Abtei lung IV
D-5127/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 25. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5127/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – welcher keine Identitätspapiere vorge-
legt hat – am 15. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 27. Juni 2008 kurz befragt und am 10. Juli 2008
einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme ur-
sprünglich aus der Ortschaft X._______ in Bayassa State (recte:Bayel-
sa State), er habe seine Kindheit jedoch bei seiner Mutter in der Ort-
schaft Y._______ in Abia State verbracht und sei ab dem Jahre 2003
bei einer Familie in Aba (Hauptort von Abia State) ansässig gewesen,
wo er auf dem Markt mit „Chewing-Sticks“ gehandelt habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er habe Ni-
geria verlassen, da ihm dort von Seiten einer Gruppierung aus seinem
Heimatdorf der Tod drohe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe sich auf Bitte
seines Vaters im Mai 2008 einer Gruppe von Leuten aus seinem Hei-
matdorf angeschlossen, welche gegen die Regierung respektive für
die Freiheit von X._______ kämpfe,
dass die Gruppe kämpfe, da in X._______ zwar Öl gefördert werde, für
das Dorf jedoch nichts von den Einnahmen abfalle, weshalb die Grup-
pe Angestellte der Ölfirma Shell entführe um Lösegeld zu erpressen,
dass er sich der Gruppe aus Wut über die herrschenden Verhältnisse
angeschlossen habe, mithin er – obwohl damals Klassenbester – die
Schule mangels Geld nicht habe beenden können und statt dessen in
Aba auf dem Markt als „Chewing-Stick“-Verkäufer habe arbeiten müs-
sen, um sein Auskommen bestreiten zu können,
dass sein Vater bereits kurze Zeit später respektive am 12. Mai 2008
von Soldaten erschossen worden sei, als die Gruppe wiederum ausge-
zogen sei, um Shell-Angestellte zu entführen,
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dass die Gruppe bereits sieben Angestellte der Ölgesellschaft als Ge-
fangene gehabt habe, wobei sich unter den Gekidnappten auch ein
Weisser namens Michael befunden habe,
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Kidnapping befasst habe,
sondern es sein Auftrag gewesen sei, zusammen mit anderen die Ge-
fangenen zu bewachen,
dass er Anfang Juni 2008 dem Weissen namens Michael sowie einem
weiteren Gefangenen die Flucht ermöglicht habe, da ihn Michael nach
dem Tod seines Vaters getröstet und ihm Versprechungen über die Er-
öffnung eines eigenen Geschäfts an einem andern Ort in Nigeria ge-
macht habe,
dass er nach der Gefangenenbefreiung mit Michael von X._______
nach Lagos gefahren sei,
dass er in der Folge von seiner in X._______ wohnhaften Tante am Te-
lefon erfahren habe, dass er jetzt von den Leuten seiner Gruppe ge-
sucht werde, welche ihn hängen wollten,
dass er am 13. Juni 2008 von Michael auf dem Luftweg nach Europa
gebracht worden sei, wo ihm Michael schliesslich ein Zugsbillet nach
Vallorbe gekauft habe,
dass er aus Nigeria ausgereist sei, statt dort, wie mit Michael verein-
bart, an einer anderen Stelle ein Geschäft zu eröffnen, da er von den
Leuten der Gruppe gesucht werde und er aufgrund der schlechten Si-
cherheitslage in Nigeria von der Gruppe leicht hätte gefunden werden
können, mithin die Angehörigen der Gruppe sehr mächtig seien (vgl.
act. A7, S. 13 Mitte und unten),
dass der Beschwerdeführer auf Frage nach seinen Identitätspapieren
angab, er habe noch nie über einen Pass oder eine Identitätskarte ver-
fügt (act. A1, Ziff. 13 f.) und seine Reise habe er mit einem „roten Heft“
absolviert, welches ihm von Michael zur Verfügung gestellt worden sei
(vgl. act. A1, Ziff. 16),
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung bekräftigte, er verfüge
einzig über einen Geburtsschein, welcher im Besitz seines Vaters ge-
wesen sei und über dessen Verbleib er nichts wisse, er könne in seiner
Heimat niemanden kontaktieren, und seine Ausreise aus Nigeria sei
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vollumfänglich von dem Weissen namens Michael organisiert worden,
welcher ihm für die Reise ein „rotes Heft“ mit einem fremden Foto ge-
geben und ihn persönlich bis in die Schweiz begleitet habe (vgl. act.
A7, S. 3 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2008 – eröffnet am 30. Juli
2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache
ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen
von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu
machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge offenkundiger
Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht, und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertrete-
rin – am 7. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um Erlass der Ver-
fahrenskosten ersuchte,
dass er in seiner Beschwerdebegründung seine Vorbringen bekräftigte,
an der geltend gemachten Gefährdungslage festhielt und ausführte,
mangels Kontakte zu seiner Heimat sei ihm eine Beschaffung von
Identitätspapieren unmöglich,
dass er abschliessend geltend machte, er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und
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im Falle einer Wegweisung nach Nigeria drohe ihm dort eine Be-
handlung, welche gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) verstosse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren
nicht einzutreten ist,
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend),
weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
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hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend
zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Feh-
len von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG)
gegeben sind,
dass mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers über seine Ausreise aus Nigeria ohne eigene
Papiere – angeblich auf dem Luftweg, mit einer ihm nicht bekannten
Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes europäisches Land, wobei er
mit einem ihm nicht zustehenden „roten Heft“ gereist sei und die Reise
vollumfänglich von ihm nur dem Vornamen nach bekannten Weissen
organisiert worden sei, welcher ihn bis an einen Schweizer Bahnhof
begleitet habe – als unsubstanziiert, realitätsfremd und im Resultat
insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass das Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Nicht-Be-
schaffbarkeit von Identitätspapieren aufgrund fehlender Kontaktmög-
lichkeiten in Nigeria als blosse Schutzbehauptung zu werten ist,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht von der offen-
kundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht, wozu an-
zumerken ist, dass sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxis-
konform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM schlüssig
aufgezeigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f., Ziff. 2) – von Unge-
reimtheiten durchsetzt und im Wesentlichen vage und unsubstanziiert
ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zu keinen
nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war, welche auf ein
tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen liessen,
dass sich seine Vorbringen vielmehr überwiegend in einer Auflistung
von plakativer Elementen erschöpfen (Rückkehr ins Heimatdorf nach
Jahren der Abwesenheit; Kennenlernen und Befreien eines weissen
Gefangenen; Furcht vor Nachstellungen in ganz Nigeria, obwohl das
Land über 130 Millionen Einwohner zählt),
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dass vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung allgemein
bekannter Ereignisse der letzten Zeit – diverse Entführungen von An-
gestellten ausländischer Firmen im Niger-Delta – von durchwegs
konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend die an-
geblich mangelnde Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates gegen
die behauptete Gefährdung von Seiten einer „Gruppe“ nicht geeignet
sind, die offenkundig mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen
aufzuwiegen,
dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
auf Erwägungen über eine allfällige flüchtlingsrechtliche Relevanz der
behaupteten Gefährdungslage verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage
nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwen-
digkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
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lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
junger gesunder Mann, welcher eigenen Angaben zufolge vor seiner
Ausreise bei einer Familie in Aba wohnte und in Aba als Markthändler
tätig war – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage im Nigeria nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang
an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: angefochtene Verfügung im Original und Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (vorab per Te-
lefax; in Kopie, mit den Akten Ref.-Nr. N _______)
- _______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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