B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5129/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Armenien,
vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 20. Juni
2014 aus ihrem Heimatstaat auf dem Landweg ausreisten und am 24. Juni
2014 unkontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 22. Juli 2014 im EVZ
M._______ sowie der Anhörungen vom 14. August 2014 zu den Asylgrün-
den durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
geltend machten, sie seien Jeziden aus Armenien, wo sie seit rund 20 Jah-
ren im Dorf N._______ gelebt hätten,
dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie seien wegen der Prob-
leme ihres Sohnes C._______, der aus der armenischen Armee desertiert
sei, aus dem Heimatstaat ausgereist,
dass sie zwei Söhne gehabt hätten, von denen der eine schon früher in
den Militärdienst eingezogen worden und nunmehr seit elf Jahren verschol-
len sei, weshalb sie nicht noch den zweiten Sohn hätten verlieren wollen,
dass der Beschwerdeführer auch Angst vor den Fidayien hege, die nach
dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Armenien an die Macht gekom-
men seien und ihn heute noch verfolgen würden,
dass Jeziden in Armenien unterdrückt und ihre Kinder von der Schulbildung
ausgeschlossen würden, ganz zu schweigen von der medizinischen Ver-
sorgung, die nicht kostenlos sei,
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, Angst zu haben, sie werde
aufgrund der Desertion ihres Sohnes Probleme mit den Nachbarn erhalten
oder von den Behörden bis zur Rückkehr ihres Sohnes in Geiselhaft ge-
nommen,
dass beide Beschwerdeführenden keine Probleme mit den Behörden und
auch keinerlei Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten, sehe man ein-
mal von den Problemen mit den Militärbehörden im Zusammenhang mit
der Rekrutierung ihres Sohnes C._______ ab,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 10. September 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführenden seien aufgrund der Probleme ihres Sohnes mit den Militärbe-
hörden ausgereist, doch habe das BFM dessen Desertion als unglaubhaft
qualifiziert, weshalb auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die
sich darauf abstützten, als nicht glaubhaft einzuschätzen seien,
dass es sich bei diesen unglaubhaften Vorbringen namentlich um diejeni-
gen zu angeblichen Problemen mit den Nachbarn bis hin zur angeblich be-
fürchteten Geiselhaft durch die Behörden handle,
dass die diesbezüglichen Aussagen unsubstanziiert ausgefallen seien und
die Beschwerdeführerin nicht auf nachvollziehbare Weise habe erläutern
können, worauf sich die von ihr geäusserten Befürchtungen abstützen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, er habe seinen Sohn
erst in Georgien getroffen und sei von dort aus mit ihm gemeinsam in die
Schweiz gereist, doch habe er nicht angeben können, wo in Georgien er
ihn angetroffen habe, weshalb diese Angaben unsubstanziiert seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Desertion
seines Sohnes ausgereist, zu wenig substanziiert seien, um als glaubwür-
dig zu gelten,
dass er auch auf wiederholtes Nachfragen hin keine Aussagen habe ma-
chen können, aus denen hätte ersichtlich werden können, unter welcher
Verfolgung er gelitten habe,
dass er beispielsweise von einer allgemeinen Diskriminierung zu sprechen
begonnen habe, unter der Jeziden in Armenien zu leiden hätten, doch
werde aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, inwiefern er persönlich von
dieser Diskriminierung betroffen gewesen sei,
dass nach dem Gesagten auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seinen eigenen Problemen nicht hinreichend begründet seien, um als
glaubhaft gelten zu können, und dieser Schluss durch die übereinstimmen-
den Vorbringen beider Beschwerdeführenden erhärtet werde, wonach sie
ohne die Probleme des Sohnes C._______ mit den Militärbehörden nicht
aus dem Heimatstaat ausgereist wären,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
nicht genügten,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. September 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellten: Es sei
die Verfügung des BFM vom 3. September 2014 (recte: 10. September
2014) aufzuheben und in der Folge den Beschwerdeführenden Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. Septem-ber 2014
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurück-
zuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechts-
pflege nach Art. 110a AsylG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Des Weiteren sei ihnen ein Anwalt nach ih-
rer Wahl zu bestellen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 18. September 2014 die Gesuche um Vereinigung des Be-
schwerdeverfahrens der Beschwerdeführenden mit demjenigen ihrer Kin-
der und Enkelkinder (D-5133/2014) sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und um Bestellung eines amt-
lichen Rechtsbeistands abwies,
dass er die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 3. Oktober 2014
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen,
dass die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss am
26. September 2014 leisteten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Post-
stempel vom 10. Oktober 2014) eine Ergänzung zur Verwaltungsgerichts-
beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen liessen: Die angefochtene Verfügung vom 10. September 2014 des
BFM sei aufzuheben. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24.
Juni 2014 seien gutzuheissen. Des Weiteren sei deren Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen,
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dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe sowie deren Ergänzung,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in den Eingaben der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, in-
wiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt haben soll, weshalb auf diese
Rügen nicht weiter einzugehen ist und somit keine Veranlassung besteht,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör nach Art. 26bis
AsylG gewährt wurde (A3/10 Ziff. 8.02 S. 7, A8/12 F74 ff. S. 9; A4/10
Ziff. 8.02 S. 7, A10/8 F34/5 S. 5), weshalb später geltend gemachte Beein-
trächtigungen der Gesundheit (Nierensteine, Epilepsie) nach Abs. 3 obge-
nannter Bestimmung ausser Betracht fallen, zumal sie nicht nachgewiesen
sind (vgl. Beschwerde vom 11. September 2014, Seite 4 oben),
dass der Beschwerdeführer auf einen vierjährigen, seine Ehefrau auf einen
nicht ganz dreijährigen Schulbesuch zurückblicken kann (A3/10
Ziff. 1.17.04 S. 4, A4/10 Ziff. 1.17.04 S. 4), weshalb die Berufung auf einen
tiefen Bildungsstand, der ursächlich für irgendwelche Unstimmigkeiten sein
soll, nicht zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen selbst Analphabeten ohne Weiteres in der Lage sind,
selbst erlebte Geschehnisse überzeugend und nachvollziehbar vorzubrin-
gen, weshalb die Berufung auf einen Mangel an formaler Bildung grund-
sätzlich nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kann,
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dass die Vorinstanz davon ausging, der Sohn des Beschwerdeführers
habe den obligatorischen Militärdienst schon längst geleistet, weshalb die
Foto in der Beschwerdeergänzung, die den Sohn in Militärkluft und im Kreis
uniformierter Kameraden zeigt, in keiner relevanten Hinsicht Beweis zu er-
bringen vermag,
dass es vielmehr die angebliche Desertion des Sohnes im Juni 2014 ist,
welche nicht glaubhaft erscheint,
dass die Unglaubhaftigkeit dieser Desertion einen sicheren Schluss auf die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zulässt, zu-
mal diese ausdrücklich geltend machten, ohne die Probleme ihres Sohnes
C._______ wären sie nicht aus dem Heimatstaat ausgereist (A8/12 F35 S.
6, A9/8 F17 – F20 S. 3),
dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend geltend machten, sie
seien mit ihrem geflohenen Sohn in Georgien zusammengetroffen und hät-
ten von da an ihre Reise gemeinsam fortgesetzt (A8/12 F47 S. 7, F54 S.
8, A9/8 F10 S. 2), doch waren sie nicht in der Lage, den Treffpunkt zu be-
nennen,
dass es sich bei Georgien um einen Staat mit einer Fläche von immerhin
69'700 Quadratkilometern handelt, weshalb die Annahme wirklichkeits-
fremd wäre, die Beschwerdeführenden hätten dort ihren Sohn treffen kön-
nen, ohne vorweg einen genauen Treffpunkt zu vereinbaren,
dass sich aufgrund der Umstände vielmehr der Schluss aufdrängt, die Be-
schwerdeführenden seien, begleitet von ihrem Sohn, von Armenien aus
emigriert,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 15. Juni 2014 über eine allfällige
Ausreise aus dem Heimatstaat nachgedacht haben will und sich in der
Folge fünf Tage bei Verwandten aufgehalten habe, welche sein Hab und
Gut verkauft hätten, welcher Umstand dem Beschwerdeführer die Möglich-
keit gegeben habe, 30'000 US Dollar für die Ausreise zu zahlen (A8/12 F58
S. 8, F68 – F73 S. 9),
dass sich bei solcher Sachlage die Frage stellen würde, weshalb die Ver-
wandten und nicht der Beschwerdeführer selbst sein Hab und Gut verkauft
hat, zumal er den Erlös innerhalb kürzester Zeit für die Bezahlung des
Schleppers benötigt haben dürfte,
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dass diese Frage mit dem wirklichkeitsfremden Charakter der Vorbringen
der Beschwerdeführenden zusammenhängt und diesen illustriert,
dass sich bei dieser Sachlage der Eindruck aufdrängt, die Beschwerdefüh-
renden hätten bei ihren Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfol-
gungssituation erfunden,
dass die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vom 11. September
und 9. Oktober 2014 demgegenüber nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen vermögen,
dass es sich somit erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher
einzugehen und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere weiterhin über ein ausrei-
chendes soziales Netz im Heimatstaat verfügen (A3/10 Ziff. 3 S. 5, A4/10
Ziff. 3 S. 5), der Beschwerdeführer über eine vierjährige Schulbildung ver-
fügt und seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Ehefrau auch in
Zukunft als (…) und (…) bestreiten kann (A3/10 Ziff. 1.17.04/05 S. 4),
dass der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführenden gleich-
zeitig in den Heimatstaat zurückreisen können,
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dass die Beschwerdeführenden ihre Familie als vermögend charakterisiert
haben (A8/12 F68 S. 9, Beschwerdeergänzung), weshalb davon auszuge-
hen ist, der Familie stehen im Heimatstaat, gemessen an armenischen
Massstäben, ausreichende Ressourcen zur Verfügung,
dass des Weiteren davon auszugehen ist, auch Jeziden geniessen Rechts-
schutz im Heimatstaat, weshalb es ihnen zuzumuten ist, solchen Schutz
nötigenfalls in Anspruch zu nehmen,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers schon vor seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat behandelt wurden (A8/12 F74 – F76 S. 9),
weshalb davon auszugehen ist, sie könnten auch nach der Rückkehr be-
handelt werden, nötigenfalls unter Gewährung von medizinischer Rück-
kehrhilfe,
dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
auch im Heimatstaat behandelt werden können (A9/8 F34/5 S. 5), da auch
ihr auf Antrag hin nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe gewährt werden
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der
einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: