Abtei lung IV
D-5128/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch Theodor Mion, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 D.________,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5128/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 11. Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und am 15. Mai
2009 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C.________ ein Asylgesuch stellte und dort am 19. Mai 2009
summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D.________ zuwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er gehöre dem Stamm der Al-Houti an,
dass in seiner Heimatregion seit dem Jahr 2001 ein Stammeskrieg
herrsche, in welchen auch sein Stamm involviert sei,
dass er im Jahr 2007 von Angehörigen des Houti-Stammes aufgefor-
dert worden sei, für sie zu arbeiten, und zwar entweder als Kämpfer
oder als Spitzel,
dass er dies abgelehnt habe, worauf sein Vater ungefähr ein Jahr
später von Staatsangestellten, welche ebenfalls dem Houti-Stamm an-
gehörten, erfahren habe, er (der Beschwerdeführer) werde von den Al-
Houti aufgrund seiner Weigerung, für sie zu arbeiten, verdächtigt, mit
der Regierung zu kollaborieren,
dass er deshalb nach E._______ umgezogen sei, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt und gearbeitet habe,
dass er dort keine konkreten Probleme gehabt habe, sich jedoch trotz-
dem nicht sicher gefühlt habe, da die Al-Houti ihn eines Tages dort
hätten auffinden können,
dass der Staat ihn nicht schützen könne,
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dass er im Übrigen seit ungefähr zwei Jahren auch von der Regierung
gesucht werde, weil diese denke, er hetze das Volk gegen die Regie-
rung auf,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland
entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich einen Arbeitsausweis in Kopie zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche
Widersprüche und Ungereimtheiten,
dass er ausserdem ein in der Erstbefragung geltend gemachtes, zen-
trales Vorbringen (er werde von der Regierung gesucht, weil diese ihm
vorwerfe, Zwist zwischen der Regierung und dem Volk zu säen) in der
Direktanhörung mit keinem Wort mehr erwähnt habe,
dass es ihm aus diesen Gründen nicht gelinge, eine asylrelevante Ver-
folgung glaubhaft zu machen,
dass die eingereichte Arbeitskarte diese Einschätzung nicht zu ändern
vermöge, zumal sie keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalte, son-
dern lediglich Auskunft gebe über die Tätigkeit des Beschwerdeführers
in E._______,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
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beantragen liess, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Schreiben an den Fahndungsleiter in Straf-
sachen vom 7. Juli 2009 (Kopie, inkl. Übersetzung), drei Internetaus-
drucke von Presseartikeln in englischer Sprache sowie zwei Internet-
ausdrucke von Presseartikeln in arabischer Sprache beilagen,
dass mit Eingabe vom 17. August 2009 ausserdem eine Vollmacht so-
wie ein Artikel der NZZ Online vom 13. August 2009 nachgereicht wur-
den,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. August 2009 aufforderte, die zwei als Beweismittel eingereichten,
arabischsprachigen Presseartikel innert Frist in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen,
dass gleichzeitig vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, über das Ge-
such um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege werde später entschieden,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist ausserdem
einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2009 die
verlangten Übersetzungen, eine Unterstützungsbestätigung vom
31. August 2009 sowie ein weiteres Beweismittel (Internetausdruck
eines englischsprachigen Presseartikels der Yemen Times) samt Über-
setzung zu den Akten reichte (vgl. Beilagen 1-4),
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom
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20. Oktober 2009 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Oktober 2009 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint hat,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorbrachte, er werde
seit zwei Jahren von der Regierung gesucht,
dass er dieses Vorbringen indessen nicht näher substanziierte,
dass er ausserdem diesen Asylgrund in der Direktanhörung vom
11. Juni 2009 mit keinem Wort mehr erwähnte, was umso mehr er-
staunt, als gemäss den Vorbringen in der Beschwerde angeblich eine
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde,
dass aus diesen Gründen die geltend gemachte Verfolgung durch die
Regierung als unglaubhaft zu erachten ist,
dass an dieser Einschätzung auch das auf Beschwerdeebene in Kopie
eingereichte Beweismittel (ein Schreiben an den Fahndungsleiter in
Strafsachen vom 7. Juli 2008) nichts ändert,
dass nämlich nicht plausibel gemacht wird, wie der Beschwerdeführer
an dieses (angeblich am 7. Juli 2008 verfasste) interne Dokument ge-
langt ist,
dass ausserdem die Authentizität dieses Dokuments zu bezweifeln ist,
da in amtlichen Schreiben in der Regel nicht nur der Name der be-
troffenen Person, sondern – zwecks Vermeidung von Verwechslungen
– auch deren Geburtsdatum und Wohnort angegeben werden, im ein-
gereichten Dokument hingegen nur ein Name steht, welcher im
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Übrigen nicht vollständig mit demjenigen übereinstimmt, welcher der
Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben hat,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren bis heute kein rechtsgenügli-
ches Identitätsdokument eingereicht hat, weshalb seine Identität nicht
feststeht und demzufolge das erwähnte Dokument ohnehin nicht mit
Sicherheit seiner Person zugeordnet werden kann,
dass das eingereichte Schreiben demzufolge nicht geeignet ist, die
geltend gemachte Verfolgung durch die Regierung glaubhaft zu
machen,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde durch den Stamm
der Al-Houti verfolgt, weil er sich geweigert habe, mit den Rebellen
zusammenzuarbeiten, ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst
vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A9 S. 8) und – wie vom
BFM zu Recht bemerkt wurde – Ungereimtheiten enthalten,
dass die Vorbringen überdies als nicht asylrelevant zu erachten sind,
da sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Aus-
reise ein Jahr lang unbehelligt und ohne je bedroht worden zu sein in
E._______ aufgehalten hat (vgl. A9 S. 7 und 9),
dass die geltend gemachte Verfolgungsfurcht damit völlig unbegründet
erscheint,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern ver-
mögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
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rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
in Jemen droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Jemen noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen,
dass zwar – wie auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Presseartikeln hervorgeht – in der (angeblichen) Heimatregion des Be-
schwerdeführers bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen,
dass hingegen in Jemen keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt zu beobachten ist, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin ins-
gesamt nicht als generell unzumutbar bezeichnet werden kann,
dass mit Blick auf die Akten auch nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer geriete bei einer Rückkehr nach Jemen aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation,
dass er vor der Ausreise in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet hat
und es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach
Jemen erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
dass er unter keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen
leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegen-
stehen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 30. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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