B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5129/2015
pjn
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (…).
D-5129/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und stammt
nach eigenen Angaben aus einem Dorf, das zu B._______, C._______
State, gehört. Er habe sein Heimatland im Oktober 2011 verlassen und sei
nach längerem illegalen Aufenthalt in Italien in die Schweiz eingereist, wo
er am 20. Januar 2012 ein Asylgesuch einreichte und gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reise-
weg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Am 7. Mai
2012 fand eine erste Anhörung statt, die jedoch aufgrund des Vorliegens
geschlechtsspezifischer Vorbringen abgebrochen wurde. Am 22. August
2012 wurde der Beschwerdeführer durch ein gleichgeschlechtliches Team
angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs hatte der Beschwerdeführer zunächst
vorgebracht, er sei während des Studiums von den Mitgliedern eines Ge-
heimbundes bedrängt worden. Er sei schikaniert worden, da er diesem
Bund nicht habe beitreten wollen. Im Rahmen der ersten Anhörung machte
der Beschwerdeführer das Vorliegen einer ihm drohenden geschlechtsspe-
zifischen Verfolgung geltend. In der zweiten Anhörung erklärte der Be-
schwerdeführer, die zunächst von ihm vorgebrachten Fluchtgründe ent-
sprächen nicht der Wahrheit. Tatsächlich sei er homosexuell und liebe
Männer. Er habe in Nigeria bereits erste Kontakte und Beziehungen mit
Männern gepflegt. Er könne dort jedoch nicht frei leben. Homosexuelle
Männer würden diskriminiert und abgelehnt. Als seine Homosexualität in
seinem Dorf bekannt geworden sei, sei er einmal verprügelt worden. Einzig
aus diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen. Zunächst habe er sich
jedoch nicht getraut, dies offen auszusprechen. Der Beschwerdeführer
reichte keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten.
C.
Am 10. März 2014 ging bei der Vorinstanz ein Gesuch von Frau E._______
(N […]) und ihrem am 3. Februar 2014 geborenen Sohn F._______, beide
ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, ein, in welchem E._______ für
sich und das Kind den Kantonswechsel in den Kanton Zürich beantragte,
um mit dem Beschwerdeführer, der der Vater ihres Kindes sei, zusammen-
zuleben. E._______ erklärte, sie und der Beschwerdeführer führten bereits
seit rund einem Jahr eine enge Beziehung und wollten nun mit dem Sohn
als Familie im Kanton G._______ zusammenleben.
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Seite 3
D.
Die Vorinstanz forderte E._______ mit Schreiben vom 24. März 2014 auf,
die offizielle Vaterschaftsanerkennung einzureichen und setzte ihr eine
Frist, um Fragen zu ihrer Beziehung zu beantworten.
E.
Am 25. März 2014 ersuchte das zuständige Zivilstandsamt der Stadt
H._______ bei der Vorinstanz um Übermittlung der Ausweispapiere des
Beschwerdeführers zum Zweck der Vaterschaftsanerkennung. Am 3. April
2014 beantragte das Zivilstandsamt die Einsichtnahme in das Asyldossier,
da die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststehe.
F.
Am 27. März 2014 beging der Beschwerdeführer einen Hausfriedensbruch
gemäss Art. 186 StGB, da er das gegen ihn verhängte Hausverbot in der
Asylunterkunft in Baden verstossen und sich dort im Eingangsbereich auf-
gehalten hatte (vgl. Polizeirapport der Kantonspolizei I._______, Dienst-
stelle J._______, vom 8. Mai 2014, in den Vorakten). Es wurde Strafantrag
gestellt. Zur Begründung dieses Verhaltens habe der Beschwerdeführer
vorgebracht, er habe seine Freundin und sein Kind besuchen wollen, die
in der Unterkunft lebten. Er habe für sie Essen gekauft und dies vorbeibrin-
gen wollen. Er wolle versuchen, sie nach G._______ zu holen.
G.
Mit Schreiben vom 11. April 2014 bestätigte das Zivilstandsamt gegenüber
der Vorinstanz das laufende Verfahren des Beschwerdeführers um Anker-
nennung der Vaterschaft für F._______. Gemäss den vorliegend beizuzie-
henden Asylakten N (…) von E._______ wurde dieses Verfahren am 10.
Juni 2014 abgeschlossen und der Beschwerdeführer als Kindsvater einge-
tragen.
H.
Nachdem die betroffenen Kantone das Gesuch um Kantonswechsel befür-
worteten, bewilligte die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2014 den
Kantonswechsel von E._______ und F._______ in den Wohnkanton des
Beschwerdeführers im Rahmen der Wahrung der Einheit der Familie (Art.
27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Vorinstanz stellte fest, dass aufgrund der
Aktenlage und nach Vorliegen der Kindesanerkennung ein Anspruch auf
Einheit der Familie bestehe (vgl. Akten N […], B22).
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Seite 4
I.
E._______ befindet sich derzeit ebenfalls in einem hängigen Asylbe-
schwerdeverfahren (Verfahren D-5920/2016) in der Schweiz. Eine gegen
ihre Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens einge-
reichte Beschwerde war mit Entscheid vom 6. August 2014 abgeschrieben
worden, nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
D-1498/2013 ihre Verfügung zurückgezogen und am 28. Juli 2014 ent-
schieden hatte, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
J.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte
eine Ausreisefrist an. Zur Begründung brachte es vor, der Beschwerdefüh-
rer habe selbst zugegeben, sein erstes Asylvorbringen – eine Bedrohung
durch einen Geheimbund – erfunden zu haben. Auch das Vorbringen be-
treffend seine angebliche Homosexualität überzeuge nicht. Nicht nur seien
seine Angaben sehr unsubstanziiert, sondern lasse auch der Umstand,
dass er inzwischen Vater eines Kindes sei, mit der Mutter in einer Bezie-
hung lebe und diese heiraten wolle, eher weniger auf eine homosexuelle
Veranlagung schliessen. Es sei daher nicht glaubhaft gemacht, dass er
aufgrund einer homosexuellen Neigung in Nigeria gefährdet sei. Da auch
keine Vollzugshindernisse bestünden, sei der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig und zumutbar sowie möglich. Die Verfügung wurde am 25. Juli 2015
eröffnet.
K.
Mit Beschwerde vom 24. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um
die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juli 2015. Er beantragte die Koor-
dination seines Asylverfahrens mit dem Verfahren seines Sohnes
F._______ (recte: […]) und der Kindsmutter E._______. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er
vor, die Vorinstanz habe seine familiären Verhältnisse völlig ausser Acht
gelassen. Er habe die gemeinsame elterliche Sorge über seinen Sohn und
lebe mit seiner Familie zusammen. Über sein Verfahren könne daher nicht
getrennt, sondern nur koordiniert mit dem seiner Partnerin und seines Soh-
nes entschieden werden.
D-5129/2015
Seite 5
L.
In der Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gewährte die Instruk-
tionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
M.
In einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 23. September 2015
sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren so-
lange, bis über die Asylgesuche der Partnerin und des Sohnes entschieden
sei. Das Asylverfahren der Partnerin E._______ und des Sohnes stehe
gemäss Auskunft der Vorinstanz vor dem Abschluss. Die Vor-instanz habe
anerkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer und seiner Partnerin und
dem gemeinsamen Sohn um eine Familie handle, so dass ein Anspruch
auf Einheit der Familie gegeben sei. Die Verfahren seien demnach koordi-
niert zu entscheiden. Die Akten wurden dem SEM überwiesen.
N.
Mit Verfügung vom 24. August 2016 wies das SEM die Asylgesuche der
E._______ und ihres Sohnes ab, verfügte die Wegweisung und ordnete
den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen betreffend die Gescheh-
nisse vor der Ausreise aus Nigeria nicht für asylbeachtlich respektive nicht
für glaubhaft. Das SEM führte in seinem Entscheid ferner aus, dass
E._______ gemeinsam mit ihrem Partner, dem Beschwerdeführer, und
dem Kind als Familie nach Nigeria zurückkehren könne, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei. Gegen diesen Entscheid
erhob E._______ am 28. September 2016 Beschwerde. Mit Verfügung
vom 2. November 2016 bestätigte die Instruktionsrichterin die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde, gewährte die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ernannte
ihre Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin.
O.
Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes kam am 16. Dezem-
ber 2016 die Tochter K._______ zur Welt.
P.
Am 4. Juni 2017 ersuchte die Stadt H._______ um Einblick in Akten des
Beschwerdeführers zwecks Anerkennung der Vaterschaft.
D-5129/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1
Die vom Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2015 verfügte Sis-
tierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben. Auf-
grund des engen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wird das
vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit dem ebenfalls hän-
gigen Beschwerdeverfahren der Partnerin E._______ und der gemeinsa-
men Kinder (D-5920/2016) insoweit koordiniert, als beide Beschwerdever-
fahren parallel geführt werden. Das vorliegende Urteil ergeht im gleichen
Spruchkörper mit gleichem Datum wie das Urteil im Verfahren
D-5920/2016.
2.2
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund des Ausgangs des
D-5129/2015
Seite 7
Verfahrens D-5920/2016 erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt
als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, er sei homosexuell
und befürchte im Fall der Rückkehr nach Nigeria Repressalien aufgrund
seiner sexuellen Veranlagung. Diese sei bereits in seinem Heimatdorf be-
kannt geworden. Vor seiner Flucht sei er deshalb einmal geschlagen wor-
den. In der Beschwerde wird auf den Vorhalt der Vorinstanz – es passe
sehr wenig zum Verhalten einer homosexuellen Person, dass der Be-
schwerdeführer inzwischen in einer Partnerschaft mit einer Frau lebe und
mit dieser ein Kind habe –, entgegnet, der Beschwerdeführer sei bisexuell.
Zudem wird gerügt, dass die Vorinstanz die familiären Umstände, insbe-
sondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Kind in der Schweiz
habe, in keiner Weise berücksichtigt habe.
D-5129/2015
Seite 8
5.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft. Sowohl sein tatsächliches Verhalten als auch seine Angaben
betreffend seiner Fluchtgründe seien nicht geeignet, die Vorinstanz davon
zu überzeugen, dass er ein homosexueller Mann sei, der im Fall einer
Rückkehr nach Nigeria dort gefährdet sein könnte. Das Gericht verweist
auf die Ausführungen im Entscheid des SEM vom 22. Juli 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Einschätzung der Vorinstanz be-
treffend die Asylgründe des Beschwerdeführers für zutreffend. Der Be-
schwerdeführer lieferte im Rahmen seiner zweiten Anhörung am 22. Au-
gust 2012 nur sehr wenig Details über seine angebliche Beziehung zu ei-
nem Mann in Nigeria. Er brachte einzig vor, er habe im Alter von 15 Jahren
eine erste schwule Beziehung gehabt, nach der Volljährigkeit dann ver-
schiedene Partner (vgl. act. A16/9, F. 10 – 12). Er habe aus Furcht mit nie-
mand über seine sexuellen Neigungen gesprochen (ebenda, F. 14). Auch
den Vorfall, bei dem er in seiner Heimatgemeinde wegen seiner Homose-
xualität verprügelt worden sein soll, schilderte der Beschwerdeführer nur
sehr unkonkret. Es wird nicht klar, unter welchen Umständen an seinem
Wohnort bekannt geworden sein soll, dass er homosexuell sei. Er konnte
auch nicht sagen, welche Personen ihn bedrängt, verhöhnt und geschla-
gen hätten, obwohl diese angeblich aus seiner Gemeinde stammten, die
Schilderung dieser Abläufe fiel sehr unkonkret aus (vgl. ebenda, F. 16 –
23). Schliesslich äusserte er sich über die möglicherweise drohenden Re-
pressalien nur stereotyp und in Gemeinplätzen (vgl. ebenda, F. 26 – 31).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hält es aus diesen Gründen nicht für
überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist
und er deshalb bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria Opfer von Miss-
handlungen geworden ist. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG kann der Beschwerdeführer originär nicht geltend machen.
Das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen
und das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft verneint sowie die Weg-
weisung verfügt.
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM
vom 22. Juli 2015 mit dem heutigen Urteil in den Ziffern 1 bis 3 in Rechts-
kraft erwächst.
6.
D-5129/2015
Seite 9
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren im vorliegenden Ver-
fahren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte dabei den
Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG geltend.
Gemäss dieser Bestimmung ist das SEM gehalten, bei der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs den Grundsatz der Einheit
der Familie zu berücksichtigen.
6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie im
Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG unbeachtet gelassen, indem sie das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete, ohne dabei zu berücksichtigen,
dass sich seine Partnerin sowie das gemeinsame Kind (inzwischen sind es
bereits zwei Kinder) sich ebenfalls in der Schweiz befanden – und immer
noch befinden.
6.3 Das SEM selbst hatte in seiner Verfügung 13. August 2014 den Kan-
tonswechsel der Partnerin und des Sohnes zwecks Familienvereinigung
am Wohnort des Beschwerdeführers bewilligt und das Vorliegen eines An-
spruchs auf Einheit der Familie bestätigt, nachdem der Beschwerdeführer
am 10. Juni 2014 die Vaterschaft für seinen Sohn F._______ anerkannt
hatte (vgl. Sachverhalt Bst. H). Nach dem Gesagten gelten der Beschwer-
deführer, seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder als Familie im
Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311).
6.4 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Konkubinatspartners kann
grundsätzlich nicht losgelöst von derjenigen des anderen Partners, der an-
deren Partnerin geprüft werden. Dies gilt auch für die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleich-
zeitige Wegweisung von Familienmitgliedern verbietet und die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden
muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d und 4).
6.5 Über das Asylbeschwerdeverfahren von E._______, in welches auch
die gemeinsamen Kinder eingeschlossen sind, wird mit dem ebenfalls
heute ergehenden Urteil im Verfahren D-5920/2016 entschieden. Das Bun-
desverwaltungsgericht kommt in diesem Urteil zum Ergebnis, dass die Vo-
rinstanz unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungs-
grundsatzes (Art. 12 VwVG) und der beim Vorliegen von konkreten An-
D-5129/2015
Seite 10
haltspunkten für Menschenhandel greifenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen gemäss der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 EMRK den
rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm oblie-
gende Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Des-
halb wird die Verfügung vom 5. November 2013 betreffend E._______ und
deren Kinder aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen im
Urteil D-5920/2016 zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen, ge-
stützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG.
6.6 Da das Verfahren des Beschwerdeführers nicht getrennt von dem sei-
ner Lebenspartnerin geführt werden darf, ist auch die vorliegend angefoch-
tene Verfügung aufzuheben – insoweit die Anordnung der Wegweisung so-
wie deren Vollzug betroffen sind. Es wird dem SEM obliegen, die noch of-
fenen Sachverhaltsfragen zu klären – insbesondere im Hinblick auf den
Umstand, dass der Beschwerdeführer und E._______ inzwischen eine Fa-
milie mit Kleinkindern haben – und entsprechend zu verfügen. Eine sinn-
volle und namentlich prozessökonomische Behandlung ist nur möglich,
wenn die sich stellenden Fragen koordiniert beantwortet werden.
7.
Die Beschwerde ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5 gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Betreffend die Ziffern 1 – 3 der ange-
fochtenen Verfügung ist festzustellen, dass diese mit heutigem Urteil in
Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 5.4).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer verpflich-
tet, die Hälfte der Kosten zu tragen, da er mit seinen Rechtsbegehren nur
zur Hälfte durchgedrungen ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 2). Allerdings wurde dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 die
unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es werden keine Kosten erhoben.
9.
Auch die Parteientschädigung wäre grundsätzlich nach dem Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und). Es ist jedoch
davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG), weshalb keine Parteientschädigung zu leisten ist.
D-5129/2015
Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
D-5129/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl so-
wie die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 – 3) wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 22. Juli 2015 ist betreffend ihre Dispositivziffern 4 und
5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, das vorliegende Ver-
fahren mit dem Verfahren der E._______ und ihrer Kinder (N […]) koordi-
niert zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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