B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5130/2012/mel
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
D-5130/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Ukraine eigenen Angaben zufolge am
1. Februar 2012 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
2. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stell-
te. Am 20. Februar 2012 wurde er summarische befragt und am
24. August 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei
homosexuell und werde deshalb in der Ukraine verfolgt. Die Kirche habe
sie zu Freiwild erklärt und der Präsident teile diese Meinung. Alle Homo-
sexuellen müssten sich registrieren und daktyloskopieren lassen. Da alle
Homosexuellen in einer Datenbank erfasst seien, könne jeder Polizist bei
jeder Personenkontrolle in Erfahrung bringen, ob jemand homosexuell
sei. Im Parlament stehe zudem die Abstimmung zu einem Gesetz zum
Verbot der Homosexuellenpropaganda bevor. Im Mai 2011 habe er an ei-
ner Demonstration verschiedener Minderheiten in Kiew teilnehmen wol-
len. Er sei jedoch von der Polizei angehalten und unter dem Vorwand, sie
wollten ihn vor Rechtsextremen schützen, auf den Posten gebracht wor-
den. Dort hätte er eine Erklärung unterschreiben sollen, dass er nicht
mehr an solche Demonstrationen gehen werde. Da er dies verweigert
habe, habe er die Nacht nackt in einer Zelle verbringen müssen. Die
Wächter hätten besoffen durch ein Loch in seine Zelle geschaut und sich
über ihn lustig gemacht. Am nächsten Tag sei er wieder freigelassen wor-
den. Im Juli 2011 sei ihm aufgrund seiner Homosexualität gekündigt wor-
den. Im Oktober 2011 habe er umziehen müssen, da auch seine Nach-
barn davon erfahren und ihn terrorisiert hätten. Nachdem er sich am neu-
en Ort habe registrieren lassen, habe er nach einer Woche ein Schreiben
der ukrainisch orthodoxen Kirche vom 25. Oktober 2011 erhalten, in dem
die Homosexualität als Todsünde bezeichnet und er aufgefordert wurde,
das Dorf zu verlassen. Auch von den Dorfbewohnern sei er schikaniert
und auch geschlagen worden. Schliesslich sei er wieder umgezogen.
Nach einer Demonstration gegen die Fingerabdruckpflicht von Homose-
xuellen vom 11. Dezember 2011 sei er wieder angehalten worden. Dies-
mal hätte er eine Blankounterschrift leisten sollen, was er verweigert ha-
be. Daraufhin sei er in einer Zelle von zwei Männern vergewaltigt worden.
Diesen sei versprochen worden, sie würden dafür freigelassen. Am zwei-
ten Tag sei er freigelassen worden und habe daraufhin Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft erstattet. Seine Anzeige sei mit der Begründung nicht
entgegengenommen worden, er müsse sich zuerst an einen Polizeipos-
D-5130/2012
Seite 3
ten wenden, was er auch getan habe. Diese hätten ihn aber wieder an die
Staatsanwaltschaft verwiesen, woraufhin er aufgegeben habe. Stattdes-
sen habe er auf der Internetseite des Innenministeriums eine Anzeige
platziert. Am 18. Januar 2012 sei er von einem Herrn des Innenministeri-
ums vorgeladen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, er könne die Anzeige
nicht entgegennehmen, da es keine Zeugen gebe, sei doch an diesem
Tag niemand auf dem entsprechenden Posten in Untersuchungshaft ge-
wesen. Daraufhin habe er ein Schreiben an den Innenminister, den Prä-
sidenten, den Kabinettsminister und den Generalstaatsanwalt verfasst.
Am 31. Januar 2012 sei er erneut von Polizisten mitgenommen und in ei-
nen Wald gebracht worden. Da er wieder eine Blankounterschrift verwei-
gert habe, hätten sie ihn gefoltert und gezwungen, ein Loch zu graben.
Während sie sich ins Auto gesetzt hätten, um sich aufzuwärmen, sei ihm
die Flucht gelungen und er sei ausgereist. Bei ihm zu Hause sei es nach
dieser Verhaftung zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der sein
Inlandspass beschlagnahmt worden sei. Die Polizei rufe regelmässig bei
ihm zu Hause an und frage, wann er zurückkomme, obwohl seine Eltern
ihnen gesagt hätten, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
Nach seiner Ausreise habe er im Vorfeld zur geplanten Gay-Pride-Parade
im Mai 2012 ein Schreiben der ukrainisch orthodoxen Kirche vom
20. März 2012 erhalten, wonach sie die Durchführung dieser Parade nicht
zulassen würden und ihn aufforderten nicht daran teilzunehmen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die erwähnten Schreiben der
ukrainisch orthodoxen Kirche vom 25. Oktober 2011 und vom 20. März
2012 ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am 6. September 2012
– wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um aufschiebende Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
D-5130/2012
Seite 4
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht. Weiter sei die Kontaktaufnahme mit den
Behörden der Ukraine und die Weitergabe von Daten an diese Behörden
zu unterlassen und der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe in einer separaten Verfügung zu informieren.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein.
E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
sowie um Erlass des Kostenvorschusses gut und wies jenes um unent-
geltliche Verbeiständung ab.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012, welche dem Be-
schwerdeführer am 23. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt
das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
D-5130/2012
Seite 5
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
D-5130/2012
Seite 6
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien hinsichtlich der Verhaf-
tung und der anschliessenden Behandlung auf dem Polizeiposten un-
glaubhaft. Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer nach dem
Ablauf der Demonstration vom 11. Dezember 2011 gefragt auf Nebenin-
formationen ausgewichen. Auf nochmalige Aufforderung, den Ablauf zu
schildern, habe er gesagt, es hätten vier oder fünf Personen teilgenom-
men, die Plakate hochgehalten hätten. Die Demonstration habe vielleicht
zehn Minuten gedauert, die Tagespresse sei auch da gewesen, danach
sei er im Eingang zur Metro angehalten worden. Aus diesen nach wie vor
rudimentären Angaben könne nicht erkannt werden, dass er tatsächlich
an einer Demonstration teilgenommen habe. Seine Ausführungen gingen
nicht über das hinaus, was auch jede aussenstehende Person angeben
könnte. Bei der geringen Anzahl von Plakaten, die hochgehalten worden
seien, hätte er zudem in der Lage sein müssen, zu sagen, ob es ein oder
zwei gewesen waren. Sinngemäss gelte das Gleiche für die Anzahl Teil-
nehmer. Weiter wären seine Schilderungen der Festnahme detaillierter
und lebendiger ausgefallen, hätte er sie wirklich selber erlebt. Darauf hin-
gewiesen, man müsse ihm jeden Satz einzeln entlocken, habe er erklärt,
er habe Probleme darüber zu sprechen, er werde von einem Psychiater
behandelt. Angesichts des Umstandes, dass er die angeblichen Ereignis-
se selber erlebt haben wolle, hätte jedoch erwartet werden dürfen, dass
seine Schilderung detaillierter und lebendiger ausfallen würde, damit er-
kannt werden könne, dass er dies wirklich selber erlebt habe. Sodann sei
auch die Beschreibung der Zelle rudimentär ausgefallen. Als Widerspruch
falle schliesslich auf, dass er an der Befragung gesagt habe, die Männer
seien bereits anwesend gewesen, als er in die Zelle gebracht worden sei,
während er an der Anhörung ausgesagt habe, sie seien erst nach einigen
Stunden dorthin gebracht worden. In den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers fänden sich keine Realitätskennzeichen. So wiesen seine Aussagen
bezüglich der angeblichen Verfolgung keinerlei Detailreichtum auf. Es
fehlten individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit
oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten.
Zudem fehlten sämtliche Belege, welche vernünftigerweise zu erwarten
gewesen wären. So wolle er von der Online-Beschwerde an die Staats-
D-5130/2012
Seite 7
anwaltschaft keine Kopie erstellt, wie dies vom bezüglich Computer ver-
sierten Beschwerdeführer aber zu erwarten gewesen wäre, und auch kei-
ne Bestätigung erhalten haben. Auch von den Briefen an die Politiker ha-
be er keine Kopien behalten.
