Abtei lung IV
D-5127/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin
Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...),
syrischer Herkunft,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM
vom 8. Februar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5127/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde syrischer Herkunft - verliess eige-
nen Angaben zufolge sein Heimatland Syrien am 1. Februar 2003 und
gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder herkom-
mend versteckt in einem Lastwagen am 17. Februar 2003 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. Februar
2003 fand (...) die summarische Erstbefragung statt. Die Anhörung zu
den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde des Kan-
tons X._______ erfolgte am 17. Juni 2003.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus der Ortschaft
T._______ (offiziell: K._______) in der Provinz H._______. Als Person
kurdischer Ethnie gehöre er in Syrien einer Minderheit (Maktumin) an,
die vom syrischen Staat nicht anerkannt werde, weshalb er auch keine
staatlichen Identitätspapiere besitze. In T._______ habe er in einer
Fussballmannschaft gespielt. In seinem Quartier sei die Bevölkerung
diverse Male von kurdischen Aktivisten über die Lage der Kurden in
Syrien, ihre Rechte und Unterdrückung durch den Staat informiert wor-
den. Im Laufe des Jahres 2002 habe ein Treffen der Fussballmann-
schaft bei ihm zu Hause stattgefunden. Dabei seien plötzlich staatliche
Sicherheitsagenten aufgetaucht, hätten ihn festgenommen und ins Ge-
fängnis von M._______ gebracht. Man habe ihn verdächtigt, für eine
Partei zu sympathisieren. Nach zehn Tagen sei er aus Mangel an Be-
weisen entlassen worden. Bei weiteren Treffen der Fussballspieler hät-
ten sie erfahren, dass der ursprünglich kurdische Ortsname T._______
in den offiziellen arabischen Namen K._______ geändert worden sei.
Daraufhin sei anlässlich einer Zusammenkunft in seinem Haus der
Entschluss gefasst worden, die Namensänderung rückgängig zu ma-
chen. Am 2. Januar 2003 hätten sein Freund H. und er die Ortsschilder
von K._______ mit der früheren Bezeichnung T._______ übermalt.
Eine Polizeipatrouille habe sie dabei auf frischer Tat ertappt und sein
Freund sei festgenommen worden. Ihm selbst sei die Flucht gelungen
und er habe sich bei einem anderen Freund namens M.A. im Dorf
L._______ versteckt. Dort habe er vernommen, dass H. der Polizei sei-
nen Namen preisgegeben habe, und dass er von den Behörden zu
Hause gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er auf Anra-
ten seines Vaters Syrien am 1. Februar 2003 verlassen.
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D-5127/2006
C.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 - eröffnet am 11. Juli 2003 - trat das
Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 31. Januar 2006 gut und wies
das Verfahren zum neuen Entscheid an das Bundesamt zurück. Für
den Inhalt des Beschwerdeverfahrens vor der ARK samt der darin
nachgereichter Beweismittel (namentlich eine Identitätsbestätigung
des Dorfvorstehers vom 7. Juli 2002, eine Bestätigung der Yekiti-Partei
Schweiz vom 24. Februar 2005, sowie drei Farbfotos der Fussball-
mannschaft des Beschwerdeführers in T._______) wird, soweit ent-
scheidwesentlich, nachfolgend im Einzelnen Bezug genommen. An-
sonsten wird auf die diesbezüglichen Akten verwiesen.
E.
Mit neuer Verfügung vom 8. Februar 2006 - eröffnet am 9. Februar
2006 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand
und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz, setzte den Vollzug der Weg-
weisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aus.
F.
Mit Beschwerde vom 3. März 2006 an die ARK liess der Beschwerde-
führer beantragen, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2006 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
H.
In der Vernehmlassung vom 30. März 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 gewährte die ARK dem Be-
schwerdeführer Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der vorinstanzli-
chen Vernehmlassung. Die Stellungnahmefrist liess der Beschwerde-
führer ungenutzt verstreichen.
J.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer drei In-
ternetauszüge von Fotografien mit Erläuterungen hinsichtlich seiner
Teilnahme an zwei Kundgebunden syrischer Exilkurden in der Schweiz
zu den Akten reichen.
K.
Mit Schreiben vom 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer weite-
re Beweismittel zwecks Nachweises seiner exilpolitischen Aktivitäten
zu den Akten (namentlich einen Internetausdruck zweier Fotografien in
Farbe, zwei Originalempfangsscheine betreffend Zahlungen vom
19. November und 21. Dezember 2007 auf das Yekiti Spendenkonto in
Zürich). Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Verfah-
rensabschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanz geltend die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu
welchen das BFM gehört. Über Beschwerden gegen auf das Asylge-
setz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hi-
naus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
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Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers sei-
en teils unglaubhaft, teils asylrechtlich nicht relevant. So habe der Be-
schwerdeführer beispielsweise anlässlich der Befragung an der
Empfangsstelle keine eigene politische Tätigkeit beziehungsweise kei-
ne darauf beruhende Verfolgung geltend gemacht und lediglich aus-
drücklich erklärt, ausser dem Vorfall mit dem Übermalen der Ortstafeln
keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Demgegenüber
habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung aus-
geführt, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei und habe Zeitungen die-
ser Partei verteilt. In seinem Haus habe ein Treffen von kurdischen Ak-
tivisten mit einem Vertreter der Yekiti-Partei stattgefunden, anlässlich
welchem er von Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert wor-
den sei. Während der Haft sei er gefoltert worden. Zumal der Be-
schwerdeführer wesentliche Vorbringen zu seinem politischen Engage-
ment ohne zwingende Gründe erst im späteren Verlauf des Verfahrens
geltend gemacht habe und diese nicht lediglich einer Konkretisierung
bereits dargelegter Ereignisse gedient hätten, seien seine Ausführun-
gen zur politischen Tätigkeit sowie der darauf beruhenden Festnahme
und Folterung jedoch stark anzuzweifeln. Darüber hinaus habe der Be-
schwerdeführer selbst seine angebliche Gefährdung wegen der Ver-
sammlung relativiert, indem er erklärt habe, nicht wegen dieses Vor-
falls ausgereist zu sein. Im Weiteren seien auch die Gründe und Um-
stände seiner angeblichen Verhaftung und späteren Freilassung un-
glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang
zwar ein Treffen in seinem Haus geltend gemacht, jedoch nicht anzu-
geben vermocht, ob bei diesem Treffen nun über die Beschriftung der
Ortstafeln oder aber mit einem Vertreter der Yekiti-Partei über politi-
sche Fragen diskutiert worden sei. Über das Schicksal der anderen
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Versammlungsteilnehmer nach der Polizeirazzia habe der Beschwer-
deführer gleichfalls nichts zu berichten gewusst. Nicht nachvollziehbar
sei ferner die Freilassung des Beschwerdeführers aus Mangel an Be-
weisen, sei der Beschwerdeführer doch angeblich als Gastgeber eines
geheimen Treffens mit einem Vertreter der verfolgten Yekiti-Partei von
der Polizei in flagranti erwischt und festgenommen worden. Weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers seien schliesslich widersprüchlich
aufgefallen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangs-
stellenbefragung angegeben, mit seinem Freund H. zuerst das Schild
am Dorfeingang und später dasjenige am Dorfausgang bemalt zu ha-
ben. Einige Fragen später habe der Beschwerdeführer jedoch die Rei-
henfolge geändert und ausgeführt, das Schild bei der Dorfausfahrt sei
zuerst und dann dasjenige bei der Dorfeinfahrt bemalt worden. Ferner
habe der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung
geltend gemacht, sein Freund sei erwischt worden, weil er zu Boden
gefallen sei. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwer-
deführer diese Aussage jedoch dahingehend geändert, dass der
Freund mit seinem Motorrad in eine Panne geraten und daher festge-
nommen worden sei. Allerdings habe der Beschwerdeführer auch die-
se Variante noch einmal umformuliert und angegeben, dem Freund sei
es nicht gelungen, das Motorrad zu starten, weshalb die Polizei ihn
deswegen eingeholt und festgenommen habe. Weitere Widersprüche
seien sodann hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Suche der
Polizei nach dem Beschwerdeführer in dessen Haus entstanden, zu-
mal der Beschwerdeführer einmal die Hausdurchsuchung auf den
4. Januar 2003 um zwei Uhr morgens und ein andermal auf den
3. Januar 2004 um vier Uhr morgens datiert habe. Die
unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers seien folglich nicht
glaubhaft. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich
darüber hinaus als asylrechtlich nicht relevant erwiesen. So treffe der
generelle Hinweis des Beschwerdeführers auf die Benachteiligung der
kurdischen Minderheit in Syrien zwar zu, doch könne diesfalls nicht
von ernsthaften Nachteilen im asylrechtlich relevanten Sinne
gesprochen werden. Die Diskriminierungen, welche die syrischen
Kurden in gewissen Bereichen ihres alltäglichen Lebens treffen
würden, seien nicht derart intensiv, dass ihnen ein menschenwürdiges
Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert
würde, so dass sie gezwungen wären, ins Ausland zu ziehen. Damit
hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft stand.
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4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien - entgegen der Ansicht der Vor-
instanz - widerspruchsfrei. So habe der Beschwerdeführer bereits an-
lässlich der Empfangsstellenbefragung sein politisches Engagement
angetönt, zumal er bereits damals geltend gemacht habe, einige Leute
aus der Gruppe hätten ihn über die Umbenennung der Ortsschilder in-
formiert. Mit dieser Aussage habe der Beschwerdeführer den politi-
schen Versammlungszweck des Fussballclubs dargelegt und damit zu-
sammenhängend seine Verbindung zur kurdischen Yekiti-Partei ange-
deutet. Detailliertere Aussagen, welche der Beschwerdeführer diesbe-
züglich anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht habe, seien folg-
lich als Ergänzungen zu werten und nicht als Widersprüche. Der Be-
schwerdeführer habe sodann geltend gemacht, in einer kurdischen
Fussballmannschaft mitgespielt zu haben. Die Gruppe habe sich des
Öfteren bei ihm zu Hause getroffen, wo über die Diskriminierung der
Kurden gesprochen worden sei. Worüber man am besagten Tag, als
die Polizei die Versammlung gesprengt habe, konkret gesprochen
habe, sei anlässlich der Anhörungen jedoch nicht gefragt worden,
weshalb es nicht angehen könne, dieses Argument gegen die Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers zu verwenden. Es sei damit akten-
widrig, festzustellen, der Beschwerdeführer habe den Zweck der Fuss-
ballerversammlung nicht gekannt, zumal der Beschwerdeführer diesen
sowohl an der Empfangsstelle als auch beim Kanton als einen politi-
schen definiert habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer zum
Schicksal der Versammlungsteilnehmer als Folge der Polizeirazzia
nicht befragt worden, weshalb auch dieses Argument nicht gegen ihn
angeführt werden könne. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer
sodann vor, seine Aussagen zur Freilassung seien nicht glaubhaft, zu-
mal an der Versammlung ein Vertreter der Yekiti-Partei teilgenommen
habe. Die Anwesenheit eines Parteivertreters sei indessen kein Hin-
dernis für eine Freilassung aus Mangel an Beweisen. So habe der Be-
schwerdeführer zwar ausgeführt, dass sich das Fussballteam bei ihm
zu Hause versammelt habe, wo auch ein Vertreter der Yekiti-Partei an-
wesend gewesen sei, doch sei die Teilnahme eines Parteivertreters für
sich allein noch kein Beweis für eine Yekiti-Versammlung. Die Entlas-
sung des Beschwerdeführers mangels Beweisen sei damit glaubhaft.
Auch die Frage der Reihenfolge der Übermalung der Ortstafeln sei wi-
derspruchsfrei, zumal die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerde-
führers anlässlich der Empfangsstellenbefragung teilweise unlogisch
protokolliert worden seien, dem Beschwerdeführer daraus aber kein
Nachteil erwachsen dürfe. Vielmehr hätte die Vorinstanz um Klärung
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der Angaben besorgt sein müssen, um nicht in Willkür zu verfallen.
Hinsichtlich der Festnahme des Freundes H. habe der Beschwerdefüh-
rer sodann stets vorgebracht, dieser sei wegen des Motorrades von
der Polizei festgenommen worden, da er mit dem Motorrad nicht habe
fliehen können. Das Motorrad des Kollegen sei alt gewesen und nicht
angesprungen. Beim Versuch das Motorrad zu starten, sei dieses um-
gefallen und samt H. auf den Boden gestürzt. Die diesbezüglichen
Schilderungen des Beschwerdeführers seien folglich nicht wider-
sprüchlich, sondern vielmehr im Sinne einer Ereigniskette zu verste-
hen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch den Widerspruch hinsicht-
lich des Zeitpunkts der Hausdurchsuchung künstlich konstruiert, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle
den 3. Januar 2003 als Datum der Hausdurchsuchung genannt habe.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei der Freund nämlich
noch am gleichen Tag um die Mittagszeit zu ihm gekommen und hätte
ihn über die Durchsuchung unterrichtet. Mit der Wendung "am gleichen
Tag" sei die gleiche Nacht gemeint gewesen, in welcher auch die
Übermalaktion stattgefunden habe. Somit sei der Beschwerdeführer
am 3. Januar 2003 über die Hausdurchsuchung unterrichtet worden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz weiterhin an ihrem ab-
weisenden Entscheid fest, mit der Begründung, eine Änderung ihres
Standpunktes hätte die Beschwerdeschrift nicht rechtfertigen können.
In der Beschwerdeschrift seien weder neue erhebliche Tatsachen noch
Beweismittel angeführt worden seien. An den Erwägungen werde da-
her vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde
werde beantragt.
4.4 In seinem Schreiben vom 2. Februar 2007 weist der Beschwerde-
führer darauf hin, dass er sich auch in der Schweiz politisch engagiere.
So habe er (...) an einer Demonstration syrischer Exilkurden vor der
amerikanischen Botschaft (...) teilgenommen, welche von der Yekiti-
Partei organisiert worden sei. Die Demonstration habe sich gegen die
Exzesse der Polizei vom 12. März 2004 in Syrien gegenüber Kurden
gerichtet. Ferner habe er (...) an einer weiteren Demonstration vor der
amerikanischen Botschaft (...) teilgenommen, deren Anlass die Entfüh-
rung von Scheich Maschuk durch die syrischen Sicherheitskräfte ge-
wesen sei. Die drei Beweisfotos - eins zur ersten Demonstration und
zwei zur zweiten Demonstration - seien aus dem Internet herunterge-
laden worden. Darüber hinaus habe der arabische Fernsehsender
B._______ über die Kundgebungen berichtet. Im Weiteren habe der
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Bruder R._______ des Beschwerdeführers diesem telefonisch
mitgeteilt, dass er nach den genannten Ereignissen (...) über ihn, den
Beschwerdeführer, von der Geheimpolizei befragt worden sei. Der
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei den syrischen
Polizisten bekannt gewesen und die Beamten hätten Warnungen an
die Person des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die exilpolitischen
Aktivitäten seien damit ausgewiesen und die Gefährdung durch den
syrischen Geheimdienst erstellt. Die beigebrachten Fotos ermöglichten
ferner Rückschlüsse auf die frühere politische Tätigkeit in Syrien.
4.5 Mit Eingabe vom 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Internetauszug mit zwei Farbfotografien sowie zwei Originalein-
zahlungsbelege über jeweils Fr. 200.-- zu Gunsten der Yekiti-Partei (...)
zu den Akten. Die beiden Fotos seien anlässlich der Versammlung der
Yekiti-Partei (...), anlässlich welcher das Komitee gewählt wurde, auf-
genommen worden, wobei er auf beiden Bildern zu erkennen sei. Im
Weiteren würden die beigelegten Zahlungsquittungen seine aktive Mit-
gliedschaft bei der Partei beweisen.
5. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG genügen.
5.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht vor derartigen Nachtei-
len haben. Flüchtling im Sinne der genannten Rechtsnorm ist nur, wer
die Voraussetzungen all dieser Elemente kumulativ erfüllt.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt anlässlich des vorinstanzlichen Ver-
fahrens im Wesentlichen vor, wegen der Ortsschildübermalaktion vom
2. Januar 2003 von den syrischen Behörden verfolgt worden zu sein,
wobei die Verfolgung politisch motiviert gewesen sei. In seiner Be-
schwerdeschrift weist der Beschwerdeführer zudem auf sein politi-
sches Engagement hin sowie seine Verbindung zur Yekiti-Partei. Zur
asylrechtlichen Erheblichkeit dieser Vorbringen ist Folgendes festzu-
stellen:
5.3
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5.3.1 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist zunächst
davon auszugehen, dass er Spieler in einer Fussballmannschaft in
T._______ war, welche von jungen Männern aus dem Quartier ins Le-
ben gerufen wurde. Der Beschwerdeführer gibt ferner an, ab und zu
seien Personen aus dem Quartier gekommen und hätten die Quartier-
bevölkerung über die Lage der Kurden in Syrien informiert und über
das Vorgehen der syrischen Behörden gegenüber den kurdischen Mit-
bewohnern gesprochen (vgl. Akte A7/14, S. 6). Entgegen den Ausfüh-
rungen des Rechtsvertreters geht aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers somit nichts hervor, was auf eine politische Orientierung der
Fussballmannschaft schliessen lassen würde. Allein die Diskussion
unter den Spielern über ein politisches Thema - wie die Umbeschrif-
tung der Ortstafeln - vermag nicht den Zweck der gesamten Fussball-
mannschaft als einen politischen zu begründen. Insofern der Rechts-
vertreter diesbezüglich in seiner Eingabe Aussagen des Beschwerde-
führers in einer bruchstückhaften wörtlichen Abschrift zitiert, ist festzu-
stellen, dass diese durch den Zusammenschnitt ihres tatsächlichen
Sinnes enthoben werden. So widerspricht es den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wenn der Rechtsvertreter den Eindruck zu erwecken
sucht, die Fussballmannschaft sei gegründet worden, um die Spieler
über die Rechte der Kurden etc. zu informieren (vgl. Beschwerdeschrift
S. 6). Der Textabschnitt „...et voulaient nous informer ...“ bezieht sich
einzig auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach Personen aus
dem Quartier die Quartierbewohner über die Kurdenfrage informiert
hätten, und nicht auf den Zweck der Fussballmannschaft (vgl. Akte
A7/14, S. 6).
5.3.2 Im Weiteren bringt der Rechtsvertreter vor, die Fussballmann-
schaft habe sich „öfters“ beim Beschwerdeführer zu Hause getroffen,
wo über die Diskriminierung der Kurden gesprochen worden sei. Seine
Ausführungen macht der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem
Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst
habe, ob bei der Begegnung im Jahre 2002, in deren Folge er festge-
nommen worden sei, man mit einem Vertreter der Yekiti-Partei über po-
litische Fragen oder über die Beschriftung der Ortstafeln gesprochen
habe (vgl. Erw. I Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung). Es ist dem
Rechtsvertreter insofern beizupflichten, als dass der Inhalt des Tref-
fens im Jahre 2002 nicht Thema der Anhörung war, mithin von der Vor-
instanz zu Unrecht als gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers sprechend angeführt wurde. Indessen sind die Ausführungen des
Rechtsvertreters ebenfalls zu relativieren, zumal der Beschwerdefüh-
Seite 11
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rer lediglich zwei Treffen der Fussballkollegen in seinem Haus vor-
bringt und auch nicht geltend macht, anlässlich dieser Treffen über die
Diskriminierung der Kurden diskutiert zu haben. Der angeblich politi-
sche Gesprächsinhalt anlässlich des Treffens im Jahre 2002 findet in
den Akten keinerlei Stütze.
5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, anlässlich eines Tref-
fens der Fussballmannschaft sei ebenfalls ein Vertreter der Yekiti-Par-
tei anwesend gewesen (vgl. Akte A7/14, S. 7). Allein der Umstand der
Anwesenheit eines Yekiti-Vertreters lässt indessen nicht darauf
schliessen, der Beschwerdeführer sei unter Verdacht der Verbindung
zur Yekiti-Partei verfolgt worden. Diese Einschätzung wird namentlich
durch folgende Aussage des Beschwerdeführers untermauert: Im
Rahmen der kantonalen Anhörung bringt der Beschwerdeführer vor,
anlässlich des ersten Treffens der Fussballmannschaft im Jahre 2002
in seinem Haus von Agenten des politischen Sicherheitsdienstes
festgenommen und während 10 Tagen festgehalten worden zu sein
(vgl. Akte A7/14, S. 6). In dieser Zeit sei er unter anderem verhört
worden, wobei man von ihm habe wissen wollen, ob er einer Partei
angehöre und wenn ja, welcher (vgl. Akte A7/14, S. 10). Gestützt auf
die Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur Yekiti-
Partei festgenommen wurde. Angesichts des bekannten Vorgehens der
syrischen Behörden bei vermuteter staatsfeindlicher Aktivität wäre
nämlich kaum nachvollziehbar, weshalb die Behörden den
Beschwerdeführer zwar wegen vermuteter Yekiti-Parteizugehörigkeit
hätten festnehmen, die mehrtägigen Verhöre indessen lediglich auf
Fragen nach einer allfälligen Mitgliedschaft bei irgendeiner Partei sich
hätten beschränken sollen. Aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers dürfte vielmehr zu schliessen sein, dass die
Fussballmannschaft aufgrund ihres kurdischen Namens die
Aufmerksamkeit der Behörden geweckt hat und die syrischen
Behörden unter den kurdischen Spielern die Vorbereitung
staatsfeindlicher Aktivitäten vermutet haben, wie der Beschwerdefüh-
rer denn auch selber angibt (vgl. Akte A7/14, S. 10). Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Gewaltanwendung seitens der syri-
schen Sicherheitsbehörden am ersten Tag seiner Festnahme dürfte
vor diesem Hintergrund daher als Einschüchterungsmassnahme zu
qualifizieren sein, welcher durch das Verbot der Weiterführung des
kurdischen Namens der Fussballmannschaft sowie der Benutzung des
Fussballstadions Nachdruck verschafft wurde. Der Vollständigkeit hal-
Seite 12
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ber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme
des Yekiti-Vertreters anlässlich einer Versammlung der
Fussballmannschaft als Grund für seine Ausreise aus Syrien explizit
verneint (vgl. Akte A7/14, S. 7) und auch keinerlei Schwierigkeiten mit
den syrischen Behörden wegen seiner seit zirka 2001 bestehenden
sympathisierenden Einstellung zur Yekiti-Partei beziehungsweise
seines sporadischen Engagement wegen des Verteilens von
Zeitschriften geltend macht (vgl. Akte A7/14, S. 8).
5.3.4 Als einzigen Grund für seine Ausreise führt der Beschwerdefüh-
rer den Vorfall anfangs Januar 2003 an, als er zusammen mit seinem
Freund H. die Ortsschilder seines Heimatdorfes mit dem arabischen
Namen K._______ in die kurdische Ursprungsbezeichnung T._______
umgeschrieben haben soll, beziehungsweise habe umschreiben wol-
len (vgl. Akten A1/8, S. 4 und A7/14, S. 7). Diesbezüglich macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe bei einem abendlichen Treffen mit
seinen Freunden von der Umbenennung des Dorfes von T._______ in
K._______ erfahren (vgl. Akte A1/8, S. 4). Die Arabisierung der Dorf-
namen habe in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts stattge-
funden und die Umschreibung der Ortstafeln sei vor zirka 20 Jahren
erfolgt (vgl. Akte A7/14, S. 7). Anlässlich eines weiteren Treffens in sei-
nem Haus, bei welchem zirka 10 Personen anwesend gewesen seien,
habe man beschlossen, die Ortsschilder von K._______ wie auch die
Ortsschilder anderer Ortschaften in der Umgebung mit den kurdischen
Ursprungsnamen zu überschreiben. Während sein Freund H. und er
die Ortsschilder von K._______ hätten übermalen sollen, wäre der
Rest der Gruppe für die Ortschilder der anderen Dörfer zuständig ge-
wesen. Der Entschluss für das Vorhaben sei einzig unter den anwe-
senden Freunden getroffen worden und nicht von der Yekiti-Partei aus-
gegangen (vgl. Akte A7/14, S. 8). Am 2. Januar 2003 seien sie zur Tat
geschritten. Als sie das zweite Schild hätten umschreiben wollen, sei
eine Polizeipatrouille vorbeigefahren und habe sie entdeckt (vgl. Akte
A7/14, S. 6). Während er, der Beschwerdeführer, zu Fuss habe fliehen
können, sei dem Freund H. die Flucht nicht gelungen und die Patrouille
habe ihn festgenommen und auf den Posten gebracht, wo der Freund
den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe. Daraufhin
hätten die Beamten den Beschwerdeführer in dessen Elternhaus ge-
sucht.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Reihenfolge der Dorfschil-
derüberschreibung (zuerst jenes beim Dorfeingang, beziehungsweise
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zuerst jenes beim Dorfausgang) sowie der Schilderung der Fluchtum-
stände des Freundes H. (er sei umgefallen beziehungsweise das Mo-
torrad habe eine Panne gehabt, respektive das Motorrad sei nicht ge-
startet) erachtet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als wi-
dersprüchlich geschildert und daher nicht glaubhaft gemacht (vgl. Er-
wägung I Ziff. 3). In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdefüh-
rer diesen Ausführungen entgegen, die Reihenfolge der Schilderüber-
malung sei nur in der Empfangsstelle zur Sprache gekommen (vgl. Be-
schwerdeeingabe Art. 6 ad 4). Diese Festsstellung ist aktenwidrig und
entspricht nicht den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
(vgl. Akte A7/14, S. 6, 3. Abschnitt). Unbegründet erweist sich ferner
der Willkürvorwurf an die Vorinstanz, wonach sich das Bundesamt
nicht um Klärung des „protokollierten Unsinns“ bemüht und daraus sei-
ne Schlüsse auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers gezogen habe. Der Ausführung des Beschwerdeführers in
seiner Beschwerdeschrift, wonach von einer Person an zwei verschie-
denen Orten nicht gleichzeitig zwei unterschiedliche Sachen erledigt
werden könnten, ist wohl grundsätzlich beizupflichten, jedoch findet
diese These in seinen vorinstanzlichen Angaben keinerlei Stütze. So
geht aus dem zeitlichen Sinngehalt der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der summarischen Erstbefragung eindeutig hervor (vgl.
Akte A1/8, S. 4), dass gemäss seiner ersten Aussage zunächst das
Ortsschild am Eingang von T._______ überschrieben worden sei und
während der Tatausführung man bereits an die Übermalung des zwei-
ten Schildes beim Dorfausgang gedacht habe [„Als wir das taten
(Überschreibung des Ortsschildes beim Eingang von T._______), woll-
ten wir das auch beim Schild, das am Ausgang von T._______ stand,
tun“]. Ferner ist - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers - auch offensichtlich, worauf sich die Aussage „als wir
bereits dort waren“ bezieht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
sollen sein Freund und er erst beim Übermalen des zweiten Schildes
von der Patrouille entdeckt und verfolgt worden sein, woraus eindeutig
der Schluss gezogen werden kann, dass sich „dort“ auf den Ort, der
zweiten, nachfolgenden Tathandlung und damit auf die Übermalung
der Ortstafel beim Dorfausgang bezieht. Der Vorwurf der Willkür ist
demnach nicht haltbar. In seiner zweiten, wenige Zeilen später folgen-
den Aussage, führt der Beschwerdeführer indessen aus, sie hätten
das Schild bei der Ausfahrt schon geändert gehabt und hätten dies
beim Ortsschild bei der Einfahrt nun auch tun wollen. Die Gegensätz-
lichkeit der beiden Aussagen ist ersichtlich, was die von der Vorinstanz
festgestellte Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Be-
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schwerdeführers bestätigen lässt. Hinsichtlich der Frage der Fluchtum-
stände des Freundes H. ist der vom Bundesamt festgestellten Gegen-
sätzlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls beizu-
pflichten. So führt der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Erstbefragung zwar aus, am besagten Tag der Schilderübermalaktion
seien sein Freund und er mit dem Motorrad unterwegs gewesen, bringt
indessen im Zusammenhang mit der Festnahme des Freundes ledig-
lich vor, dieser sei zu Boden gefallen, weshalb er von der Patrouille
festgenommen worden sei (vgl. Akte A1/8, S. 4). Der Sturz des Freun-
des wird an dieser Stelle nicht mit dem Motorrad in Verbindung ge-
bracht. Anlässlich der kantonalen Anhörung wird die Ursache der Fest-
nahme von H. sodann einmal mit einer Motorradpanne (vgl. Akte
A7/14, S. 6) und ein andermal mit dem Umstand, dass das Motorrad
nicht habe starten wollen (vgl. Akte A7/14, S. 9) begründet. Weder im
Zusammenhang mit der Motorradpanne, welche ohne weiteres auch
während der Fluchtfahrt hätte stattfinden können, noch im Zusammen-
hang mit dem missglückten Startversuch des Motorrades erwähnt der
Beschwerdeführer indessen den Sturz seines Freundes, was anläss-
lich der summarischen Erstbefragung noch die Grundlage seiner ers-
ten Begründung für die Festnahme seines Freundes H. dargestellt hat-
te. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Widersprüchlichkeit
der diesbezüglichen Ausführungen zu Recht festgestellt und auf deren
Unglaubhaftigkeit geschlossen.
5.3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Freund H. sei zirka
eine Woche nach seiner Festnahme in das Gefängnis für politische
Gefangene in die Hauptstadt Damaskus überführt worden. Die unsub-
stanziiert in den Raum gestellte Aussage des Beschwerdeführers wird
jedoch durch nichts belegt und Nachfragen über das Schicksal von H.
beziehungsweise betreffend den Vorfall vom 2. Januar 2003 bei des-
sen Eltern werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintre-
tensentscheid des Bundesamtes explizit ausgeschlossen (vgl. Akte
A14/6, S. 5, 6. Abschnitt). Als Begründung führt der Beschwerdeführer
aus, den Wohnort der Eltern von H. angeblich nicht zu kennen, was
dem Beschwerdeführer jedoch nicht geglaubt werden kann. Ebenfalls
bringt der Beschwerdeführer vor, die Nachnamen seiner Freunde von
der Versammlung nicht zu kennen, was als realitätsfremd zu bezeich-
nen ist. So führt der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Ein-
vernahme nämlich aus, sämtliche an der Versammlung in seinem Haus
anwesenden Freunde - darunter auch H. - habe er seit langem ge-
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kannt, wobei alle im gleichen Dorf gewohnt hätten (vgl. Akte A7/14, S.
8). Es kann folglich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer nicht nur die Nachnamen, sondern auch die
jeweiligen Wohnadressen seiner langjährigen Freunde gekannt hat,
wie im Übrigen diese auch seine Wohnadresse gekannt haben. Dass
der Informationsfluss unter den Freunden funktionierte, ist durch den
Umstand ausgewiesen, dass der Freund M.A., welcher anlässlich der
Versammlung im Haus des Beschwerdeführers ebenfalls anwesend
war, kurze Zeit nach der Verhaftung von H. den Beschwerdeführer
darüber informieren konnte (vgl. Akte A7/14, S. 9). Im Weiteren kann
gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt werden,
dass für den Zeitraum nach der polizeilichen Suche nach ihm in
seinem Elternhaus und der Ausreise zirka einen Monat später, der
Beschwerdeführer keine weiteren Nachfragen seitens der Polizei bei
seinen Eltern geltend macht und sich aus den Akten auch keinerlei
Hinweise darauf ergeben, die Polizei habe weiter nach dem
Beschwerdeführer gefahndet. Vor diesem Hintergrund ist eine politisch
motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom 2.
Januar 2003 nicht erstellt.
5.3.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen, zumal ge-
mäss den Akten nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer werde
seit dem 3. Januar 2003 wegen der Ortsschildübermalaktion von den
syrischen Behörden gesucht. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf
die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeinga-
be einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können.
6.
6.1 In seiner Beschwerdeschrift als auch in weiteren Eingaben (unter
anderem bereits anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens vor der
ARK) macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitä-
ten in der Schweiz, unter Beilage mehrerer Beweismittel, subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Aus diesen ergebe sich, dass er in der
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Schweiz politisch aktiv sei und es sei davon auszugehen, dass ihn die
syrischen Behörden identifiziert hätten und somit über seine Exilaktivi-
täten informiert seien (zum Ganzen vgl. Eingaben vom 25. Mai 2005,
2. Februar 2007 und 20. März 2008).
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addie-
ren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b S. 67 und 70).
6.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmach-
ten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrol-
len. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine
Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle
und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf-
nahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Ge-
heimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder aber staatenlose Kur-
den syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exil-
land politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates
- politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierun-
gen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es beste-
hen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines
Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmä-
ssig zu behördlicher Verfolgung führt.
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6.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwer-
deführer in der Schweiz seit seiner Einreise im Februar 2003 für die
Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. In diesem
Zusammenhang wurden im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens drei
Internetauszüge von Fotografien mit Erläuterungen hinsichtlich der
Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Kundgebungen syrischer
Exilkurden in der Schweiz, ein Internetausdruck zweier Fotografien in
Farbe betreffend eine Versammlung der Yekiti-Partei (...), an welcher
der Beschwerdeführer ebenfalls teilgenommen hat, sowie zwei Origi-
nalempfangsscheine betreffend Zahlungen des Beschwerdeführers
(...) auf das Yekiti Spendenkonto (...) eingereicht. Ferner legte der Be-
schwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren vor der ARK eine Be-
stätigung der Yekiti-Partei Schweiz (...) ins Recht, worin er als Kandi-
dat der Yekiti-Partei Schweiz bezeichnet und sein Engagement für die
Partei seit Februar 2003 bestätigt wird.
6.5 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor
dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine
Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-
pression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom
rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Son-
dervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdi-
sche Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen
Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April
2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien
mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaf-
tet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.
mit weiteren Hinweisen).
6.6 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen,
bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Ver-
hörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesonde-
re die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behör-
den diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Op-
position in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheim-
dienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland
befindlichen Syrer zu überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen
werden, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdefüh-
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rers aufgrund seiner Exiltätigkeit aufgefallen ist. Insgesamt dürften die
syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers
soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz als re-
gimekritischen Oppositionellen identifizierten, weshalb er im Fall einer
Rückkehr nach Syrien einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt
wäre.
6.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG aus den erwähnten Gründen erfüllt. Die Asyl-
berechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachflucht-
gründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht
zur Asylgewährung führen, verwehrt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton
dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch
nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen.
8.
Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in
Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verlet-
zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als un-
zulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 8. Februar 2006 aufgrund der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers an. Ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers durch Rückschaffung ins Heimatland erweist sich in-
dessen nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zufolge er-
stellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden.
Mit vorliegendem Urteil erwächst die angeordnete vorläufige Aufnah-
me in Rechtskraft.
Seite 19
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9.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt und die Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung festgestellt werden. Soweit die Gewäh-
rung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der
vorinstanzlichen Verfügung) beantragt werden, ist die Beschwerde ab-
zuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2006 ist dem-
zufolge entsprechend aufzuheben.
10.
10.1 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der
Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3
der vorinstanzlichen Verfügung) unterlegen ist, sind ihm die Kosten
des Verfahrens anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3
VwVG). Diese sind bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden
praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren und auf Fr. 300.-- festzuset-
zen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Dem Beschwerdeführer ist sodann angesichts des teilweisen Ob-
siegens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, Abwei-
sung bezüglich Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung)
eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene
notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
reichte am 9. Mai 2008 eine Honorarnote ein, gemäss welcher er ei-
nen Aufwand von 8 Stunden und 35 Minuten und Auslagen in der
Höhe von Fr. 26.70 geltend machte (Fr. 2152.90). Der in Rechnung ge-
stellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze des nicht voll-
umfänglichen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 230.--
eine angemessene Parteientschädigung von gerundet total Fr. 1077.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu ent-
richten ist, zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwer-
de abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung vorläufig aufzunehmen.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK
und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1077.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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