B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5130/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Juni 2015 illegal in die Schweiz ein.
Am 2. Juli 2015 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Euro-
dac"-Datenbank vom 3. Juli 2015 ergab, dass sie am 10. Juni 2015 in Un-
garn registriert worden war.
C.
Am 13. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ zu ihrer Person,
dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung
zur Person, BzP). Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe Syrien ver-
lassen, da sich ihre Mutter in der Schweiz befinde und sie in Syrien Prob-
leme mit ihrem geschiedenen Ehemann gehabt habe. Ausserdem sei sie
durch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) bei
der ihr Vater eine hohe Position innehabe, aufgefordert worden zu kämp-
fen. Sie sei daher am 28. Mai 2015 von Syrien in die Türkei und von dort
weiter nach Ungarn gereist. In Ungarn habe sie sich ungefähr 17, 18 Tage
aufgehalten. Die ungarischen Behörden hätten sie drei Tage inhaftiert. Ihr
seien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 30. Juni 2015
sei sie mit dem Auto und zu Fuss in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der BzP das rechtliche Gehör
zur Auffassung des SEM gewährt, wonach aufgrund der erfolgten Daktylo-
skopie in Ungarn wahrscheinlich dieser Staat zur Prüfung ihres Asylgesu-
ches zuständig sei und auf ihr Asylgesuch daher nicht eingetreten werde.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie werde nicht nach Ungarn zurückkeh-
ren. Sie sei dort drei Tage in Haft gewesen. Zur Abnahme der Fingerabdrü-
cke habe man sie gezwungen und ihr gedroht, wenn sie sich weigere,
werde sie sechs Monate inhaftiert. Sie habe nichts zu Essen und nichts zu
Trinken erhalten. Ausserdem sei sie krank. Sie leide an einem (…), an (…),
(…) und (…). Sie wolle bei ihrer Mutter in C._______ leben.
D.
Am 22. Juli 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO).
E.
Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen vom 22. Juli
2015 unbeantwortet.
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 20. August 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der
Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ungarn) weg und for-
derte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in
den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Den Kanton
C._______ beauftragte das SEM mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem verfügte es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin.
G.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 (Poststempel) wandte sich die Be-
schwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter
Hinweis auf die damalige Situation in Ungarn und Syrien um eine Neube-
urteilung ihres Asylgesuches.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 forderte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin
auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine individualisierte Be-
schwerdebegründung einzureichen. Für den Unterlassungsfall wurde ein
Entscheid aufgrund der Akten androht.
I.
Die Beschwerdeführerin liess die Frist zur Einreichung einer individualisier-
ten Beschwerdebegründung ungenutzt verstreichen.
J.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 17. September
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2015 fest, mangels Vorliegen einer individualisierten Begründung werde
bei der Prüfung der Beschwerde nur die von ihr angerufene allgemeine
Lage in Ungarn zu beachten sein. Der Beschwerdeführerin könne aufgrund
der aktuellen Lage in Ungarn allerdings bei einer Überstellung in diesen
Staat eine Gefährdung drohen, weshalb der Beschwerde von Amtes we-
gen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Art. 56 VwVG, Art. 107a
Abs. 2 f. AsylG). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und das SEM gestützt auf Art. 57 Abs. 1
VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, die sich auf der
Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Be-
richte mit der gegenwärtigen Lage in Ungarn auseinandersetze. Das SEM
wurde darauf hingewiesen, dass sich eine weitergehende Auseinanderset-
zung mit – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behaupteten – all-
fälligen individuellen Überstellungshindernissen nicht erforderlich sei.
K.
Das SEM reichte am 29. September 2015 (Eingang Bundesverwaltungs-
gericht) eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es sich zur allgemeinen
Situation von Asylsuchenden in Ungarn äusserte.
L.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Poststempel) erklärte die Beschwer-
deführerin, sie habe bereits bei der BzP erwähnt, weshalb sie nicht nach
Ungarn zurückkehren könne. Sie sei drei Tage grundlos inhaftiert worden,
habe kaum zu Essen und zu Trinken erhalten und die Situation in Ungarn,
wo sie keine Verwandten habe, sei sehr schlecht. Bei einer Rückkehr wäre
nicht garantiert, dass sie sie tatsächlich ein Asylverfahren durchlaufen
könne. Die ungarischen Behörden wollten sie zudem nicht aufnehmen,
denn diese hätten auf das Übernahmeersuchen des SEM gar nicht geant-
wortet. In der Schweiz verfüge sie – im Gegensatz zu Ungarn – über Ver-
wandte. Ausserdem leide sie – wie die beigelegten Arztberichte – zeigten,
an gesundheitlichen Beschwerden. Der Eingabe lag ausserdem eine Me-
dienmitteilung der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 25. Septem-
ber 2015 bei.
M.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 liess der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin das Original der Zwischenverfügung vom 25. September
2015 (aus Kulanz) nochmals zukommen und erteilte ihr die Gelegenheit,
sich zur Vernehmlassung des SEM vom 25. September 2015 bis zum
30. Oktober 2015 zu äussern.
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N.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 teilte rubrizierter Rechtsvertreter – un-
ter Beilage einer Vollmacht – mit, dass die Beschwerdeführerin ihn zur Ver-
tretung im vorliegenden Verfahren mandatiert habe. Gleichzeitig äusserte
er sich zu den Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung und be-
antragte einen Selbsteintritt der Schweiz.
O.
Das SEM informierte mit Schreiben vom 17. November 2015 die zuständi-
gen ungarischen Behörden darüber, dass vorliegend die Überstellungsfrist
erst nach Ausfällung des Beschwerdeentscheides zu laufen beginne.
P.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 sandte der Rechtsvertreter namens
der Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene Dokumente deren In-
tegration in der Schweiz betreffend zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – im
Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung (explizit oder
implizit) zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 7
4.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass diese am 10. Juni 2015 in Ungarn als Asyl-
suchende registriert worden war. Das SEM ersuchte demnach die ungari-
schen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. Juli
2015 zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die ungari-
schen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert
der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 23 Abs. 3 Dub-
lin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns ist somit grundsätzlich gegeben.
4.7 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer – rudimentär verfassten – Be-
schwerde vom 24. August 2015 lediglich auf die in Ungarn damals herr-
schende – sich verschlechternde – Lage von Asylsuchenden.
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Seite 8
4.8 Das SEM zog in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2015, in
der es sich mit der damaligen Lage von Asylsuchenden in Ungarn befasste,
den Schluss, eine Rücküberstellung von asylsuchenden Personen durch
die Schweiz in diesen Staat sei sowohl aufgrund der in Ungarn herrschen-
den Aufnahme- als auch der Verfahrensbedingungen zulässig.
4.9 In ihrer – nach Art. 32 Abs. 2 VwVG vorliegend berücksichtigten – Ein-
gabe vom 2. Oktober 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin – wie
schon dem SEM gegenüber – dass sie in Ungarn grundlos inhaftiert wor-
den sei, kein Essen und Trinken erhalten habe und gesundheitlich ange-
schlagen sei. Bei einer Überstellung nach Ungarn sei der Zugang zum
Asylverfahren nicht garantiert. In der Replik vom 30. Oktober 2015 erklärte
sie zudem, eine Rückführung sei nicht gerechtfertigt und beantragte mithin
den Selbsteintritt der Schweiz.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
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Seite 9
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an das SEM zurückgewiesen. Denn es obliege der erstinstanzlichen Be-
hörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beur-
teilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Auf-
gabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzu-
nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachent-
scheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den
gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13
des Urteils).
5.3 Aus denselben Gründen, ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch
vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstel-
lung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Ver-
fügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem SEM zugestellt. Auf die auf Rechtmittelebene im Weiteren
dargelegten Ausführungen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum
heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit – wenn auch nur
sinngemäss – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt
wurde.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg
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