachlage noch ein Interesse an
der Weiterführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz habe und setzte
ihr Frist an, bis am 30. April 2012 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde
festhalten oder diese zurückziehen wolle.
U.
Mit Schreiben vom 20. April 2012 teilte der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss mit, dass sie nicht si-
cher seien, ob sie aufgrund ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland den
Asylantrag aufrechterhalten müsse. In diesem Zusammenhang bat er um
Beantwortung einiger Fragen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt,
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
D-5124/2009
Seite 7
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, als Zugehö-
rige zu zwei Minderheiten im Kosovo (muslimische Bosniakin mit körperli-
cher Behinderung) habe sie in der Gesellschaft keinen Platz und werde
diskriminiert. So sei sie beispielsweise von Ärzten gar nicht behandelt
worden, weil sie nicht albanisch spreche.
5.2. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Be-
gründung ab, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im
Krieg den Kontakt zu den Eltern verloren zu haben. Sie habe bei einer
Nachbarin und später in einem Heim gelebt. Ethnische Albaner würden
ihr das Leben schwer machen. Sie habe keine Medikamente erhalten.
Für den Aufenthalt im Heim habe sie nicht aufkommen können. In den
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zahlreiche Ungereimtheiten
aufgetreten. Das UNMIK Reisedokument bestätige ihren Geburtsort. Am
6. März 2008 habe sie das Dokument in G._______ ausstellen lassen.
Sie habe aber ihren fünfzehneinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland
verschwiegen. Selbst als ihr das Schreiben der deutschen Behörden vor-
gelegt worden sei, habe sie darauf beharrt, nie in Deutschland gewesen
D-5124/2009
Seite 8
zu sein. Sie widerspreche sich auch wiederholt über ihre Wohnorte, so
dass eine Prüfung, ob und wie lange sie im Kosovo gelebt habe, nicht
möglich sei. Da der Vater in Montenegro geboren sei, sie diverse Male
nach D._______ gegangen sei und sie in Deutschland als Staatsbürgerin
von Bosnien-Herzegowina registriert gewesen sei, sei eine weitere
Staatsbürgerschaft in einem der Staaten der ehemaligen Republik Jugos-
lawien denkbar. Verweigere die Beschwerdeführerin auf derart offensicht-
liche Weise ihre Mitwirkungspflicht, so könne eine vertiefte Prüfung über
ihre Herkunft nicht durchgeführt werden.
5.3. Das BFM führte aus, die internationalen Sicherheitskräfte sowie die
Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in
der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Bei Über-
griffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und bei Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen.
Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizei-
kräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den
Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Befürchtungen der Beschwer-
deführerin, umgebracht oder überfahren zu werden, seien in diesem Kon-
text und da sie zudem während des Krieges in Deutschland gelebt habe,
nicht nachvollziehbar.
5.4. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2009 räumt die Be-
schwerdeführerin ein, dass sie vor den schweizerischen Asylbehörden
falsche Angaben gemacht habe. Sie gibt zu, 1989 nach Deutschland ge-
flüchtet zu sein. Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2004 habe
sie bei ihren Eltern in C._______ gelebt. Diese seien jedoch beide alters-
schwach und pflegebedürftig, so dass sie nicht einmal für sich selbst und
erst recht nicht für sie sorgen könnten. Als Angehörige einer ethnischen
Minderheit sei sie im Kosovo nicht sicher. Sie könne sich dort nicht selbst
beschützen. Auch habe sich im Kosovo die Sicherheitslage in keiner Wei-
se verbessert oder stabilisiert. Die Bevölkerung sei nämlich weiterhin im
Besitz einer Unmenge von Waffen. Der Argumentation der Vorinstanz be-
züglich des Schutzes von ethnischen Minderheiten im Kosovo hält die
Beschwerdeführerin entgegen, dass dies nicht der Realität entspreche.
Erst zu Beginn des Jahres 2004 habe es regelrechte Pogrome gegen die
serbische Bevölkerung gegeben, wobei etliche Kirchen und Häuser zer-
stört und Menschen getötet sowie vertrieben worden seien. Auch danach
habe es noch etliche Gewalttaten und Tötungen gegeben.
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Seite 9
5.5. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Beschwerdefüh-
rerin Angehörige der Minderheit der Bosniaken ist, geht aber in seiner ak-
tuellen Rechtsprechung von einem bestehenden generellen Schutzwillen
und der generellen Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte be-
züglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten in Kosovo aus (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Der Bundesrat hat mit Be-
schluss vom 6. März 2009 den Kosovo als sogenannten verfolgungssi-
cheren Staat ("safe country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. Ap-
ril 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staa-
tes als verfolgungssicher sind die Einhaltung der Menschenrechte und die
Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die
Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängig-
keitserklärung im Februar 2008 ausdrücklich verpflichtet, sämtliche Ver-
träge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
5.6. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der bosniakischen
Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als integrierte Minder-
heit selbst während der schlimmen Unruhen im März 2004 grösstenteils
verschont blieben und sich ihre Situation auch nach den Unruhen weiter
stabilisiert hat. Die zuständigen Behörden im Kosovo sind offenbar im
Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter
vorgegangen. Angehörige der bosniakischen Ethnie sind heute aufgrund
ihrer ethnischen Herkunft in aller Regel keinem Sicherheitsrisiko ausge-
setzt (vgl. dazu auch zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7).
5.7. Die Vermutung einer allgemeinen Verfolgungssicherheit kann im Ein-
zelfall jedoch immer durch den Nachweis konkreter gegenteiliger Fakten
umgestossen werden (Art. 6a AsylG und sinngemäss Art. 34 Abs. 1
AsylG), welche indessen im vorliegenden Fall nicht bestehen. Die Be-
schwerdeführerin macht keine konkreten Übergriffe durch Dritte geltend.
Sie erklärte lediglich, dass sie beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmit-
teln keinen Sitzplatz bekommen habe (vgl. A7, S. 3). Benachteiligungen
dieser Art können keine Asylrelevanz entfalten, da sie in ihrer Intensität
nicht über die Nachteile hinausgehen, welche in ähnlicher Weise einen
Grossteil der Minderheiten im Kosovo treffen können. Im Weiteren mach-
te die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Asylverfahrens geltend, auf-
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Seite 10
grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der fehlenden Sprachkenntnis-
se sei sie von albanischen Ärzten im Kosovo nicht behandelt worden (vgl.
A1, S. 4, A7, S. 3). Später erklärte sie jedoch, bis zu ihrer Ausreise aus
dem Kosovo von einem Arzt betreut worden zu sein und regelmässig Me-
dikamente bekommen zu haben (vgl. A7, S. 8 f.). Aufgrund dieses Wider-
spruchs sind die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft zu erachten.
5.8. Zusammenfassend ist damit die Feststellung des BFM im Ergebnis
zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der
Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie an dieser Erkenntnis nichts
ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1.
7.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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Seite 11
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.
7.3.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.3.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
D-5124/2009
Seite 12
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Die Vorinstanz führte in ihrem angefochtenen Entscheid aus, die
Beschwerdeführerin habe einen wesentlichen Teil ihres Lebenslaufs ver-
schwiegen, als sie den Aufenthalt in Deutschland negiert habe. Zudem
habe sie sich offensichtlich über ihre Aufenthaltsorte in den vergangenen
Jahren widersprochen. Klar sei, dass sie von 1989 bis 2004 in Deutsch-
land gelebt habe. Aufgrund dieser krassen Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht könne auch nicht geglaubt werden, dass sie ohne Beziehungsnetz
von 2004 bis 2008 im Kosovo gelebt habe. Es sei anzunehmen, dass sie
durchaus Kontakt zu ihren Eltern habe und eine Rückkehr in den Kosovo
oder nach Montenegro in Frage käme. Die Lehre stelle sich auf den
Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Voll-
zug einer Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdefüh-
rer – wie vorliegend – es dadurch den Behörden verunmögliche, sinnvoll
zu prüfen, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe. Im Ko-
sovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbes-
sert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung könne für Muslime alleine aufgrund der Ethnie weitgehend
ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungs-
freiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben.
7.4.2. In ihrer Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie nach
ihrer Rückkehr in den Kosovo 2004 bis zu ihrer erneuten Ausreise 2008
bei ihren Eltern in C._______ (B._______) gelebt habe. Diese seien je-
doch beide altersschwach und pflegebedürftig, so dass sie nicht für sie
sorgen könnten.