Zur rechtlichen Situation von Homosexuellen gelte es darauf hinzuwei-
sen, dass Homosexualität in der Ukraine bereits seit dem Jahre 1991 le-
gal sei. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Homosexualität sei
jedoch nach wie vor eher ablehnend. Dennoch habe sich insbesondere in
der Hauptstadt Kiew und in geringerem Umfang auch in Odessa eine
Gay-Szene gebildet, welche Clubs, Restaurants und Beherbergung um-
fasse. Gleichzeitig sei eine Homosexuellen-Bewegung entstanden, die
sich vor allem über das Internet organisiere und vernetze, wo sie sich
über Magazine, Foren oder nationale Events austausche oder gar an die
Öffentlichkeit gehe. Bezüglich Unterstützung und Engagement für die
Rechte Homosexueller sei in erster Linie die Organisation Nash Mir (Un-
sere Welt) hervorzuheben. Homosexuelle könnten sich bei diskriminie-
renden Ereignissen online, telefonisch oder durch persönliche Kontakt-
nahme an die Organisation wenden, welche sie gegenüber den Behörden
vertreten könne. Zudem könne eine betroffene Person auch von sich aus
eine anwaltliche Vertretung einschalten. Die im Sachverhalt dargelegten
Vorfälle stellten nämlich auch in der Ukraine Straftatbestände dar. Es sei
zwar nachvollziehbar, dass in einzelnen Fällen Behördenvertreter die
notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden. In die-
sem Fall sei gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und
die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der Be-
schwerdeführer habe nach dem Gesagten in der Ukraine hinreichende
Möglichkeiten, sich gegen diskriminierende Ereignisse zur Wehr zu set-
zen. Diese Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das BFM richte sich nach
veralteten Daten, wenn es sich auf Informationen aus dem Jahre 2000 bis
2008 stütze. Im Jahre 2011 sei Janukowitsch an die Macht gekommen,
der die Homosexualität zusammen mit der Polizei und der Kirche be-
kämpfen wolle. Das Europaparlament habe im offiziellen Dokument "Be-
kämpfung der Homophobie in Europa" auf das in der Ukraine geplante
Gesetz zum Verbot der Homosexuellenpropaganda hingewiesen, die
Gewalt im Umfeld der Gay-Pride-Parade im Mai 2012 verurteilt und
Rechtsvorschriften zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuel-
len Ausrichtung gefordert. Die Organisationen, die Homosexuelle verträ-
ten, könnten keine Veranstaltungen durchführen und seien von internati-
D-5130/2012
Seite 8
onalen Geldern abhängig. Die Versuche im Jahre 2011 und 2012 eine
Schwulen-Parade in Kiew durchzuführen, seien gescheitert. 2011 seien
Teilnehmer verhaftet und 2012 von bewaffneten Gruppen überfallen wor-
den. Unter diesen Umständen habe er keine Möglichkeit gesehen, dass
er von diesen Organisationen Hilfe bekommen könnte. Er selber sei im
Mai und Dezember 2011 verhaftet und misshandelt worden. Im Jahr 2011
seien 70 Menschen in der Ukraine während Polizeiverhören gestorben.
Bei seiner letzten Festnahme sei er vergewaltigt worden. Mit der Aussage
"Daraufhin haben sie mich in die Zelle gesetzt, wo bereits zwei Männer
waren" habe er nicht sagen wollen, wie viele Male er in die Zelle gebracht
worden sei, sondern dass er mit zwei Männern in der Zelle gewesen sei
und nicht alleine. Das Missverständnis mit der Anhörung sei wegen Be-
sonderheiten der russischen Sprache entstanden. Er könne die Einzelhei-
ten des Vorfalles nicht beschreiben, weil es sehr schwierig sei, sich an
diesen schrecklichen Tag zu erinnern oder darüber zu sprechen. Es hand-
le sich um eine tiefe psychische Verletzung, deren Schrammen für das
ganze Leben blieben. Der Kampf der Kirche gegen Homosexuelle habe
sich in den letzten Jahren verschlimmert. Sie bekomme Namen und Ad-
ressen der Homosexuellen von der Polizei und mache psychologischen
Druck. Auch er habe zwei solche Briefe, abgestempelt von der Kirche
seines Wohnortes, erhalten. Seine zahlreichen Anzeigen hätten seine La-
ge nur verschlechtert und hätten in der Entführung in den Wald geendet.
Die Polizei suche ihn weiter und die Kirche sende weiter solche Briefe.
Das beigelegte Schreiben des Innenministeriums bestätige, dass er sich
an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Das Schreiben sei aber er-
gebnislos geblieben.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem verschiedene allgemeine Bericht zur Situation der Homosexuellen
in der Ukraine sowie ein Schreiben der Personalverwaltung des Innenmi-
nisteriums vom 31. Januar 2012 (inklusive Übersetzung ins Deutsche)
ein, wonach die dienstliche Untersuchung bezüglich der unrechtmässigen
Handlungen der Mitarbeiter der Milizverwaltung durchgeführt worden sei
und die Dokumente in die Transportstaatsanwaltschaft von Kiew weiter-
geleitet worden seien.
5.
Homosexualität ist in der Ukraine keine strafbare Handlung. Jedoch wer-
den Homosexuelle nach wie vor diskriminiert und sind Opfer von Gewalt.
Ferner wird auch verschiedentlich von Misshandlungen und sexuellen
Übergriffen berichtet. Mängel in der Untersuchung und Verfolgung von
D-5130/2012
Seite 9
strafbaren Handlungen gegen Personen mit homosexueller Orientierung
haben in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass Täter nicht verurteilt
wurden. Auch wird von Gewalt und sexueller Belästigung in Polizeige-
wahrsam berichtet. Personen mit homosexueller Orientierung werden zu-
dem missbräuchlich festgehalten und im Anschluss werden ihre Perso-
nendaten (inklusive Foto und Fingerabdruck) ohne gesetzliche Grundlage
aufgenommen und gespeichert. Eine Vorschrift des Innenministeriums,
wonach die Ordnungskräfte die Anzahl Homosexueller als Gruppe mit
hoher Aidsansteckungsgefahr registrieren und darüber Bericht erstatten
müsse, wurde 2008 abgeschafft. Nichtregierungsorganisationen glauben
allerdings, dass die entsprechenden Listen dennoch weitergeführt wer-
den. Eine explizite Gesetzgebung zum Verbot der Diskriminierung auf-
grund der sexuellen Orientierung existiert nicht. Das ukrainische Parla-
ment prüft vielmehr zwei Gesetzesentwürfe aus dem Jahre 2011 und
2012, die die "Verbreitung von Homosexualität" einschliesslich der "Orga-
nisation von Treffen, Paraden, Aktionen, Demonstrationen und Massen-
veranstaltungen, die auf die Verbreitung jeglicher positiver Informationen
über Homosexualität abzielen" unter Strafe stellen und Geldstrafen sowie
Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vorsehen würden. Der Ausschuss für
Meinungs- und Informationsfreiheit des ukrainischen Parlaments hat die-
se Gesetzesentwürfe gebilligt, das Parlament hat ihnen im Oktober 2012
in erster Lesung zugestimmt. Verschiedene Politiker äusserten sich in der
Vergangenheit öffentlich in homophober Weise, so beispielsweise der
ehemalige Vorsitzende des Komitees für Menschenrechte des ukraini-
schen Parlaments. Und auch die ukrainische Kirche, welche politisch im-
mer mehr an Gewicht gewinnt, akzentuiert ihre homophobe Haltung zu-
sehends. Umfragen der Organisation Nash Mir (Our World) Gay and
Lesbian Center zum Thema gleiche Rechte für Lesben und Schwule zei-
gen, dass auch die Ablehnung in der Bevölkerung zunimmt. So ist die
Zahl der Menschen, die sich für eine Gleichstellung aussprechen, von
2002 bis 2007 von 42,5 % auf 34,1 % zurückgegangen. Gegen die Re-
daktion des Printmagazins von Nash Mir eröffnete der Generalstaatsan-
walt im Februar 2008 ein Strafverfahren wegen der Verbreitung von Por-
nographie. Im April 2011 kam es bei verschiedenen Organisationen zu
Masseninspektionen (vgl. zum Ganzen Nash Mir (Our World) Gay and
Lesbian Center, One Step forward, two steps back, Situation of LGBT in
Ukraine in 2010-2011; Entschliessung des Europäischen Parlaments vom
24. Mai 2012 zur Bekämpfung von Homophobie in Europa (2012/2657
(RSP), Bekämpfung von Homophobie in Europa; Immigration and Refu-
gee Board of Canada, Ukraine: The situation of homosexuals; availability
of support groups and state protection, 25. August 2008).
D-5130/2012
Seite 10
Vor diesem Hintergrund ist durchaus nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Ukraine
Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt war und dabei seine Ar-
beitsstelle verloren hat sowie mehrmals vertrieben wurde. Diese Diskri-
minierungen reichen aber für eine Asylrelevanz nicht aus (vgl. E. 6.7)
sondern wären unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. E. 8.5).
Dass er jedoch durch die von ihm dargelegten konkreten Ereignisse
(Demonstrationen, Mitnahmen, Vergewaltigung) eine asylrelevante Ver-
folgung erlitten hat, kann ihm vorliegend aus den nachfolgend dargeleg-
ten Gründen nicht geglaubt werden.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826f.).
6.2 Vorab gilt es auf das allgemein unsubstantiierte Aussageverhalten
und die Wortkargheit des Beschwerdeführers hinzuweisen. Insbesondere
an der Anhörung brauchte es diverse Rückfragen bis der Beschwerdefüh-
D-5130/2012
Seite 11
rer überhaupt auf seine persönlichen Verfolgungsvorbringen einging (vgl.
Akten des BFM A15 F15 ff.). Dieses Aussageverhalten liesse sich zwar
allenfalls wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, durch ein Trauma
erklären. Der Beschwerdeführer hat es aber bis heute unterlassen, dies-
bezüglich ein Arztzeugnis einzureichen, obwohl er von Anfang an in psy-
chologischer Betreuung gewesen sein will, weshalb nicht von einer Trau-
matisierung ausgegangen werden muss.
6.3 Erste Zweifel entstehen denn auch schon im Zusammenhang mit sei-
nem politischen Engagement. So konnte er von den von ihm angeblich
besuchten Demonstrationen tatsächlich nur Rudimentäres berichten, so-
dass nicht der Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. Aufgefordert über
die Demonstration am 11. Dezember 2011 zu berichten, schweifte der
Beschwerdeführer zunächst ab und berichtete über andere Dinge. Vom
Befrager darauf aufmerksam gemacht und erneut gebeten, er solle die
Demonstration beschreiben, beschränkten sich seine Ausführungen auf
fünf Zeilen und blieben durchwegs allgemein: "Als ich zu diesem Platz
kam, haben sich vier oder fünf Personen getroffen, die Plakate in die Luft
hielten "Nein zum Daktyloskopie". Die Demo dauerte nicht lange, viel-
leicht zehn Minuten. Die Tagespresse war auch da." (vgl. A15 F43 f.).
Diese Aussagen könnte auch ein unbeteiligter Dritter nacherzählen. Zu-
dem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Demonstration, welche offenbar
nicht von der Polizei aufgelöst wurde, dermassen kurz dauerte und wieso
die Tagespresse Interesse an einer solch kleinen Demonstration gehabt
haben sollte. Auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu
dieser Demonstration blieben durchwegs kurz und unsubstantiiert, so-
dass der Befrager immer wieder Rückfragen stellen musste (vgl. A15 F45
ff.). Das Gleiche gilt für die Aussagen zur angeblich darauf folgenden Mit-
nahme. Hierzu sagte der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei nach
dem Abschluss der Demo zur Metro gegangen, auf der Treppe angehal-
ten und zu einem Polizeiposten gebracht worden (vgl. A15 F44 und F53).
Trotz entsprechenden Rückfragen des BFM-Mitarbeiters wurde der Be-
schwerdeführer nicht detaillierter (vgl. A15 F54 ff.). Bezeichnenderweise
fiel auch die Beschreibung der Zelle äusserst rudimentär aus (vgl. A15
F66 ff.) und der Beschwerdeführer wusste nicht auf welchen Posten er
gebracht worden war (vgl. A5 S. 7). Schliesslich verstrickte sich der Be-
schwerdeführer auch in Widersprüche. So sagte er an der Befragung, die
Männer, die ihn danach vergewaltigt hätten, seien schon in der Zelle ge-
wesen, als er dorthin gebracht worden sei (vgl. A5 S. 6), während er an
der Anhörung aussagte, sie seien erst später in die Zelle gekommen (vgl.
A15 F53). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, vermochte er
D-5130/2012
Seite 12
ihn nicht aufzulösen, sondern gab lediglich an, er sei beim ersten Inter-
view nicht richtig verstanden worden, richtig sei, dass er zuerst in der Zel-
le gewesen sei. Und auch in der Beschwerde stützt er sich auf unver-
ständliche Erklärungsversuche, wenn er ausführt, er habe nicht sagen
wollen, wie viele Male er in die Zelle gebracht worden sei, sondern dass
er mit zwei Männern in der Zelle gewesen sei und nicht alleine. Das
Missverständnis mit der Anhörung sei wegen Besonderheiten der russi-
schen Sprache entstanden. Worin dieses sprachliche Missverständnis
bestanden haben soll, führte er aber bezeichnenderweise nicht aus. Auch
ist aus dem Protokoll der Befragung nicht ersichtlich, dass es zu Verstän-
digungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen wäre, vielmehr
sagte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung aus, er habe den
Dolmetscher gut verstanden und bestätigte seine Aussagen nach der
Rückübersetzung unterschriftlich (vgl. A5 S. 8).
6.4 Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere im Zusammenhang
mit seinem Verhalten nach der angeblichen Vergewaltigung in Polizeihaft.
Der Beschwerdeführer will zwar versucht haben, Anklage zu erheben.
Diesbezüglich verstrickte er sich aber schon in Widersprüche. So sagte er
an der Befragung aus, er habe sich zuerst an die Staatsanwaltschaft ge-
wandt, diese habe ihn aber an die Polizei verwiesen, woraufhin er eine
Anzeige auf der Webseite des Innenministeriums platziert habe (vgl. A5
S. 7). An der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, er habe sich danach
an die Polizei gewandt, welche ihn aber wieder an die Staatsanwaltschaft
verwiesen habe (vgl. A15 F102). Weiter schrieb der Beschwerdeführer
angeblich an den Präsidenten und drei Behördenvertreter, kann sich aber
nicht an deren Namen erinnern (vgl. A15 F123 f.). Auffallend ist aber in
diesem Zusammenhang insbesondere, dass er – obwohl er das Schrei-
ben an vier Personen in Kopie geschickt habe – keine entsprechenden
Kopien selber behalten und über keinerlei behördliche Korrespondenz
verfügen will. Erst auf Beschwerdeebene wird ein Schreiben der Perso-
nalverwaltung des Innenministeriums eingereicht, wonach die dienstliche
Untersuchung bezüglich der unrechtmässigen Handlungen der Mitarbei-
ter der Milizverwaltung durchgeführt worden sei und die Dokumente in die
Transportstaatsanwaltschaft von Kiew weitergeleitet worden seien. Von
einer Vergewaltigung des Beschwerdeführers geht aber auch daraus je-
denfalls nichts hervor. Auch ist nicht klar, weshalb er dieses Schreiben
nicht schon viel früher zumindest erwähnte.
6.5 Auch im Zusammenhang mit der neusten Mitnahme vom 31. Januar
2012 entstehen weitere Zweifel. So bleiben die Aussagen des Beschwer-
D-5130/2012
Seite 13
deführers auch hier allgemein und emotionslos. Er führte zu den angebli-
chen Folterungen und der anschliessenden Flucht lediglich allgemein
aus: "Mehrmals wurde ich ohnmächtig. Sie haben mich zusammenge-
schlagen und eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt. Als ich ganz rot
wurde, haben sie die Tüte entfernt. Ich habe nicht unterschrieben, ich
wusste, dass es einem Todesurteil gleichgekommen wäre. Dann wurde
ich aufgefordert eine Grube zu schaufeln. Diese Arbeit hat viel Zeit in An-
spruch genommen, es war kalt. Ich habe die Situation für mich genutzt
und bin davongerannt." (vgl. A15 F135). Insbesondere fällt in diesem Zu-
sammenhang auch auf, dass er die Folter mit der Plastiktüte an der Be-
fragung nicht erwähnt hatte. Zudem machte der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung angab, er hätte zuerst
ein Loch graben sollen, weil aber der Boden gefroren gewesen sei, habe
er lediglich ein Abfallloch ausheben müssen (vgl. A5 S. 7). An der Anhö-
rung sprach er dann aber wieder von einer Grube, die er hätte graben
sollen (vgl. A15 F135). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Polizis-
ten von ihm hätten verlangen sollen, ein Abfallloch auszuheben. Schliess-
lich fällt im Zusammenhang mit dieser letzten Mitnahme auf, dass der
Beschwerdeführer recht leicht habe fliehen können, als die Polizisten sich
zum Aufwärmen ins Auto gesetzt hätten. Dies obwohl er zu Fuss unter-
wegs war, die Polizisten aber über ein Auto verfügten. Der Umstand, dass
er ein Sportler mit guter Kondition sei, vermag dies nicht zu erklären.
6.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts
zu ändern. Die Schreiben der ukrainischen Kirche belegen zwar deren
ablehnende Haltung gegen Homosexuelle, nicht aber eine Verfolgung des
Beschwerdeführers im beschriebenen Ausmass. Dies vermag auch das
Schreiben des Innenministeriums nicht zu tun.
6.7 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen; die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind in
dieser Form nicht glaubhaft. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, und als solcher in seinem
Heimatstaat gewisser Diskriminierung ausgesetzt war. Eine solche gene-
relle Diskriminierung erreicht jedoch in der Regel nicht die Intensität, um
als asylrechtlich relevant qualifiziert zu werden. Das BFM hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
D-5130/2012
Seite 14
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
D-5130/2012
Seite 15
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Die allgemeine Lage in der Ukraine lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen.
Zwar werden Homosexuelle wie in E. 5 ausgeführt in verschiedenen Be-
D-5130/2012
Seite 16
langen diskriminiert und es herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine
ablehnende Haltung ihnen gegenüber. Diese Diskriminierungen erreichen
indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein
als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe
seine Arbeitsstelle aufgrund seiner sexuellen Orientierung verloren. Den-
noch dürfte es ihm aufgrund seiner langjährigen Schul- und Berufsbildung
und Berufserfahrung möglich sein, wieder eine neue Stelle zu finden.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in der Hauptstadt
Kiew wohnt, wo das Umfeld für Personen mit homosexueller Orientierung
besser sein dürfte. Zudem leben zahlreiche Verwandte des Beschwerde-
führers in der Ukraine und er verfügt somit über ein tragfähiges soziales
und familiäres Beziehungsnetz. Im Zusammenhang mit der angeblichen
psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, kann darauf verzichtet
werden, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzufordern. Der Beschwerde-
führer gab an der Anhörung an, er leide an einer Depression (vgl. A15
F161). Dies lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr
aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die medizinisch psy-
chiatrische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung der ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist in der Ukraine – ins-
besondere in Kiew – grundsätzlich gewährleistet. Dass die Behandlung
im Heimatstaat zudem in der Muttersprache des Beschwerdeführers und
von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann,
dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Beschwer-
deführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner
Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-5130/2012
Seite 17
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Ver-
fügung vom 17. Oktober 2012 gutgeheissen wurde, werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
11.
Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenwei-
tergabe an die Behörden der Ukraine ist angesichts des vorliegenden
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden, zumal sich in
den Akten keine Hinweise darauf finden, dass das BFM solche Kontakte
aufgenommen hätte.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5130/2012
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: