B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5124/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
D-5124/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat Gambia am 30. März 2016 und reiste am 30. Mai 2016 in Italien ein.
Am 13. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Mit Zwischenverfügung des SEM vom 14. Juni 2016 wurde festgestellt,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1)
in dem Verfahrenszentrum Z._______ behandelt werde.
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank vom 15. Juni 2016 ergab, dass er am 31. Mai 2016 in Ita-
lien registriert wurde.
D.
Am 16. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO.
E.
Gleichentags wurde die damalige amtliche Rechtsvertreterin mit der Wah-
rung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt.
F.
Am 17. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum
Reiseweg befragt. Dabei machte er geltend, er sei am 30. Mai 2016 in Ita-
lien eingereist. Auf die Frage, ob in Italien bereits um Asyl ersucht habe,
wurde verzichtet.
G.
Am 22. Juni 2016 fand das beratende Vorgespräch statt. Dabei wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Itali-
ens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
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von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.
L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstel-
lung nach Italien gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
am 30. Mai 2016 in Y._______, Italien angekommen. Am nächsten Tag
seien seine Fingerabdrücke abgenommen und er sei in eine Wohnung in
„X._______“ (phonetisch) gebracht worden, wo er fünf Tage geblieben sei.
Anschliessend sei er zunächst nach Rom und schliesslich direkt in die
Schweiz weitergereist. Er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da er sich
dort nicht wohl fühle und auch keine medizinische Unterstützung erhalte.
Er habe bei seiner Ankunft in Italien nichts erhalten, weder Kleider noch
Hygieneartikel. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt im Sinne von
Art. 26bis AsylG verwies der Beschwerdeführer auf Zahn-, Kopf- und Ge-
lenkschmerzen, welche in der Schweiz mit Medikamenten behandelt wor-
den seien.
H.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
I.
Am 17. August 2016 wurde ein Entwurf der angefochtenen Verfügung dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme ausgehändigt.
J.
Der Beschwerdeführer nahm am 18. August 2016 Stellung zu diesem Ent-
scheidentwurf und machte im Wesentlichen geltend, er sei nicht einver-
standen und verwiese erneut auf die bereits anlässlich des beratenden Vor-
gesprächs gemachten Ausführungen. Zudem würden in Italien zurzeit auf-
grund der grossen Anzahl von Flüchtlingen Engpässe bei der Unterbrin-
gung bestehen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er in Italien keine
Unterkunft und somit keinen Zugang zur Deckung seiner elementaren
Grundbedürfnisse finden würde. Es drohe eine Verletzung von Art. 3 Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
K.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 – gleichentags eröffnet – trat das SEM
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in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Ferner hielt es fest, dem Be-
schwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehän-
digt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschie-
bende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Be-
schwerdeführer am 31. Mai 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb
der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung
genommen, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchzuführen, am 17. August 2016 an Italien übergegangen sei.
Sein geäusserter Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Italien sei
Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Nach seiner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, ein
Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden,
das Asylgesuch zu prüfen. Während des Asylverfahrens werde er nicht als
illegal anwesende Person gelten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er
bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne
Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt werde. Ferner würden auch keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz ver-
pflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. In Bezug auf die Unterbrin-
gung sei zu bemerken, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrens-
richtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnah-
merichtlinie) umgesetzt habe. Zwar kenne Italien merkliche Probleme im
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Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende; auf eine systemati-
sche Verletzung der Aufnahmerichtlinie könne allerdings nicht geschlossen
werden. Da keine systematische Verletzung der erwähnten Rechtsnormen
vorliegen würde, sei die Einhaltung der in der Aufnahmerichtlinie vorgese-
henen Verpflichtungen durch die italienischen Behörden anzunehmen. Der
Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden wenden, sollte
er sozialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen. Zudem sei
angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass er sich bei allfälligen gesund-
heitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden
könne. Es ergeben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
L.
Am 19. August 2016 beendete die Rechtsvertreterin ihn Mandatsverhält-
nis.
M.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Verfahren sei
zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Weiter sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne eines Selbstein-
tritts für das Verfahren zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht ersuchte
er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Auf-
nahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden
und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien,
Bern, August 2016, zeichne ein widersprüchliches Bild zu den Ausführun-
gen des SEM. Es würden demnach Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem
Italiens vorliegen. Bereits der Zugang zum Asylverfahren sei erschwert. Bis
zur offiziellen Registrierung und der Aufnahme in einer Unterkunft könne
es mehrere Monate dauern während derer ein substanzieller Anteil der
Asylsuchenden über keine geregelte Unterkunft verfüge. Asylsuchende
hätten auch kein Anrecht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge. Des
Weiteren sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beeinträchtigt.
Nach zwei Monaten Aufenthalt müsse für medizinische Leistungen ein
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Selbstbehalt bezahlt werden, was eine unüberwindbare finanzielle Hürde
darstelle. Dies berge für seinen aktenkundig schlechten gesundheitlichen
Zustand schwerwiegende, für ihn nicht wiedergutzumachende Nachteile.
Es würden also konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asyl-
und Aufnahmesystem Italiens vorliegen. Italien würde seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen gemäss EU-Richtlinien und FK nicht einhalten. Bei
einer Überstellung drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb das
SEM zwingend die Souveränitätskausel anwenden müsse.
N.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
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gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
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tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO)
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 31. Mai 2016 in Italien registriert
wurde. Obschon diese Registrierung einen klaren Hinweis auf eine Asylge-
suchstellung darstellt, leitete die Vorinstanz – im Sinne von Art. 6 Abs. 2
Bst. b Dublin-III-VO noch vor dem beratenden Vorgespräch – bereits am
16. Juni 2016 ein take charge-Verfahren gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ein. Diese Vorgehensweise ist zwar zulässig, ist aber auf-
grund der nicht vorhandenen Informationen bezüglich Gesundheitszu-
stand, allfälligen Familienangehörigen, Visa oder Aufenthaltstitel und so
weiter in Frage zu stellen. Da die italienischen Behörden keine Meldung
von einem doch schon gestellten Asylgesuch machten, ist im Weiteren da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur registriert wurde, aber
noch kein Asylgesuch in Italien gestellt hat. Die italienischen Behörden lies-
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Seite 9
sen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit
anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/4 eingehend mit
der Situation in Italien und der Umsetzung des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12 befasst. So wurde unter
Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung festgestellt, dass in Italien
hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen keine
systemischen Mängel festzustellen seien. Die Lage Italiens sei nicht mit
derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland vom 21. Januar 2011, Grosse Kammer, Nr. 30696/09)
vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebe-
dingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asyl-
suchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht
ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen
Schweiz, a.a.O., § 114 f. und 120). Aufgrund dieser ernsthaften Zweifel an
den Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine ge-
wisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine oder
nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre,
wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen
herrschten. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege daher vor, wenn die
Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern – auf-
grund deren besonderen Vulnerabilität – nach Italien vornähme, ohne zu-
vor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu
haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Ein-
heit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 – 4.3).
D-5124/2016
Seite 10
6.3
6.3.1 In der Beschwerde wird in erster Linie auf den neusten Bericht „Auf-
nahmebedingungen in Italien“ (a.a.O.) der SFH verwiesen. Diese bezieht
sich dabei auf eine von ihr durchgeführte Abklärungsreise in Rom und Mai-
land im Frühjahr 2016. Dabei wurden verschiedene Interviews mit Nichtre-
gierungsorganisationen (NGO), Behörden, Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen geführt. Zudem wurden aktuelle Berichte über die Situation in Italien
im Bericht berücksichtigt.
6.3.2 So wurden in Übereinstimmung mit dem EGMR gewisse Mängel
beim Zugang zum Asylverfahren sowie in der Unterbringung festgestellt,
insbesondere da es zwischen Asylgesuchstellung und der formellen Re-
gistrierung des Asylgesuchs mehrere Monate dauern kann, wobei den be-
troffenen Personen in dieser Zeit oftmals keine Unterkunft zur Verfügung
steht. Über die Anzahl der verfügbaren Unterbringungsplätze bestehen un-
terschiedliche Informationen. Diese Plätze wurden in den letzten Jahren
zwar stark erhöht, jedoch besteht keine Koordination zwischen den ver-
schiedenen Akteuren und die Qualität der verschiedenen Zentren
schwankt stark (SFH, a.a.O., S. 15, m.w.H.).
6.3.3 Für das vorliegende Verfahren erscheinen aber insbesondere die
vertieften Abklärungen zur Unterbringungssituation von sogenannten Dub-
lin-Rückkehrenden von Interesse. Erfolgt die Zustimmung Italiens wie vor-
liegend durch Verfristung, wird die Person in der Regel per Flugzeug nach
Rom oder Mailand überstellt (SFH, a.a.O., S. 23, m.w.H.). An beiden Flug-
häfen befindet sich jeweils eine NGO, welche die ankommenden Personen
beraten und gegebenenfalls bei der Unterkunftssuche unterstützen kann.
Die SFH macht darauf aufmerksam, dass die Situation von Personen, wel-
che noch kein Asylgesuch in Italien gestellt haben (take charge), sich an-
ders darstelle, als die Situation von Personen, welche während eines lau-
fenden Asylverfahrens ausgereist seien (take back).
Im Falle eines take charge müssen die rücküberstellten Personen ein Asyl-
gesuch am Flughafen stellen. Die am Flughafen anwesende NGO kümmert
sich wenn möglich um die Organisation einer geeigneten Unterkunft. Sie
erhalten anschliessend einen Termin bei der für sie zuständigen Behörde.
Es stehen mehrere Unterkunftsarten zur Verfügung, wobei die Personen
meist in den ursprünglichen Notfallzentren untergebracht werden (sog.
CAS – Centri di accoglienza straordinari). Gemäss diversen Berichten sind
diese CAS abgelegen, überfüllt und verfügen über einen niedrigen sanitä-
ren Standard (SFH, a.a.O., S. 31, m.w.H.).
D-5124/2016
Seite 11
Bei einem take back hängt der weitere Verlauf des Verfahrens von der ört-
lich zuständigen Behörde ab. Ist zufälligerweise die Präfektur des jeweili-
gen Flughafens zuständig, kann die NGO am Flughafen bei der Beantra-
gung zur Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls bei der Orga-
nisation einer Unterkunft helfen. So ist der weitere Verlauf des Verfahrens
unter Umständen ähnlich wie bei take-charge-Rückkehrenden einzuschät-
zen. Ist jedoch nicht die Präfektur des Flughafens zuständig, wird den rück-
kehrenden Personen nur eine Zugfahrkarte ausgehändigt, um in die ent-
sprechende Region zu gelangen. Sie muss sich dort für die Weiterführung
des Verfahrens und die Organisation einer Unterkunft bei den entsprechen-
den Behörden melden, was mehrere Tage oder Wochen dauern kann
(SFH, a.a.O., S. 22 ff., m.w.H.). Diese Personen profitieren von keinen ex-
ternen Wiedereingliederungshilfen in das Asylverfahren. Ferner konnten
die NGO am Flughafen von keinen direkten Überstellungen vom Flughafen
in eine SPRAR-Zentrum berichten (SFH, a.a.O., S. 41, m.w.H.). Problema-
tisch erscheint zudem die Unterbringungssituation in jedem Fall bei Perso-
nen, welche ohne Meldung ein Unterbringungszentrum in Italien verlassen
haben, da die Person ihren Anspruch auf Unterbringung verliert. Zwar kann
ein Antrag um Wiederaufnahme gestellt werden. In der Zwischenzeit oder
bei einer Ablehnung des Antrags stehen keine Unterbringungsalternativen
zur Verfügung (SFH, a.a.O., S. 29, m.w.H.).
6.3.4 Die SFH weist im Bericht zudem darauf hin, dass die Rückkehrenden
für mehrere Tage keinen Zugang zu ihrem Gepäck erhalten würden, wes-
halb die Schweizer Behörden darauf achten sollten, dass alle elementaren
Dinge (Medikamente, Dokumente, Beweismittel, usw.) im Handgepäck mit-
geführt werden, da so die Ankunftssituation in Italien bereits wesentlich ent-
spannt werden kann (SFH, a.a.O., S. 26 f., m.w.H.). Ferner sei die Einfor-
derung der Rechte auf dem juristischen Weg gegenüber den italienischen
Behörden aufgrund der komplizieren und langwierigen Vertragsverlet-
zungsverfahrens, der ausserordentlichen Länge der italienischen Verwal-
tungsverfahren sowie der sehr hohen Hürden für die unentgeltliche Rechts-
pflege kaum eine realistische Möglichkeit für die Asylsuchenden (SFH,
a.a.O., S. 77, m.w.H.).
6.3.5 Auf die im Bericht eingehend dargestellte Situation von Personen mit
Schutzstatus sowie von vulnerablen Personen wird in casu nicht eingegan-
gen. Dabei ist anzumerken, dass dem Gericht die schwierige Situation von
jungen, alleinstehenden Männern durchaus bewusst ist (so auch SFH,
a.a.O., S. 66, m.w.H.). Eine undifferenzierte Vulnerabilisierung aller Asyl-
suchenden steht jedoch nach Ansicht des Gerichts dem Schutzkonzept der
D-5124/2016
Seite 12
Vulnerabilität per se entgegen, da so eine Rangierung der Schutzbedürf-
tigkeit vorgenommen werden müsste und die Gefahr gross wäre, dass der
Schutzbedarf aller vulnerablen Gruppen in Frage gestellt würde.
6.4 Wie bereits mehrfach vom EGMR als auch vom Bundesverwaltungs-
gericht festgestellt wurde, bestehen zwar ernsthaften Zweifel an den aktu-
ellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen und für bestimmte
Personengruppen (insbesondere Familie mit Kindern) eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit, dass diese in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden.
Diesem Umstand wird jedoch mit der aktuellen Rechtsprechung Rechnung
getragen (vgl. BVGE 2015/4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6358/2015 vom 7. April 2016 [zur Publikation vorgesehen]). Schliesslich
ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist. Auch wenn das italienische Fürsorgesystem offenbar in der
Kritik steht, ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch bei allen Dub-
lin-Rückkehrenden gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie so-
wie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde.
6.5 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist fest-
zustellen, dass die Zuständigkeit per Verfristung an Italien übergegangen
ist und somit von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rom
oder Mailand ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat daher
sein Asylgesuch bereits am Flughafen zu stellen. Es ist insbesondere ge-
mäss dem aktuellen Bericht der SFH (a.a.O., S. 22 f.) davon auszugehen,
dass die dort anwesende NGO dem Beschwerdeführer bei der Organisa-
tion einer Unterkunft behilflich sein wird, da sein Asylgesuch in der Präfek-
tur des jeweiligen Flughafens behandelt werden dürfte. Dem Beschwerde-
führer, welcher gemäss den Akten keine besondere Schutzbedürfigkeit auf-
weist, ist es zuzumuten, sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft für die
Dauer seines Asylverfahrens aufzuhalten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, seine Zahn-, Kopf- und
Gelenkschmerzen stünden einer Überstellung entgegen. Damit macht der
Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer
Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
D-5124/2016
Seite 13
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
7.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerde-
führer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheits-
zustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste.
7.4 Ferner sind Asylsuchende den italienischen Einheimischen bezüglich
der Gesundheitsversorgung gleichgestellt. Alle Personen haben ein Recht
auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall
sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öf-
fentlichen Gesundheit. Der Zugang zu notfallmässigen Spitalbehandlun-
gen scheint grundsätzlich zu funktionieren. Der Zugang zu einem Hausarzt
ist grundsätzlich möglich, auch wenn dieser mit diversen faktischen und
administrativen Hürden sowie einem Selbstbehalt pro Behandlung deutlich
erschwert wird (vgl. SFH, a.a.O., S. 54 f., m.w.H.). Italien verfügt demnach
in diesem Sinne auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
und ebenso ein ausreichendes Gesundheitssystem.
7.5 Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen
demnach kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel im Sinne
von Art. 17 Dublin-III-VO dar.
8.
Der Beschwerdeführer beruft sich indessen weiter auf das Vorliegen von
"humanitären Gründen" im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung
mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dazu ist folgendes festzuhalten:
8.1.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
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einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
8.1.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Situ-
ation des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
auseinandergesetzt. So wird in der Verfügung auf die Aufnahmerichtlinie,
die angemessene medizinische Versorgungsleistung und auf die zuständi-
gen Behörden in Italien verwiesen. Das SEM hat somit die spezifische Si-
tuation des Beschwerdeführers genügend beleuchtet und die Nichtanwen-
dung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet, weshalb weder eine Ermes-
sensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden
kann.
8.1.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
9.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 21, 22
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
10.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
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11.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
12.
12.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
12.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
13.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: