B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5125/2015
law/fes
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).
D-5125/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Vater B._______ (N […]) und der ältere Bruder C._______(N […]) des
Beschwerdeführers suchten bereits am 3. September 2007 respektive
28. September 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Ihre Asylgesuche wur-
den vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Ver-
fügungen vom 21. September 2011 respektive 13. März 2012 abgelehnt.
Die dagegen erhobenen Beschwerden lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt mit den Urteilen D-1595/2011 (B._______) beziehungsweise D-
1972/2012 (C._______) vom 13. Februar 2013 ab.
B.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus D._______ (E._______) verliess seinen Heimatstaat mit seiner Mutter
und den beiden damals minderjährigen Geschwistern F._______ und
G._______ (N […]; Verfahren D-5089/2015) gemäss Ausreisestempel im
Reisepass am 16. Februar 2013 auf dem Luftweg von H._______ nach
Griechenland. Am 18. Februar 2013 reiste er mit seinen Angehörigen mit
einem vom Schlepper organisierten Visum in die Schweiz ein und begab
sich zum Vater und älteren Bruder. Am 4. März 2013 suchte der Beschwer-
deführer mit seinen Angehörigen im Empfangs-und Verfahrenszentrum
I._______ um Asyl nach.
C.
Am 12. März 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 26. März 2013 hörte es den Beschwer-
deführer eingehend zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, im Jahr 1993 seien in ihrem Haus sein Onkel, der
Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans)
gewesen sei, sowie zwei Kämpfer der Guerilla durch das Militär getötet
worden. Seither seien sie als Familie behördlich fichiert. Am 10. September
2012, als er sich bei seinen Grosseltern aufgehalten habe, sei er von der
Gendarmerie mitgenommen und auf dem Militärposten zu seinem Vater
befragt worden. Sie hätten wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Da sie
ihm nicht geglaubt hätten, dass dieser seit sechs Jahren im Ausland lebe,
sei er angeschrien, geschlagen und ihm Fusstritte versetzt worden. Sie
hätten gesagt, dass sein Vater 2012 in H._______ an einer Aktion teilge-
nommen habe und er endlich sagen solle, wo sich sein Vater verstecke.
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Seite 3
Dabei hätten sie gesagt, seine gesamte Familie bestünde aus Terroristen;
sie wüssten angesichts des von ihm bald zu leistenden Militärdienst schon,
wie sie ihn (den Beschwerdeführer) einsperren könnten. Er sei gleichen-
tags freigelassen worden und habe sich nach Hause begeben, wo er seine
Mutter weinend angetroffen habe, weil die Behörden das Haus wegen sei-
nem Vater durchsucht hätten. Nach diesem Vorfall sei er von einem zivilen
Fahrzeug beschattet worden. Am 25. Januar 2013 habe dieses Fahrzeug
neben ihm gehalten und er sei ins Fahrzeug gezerrt worden. Er sei zu ei-
nem abgelegenen Ort gebracht worden und dort abermals zum Aufent-
haltsort seines Vaters befragt worden. Einer der Männer habe eine Waffe
gezückt und damit einmal auf die Seite in den Boden geschossen, weil er
sich geweigert habe, auf dem Posten eine Aussage über seinen Vater zu
machen. Er habe Angst bekommen, dass sie ihn umbringen könnten und
habe versprochen, dass er auf dem Posten bestätigen werde, dass sein
Vater 2012 in H._______ gewesen sei. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu er-
schiessen, wenn er dies unterlasse. Als er wieder zuhause gewesen sei,
habe er mit dem Vater telefoniert, der sie aufgefordert habe, sofort nach
H._______ zu flüchten. Noch am gleichen Tag, sei er mit seiner Mutter und
den minderjährigen Geschwistern zu einem Onkel nach H._______ gegan-
gen und ungefähr 20 Tage später aus der Türkei ausgereist. Zudem fürchte
er sich vor Übergriffen während dem Militärdienst, den er bei einer allfälli-
gen Rückkehr in die Türkei leisten müsste.
D.
Am 9. April 2013 reichten der Vater und sein älterer Bruder C._______
beim BFM handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein zweites
Asylgesuch ein. Zur Begründung machten sie geltend, der Vater werde we-
gen eines in der Nacht vom (…) 2012 in H._______/J._______ verübten
Bombenanschlags auf eine Filiale der Lebensmittelladenkette (…) als Tä-
ter behördlich gesucht. Seine Angehörigen hätten deshalb die Türkei ver-
lassen, um in der Schweiz Asyl nachzusuchen. Sie hätten zur Klärung der
Sachlage den Rechtsanwalt K._______ beauftragt. Dieser habe ein
Schreiben verfasst, welches festhalte, dass die Staatsanwaltschaft gegen
den Vater eine Strafuntersuchung wegen einer schweren Straftat führe, de-
ren Ausgang noch offen sei. Zudem habe der Anwalt ein Dossier aus dem
polizeilichen Ermittlungsverfahren übersandt, welches samt auszugswei-
ser Übersetzung eingereicht werde. Diese Unterlagen würden den Bom-
benanschlag, dessen Beweissicherung, eine telefonische Denunziation
des Vaters bei der Polizei durch einen L._______ und den daraufhin erlas-
senen Suchbefehl bestätigen. Die Originale würden nachgereicht, sobald
sie sich in der Schweiz befänden. Sie würden aber schon als Kopie einen
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seriösen Eindruck hinterlassen und den Anschein von amtlichen Original-
dokumenten erwecken. Der Vater wisse nicht mit Sicherheit, weshalb er
wegen einer Straftat gesucht werde, die während seines Aufenthalts in der
Schweiz in der Türkei verübt worden sei. Er vermute, dass es sich um ei-
nen Komplott der türkischen Sicherheitskräfte handle, welcher mit seinen
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu tun haben könnte. Er betätige
sich seit mehreren Jahren an kurdischen Hochzeiten mit grossem Erfolg
als Spendensammler für den (…). Diese Organisation sei in der Türkei als
Unterstützerin der PKK verboten und gelte als terroristisch. Er sei in den
Kreisen der kurdisch-türkischen Bewegung weit herum bekannt. Diese sei
im letzten Jahr von einem Agenten des türkischen Nachrichtendienstes
MIT namens M._______ bis zu dessen Enttarnung ausgespäht worden.
Aufgrund der Bekanntheit des Vaters habe die kurdische Tageszeitung (…)
am (…) über dessen Wegweisung aus der Schweiz berichtet. Aus den dar-
gelegten Gründen könnten die Familie N._______ sund ihr erwachsener
Sohn C._______ nicht gefahrlos in die Türkei zurückkehren.
E.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 4. März 2013 ab, verfügte die Wegweisung und ord-
nete deren Vollzug an.
F.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2684/2013 vom 19. Juni 2013
wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2013 abgewiesen.
G.
Am 4. Juli 2013 stellten der Beschwerdeführer und seine Mutter mit den
minderjährigen Geschwistern handelnd durch ihren damaligen Rechtsver-
treter beim BFM sinngemäss ein zweites Asylgesuch. Sie machten geltend,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-2684/2013 und D-
2686/2013 von 19. Juni 2013 ihre Beschwerden gegen die Verfügungen
des SEM betreffend ihre ersten Asylgesuche abgewiesen habe. Das zweite
Asylgesuch des Vaters beziehungsweise Ehemannes sowie des älteren
Bruders beziehungsweise Sohnes C._______ sei jedoch noch beim BFM
hängig. Da sie neue behördliche Behelligungen befürchten würden, falls
sie in die Türkei zurückkehren müssten, ersuchten sie die Ausreisefrist ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG aufzuschieben, bis ein rechtskräftiger Weg-
weisungsentscheid betreffend den beziehungsweise Ehemannes sowie
des älteren Bruders beziehungsweise Sohnes vorliege.
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Seite 5
H.
Das BFM hörte am 23. Juli 2014 den Beschwerdeführer und C._______
sowie am 24. Juli 2014 die Eltern und den Bruder G._______ ein zweites
Mal an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Mehrfachgesuches
im Wesentlichen die gleichen Vorbringen geltend, welche er bereits im ers-
ten Asylgesuch vorgebracht hatte. Neu erwähnte er, der Vater werde in der
Türkei wegen eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einem
angeblich von ihm in H._______ verübten Bombenanschlags auf einen Su-
permarkt gesucht. Ein Unbekannter habe seinen Vater zu Unrecht bei der
türkischen Polizei angezeigt. Es müsse sich um einen Komplott der türki-
schen Behörden gegen seinen Vater handeln. Zudem sei sein Vater hier in
der Schweiz politisch aktiv und würde sich für das in der Türkei verbotene
kurdische Hilfswerk (…) betätigen. In der Schweiz sei er (der Beschwerde-
führer) in der (…) des Vereins (…) und organisiere (…) zugunsten von Mär-
tyrern.
I.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Vater erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31),
lehnte sein zweites Asylgesuch vom 9. April 2013 ab, verfügte die Wegwei-
sung, schob deren Vollzug wegen Unzulässigkeit auf und ordnete die vor-
läufige Aufnahme an. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
J.
Den Beschwerdeführer betreffend stellte das SEM mit Verfügung vom
4. August 2015 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
zweites Asylgesuch vom 4. Juli 2013 ab, verfügte die Wegweisung, schob
deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
K.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und
D-5125/2015
Seite 6
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts-
beistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Zudem beantragte er, es seien die Dossiers seiner Eltern
(N […]), seines älteren Bruders C._______(N […]), der Onkel O._______
(N […]) und P._______ sowie dessen Ehefrau Q._______ (N […]) beizu-
ziehen.
Mit der Beschwerde wurden ein Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2014 be-
treffend das Verfahren von Q._______ inklusive Übersetzung, Auszüge
von verschiedenen Internetseiten und eine Fürsorgebestätigung vom
6. August 2015 eingereicht.
L.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 lehnte der damalige Instruktionsrichter
Fulvio Haefeli den Antrag auf Beiziehung der Asyldossiers der Verwandten
des Beschwerdeführers sowie das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ab und erhob einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– mit der Androhung, bei Nichtbezahlen werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
M.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 4. September 2015,
der Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten, und
in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung seien gutzuheissen.
N.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 12. September
2009 fristgerecht ein.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Urteil
D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 ab und überwies die Akten zur Weiter-
führung des Verfahrens D-5125/2015 dem Instruktionsrichter Fulvio
Haefeli.
P.
Am 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung ein, in welcher er auf die Lage im Südosten und Osten der Türkei
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aufmerksam und geltend macht, sein Onkel R._______, welcher als Vor-
standsmitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Par-
tei der Völker) in der Gemeinde S._______ politisch aktiv sei, sei verhaftet
worden. Inzwischen seien nicht nur der als Flüchtling anerkannte Vater und
Bruder C._______, sondern auch andere Verwandte, wie P._______ und
dessen Frau Q._______ bei verschiedenen kurdischen Vereinen in der
Schweiz politisch stark engagiert, weshalb sie mittlerweile von der Vo-
rinstanz als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden sei. Der
Ergänzung legte er einen Bericht von Amnesty International (AI) aus dem
Jahr 2016 zur Türkei und Auszüge von verschiedenen Internetseiten zur
Lage im Osten und Südosten der Türkei bei.
Q.
Am 22. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Be-
schwerdeergänzung ein, in welcher er mit Verweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5347/2014 vom 16. November 2016 auf die Si-
tuation in der Türkei hinweist und geltend macht, diese lasse seine Gefähr-
dungssituation in einem anderen Licht erscheinen, als im Zeitpunkt des an-
gefochtenen Entscheides. Zudem seien seine Verwandten allesamt exilpo-
litisch tätig und exponiert. Sein Vater werde immer noch offiziell gesucht,
weshalb er (der Beschwerdeführer) bereits bei der Einreise in die Türkei
am Flughafen angehalten und festgenommen werde. Aufgrund des Aus-
nahmezustandes seien wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren und
auch grundlegende Schutzmechanismen gegen Folter und andere Formen
der Misshandlungen aufgehoben. Es bestehe für ihn ein erhebliches Ri-
siko, bei seiner Einreise in die Türkei nicht nur wegen seiner eigenen exil-
politischen Tätigkeiten verhaftet, sondern auch wegen exilpolitischer Tätig-
keiten des Vaters und anderen Verwandten einer Verletzung von Art. 3
EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unterworfen zu werden.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wird mit demjenigen seiner Mutter
und seiner Geschwister F._______ und G._______ (D-5089/2015) koordi-
niert behandelt.
4.
Die Dossiers der Onkel O._______ (N […]) und P._______ sowie dessen
Ehefrau Q._______ (N […]) und das Dossier des älteren Bruders
C._______ (N […]) wurden vom Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei-
lung des vorliegenden Verfahrens beigezogen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.
6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers seien in der Verfügung vom 11. April 2013
für nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und auch nicht als relevant im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erachtet worden. Diese Einschätzung
seiner Asylgründe durch das SEM sei vom Bundesverwaltungsgericht mit
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Seite 10
Urteil vom 19. Juni 2013 bestätigt worden. Somit stehe fest, dass er zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht asylrelevant verfolgt gewe-
sen sei beziehungsweise auch keine solche Verfolgung zu befürchten ge-
habt habe.
Der Beschwerdeführer würde im Rahmen seines Mehrfachgesuches gel-
tend machen, dass in der Türkei im Jahr 2013 aufgrund einer Denunziation
ein Ermittlungsverfahren gegen seinen Vater eingeleitet worden sei. Ein
anonymer Anrufer habe im März 2013 eine Polizeistation in H._______ te-
lefonisch darüber informiert, dass sein Vater hinter einem Bombenanschlag
auf ein Einkaufszentrum in H._______ stecke. Zudem sei in der (…) vom
(…) 2013 einen Artikel über seinen Vater erschienen, in dem seine exilpo-
litischen Aktivitäten für das in der Türkei wegen seiner PKK-Nähe verbo-
tene Hilfswerk (…) und seine Sympathie für die PKK erwähnt worden
seien. Aufgrund dieser neuen Faktenlage habe er eine begründete Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung. Den Erkenntnissen des SEM zufolge
sei eine Reflexverfolgung für Familienangehörige gesuchter Personen
nicht völlig auszuschliessen. Es sei aber den jüngeren Erkenntnissen und
Erfahrungen des SEM zufolge davon auszugehen, dass solche Reflexver-
folgungsmassnahmen nicht mehr von asylrelevanter Intensität seien. So
seien allenfalls kurze Nachfragen durch die türkischen Sicherheitskräfte
vorstellbar, weil sein Vater im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfah-
ren gesucht werde. Sobald die türkischen Behörden jedoch feststellen wür-
den, dass sein Vater sich nicht bei ihm, sondern im Ausland befinde, werde
das Verfolgungsinteresse abnehmen. Ihm bleibe zudem noch die Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative offen, um allfälli-
gen Schikanen oder Behelligungen der türkischen Behörden auszuwei-
chen. Die gleiche Einschätzung gelte auch für den Umstand, dass sein äl-
terer Bruder wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen worden seien. Er führe weiter an, in der
Schweiz für den Dachverband kurdischer Jugendlicher (…) zu organisie-
ren. Damit mache er keine qualifizierten exilpolitischen Aktivitäten geltend,
die den Erkenntnissen des SEM zufolge im Fall einer Rückkehr in die Tür-
kei zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung führen
könnten. Hinsichtlich dem Vorbringen, dass er in der Türkei noch den Mili-
tärdienst absolvieren müsse, habe das SEM in seinem Entscheid vom
11. April 2013 und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-
2684/2013 vom 19. Juni 2013 bereits ausführlich Stellung genommen und
festgehalten, dass im türkischen Kontext sowohl mit der Vorladung zum
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Seite 11
Militärdienst wie auch mit einer allfälligen Bestrafung wegen Militärdienst-
verweigerung keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
verbunden sei. Daher sei das Vorbringen nicht asylbeachtlich.
6.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Sachverhalt
sei ungenügend und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht
sei verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz falsch und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt
worden, indem sie bei der Beurteilung der geltend gemachten Reflexver-
folgung die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Bruders
C._______ und der anderen Verwandten, wie diejenige seiner Onkel
O._______ sowie P._______ und dessen Ehefrau Q._______ nicht berück-
sichtigt und in die Verfügung miteinbezogen habe. Der Beschwerdeführer
bestreite die Feststellung der Vorinstanz, dass seine Vorfluchtgründe nicht
glaubhaft und auch nicht asylrelevant seien, nicht. Er bestreite aber, dass
es keine Gründe gebe, um diese Feststellung zu revidieren. Die Familie
N._______ werde seit Anfang neunziger Jahre stets Repressalien des tür-
kischen Staates ausgesetzt. So sei nicht nur der Vater, sondern auch des-
sen Brüder O._______ und P._______ von den türkischen Behörden ver-
folgt worden, weshalb sie mit ihren Familien aufgrund der zu Unrecht er-
folgten ständigen Behelligungen, Repressalien, mehrmaligen Verhaftun-
gen, Befragungen und Anklagen sowie erlittenen Misshandlungen und Fol-
ter die Türkei hätten verlassen und in der Schweiz Schutz suchen müssen.
Zudem sei er selber verfolgt worden, indem er mindestens zwei Mal in Haft
genommen, bedroht und auch stets behelligt worden sei. Diese erlittene
Vorverfolgung ermögliche es auch die subjektive Furcht des Beschwerde-
führers vor zukünftiger Verfolgung zu verstehen. Daher seien die Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der von ihm vorge-
brachten Reflexverfolgung von grosser Bedeutung, weshalb sie im Gegen-
satz zur Annahme der Vorinstanz bei der Prüfung der geltend gemachten
Reflexverfolgung weiterhin berücksichtigt werden müssten. Wie die
Vorinstanz selber nicht ausgeschlossen habe und auch durch die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werde, bestünden in
der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein könne (vgl. Urteile des BVGer D-
5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2 und D-5595/2011 vom 13. Feb-
ruar 2013 E. 5.6.3). Nach dieser Rechtsprechung sei die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person
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Seite 12
in engem Kontakt stehe. Weiter erhöhe sich diese Wahrscheinlichkeit ge-
mäss erwähnter Rechtsprechung dann, wenn ein nicht unbedeutendes po-
litisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Or-
ganisationen hinzukomme. Feststellen liesse sich immerhin, dass oftmals
diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich of-
fen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Hinter einer Reflexver-
folgung könne aber auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für
Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen po-
litische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt,
beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich
von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhielten. Wie der Be-
schwerdeführer vorgebracht habe, gehöre er zu einer als PKK naheste-
henden bekannten Familie. Sein Onkel sei durch die türkischen Sicher-
heitskräfte im Oktober 1993 getötet und sein Vater sei aufgrund dieses Er-
eignisses selber für zwei Jahre inhaftiert worden. Der Vater und dessen
Brüder und die Ehefrau des einen Bruders seien aktive Mitglieder der pro-
kurdischen Parteien wie HADEP oder deren Nachfolgeparteien in der Hei-
matgemeinde des Beschwerdeführers gewesen, weshalb sie stets der Re-
pressalien der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund
der erwähnten und teils belegten Repressalien habe der Beschwerdeführer
als auch die Verwandten schliesslich die Türkei verlassen müssen. Somit
sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise den Verfolgungs-
massnahmen des türkischen Staates ausgesetzt gewesen, weshalb er ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägte subjektive Furcht vor erneuter Verfol-
gung habe. Nun werde sein Vater in der Türkei wegen eines nicht von ihm
ausgeübten Anschlages offiziell gesucht. Zudem seien der Vater und der
ältere Bruder C._______ seit ihrer Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig,
weshalb sie von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig auf-
genommen worden seien. Auch die erwähnten Verwandten seien in der
Schweiz wie vorher politisch aktiv, indem sie sich für die kurdischen Ver-
eine (…) oder (…) einsetzen und an regimekritischen Aktionen und De-
monstrationen teilnehmen würden. Aufgrund dieser exilpolitischen Tätig-
keiten seien die Familienmitglieder der Familie N._______ in den Kreisen
der kurdisch-türkischen Oppositionsbewegung weitherum bekannt, was
auch dem türkischen Geheimdienst nicht entgangen sei, da dieser weiter-
hin die exilpolitischen Tätigkeiten der türkischen Staatsangehörigen streng
beobachte, wie im Fall von M._______. Auch der Beschwerdeführer sei
exilpolitisch aktiv; er sei in der (…) der (…) des kurdischen (…)vereins (…)
tätig, organisiere mit anderen Verantwortlichen (…) und nehme regelmäs-
sig an anderen Aktivitäten des Vereins wie kulturelle Aktivitäten, Demonst-
rationen, Verteilung der Flugblätter, Broschüren etc. teil. Deshalb sei die
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Wahrscheinlichkeit, dass er auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkei-
ten in den Blick des türkischen Geheimdienstes geraten sein könnte, und
aus diesem Grund die Gefahr, bei der Rückreise in die Türkei verhaftet,
verhört und dabei misshandelt zu werden, sehr hoch. Wie das Oberverwal-
tungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. März 2014 festge-
stellt habe, würden insbesondere ehemalige PKK-Mitglieder in den Blick
türkischer Sicherheitsbehörden geraten und müssten bei einer Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rech-
nen. Bei der Einreise in die Türkei habe sich jedermann, gleich welcher
Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Sei eine Per-
son in das Fahndungsregister eingetragen oder sei gegen sie ein Ermitt-
lungsverfahren anhängig, werde sie in Polizeigewahrsam genommen. Sei
ein Strafverfahren anhängig, werde der Betroffene festgenommen und der
Staatsanwaltschaft überstellt. Für exponierte Mitglieder oder solche, von
denen sich die Sicherheitskräfte Informationen über die PKK erhoffen wür-
den, bestehe die Gefahr der Folter beziehungsweise Misshandlung. Der
seit März 2013 zwischen der PKK und der Türkei stillschweigend verein-
barte Waffenstillstand sei nach dem Anschlag mit 32 Toten in der türkischen
Stadt Suruc vom 20. Juli 2015 und den daraufhin erfolgten Luftangriffen
der türkischen Armee gegen die PKK-Stellungen in den Kandil-Bergen im
Nordirak aufgekündigt worden. Seither eskaliere die Gewalt, und kurdische
Aktivistinnen und Aktivisten würden verhaftet. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Befürchtungen den Reflexverfolgungsmassnahmen
des türkischen Staates ausgesetzt zu werden, müsse daher vor dem Hin-
tergrund dieser neuen Entwicklung gewürdigt werden, welche die Gefahr
der oben beschriebenen Übergriffe erhöhe. Somit sei die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Reflexverfolgung auch objektiv begründet,
weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen sei.
7.
7.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Verwandten unberücksichtigt
gelassen habe.
7.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
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Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2).
7.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2015
festgehalten, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, C._______,
als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Hinsichtlich der im Rahmen
des ersten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen hat es alsdann auf
seine Verfügung vom 13. März 2012 (recte: 11. April 2013) verwiesen, in
welcher eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit den Asylvorbringen seines Vaters und seines älteren Bruder gestützt
auf ihre in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1595/2011
(B._______) beziehungsweise D-1972/2012 (C._______) vom 13. Februar
2013 abgewiesenen Beschwerden verneint wurde, da diese selber keine
Reflexverfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer politisch oppositio-
nellen Familie zu befürchten hätten (vgl. Verfügung vom 11. April 2013
Ziff. I. 2). Zudem stellte es fest, dass keine Hinweise aktenkundig seien,
welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexver-
folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte.
Sodann machte der Beschwerdeführer weder bei der Erstbefragung noch
bei den beiden Anhörungen geltend, dass er aufgrund der exilpolitischen
Tätigkeiten des älteren Bruders in der Schweiz oder aufgrund des Onkels
O._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Im Übrigen lag in
Bezug auf die Asylgesuche von P._______ und Q._______ zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung am 4. August 2015 noch kein erstinstanzlicher
Entscheid vor, weshalb das SEM den Umstand, dass diese Flüchtlinge
sind, noch gar nicht berücksichtigen konnte. Eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich demnach ebenso wenig
feststellen wie eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise
des rechtlichen Gehörs.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Verfolgung des Va-
ters und den exilpolitischen Tätigkeiten seiner Verwandten fürchte er sich
vor einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus,
dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfol-
gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach
der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüch-
tigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes poli-
tisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Or-
ganisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un-
terstellt wird (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-4411/2013 vom
8. September 2014 E. 5.1 und D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2
m.w.H.).
8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Reflexverfolgung, welche auf den
Vorfluchtgründen des Vaters und des älteren Bruders sowie der Zugehö-
rigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie beruhe, vom SEM mit Ver-
fügung vom 11. April 2013 bereits verneint und dessen Beurteilung vom
Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 be-
stätigt worden ist. Es gilt somit nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der vom Vater im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Vor-
bringen – Ermittlungsverfahrens gegen ihn im Zusammenhang mit einem
Bombenanschlag, einem Zeitungsbericht in der (…) betreffend seine exil-
politischen Tätigkeiten und seine Aktivitäten für die Organisation (…) – und
der exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten sowie der Asylgewährung
von P._______ und Q._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hät-
ten.
8.4 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass gegen den Vater ein Ermitt-
lungsverfahren im Zusammenhang mit einem Bombenschlag in H._______
vom (…) eröffnet worden ist. Das SEM ging jedoch in der Verfügung vom
23. Juli 2015 betreffend den Vater des Beschwerdeführers davon aus, dass
dieser nicht nur zu Unrecht von einem Unbekannten als Verursacher des
Bombenanschlags bezichtigt worden ist, sondern dass seine angeblich
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durch einen gewissen L._______ bei der türkischen Polizei erfolgte Denun-
ziation mit grosser Wahrscheinlichkeit entweder durch ihn selbst oder auf
seine Veranlassung hin erfolgt ist. Diesen Verdacht stütze das SEM auf die
Überlegung, dass sich der besagte Bombenanschlag in H._______ bereits
im (…) ereignet habe, der Telefonanruf des Mannes, der sich als
L._______ ausgegeben habe, jedoch erst anfangs März 2013 eingegan-
gen sei. Etwa zwei Wochen zuvor habe das Bundesverwaltungsgericht
seine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen. Es
deute daher einiges daraufhin, dass er nach dem negativen Ausgang sei-
nes Asylverfahrens in der Schweiz, versucht habe, neue Asylgründe zu
schaffen. Dieser Verdacht der Inszenierung und Selbstbelastung werde
dadurch erhärtet, dass „zufällig“ ebenfalls im März 2013 in der Zeitschrift
(…) ein Artikel über ihn erschienen sei, der von seiner Gefährdung durch
eine drohende Ausschaffung aus der Schweiz spreche und ihn als Unter-
stützer der verbotenen (…) und der PKK darstelle. Das Wissen über den
Ausgang seines Asylverfahrens könne jedoch fast nur aus seinem Umfeld
an den Verfasser des Zeitungsartikels gelangt sein. Diese Verfügung
wurde vom Vater des Beschwerdeführers nicht angefochten. Gemäss den
diesbezüglichen Feststellungen des SEM hätte es dieser in der Hand, bei
den türkischen Behörden entlastende Beweise bezüglich des gegen seine
Person laufenden Verfahrens einzureichen, wenn der Beschwerdeführer
wegen des Ermittlungsverfahrens gegen den Vater selbst Repressalien
ausgesetzt wäre. Zudem verfügt der Vater in der Türkei über einen Rechts-
anwalt, der ihm dabei behilflich sein könnte, sich strafrechtlich zu entlasten.
Aufgrund des Zeitungsartikels und dem politischen Engagement als Spen-
densammler für die verbotene (…) ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nicht mit asylrelevanten Repressalien zu rechnen hat. Der
Vater war bereits vor seiner Ausreise während Jahren politisch für die HA-
DEP und deren Nachfolgeparteien engagiert, was zu keiner asylrelevanten
Verfolgung seiner Angehörigen geführt hatte. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines einzelnen Zeit-
schriftartikels und dem Engagement des Vaters als Spendensammler nun
bei einer allfälligen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hat. Auch die exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten sowie die Aner-
kennung von P._______ und Q._______ als Flüchtlinge dürften nicht zu
einer anderen Einschätzung führen. So ist aus den beigezogenen Akten
bekannt, dass die Verwandten wie der Vater während Jahren in der Türkei
politisch aktiv waren und sogar in mehrere Strafverfahren verwickelt gewe-
sen sind, was jedoch nie zu einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers
in der Türkei führte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass weder
die exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten oder die Anerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft des Onkels und seiner Familie in der Schweiz bei
einer allfälligen Rückkehr zu einer Reflexverfolgung des Beschwerdefüh-
rers führen würden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selber
weder in der Türkei noch in der Schweiz in bedeutendem Ausmass politisch
engagiert hat (siehe nachfolgende Erwägungen). Vor diesem Hintergrund
ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer all-
fälligen Rückkehr vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung durch die tür-
kischen Behörden aufgrund seiner politisch aktiven Familienangehörigen
und Verwandten fürchten muss.
9.
9.1 Mit Eventualantrag macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund sei-
ner exilpolitischen Tätigkeiten sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Er sei in der (…) des Vereins (…) und organisiere (…) zugunsten von Mär-
tyrern. In der Beschwerde wurde sodann ergänzt, dass er an kulturellen
Anlässen und politischen Demonstrationen teilnehme und beispielsweise
Flugblätter und Broschüren verteile. Er reichte sodann einen Auszug von
der Internetseite (…) vom (…) ein, auf welcher er auf einem Bild zu sehen
ist.
9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich so-
mit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft,
hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivi-
täten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
9.3 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer
Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats
von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern
der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus,
um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tat-
sächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat
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respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis-
triert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behör-
den auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und
als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mass-
gebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise die Urteile des
BVGer E-2314/2009 vom 23. September 2011 E. 7.3; D-528/2007 vom
2. Juli 2010 E. 4.2.1; D-7747/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 4.2).
9.4 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer vor der Ausreise aus der Türkei über kein Profil verfügte, aufgrund des-
sen er selber ein namhaftes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen hat. Nach der Ausreise aus der Türkei hat sich der Beschwer-
deführer auch nicht derart exponiert, dass er ins Visier der türkischen Be-
hörden geraten sein dürfte. Der Verein (…) ist europaweit verbreitet und
besteht aus verschiedenen nationalen und regionalen Gruppen von Ju-
gendlichen, die wiederum in verschiedene Arbeitsbereiche unterteilt sind.
Angesichts der weiten Verbreitung des Vereins führt eine Tätigkeit in der
(…) von (…) in der Schweiz nicht zu einer exponierten Stellung. Die Teil-
nahme an Demonstration hebt ihn zudem nicht aus der Masse zahlloser
anderer Personen hervor. Bezüglich des eingereichten Internetauszugs
von (…) werden in der Beschwerde keine näheren Ausführungen gemacht,
in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer abgebildet wurde. In
der Bildlegende wird der Beschwerdeführer jedoch nicht namentlich er-
wähnt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SEM zu
Recht festgestellt hat, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten keine begrün-
dete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die
Türkei zu begründen vermögen. Zudem ist er weder auf einer Fahndungs-
liste erwähnt, noch ist ein Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig und er ist
auch kein ehemaliges PKK-Mitglied, weshalb nicht davon auszugehen ist,
er werde bei der Rückkehr am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen.
Auch das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen
Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass er bei einer allfälligen Rück-
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kehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten Si-
cherheitslage in der Türkei, welche sich namentlich für oppositionell tätige
Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich ver-
schlechtert hat (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. No-
vember 2016 E. 5.6.2).
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtlinge anerkannt wer-
den kann. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am
12. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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