B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5125/2017
lan
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss seinen Aussagen im April 2014 und gelangte am
26. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch ein-
reichte. Am 1. Juni 2015 fand die Befragung zur Person statt, und am
14. Juli 2016 führte das SEM die Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______
in der Subzoba C._______ der Zoba D._______, wo er seit seiner Geburt
bis zur Ausreise gelebt habe. Seine Eltern seien gestorben, als er ein Klein-
kind gewesen sei, weshalb er beim Onkel väterlicherseits aufgewachsen
sei. Er habe keine Schule besucht, sondern in der Landwirtschaft gearbei-
tet. Im Jahr 1999 habe er geheiratet. Er und seine Ehefrau hätten vier min-
derjährige Kinder.
Im Jahr 2006 oder 2007 sei er in den Militärdienst eingezogen und der Spi-
onageabteilung zugeteilt worden. Während des Militärdienstes sei er
schlecht behandelt und mehrmals bestraft worden. Einmal sei er in Haft
genommen worden, weil er zu spät aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Als
er im Jahr 2008 einmal nicht aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, sei seine
Ehefrau während fünf Tagen inhaftiert worden. Nach längerer Zeit im Mili-
tärdienst sei er zum Mesre-Chef befördert worden, jedoch sei er mit dem
Auftrag, Soldaten zu bestrafen, nicht einverstanden gewesen und habe
deshalb eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten gehabt. Dabei
sei er auch bestraft worden. Deshalb, und wegen des geringen Lohnes im
Militärdienst, habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Während
des Urlaubs im April 2014 habe er die Gelegenheit genutzt, um nach
E._______ zu fliehen.
Der Beschwerdeführer gab die Kopie einer eritreischen Identitätskarte, ei-
nes Ehescheins und Kopien von Taufurkunden seiner vier Kinder zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-
ziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des die Beschwerde
unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Be-
schwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll-
macht vom 16. August 2017 und eine Fürsorgebestätigung vom 8. Sep-
tember 2017 beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Tarig
Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
4.2 In Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit wurde Folgendes darge-
legt:
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Seite 5
4.2.1 Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in
der Lage gewesen, das Aufgebot für den Militärdienst und seine Tätigkei-
ten im Dienst substanziiert zu schildern. Die Beschreibung der militärischen
Ausbildung sei oberflächlich ausgefallen, und den Unterschied zwischen
dem allgemeinen und dem spionagespezifischen Training habe er nur
knapp dargelegt. Auch Fragen nach dem Grund der Einteilung bei der Spi-
onageabteilung und solche zu späteren Aufgaben im Militärdienst seien
substanzlos beantwortet worden.
4.2.2 Zudem habe er sich bezüglich der geltend gemachten Beförderung
widersprochen, indem er in einer ersten Version ausgesagt habe, er sei
zwei Monate vor der Ausreise befördert worden, während er gemäss der
zweiten Version nur während eines Monats als Mesre-Chef Dienst geleistet
habe und in einer dritten Version sogar weniger als einen Monat Chef der
Mesre gewesen sei, um danach für fünf Tage Urlaub zu erhalten, die er zur
Flucht genutzt habe. Auf Vorhalt hin habe er die widersprüchlichen Aussa-
gen nicht entkräften können. Widersprüchlich seien zudem seine Angaben
über die Dauer des gewährten Urlaubs ausgefallen: Gemäss der einen Va-
riante habe er zwei Tage Urlaub bekommen und gemäss der zweiten Vari-
ante seien es fünf Tage gewesen. Auch dieser Widerspruch sei nicht ent-
kräftet worden.
4.2.3 Auch die geltend gemachte Desertion habe er nicht substanziiert und
nachvollziehbar geschildert. So könne nicht nachvollzogen werden, dass
Soldaten während des ihm gewährten Urlaubs am Wohnort erschienen
seien und ihn bloss zur Rückkehr in den Militärdienst aufgefordert hätten,
ohne ihn gleich mitzunehmen.
4.2.4 Aufgrund der oberflächlichen, unplausiblen und widersprüchlichen
Aussagen entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht von
persönlich Erlebtem berichte. Andernfalls wäre zu erwarten, dass er detail-
lierter, konkreter und realitätsnaher über den Militärdienst und die Deser-
tion hätte berichten können. Folglich könne ihm nicht geglaubt werden,
dass er im Militärdienst gewesen und aus diesem desertiert sei.
4.3 Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft wurde vom SEM dargelegt, dass
gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen sei, eritreische Staatsangehörige hätten auf-
grund der illegal erfolgten Ausreise aus ihrem Heimatstaat mit asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Andere Anknüpfungspunkte,
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welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, da
die geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit dem National-
dienst und der Desertion nicht glaubhaft ausgefallen seien.
5.
5.1 In der Beschwerde wurde dargelegt, dass die vom SEM aufgeführten
Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Befragung und denjenigen
der Anhörung vor dem Hintergrund des summarischen Charakters der Be-
fragung zu würdigen seien. Ausserdem hätten sich anlässlich der Anhö-
rung Verständigungsprobleme gezeigt, wie auch die anwesende Hilfswerk-
vertretung auf ihrem Beiblatt festgehalten habe. Folglich seien vorliegend
die anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen zu berück-
sichtigen, wobei diese im Lichte der Übersetzungsprobleme zu würdigen
seien.
5.2 Ferner habe der Beschwerdeführer – entgegen der Argumentation der
Vorinstanz – zahlreiche Unterschiede zwischen der allgemeinen und der
Spionageausbildung dargestellt, so etwa die Übungen bei Nacht, die Mär-
sche in der Nacht, die Intensität des Trainings und die Anzahl der Auszu-
bildenden. Auch habe er verschiedene Vorgesetzte sowie Orte, an welchen
er stationiert gewesen sei oder Überwachungsbefehle ausgeführt habe, er-
wähnt und den Weg in die Kaserne beschrieben. Damit habe er den Mili-
tärdienst mit der nötigen Substanziiertheit und Plausibilität dargelegt.
5.3 Der Argumentation der Vorinstanz, wonach er sich in Bezug auf die
Dauer der Dienstzeit als Mesre-Chef und der Anzahl Urlaubstage wider-
sprochen habe, werde nicht zugestimmt, weil er anlässlich der Befragung
ausgesagt habe, er sei ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise befördert
worden und diese ungefähre Angabe anlässlich der Anhörung auf einen
Monat korrigiert habe. Zudem komme der Angabe, ob er zwei oder fünf
Tage Urlaub erhalten habe, keine entscheidende Bedeutung zu.
5.4 Des Weiteren sei es nicht abwegig, dass er vorzeitig aus seinem Urlaub
zurückgeholt worden sei, zumal er auch angegeben habe, dass dies auf
die grosse Arbeitsbelastung im Militärlager zurückzuführen sei. Damit habe
er eine nachvollziehbare Begründung angegeben. Die Argumentation der
Vorinstanz erscheine im Gesamtkontext als spitzfindig. Es erstaune nicht,
dass ihm aufgrund seiner Stellung als Chef einer Mesre etwas Zeit zum
Einrücken gegeben worden sei. Ausserdem habe er aufgrund des andau-
ernden Dienstes über die notwendigen Passierscheine verfügt und sich im
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Grenzgebiet ausgekannt, weshalb für die Flucht nach E._______ keine
Vorbereitung nötig gewesen sei. Die Flucht in die Schweiz habe er damals
noch nicht geplant.
5.5 Insgesamt überzeuge die Argumentation der Vorinstanz nicht, weil sie
sich auf zwei unwesentliche zeitliche Unstimmigkeiten, eine nicht nachvoll-
ziehbare Forderung nach einer genaueren Beschreibung von Soldaten so-
wie der pauschalen Feststellung, den Angaben über die Ausbildung und
den Dienst fehlten Realkennzeichen, stütze. Der Beschwerdeführer habe
die ihm gestellten Fragen beantwortet, mit Details ergänzt und auch offen
über seine Gefühle während der Dienstzeit gesprochen. Seine Ausführun-
gen seien somit nicht oberflächlich, sondern glaubhaft.
5.6 Unter diesen Umständen bestünden – entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz – Anknüpfungspunkte dafür, dass er in den Augen des eritrei-
schen Regimes infolge der Desertion als missliebige Person gesehen
werde. Ausserdem sei er nach seiner Flucht von Soldaten an seinem Woh-
nort gesucht und offiziell als illegal Ausgereister registriert worden.
5.7 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, da die überwiegende
Mehrheit der von ihr aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet wer-
den können. Er sei aus dem Nationaldienst desertiert und habe deswegen
und wegen der illegalen Ausreise mit einer unverhältnismässig hohen
Strafe – im schlimmsten Fall der Todesstrafe – zu rechnen, welche als
flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen sei. Der Bestrafung würde kein
Gerichtsverfahren vorangehen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
und es sei ihm Asyl zu gewähren.
5.8 Angesichts der illegalen Ausreise würden aber auch subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen. Die neue Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei vor
dem Hintergrund der im Urteil erwähnten Länderinformationen nicht nach-
vollziehbar. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass illegal ausgereiste
Personen im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea dort willkür-
lich bestraft würden.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
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sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Protokoll der Befragung – wie in der
Beschwerde zutreffend festgehalten wurde – summarischen Charakter hat.
Indessen ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die darin enthaltenen
Angaben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie mit späte-
ren – anlässlich der Anhörung – zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht
übereinstimmen. Vielmehr ist der summarische Charakter des Befragungs-
protokolls dahingehend zu beachten, dass sich Ungereimtheiten, Wider-
sprüche und andere Unvereinbarkeiten, welche sich zwischen den beiden
Protokollen ergeben, auf wesentliche und zentrale Sachverhaltselemente
beziehen und die Vorbringen einander diametral entgegenstehen bezie-
hungsweise allfällige Widersprüche klar und eindeutig sein müssen. Unter
diesen Voraussetzungen können die anlässlich der Befragung abgegebe-
nen Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung sein.
6.3 Sodann steht vorliegend fest, dass sich aus dem Befragungsprotokoll
keine Verständigungsschwierigkeiten – sei es mit der dolmetschenden
oder mit der befragenden Person – ergeben. Da der Beschwerdeführer an-
gab, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben (vgl. Akte A4/13
S. 2 und 10), und das Protokoll ohne weiteren Bemerkungen unterschrieb,
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Seite 9
gab er zu verstehen, dass dieses seinen Aussagen entspricht und ihm
rückübersetzt wurde. Aus dem Anhörungsprotokoll sind zwar einige Stellen
ersichtlich, an welchen von Hand Korrekturen angebracht wurden (vgl.
Akte A12/27 S. 8,11 und 19). Dabei handelt es sich offensichtlich um nach-
trägliche Ergänzungen oder Korrekturen, welche anlässlich der Rücküber-
setzung angebracht worden sind. Weder daraus noch aus der Bemerkung
der Hilfswerkvertretung, wonach die dolmetschende Person angegeben
habe, der Beschwerdeführer habe die Fragen wohl oft nicht genau verstan-
den und wohl oft nicht konkret, sondern allgemein geantwortet (vgl. Akte
A12/27 S. 27), kann auf konkrete und den Sachverhalt beeinflussende Ver-
ständigungsprobleme geschlossen werden. Vielmehr hat der Beschwerde-
führer gemäss seinen Angaben die dolmetschende Person gut verstanden
(vgl. Akte A12/27 S. 1) und mit der vorbehaltlosen Unterschrift unter das
Protokoll bestätigt, dass dieses seinen Ausführungen entspricht und ihm
rückübersetzt worden ist. Somit hat er sich auch den Inhalt dieses Proto-
kolls voll und ganz anrechnen zu lassen.
6.4 Gestützt auf die bestehenden Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst
geleistet hat, auch wenn seine Aussagen teilweise etwas chaotisch wirken
und ungenau ausgefallen sind. Dennoch weisen sie zahlreiche unerwartete
Einzelheiten auf, welche überwiegend darauf schliessen lassen, dass er
das, was er über den Militärdienst berichtet, auch tatsächlich erlebt hat. So
wurden beispielsweise die ihm widerfahrenen Strafen substanziell und de-
tailliert vorgebracht (vgl. beispielsweise Akte A12/29 S. 16 f.).
6.5 Indessen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er
in den Rang eines Mesre-Chefs befördert wurde und aus diesem Grund
aus dem Militärdienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Aussagen blei-
ben – im Gegenzug zu denjenigen über den allgemeinen Dienst – ober-
flächlich, substanzlos und vermitteln nicht den Eindruck von Selbsterleb-
tem. Zudem hat er sich in Widersprüche verstrickt.
6.5.1 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist es als relevant zu
betrachten, ob er die Stelle als Mesre-Chef während ungefähr zweier Mo-
nate oder während eines beziehungsweise während weniger als eines Mo-
nats ausgeführt habe (vgl. Akten A4/13 S. 9, A12/27 S. 14 und 18). Die
zuerst zu Protokoll gegebene Zeitdauer von ungefähr zwei Monaten lässt
sich auch bei grosszügiger Auslegung nicht als Konkretisierung der späte-
ren Angaben von einem beziehungsweise weniger als einem Monat inter-
pretieren. Zudem handelt es sich um eine relativ kurze Zeitdauer, weshalb
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das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers in der Lage hätte sein
sollen, diese einigermassen übereinstimmend wiederzugeben. Schliess-
lich müsste sie ihm auch in Erinnerung geblieben sein, weil der Auftrag,
andere Soldaten zu bestrafen, von ihm abgelehnt wurde und zu Differen-
zen mit seinem Vorgesetzten geführt haben soll, was schliesslich das aus-
schlaggebende Ausreisemotiv und damit das Kernvorbringen darstellt.
Kernvorbringen sind jedoch, um als glaubhaft gelten zu können, wider-
spruchsfrei darzulegen, was vorliegend nicht der Fall ist.
6.5.2 Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Auf-
gaben als Mesre-Chef konkret, detailliert und substanziell vorzutragen.
Seine diesbezüglichen Aussagen beschränkten sich auf die Angabe, er
habe Soldaten bestrafen müssen, was mit Sicherheit nicht der Kernauf-
gabe entspricht, und auf die Angabe von Sitzungen. Im Übrigen blieben
seine diesbezüglichen Angaben unklar und oberflächlich, was gegen die
Glaubhaftigkeit spricht.
6.5.3 Folglich sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine angeb-
liche Beförderung im eritreischen Militärdienst und damit sein Ausreisemo-
tiv unglaubhaft ausgefallen.
6.6 Überdies kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden,
dass er unter den von ihm dargelegten Umständen – nämlich während ei-
nes mehrtägigen Urlaubs – aus dem Militärdienst desertiert sei.
6.6.1 Auch diesbezüglich verstrickte er sich in widersprüchliche Angaben:
Einerseits sagte er aus, er habe während zweier Tage Urlaub erhalten (vgl.
Akte A4/13 S. 9), was er später wieder abstritt (vgl. Akte A12/27 S. 24);
andererseits brachte er vor, er habe für drei Tage Urlaub bekommen (vgl.
Akte A12/27 S. 16), korrigierte diese Angabe jedoch später und meinte,
sein Urlaub habe fünf Tage gedauert (vgl. Akte A12/27 S. 19). Schon auf-
grund dieser mehrfach unterschiedlichen Aussagen, welche ebenfalls
Kernaussagen betreffen, scheinen ernsthafte Zweifel angebracht.
6.6.2 Überdies sagte er zunächst aus, er habe drei Tage Urlaub erhalten,
sei nach Hause gegangen und dann nicht mehr zu seiner Einheit zurück-
gekehrt, weshalb sie (Anmerkung Gericht: Gemeint sind die Soldaten) ihn
aufgesucht hätten. Als sie gesehen hätten, dass er am Bauen sei, hätten
sie ihm gesagt, er müsse zurückkommen, wenn er mit dem Bau fertig sei.
Dies habe er jedoch nicht getan, sondern sei nach E._______ ausgereist
(vgl. Akte A12/27 S. 16). Demgegenüber legte er in einer zweiten Version
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dar, es seien ihm fünf Tage Urlaub gewährt worden, worauf er nach Hause
gegangen sei. Drei Tage später – mithin vor dem Ende seines Urlaubs –
seien die Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er so
schnell wie möglich zurückkommen müsse, weil sie viel Arbeit zu erledigen
hätten. Nachdem sie wieder gegangen seien, sei er geflohen (vgl. Akte
A12/27 S. 19). Aus den beiden unterschiedlichen Versionen ergibt sich
nicht nur die zeitliche Differenz; als gravierender Unterschied erweist sich
der Grund, weshalb die Soldaten überhaupt gekommen sein sollen: Wäh-
rend dies gemäss der ersten Version die fehlende Rückkehr des Beschwer-
deführers zu seiner militärischen Einheit nach drei gewährten Urlaubsta-
gen gewesen sein soll, hätten sie ihn gemäss der zweiten Version infolge
grossen Arbeitsdrucks vorzeitig aus dem Urlaub gebeten.
6.6.3 Unterschiede bestehen auch in Bezug auf eine allfällige Bestrafung
des Beschwerdeführers, weil er als Mesre-Chef keine Soldaten habe be-
strafen wollen und deswegen mit seinem Vorgesetzten in Streit geraten sei.
So sagte er anlässlich der Anhörung zunächst aus, er habe deswegen eine
Strafe erhalten (vgl. Akte A12/27 S. 16), was sich jedoch nicht vereinbaren
lässt mit seiner Aussage auf die Frage, wann er seine letzte Strafe bekom-
men habe, nämlich als er einmal nicht aus dem Urlaub zurückgekehrt sei
und man seine Ehefrau mitgenommen habe (vgl. Akte A12/27 S. 17), wobei
dies im Jahr 2008 gewesen sein soll (vgl. Akte A12/27 S. 17 unten). Da er
gemäss seinen Angaben erst ein oder zwei Monate vor der Ausreise Chef
der Mesre geworden sei, schliesst diese Aussage eine Strafe während die-
ser Zeit aus.
6.6.4 Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass die Darstellung des
Beschwerdeführers auch nicht realistisch erscheint, weil nur schwer nach-
vollzogen werden kann, dass Militärangehörige, die sich im Urlaub befin-
den – auch wenn sie im Rang eines Mesre-Chefs sind – um Rückkehr in
die Einheit gebeten werden. Vielmehr wäre zu erwarten, dass der Be-
schwerdeführer von ihnen einfach mitgenommen worden wäre. Dies wäre
bei der ersten vom Beschwerdeführer dargelegten Variante umso mehr der
Fall, da er danach nicht freiwillig zur Einheit zurückgekehrt sein soll und die
Soldaten deswegen gekommen seien. Unter diesen Umständen ist es nicht
realistisch, dass sie ihm noch weitere Zeit gewährt hätten, um etwas fertig
zu bauen.
6.6.5 Infolge dieser Ungereimtheiten erweist sich auch die geltend ge-
machte Desertion als unglaubhaft.
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Seite 12
6.7 Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er infolge seiner Aufgaben als Chef ei-
ner Mesre aus dem eritreischen National- beziehungsweise Militärdienst
desertiert ist und in der Folge sein Heimatland aus diesem Grund verlassen
hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Militärdienst unter ande-
ren als den geltend gemachten Umständen beendet hat, wobei es nahelie-
gend erscheint, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde, auch
wenn er dies verschweigt. Folglich besteht kein Anlass zur Annahme, er
würde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland von den eritreischen Be-
hörden infolge Desertion gesucht und allenfalls bestraft. Seine Furcht vor
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus diesem Grund erweist sich
damit als unbegründet.
6.8 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend
unglaubhaft. Angesichts der bereits zahlreichen Argumente kann auf wei-
tere Ausführungen zu den übrigen unglaubhaften Angaben, den weiteren
Erwägungen der Vorinstanz und den Einwänden in der Beschwerde ver-
zichtet werden, zumal sie an der vorliegenden Einschätzung nichts zu än-
dern vermöchten.
6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylre-
levante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hat,
zumal sich die von ihm dargelegte Desertion aus dem Nationaldienst nicht
als glaubhaft herausgestellt hat. Daran vermögen die Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern.
6.10 In Bezug auf die illegale Ausreise wird Folgendes festgehalten:
6.10.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe
(a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
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Seite 13
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.10.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass dem Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohte und er nicht aus dem Militärdienst desertierte oder aus anderen re-
levanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht wurde, beste-
hen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen Aus-
reise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.4 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Au-
gust 2017 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden an-
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deren Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn
die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwä-
gungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Auf den diesbezüglichen An-
trag ist nicht einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Aufgrund
der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers, lic. iur. Tarig Hassan, zulasten des Bundesverwal-
tungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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