Abtei lung IV
D-5127/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren V._______,
alias B._______, geboren W._______,
C._______, geboren X._______, alias C._______,
geboren Y._______, alias C._______,
geboren Z._______,
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 6. August 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5127/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer (...) Ethnie eigenen Angaben zufolge im
U._______ aus dem Heimatstaat ausreisten und über ihnen un-
bekannte Länder am 27. Juli 2003 illegal in die Schweiz gelangten, wo
sie am 7. August 2003 in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl
nachsuchten,
dass sie dort am 11. und 13. August 2003 summarisch befragt und am
30. September 2003 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zu ihren
Asylgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machten, ihre
Identität laute B._______, geboren W._______ (Beschwerdeführer),
und C._______, geboren S._______ (Beschwerdeführerin),
K._______,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt und bis zu seiner Aus-
reise in L._______ gelebt, sich seit Ende (...) für ein unabhängiges
L._______ eingesetzt und dabei Flugblätter von D._______ nach
E._______ gebracht habe,
dass er, nachdem ihn die Behörden von K._______ seit längerer Zeit
erfolglos gesucht gehabt hätten, von diesen im Jahre T._______ auf
offener Strasse verhaftet und während (...) im Gefängnis festgehalten
worden sei,
dass er sich nach seiner Freilassung noch intensiver für den Freiheits-
kampf eingesetzt habe, worauf er von den Behörden von K._______
erneut gesucht worden sei, weshalb er K._______ schliesslich im
U._______ zusammen mit seiner Ehefrau respektive der Beschwerde-
führerin verlassen habe,
dass die angeblich aus F._______ stammende Beschwerdeführerin als
Waisenkind nach G._______ gekommen sei und dort als Dienst-
mädchen gearbeitet habe,
dass sie später ihren Ehemann respektive den Beschwerdeführer ken-
nengelernt und geheiratet habe,
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dass sie persönlich mit den Behörden von K._______ keine Probleme
gehabt habe, jedoch von den Schwierigkeiten ihres Mannes tangiert
worden sei, indem die Behörden von K._______ öfters bei ihnen zu
Hause vorbeigekommen seien und nach ihrem Mann gesucht hätten,
dass sie zusammen mit ihrem Mann die Flucht ergriffen habe, da des-
sen Leben in Gefahr gewesen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass sich aufgrund eines Fotovergleichs von Visumsunterlagen der
Schweizer Vertretung in N._______ herausstellte, dass den Beschwer-
deführern im U._______ in N._______ unter der Identität A._______,
geboren V._______ in H._______/J._______ beziehungsweise
C._______, geboren X._______ in I._______/J._______, Visa für eine
Besuchsreise in die Schweiz ausgestellt wurden, wobei die Beschwer-
deführer in J._______ ausgestellte „Identity Certificates“ (IC) mit den
obigen Identitätsangaben vorwiesen,
dass das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 7. August
2003 mit Verfügung vom 24. November 2003 gestützt auf den damali-
gen Art. 52 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug nach J._______ anordnete, jedoch gleichzeitig einen Vollzug
der Wegweisung nach K._______ ausschloss,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
23. Dezember 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfochten,
dass mit der Revision des Asylgesetzes (AS 2006 4745, 2007 5573)
die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 AsylG aufgehoben wurde,
dass die Vorinstanz im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels
(Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) in Anbetracht dieser
Sachlage mit neuer Verfügung vom 1. April 2008 ihren Entscheid vom
24. November 2003 aufhob und das Asylverfahren der Beschwerde-
führer wieder aufnahm, weil Art. 52 Abs. 1 aAsylG, auf den sich der
angefochtene Asylentscheid stützte, durch Ziff. I der Übergangsbestim-
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mungen zum Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 mit Wirkung per 1.
Januar 2008 aufgehoben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. April 2008
das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb,
dass das BFM am 18. November 2008 über die Schweizer Vertretung
in N._______ Abklärungen vor Ort durchführen liess,
dass das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 2. Februar 2009 beim
BFM am 6. Februar 2009 einging,
dass mit Schreiben vom 18. Februar 2009 das BFM seine Anfrage an
die Botschaft vom 18. November 2008 sowie das Abklärungsergebnis
der Botschaft vom 2. Februar 2009 den Beschwerdeführern - unter Ab-
deckung der geheim zu haltenden Passagen - zur Kenntnis brachte
und ihnen Gelegenheit einräumte, bis zum 28. Februar 2009 eine Stel-
lungnahme einzureichen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2009 ihre
Stellungnahme einreichten
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 - eröffnet am 10. Au-
gust 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Botschaftsabklärung
habe die Identität der Beschwerdeführerin bestätigt, deren Geburtsda-
tum laute demnach X._______, deren IC sei echt und sie verfüge in
J._______ über ein „Residential Permit“,
dass es sich weiter beim Beschwerdeführer um A._______, geboren
V._______ in H._______/J._______, handle, welcher ebenfalls über
ein „Residential Permit“ und ein rechtmässig ausgestelltes IC verfüge,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument aus
K._______ (angeblicher Ausweis als ständiger Einwohner von
K._______) nicht als Beleg für die behauptete Identität dienen könne
und der angeführte illegale Erwerb von Geburtsurkunde und Aufent-
haltsbewilligung in J._______ den Abklärungen der Botschaft wider-
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spreche und daher als blosse Schutzbehauptung gewertet werden
müsse,
dass sich die Beschwerdeführer somit vor ihrer Einreise in die Schweiz
rechtmässig und geregelt in J._______ aufgehalten hätten und über
bis am R._______ beziehungsweise bis S._______ gültige IC’s verfüg-
ten, mit denen sie nach J._______ zurückkehren könnten,
dass in J._______ effektiver Schutz vor Rückschiebung vorliege und
die Beschwerdeführer, im Gegensatz zu zahlreichen L._______ in
J._______, über ein „Residential Permit“ und ein IC und damit über
den zusätzlichen Schutz durch die behördliche Registrierung verfüg-
ten,
dass weder Personen, zu denen die Beschwerdeführer enge Bezie-
hungen hätten, noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten (Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich
zutage trete (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführer nicht in K._______ gelebt hätten und nicht
mit den Behörden von K._______ in Kontakt gekommen seien, womit
auch keine Hinweise auf eine Gefährdung seitens ihrer heimatlichen
Behörden vorlägen,
dass die Beschwerdeführer auch keinerlei Probleme in J._______ gel-
tend gemacht hätten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 in mate-
rieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fäl-
lung eines neuen Entscheides oder die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Anträge, die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer oder die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling von L._______ un-
ter Abnahme und Würdigung der eingereichten sowie offerierten Be-
weise zu dessen Identität, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
an die Beschwerdeführerin gemäss dem Grundsatz der Einheit der Fa-
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milie sowie eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund ihrer langjährigen Integrationsbemühungen
und des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes in J._______ beantrag-
ten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen,
dass sie ihrer Beschwerde eine Kopie der Faxkopie aus dem Familien-
buch der Mutter des Beschwerdeführers, Kopien zweier Eingaben an
die ARK (vom 23. Dezember 2003 und 22. September 2006), die Kopie
einer Eingabe an das BFM vom 28. Februar 2009 sowie verschiedene
Kurs- und Arbeitsbestätigungen betreffend ihre Integration in der
Schweiz beilegten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung mangels Rechtsschutzes nicht einzutreten ist, da die Beschwer-
de aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog
(vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Beschwerdeführe-
rin gemäss dem Grundsatz der Einheit der Familie beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs ma-
teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG),
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a - c AsylG),
dass den Akten, insbesondere der Botschaftsabklärung, zu entnehmen
ist, dass sich die Beschwerdeführer vor der Einreichung ihrer Asylge-
suche am Q._______ in J._______ aufgehalten haben, dort über ein
„Residential Permit“ und über gültige IC’s von J._______ verfügen und
dorthin mit einem gültigen Visum zurückkehren können,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für die Beschwerdeführer in
J._______ effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwände zur Identi-
tät des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Schlussfolgerun-
gen nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese im fraglichen Punkt
im Wesentlichen auf eine Wiederholung der im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Stellungnahme vom 28. Februar 2009 beschrän-
ken und vorliegend keine Hinweise bestehen, die an der Rechtmässig-
keit des Abklärungsergebnisses der Botschaft zweifeln lassen,
dass insbesondere eine Flucht des Beschwerdeführers aus L._______
respektive K._______, die er als Grundlage seiner Vorbringen und der
Annahme einer anderen Identität vorbrachte, in casu nicht erstellt ist,
dass hinsichtlich der vorgelegten Kopie des Familienbuchs die Vorins-
tanz zu Recht auf diverse Ungereimtheiten, so insbesondere den Um-
stand, dass der Beschwerdeführer den in diesem Buch aufgeführten
Namen erst während seiner angeblichen Haft angenommen haben will,
hinwies und zutreffend erkannte, dass diesem Dokument kein rechts-
erheblicher Beweiswert beigemessen werden kann,
dass demnach keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, dass sich die
vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geäusserten Be-
fürchtungen betreffend eine Ungültigerklärung seiner Aufent-
haltsbewilligung von J._______ und allfälligen strafrechtlichen Sanktio-
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nen seitens der Behörden von J._______, was auch nachteilige Folgen
für die Beschwerdeführerin haben könne, in irgendeiner Weise be-
wahrheiten könnten,
dass somit in der Tat davon auszugehen ist, dass sich die Beschwer-
deführer bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz ordnungsgemäss und ge-
regelt in J._______ aufgehalten haben und es diesen in casu ange-
sichts der Aktenlage sowie in Berücksichtigung obiger Erwägungen
und der eingereichten Beweismittel nicht gelingt, die zutreffenden
Schlussfolgerungen des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen,
dass unter diesen Umständen auch die offerierten Beweise nicht abzu-
nehmen sind, zumal es der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kolle-
gen, der über seine Gefangenschaft genau Auskunft geben könnte,
selber als für diesen zu gefährlich erachtet, mit diesem in Kontakt zu
treten, und allfällige Auskünfte über die Beschaffung von fingierten re-
spektive teilweise fingierten Papieren in J._______ durch L._______
vorliegend nicht von Belang erscheinen (antizipierte Beweiswürdigung;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 274; EMARK 2003 Nr. 13),
dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführer keine nahen
Angehörigen und auch keine anderen Personen in der Schweiz leben,
zu denen sie eine enge Beziehung haben,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung
(„safe country“, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist,
ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach
von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt,
dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage
tritt und die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfolgun-
gen angesichts des Abklärungsergebnisses der Botschaft, wonach die
Beschwerdeführer in J._______ geboren wurden, als unglaubhaft ge-
wertet werden müssen,
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dass der Beschwerdeführer nämlich im fraglichen Zeitraum, in wel-
chem er in K._______ verfolgt worden sei, in J._______ wohnhaft war,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten
und daher dem Rückweisungsantrag zur Neubeurteilung nicht stattzu-
geben ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwer-
deführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nach J._______ in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführer nicht zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
laufen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden und
zudem keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass weder die in J._______ herrschende allgemeine Lage noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr
schliessen lassen,
dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, sie verfügten
in J._______ über kein soziales Beziehungsnetz, festzuhalten ist, dass
sie gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft über ein solches
verfügt haben müssen und es ihnen vorliegend denn auch - nicht zu-
letzt auch angesichts der vom Beschwerdeführer in J._______ ausge-
übten beruflichen Tätigkeit als (...) - zuzumuten ist, vorbestehende so-
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ziale Kontakte zu erneuern beziehungsweise erneut ein soziales Be-
ziehungsnetz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung daher vorliegend insgesamt zumut-
bar ist und allein ein (...) Aufenthalt in der Schweiz - ohne die durch
Beweismittel nachgewiesenen Integrationsbemühungen der Beschwer-
deführer zu verkennen - noch keine unzumutbare Härte darstellt, die
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach
J._______ schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen, die Beschwerdeführer über gültige IC’s verfügen und es ihnen
obliegt, bei der Beschaffung von Einreisevisa nach J._______ mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach J._______ zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfü-
gung im Original; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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