Abtei lung IV
D-5125/2007
wet/frr
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Scherrer, Zoller
Gerichtsschreiberin Frey
A._______, Serbien,
vertreten durch Dr. Stephane Laederich, B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. Juli 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Ashkali aus der Gemeinde C._______, Kosovo, am 26.
Juli 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt mit
Verfügung vom 11. August 2004 ablehnte,
dass gegen den mit dieser Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug am 30. Au-
gust 2004 eine Beschwerde erhoben wurde,
dass das BFM während des Beschwerdeverfahrens auf Vernehmlassungsstufe im Hei-
matland des Beschwerdeführers Abklärungen vornehmen liess und das Schweizerische
Verbindungsbüro in D._______ am 1. Dezember 2005 einen Bericht abgab,
dass dem Beschwerdeführer von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am
9. Dezember 2005 dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass die ARK mit Urteil vom 24. August 2006 die Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2007 erneut illegal in die Schweiz einreiste, wo
er am folgenden Tag im E._______ zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 14. Juni 2007 befragt sowie am 2. Juli 2007 durch das BFM direkt ange-
hört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe am 22. Oktober 2006 die Schweiz ver-
lassen und sich in der Folge in F._______ bei einem Verwandten aufgehalten,
dass er nicht nach Hause zurückgekehrt sei und gegenüber dem ersten Asylverfahren
keine neuen Gründe habe,
dass er für sich in seiner Heimat keine Zukunft sehe, weil er dort keine Arbeit finde und
die Lage der Roma schlecht sei,
dass er sich davor fürchte, im Kosovo danach gefragt zu werden, ob er sich seit seiner
Ausreise vor drei Jahren womöglich in Serbien aufgehalten habe,
dass das BFM am 6. Juli 2007 eine Anfrage an das Schweizerische Verbindungsbüro in
D._______ richtete und dieses am 18. Juli 2007 antwortete,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asylgesuch sei we-
gen fehlender Asylrelevanz und mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt
worden,
dass sich der Beschwerdeführer, der nicht nach Hause zurückgekehrt sei, auf die im
ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe stütze, weshalb den Aussagen keine
Relevanz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes beigemessen werden könne,
dass zudem die angeführten schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im
Kosovo als allgemeine Nachteile nicht asylrelevant seien,
3dass eine konkrete Gefährdung für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit
Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie
ausgeschlossen werden könne,
dass für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben und der
Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen gewährleistet sei,
dass die Rückkehr des der Minderheit der albanischsprachigen Ashkali angehörenden
Beschwerdeführers nach C._______ zumutbar sei, zumal sich dort die
Sicherheitssituation seit dem Jahre 2005 noch einmal verbessert habe,
dass aktuelle Abklärungen des BFM im Kosovo eine gegenüber dem ersten Asylverfah-
ren in der Schweiz unveränderte Situation für die Familie des Beschwerdeführers in der
Gemeinde C._______ ergeben hätten,
dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge und auch mit geringer
Schulbildung keine Hinweise darauf bestünden, der Beschwerdeführer wäre nicht in der
Lage, eine eigene wirtschaftliche Existenz im Kosovo aufzubauen,
dass darüber hinaus die Familie von im Ausland lebenden Geschwistern des Beschwer-
deführers finanziell unterstützt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei der weitere Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln, die Fremdenpoli-
zei sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des vorliegenden
Gesuches in Anwendung von Art. 112 Abs. 4 AsylG zu verzichten, und es sei die Bezah-
lung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2007 vollständig beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
4dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog und
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Abschluss des Asylverfah-
rens in der Schweiz abwarten darf, weshalb auf den Antrag auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten
auf das Asylgesuch und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Be-
schwerde einzig gegen den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug richtet,
dass im vorliegenden Verfahrens somit zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist,
dass das BFM im Kosovo Abklärungen vornahm und deren Ergebnis in seiner Verfü-
gung aufnahm, ohne dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu gewähren,
dass - auch wenn in der Beschwerde dieser Mangel nicht gerügt wird – von Amtes fest-
zustellen ist, dass die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör verletzt hat,
dass sich indessen eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung vorliegend nicht
rechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zum damaligen Ab-
klärungsergebnis äussern konnte und die neuen Abklärungen keine wesentliche Ände-
rung gegenüber der früheren Situation im persönlichen Umfeld im Heimatland des Be-
schwerdeführers ergeben haben und es sich demnach nicht um eine schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt,
dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob eine erneute Abklärung überhaupt not-
wendig war,
dass im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwe-
senheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufi-
ge Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist,
5dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl.
Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf Berichte der Rroma Foundation und ver-
schiedener internationaler Organisationen gegen den Vollzug der Wegweisung einwen-
det, weder UNMIK noch KFOR seien in der Lage, die Sicherheit von rückkehrenden An-
gehörigen von Minderheiten zu gewähren,
dass indessen der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in sei-
nem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) darstellen würde, zumal es der Beschwerdeführer un-
terlässt, substanziiert anzugeben, inwiefern er eine konkrete Gefährdung befürchtet,
dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, es sei beispielsweise gefährlich, auf der
Strasse Romanes zu sprechen, vorliegend unbeachtlich ist, da der Beschwerdeführer
Albanisch als seine Muttersprache bezeichnete und zu Protokoll gab, er habe nur wenig
Romanes-Kenntnisse (vgl. A1/7, S. 2 und B1/8, S. 2),
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe einräumt, im zweiten Asylverfahren gebe es keine
neuen Verfolgungen, die in Betracht zu ziehen wären, hingegen sei es eine Tatsache,
dass er aufgrund seiner Ethnie von Albanern verfolgt, bedroht und zur Flucht gezwun-
gen worden sei,
dass indessen festzustellen ist, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Übergriffe durch Albaner in Bezug auf Art. 3 EMRK mangels hinreichender Intensität als
nicht relevant beziehungsweise wegen vager Schilderungen als nicht glaubhaft bezeich-
net wurden (vgl. ARK-Urteil vom 24. August 2006, E. 5.1).
dass zudem bereits die erste Abklärung im Heimatland des Beschwerdeführers ergab,
dass die Familie des Beschwerdeführers keine Probleme mit Angehörigen der albani-
schen Ethnie in ihrem Quartier angab,
dass demzufolge der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist,
dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von ethnischen Minderhei-
ten aus dem Kosovo auf die von der ARK entwickelten Kriterien zu verweisen ist, welche
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 10),
dass gemäss dieser Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der
Minderheiten der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter grundsätzlich zumut-
bar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist, sofern eine Einzelfallabklärung ergibt, dass
bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, eine
ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales beziehungsweise
6verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt zu erachten sind,
dass aufgrund dieser Kriterien bereits die ARK in ihrem Urteil vom 24. August 2006 die
Voraussetzungen der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges für den Beschwerde-
führer als erfüllt bezeichnete und diesen Erwägungen nichts beizufügen ist, zumal es
der Beschwerdeführer, der in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die allgemei-
ne Lage der Minderheiten im Kosovo darlegt, unterlässt zu begründen, inwiefern es kon-
krete Gründe gibt, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass auch zum heutigen Zeitpunkt die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers, insbesondere im Kosovo, der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
entgegensteht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten er-
sichtlich - gesunden Mann handelt, der in der Landwirtschaft tätig war, weshalb davon
auszugehen ist, er werde - auch in Anbetracht, dass ihm von im Ausland lebenden Fa-
milienangehörigen Hilfe gewährt werden kann - nach seiner Rückkehr in der Lage sein,
sich eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn er nur über eine geringe Schulbildung
verfügt,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, E._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- den E._______ (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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