Abtei lung IV
D-5128/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren Y._______,
Irak,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5128/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 18. September 2001 unter
der Identität B._______, geboren Y._______, Irak, ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) am 5. August 2004 mit der Begründung
abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz verfügt und der Vollzug derselben angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 6. September
2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde erhob,
dass die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 23. November 2005 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seines
Entscheides vom 5. August 2004 wiedererwägungsweise aufhob und
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs anordnete,
dass mit Beschluss der ARK vom 28. November 2005 die Beschwerde
vom 6. September 2004 infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses
wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers als gegen-
standslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel unter der Identität A._______, geboren X._______,
Irak, ein weiteres Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer dort am 9. Juli 2008 befragt sowie am
29. Juli 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgrün-
den angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung im Wesentlichen
anführte, er habe im Oktober 2004 die Schweiz verlassen und sei zu-
nächst nach D._______ und später, als die Bedrohungen durch
radikale Islamisten wegen seiner Zugehörigkeit zur kommunistischen
Seite 2
D-5128/2008
Partei zugenommen hätten und sein dritter Bruder durch die Hand von
Terroristen umgebracht worden sei, zusammen mit seiner Familie nach
E._______ gereist, wo er aus Angst vor den Terroristen seinen Namen
gewechselt habe,
dass er in E._______ seit dem Z._______ bis zu seiner Ausreise als
F._______ gearbeitet habe und er im Rahmen dieser Tätigkeit am 27.
Mai 2008 bei der Verhaftung von Terroristen mitbeteiligt gewesen sei,
dass einige Zeit später Gesinnungsgenossen der verhafteten Terroris-
ten auf ihn geschossen hätten, er aber unverletzt geblieben sei und
sich durch verschiedene Gassen nach Hause habe retten können,
dass er aus diesen Gründen den Irak erneut verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2008 - gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
18. September 2001 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abge-
schlossen,
dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum
nach Abschluss dieses Verfahrens geltend mache, an die Vorbringen
seines ersten Asylgesuches anknüpfen würden, die beim ersten Ver-
fahren angeführten Gründe indessen nicht mehr erneut zu prüfen sei-
en, sondern lediglich jene Probleme, die er nach seiner Rückkehr in
den Irak gehabt habe,
dass vorweg festgehalten werden müsse, dass der Beschwerdeführer
eine andere Identität als noch bei seinem ersten Asylgesuch angege-
ben habe und überdies dem ersten Asylgesuch widersprechende An-
gaben zu seinen Familienmitgliedern gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer anfänglich gar negiert habe, bereits ein
erstes Mal ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu haben,
was er auf Nachfrage wenig plausibel mit der Entschuldigung korrigert
habe, die Frage nicht verstanden zu haben,
Seite 3
D-5128/2008
dass der Beschwerdeführer für den Identitätswechsel zwei Gründe an-
geführt habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, welches der tatsächli-
che Grund gewesen sein soll, und beide Gründe nicht zu überzeugen
vermöchten,
dass eine Identitätskarte vorliege, die die alten Angaben des Be-
schwerdeführers bestätige, dieser jedoch die neue Identitätskarte mit
den geänderten Angaben seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht
habe nachreichen können, ohne dafür plausible Gründe anführen zu
können,
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals in E._______
gewesen sei, vernachlässigt werden könne, da sein Lebensmittelpunkt
offensichtlich in D._______ gewesen sei, weshalb auch eine
Wegweisung an jenen Ort zu prüfen sei,
dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu seiner Identität dem
Beschwerdeführer die Grundlagen zu seinen Vorbringen fehlen würden
und es ihm bezeichnenderweise nie zu überzeugen gelungen sei, als
er über die Flucht auslösenden Ereignisse befragt worden sei,
dass er die Anstellung bei der I._______, aber auch insbesondere die
Tötung seines Bruders in D._______ und den Anschlag gegen ihn
selber oberflächlich und unfundiert geschildert habe, so dass nie der
Eindruck entstanden sei, er könne sich im Zentrum des Geschehens
befunden haben,
dass somit die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeit-
raum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht habe, we-
der geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien und dem-
nach auf das neuerliche Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2008 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss ersuchte, es sei auf seinen Antrag
um Asylgewährung einzutreten und auf eine Wegweisung sei zu ver-
zichten,
Seite 4
D-5128/2008
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend mach-
te, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz könne nicht akzeptiert
werden und bei einer Rückkehr würde ihm körperlich und geistig gros-
ser Schaden entstehen,
dass starke Anzeichen einer möglichen Verfolgung seiner Person in
den vom BFM erwähnten Gebieten bestünden und er sich nicht nur po-
litisch, sondern auch religiös verfolgt fühle,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 5
D-5128/2008
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom
BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
Seite 6
D-5128/2008
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutref-
fend erweisen und auf die zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG), etwas zu ändern,
dass das Rechtsbegehren auf Eintreten auf das Asylgesuch in materi-
eller Hinsicht als offensichtlich unbegründet erscheint und zudem der
Beschwerdeführer diesbezüglich eine eingehende Begründung vermis-
sen lässt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Entgegnungen zu den
vorinstanzlichen Vorhalten hinsichtlich der Angabe einer anderen Iden-
tität, den zum ersten Asylgesuch widersprechenden Vorbringen und
der als unsubstanziiert und oberflächlich zu erachtenden Schilderun-
gen bezüglich seines erneuten Asylgesuchs vorbrachte,
dass lediglich der in der Beschwerdeschrift gemachte pauschale und
in keiner Art und Weise näher konkretisierte Hinweis auf starke Anzei-
chen einer möglichen Verfolgung in politischer und religiöser Hinsicht
an der als zutreffend zu erachtenden vorinstanzlichen Einschätzung
nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
Seite 7
D-5128/2008
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem aus dem
Nordirak stammenden Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat dro-
hen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. insbesondere BVGE 2008/4 E. 6.2
ff und 6.6),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss
gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht der-
massen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste,
Seite 8
D-5128/2008
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak nicht erforderlich ist,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass sich der alleinstehende Beschwerdeführer die überwiegende Zeit
seines Lebens in D._______ (Provinz G._______) im Nordirak
aufgehalten hat,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation,
dass aufgrund der unsubstanziierten und sich widersprechenden An-
gaben des Beschwerdeführers nach wie vor davon auszugehen ist, er
verfüge im Nordirak über ein familiäres Beziehungsnetz,
dass der noch junge Beschwerdeführer den Akten zufolge über diverse
Berufserfahrungen verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
Seite 9
D-5128/2008
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5128/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______
(Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene
Verfügung im Original)
- das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 11