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Seite 13
7.4.3. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin noch immer im Familienhaus in B._______ lebt. Sie
wohnt alleine in dem grossen, gut gepflegten Haus mit grosszügigem
Garten. Sie ist zwar bereits (…) Jahre alt, aber bei guter Gesundheit. Der
Vater der Beschwerdeführerin lebt nicht mehr mit der Mutter zusammen.
Möglicherweise hält er sich in Montenegro auf. Eine Schwester und ein
Bruder der Beschwerdeführerin leben mit ihren Familien in Deutschland,
ein weiterer Bruder ist in Montenegro (vgl. zum Ganzen Beschwerdeak-
ten Nr. 10).
7.4.4. Gemäss ärztlichem Bericht von Frau Dr. med. I._______ vom
14. August 2009 leidet die Beschwerdeführerin an Porencephalie rechts
mit spastischer Hemiparese (Halbseitenlähmung) rechts sowie an Epilep-
sie. Die Epilepsie werde gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im
Heimatland seit 1966 mit Tegretol behandelt; diese Medikation müsse so
weitergeführt werden. Gelegentlich müsse eine Kontrolle der Leberwerte
im Blut durchgeführt werden. Aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen
eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat.
7.4.5. Das BFM geht davon aus, dass der Zugang zu den medizinischen
und sozialen Strukturen im Kosovo in aller Regel gewährleistet ist und
Medikamente für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
ebenfalls erhältlich sind. Auch hat das Bundesamt darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe
beantragen kann.
7.4.6. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass die Behandlung der Po-
rencephalie und der Epilepsie im Regionalkrankenhaus in C._______
weitergeführt werden kann. Das Medikament Tegretol, auf welches die
Beschwerdeführerin angewiesen ist, ist im Kosovo in der Apotheke für ca.
3 bis 5 Euro pro Packung erhältlich, manchmal werde es auch kostenlos
abgegeben. Die Leberwerte würden in G._______ kontrolliert, weil es in
C._______ noch keine Labors gebe. Zudem gab auch die Mutter der Be-
schwerdeführerin an, dass diese vor ihrer Ausreise bei einem Arzt in
B._______ in Behandlung gewesen sei (vgl. Beschwerdeakten Nr. 10).
7.4.7. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr wieder wie be-
reits von 2004 bis 2008 bei ihrer Mutter im Familienhaus in B._______
wohnen. Aufgrund ihrer Krankheit respektive Behinderung ist sie vermut-
lich nicht arbeitsfähig, kann sich aber – wie bereits vor ihrer Ausreise (vgl.
Beschwerdeakten Nr. 10) – im Alltag zum grössten Teil um sich selber
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kümmern. Ausserdem kann sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer
Mutter und vor allem ihrer in Deutschland lebenden Geschwistern zählen.
Auch die medizinische Betreuung im Kosovo ist gewährleistet. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zu-
mutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Auf das Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 20. April
2012 ist nicht weiter einzugehen, da die Beantwortung dieser Fragen
nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In ihrer
Beschwerde vom 13. August 2009 beantragte sie jedoch, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr Kosten-
erlass für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Zwischenverfü-
gung vom 21. August 2009 hiess der Instruktionsrichter dieses Gesuch
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin gut. Am 3. September 2009 reichte die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Sozialhilfe-
abhängigkeit ein, womit das Gesuch als gutgeheissen galt. Im vorliegen-
den Fall hat sich im Laufe des Verfahrens jedoch herausgestellt, dass die
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Beschwerdeführerin die Asylbehörden in wesentlichen Punkten getäuscht
hat, weshalb auf die Zwischenverfügung vom 21. August 2009 zurückzu-
kommen und festzustellen ist, dass die Beschwerdebegehren in objekti-
ver Hinsicht und bei voller Kenntnis aller relevanten Fakten als aussichts-
los zu erachten gewesen wären. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher wiederer-
wägungsweise abzuweisen. Somit sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund
des besonderen Aufwands auf insgesamt Fr. 950.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Corinne Krüger
Versand: