B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5130/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan (wohnhaft in Pakistan),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
c/o (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016.
D-5130/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 wandte sich eine Privatperson an das
(damalige) Bundesamt für Migration (BFM) mit der Bitte um Hilfe für eine
nach Pakistan geflüchtete afghanische Familie.
A.b Am 9. September 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft in
Pakistan der Vorinstanz ein Asylgesuch vom 5. September 2009 – unter-
zeichnet von B._______ – samt einer Darstellung der chronologischen Er-
eignisse sowie weiteren Beweismitteln (eine Taufbestätigung der
"F._______ Church G._______", diverse medizinische Unterlagen, Arbeits-
bestätigung) in englischer Sprache.
Im Asylgesuch wird zusammengefasst ausgeführt, die Verfasserin ersuche
für sich und ihre Familienmitglieder um Asyl in der Schweiz. Sie seien im
Jahr 1999 aus Afghanistan geflohen und lebten seither in Islamabad. Die
Beschwerdeführerinnen (mit «Beschwerdeführerinnen» sind in den weite-
ren Ausführungen B._______ und C._______ gemeint) seien im Dezember
2006 beziehungsweise Februar 2007 zum Christentum konvertiert und am
28. Oktober 2007 in G._______ getauft worden. Seither werde die ganze
Familie von Verwandten sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits be-
droht, geschlagen, verletzt und überwacht. Von den pakistanischen Behör-
den könnten sie keinen Schutz erwarten. Der Vater der Beschwerdeführe-
rinnen arbeite für (…) in Kabul. Er wage es jedoch nicht, seine Arbeitgebe-
rin über die Probleme zu informieren, da er auch dort in Gefahr geraten
könnte.
A.c Das Bundesamt forderte die Schweizerische Vertretung anschliessend
mit Schreiben vom 16. November 2009 auf, entweder eine Anhörung der
Beschwerdeführerinnen durchzuführen oder ihnen das beigelegte Schrei-
ben zur Einreichung einer detaillierten Gesuchsbegründung weiterzuleiten.
A.d Im Januar 2010 übermittelte die Schweizerische Botschaft weitere Er-
gänzungsschreiben der Beschwerdeführerin B._______, wobei aus einer
ausführlichen schriftlichen Begründung der Asylgesuche unter anderem
hervorging, dass ein Verfahren vor dem UNHCR in Islamabad durchgeführt
und den Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft verweigert worden war.
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A.e Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 wandte sich die Stiftung
H._______ an das EJPD, um auf die schwierige Lage der Beschwerdefüh-
rerinnen B._______ und C._______ hinzuweisen.
A.f Mit Brief vom 29. Januar 2010 forderte die Vorinstanz die Schweizeri-
sche Vertretung auf, die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung ihrer Un-
terlagen betreffend das Verfahren vor dem UNHCR anzuhalten und eine
differenzierte Einschätzung des Falles aus der Sicht der Botschaft vor Ort
abzugeben.
A.g Die Botschaft teilte der Vorinstanz daraufhin mit (Eingang Vorinstanz:
26. Februar 2010), eine differenzierte Einschätzung des Falles lasse sich
nicht vornehmen. Gleichzeitig leitete sie Unterlagen des UNHCR an das
Bundesamt weiter.
A.h Mit Schreiben vom 18. März 2010 übermittelte die Schweizerische
Vertretung weitere Dokumente (E-Mail-Korrespondenz sowie ein per Mail
weitergeleitetes Interview der H._______ mit B._______ am 9. März 2010
in Islamabad).
A.i Nach Eintreffen der Einwilligungserklärungen der Beschwerdeführerin-
nen Anfang April 2010 informierte das UNHCR Genf die Vorinstanz am
12. April 2009 in zusammengefasster Form über die Gründe, welche zur
Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familien-
angehörigen am 16. Juni 2009 beziehungsweise 15. Dezember 2009 (erst-
und zweitinstanzlich) geführt hatten.
A.j Zu dieser Eingabe gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerin-
nen mit Schreiben vom 15. April 2010 das rechtliche Gehör, wovon diese
mit am 9. Juni 2010 durch die Schweizerische Botschaft übermittelter Ein-
gabe vom 2. Juni 2010 (Eingang Vorinstanz: 21. Juni 2010) Gebrauch
machten.
A.k Am 15. Juli 2010 ging beim Bundesamt ein weiteres Schreiben der
H._______ vom 14. Juli 2010 betreffend die Beschwerdeführerinnen mit
mehreren Beilagen – unter anderem der Abschrift des sich bereits bei den
Akten befindenden Interviews der H._______ mit B._______ vom
9. März 2010 sowie eines undatierten Berichts eines pakistanischen Men-
schenrechtsexperten zum Fall der Beschwerdeführerinnen – ein.
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A.l In der Folge unterbreitete die Vorinstanz dem UNHCR die Einsprache
der Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid mit der Kritik der Be-
schwerdeführerinnen, im UNHCR-Verfahren von voreingenommenen Per-
sonen behandelt worden zu sein, zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom
6. August 2010 äusserte sich das UNHCR zum Vorwurf. Die Fälle der Be-
schwerdeführerinnen seien sowohl im ersten als auch im zweiten Verfah-
ren von internationalen Mitarbeitern geprüft worden, bei denen es sich vor-
liegend nicht um Muslime gehandelt habe.
A.m Zu diesem Antwortschreiben gewährte das BFM den Beschwerdefüh-
rerinnen erneut (auf schriftlichem Weg vom 19. August 2010) das rechtliche
Gehör. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich dazu in einem Brief vom
6. September 2010, in dem sie daran festhielten, die Interviews beim
UNHCR seien von muslimischen Mitarbeitern geführt worden, die ihnen
überdies feindlich gesinnt gewesen seien.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 1. November 2010 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen B._______ und
C._______ die Erteilung einer Einreisebewilligung, stellte fest, die Be-
schwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab.
Zur Begründung seines Entscheides wies das BFM zunächst darauf hin,
dass das UNHCR die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen in sei-
nem erstinstanzlichen Entscheid vom 16. Juni 2009 und im Beschwerde-
entscheid vom 15. Dezember 2009 eingehend geprüft und die Gesuche
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen habe. Weiter
führte die Vorinstanz aus, sie erachte die Aktenlage als rechtsgenüglich
erstellt, weshalb auf eine Anhörung verzichtet worden sei. Die Angaben der
Beschwerdeführerinnen zu ihrer Konversion vermöchten nicht zu überzeu-
gen. Vor dem UNHCR seien sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen,
den Namen der Kirche anzugeben, in welcher sie getauft worden sein sol-
len, ebenso wenig hätten sie angeben können, welcher protestantischen
Kirche sie angehört haben wollen. Ihre Angaben zur Konversion seien als
unsubstanziiert zu qualifizieren und es bestünden erhebliche Zweifel an
den Vorbringen. Ungereimtheiten lägen auch bezüglich eines Aufenthaltes
der Beschwerdeführerinnen in I._______ vor. Hinsichtlich der eingereich-
ten Taufbestätigung sei zu berücksichtigen, dass diese undatiert und be-
kannterweise käuflich sehr leicht beschaffbar sei. Mit dem UNHCR sei das
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Vorbringen, ihr Onkel habe versucht, die Beschwerdeführerinnen mit Mus-
limen zu verheiraten, als unglaubhaft einzustufen. Vielmehr sei davon aus-
zugehen, dass er versucht hätte, sie zu einer Rückkehr zum Islam zu be-
wegen. Da der Vater der Beschwerdeführerinnen immer noch für (…) ar-
beite und im September 2007 und auch später problemlos von Pakistan
nach Afghanistan und zurück habe reisen können, sei es nicht plausibel,
dass der Onkel der Beschwerdeführerinnen alle Verwandten und auch die
Behörden über die Konversion in Kenntnis gesetzt habe und ihm deshalb
Probleme entstanden sein könnten. Gegen eine Verfolgungssituation spre-
che zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Akten
des UNHCR-Verfahrens in Islamabad die ihnen in diesem Zusammenhang
angebotene medizinische und juristische Hilfe nicht in Anspruch genom-
men hätten. Schliesslich sei bezüglich der von C._______ geltend ge-
machten, ihr angeblich von Verwandten zugefügten Verletzungen anzufü-
gen, dass gestützt auf die Unterlagen des UNHCR Hinweise bestünden,
dass diese durch Selbsteinwirkung und nicht durch Fremdeinwirkung ent-
standen seien. In Würdigung der gesamten Aktenlage kam das Bundesamt
zum Schluss, die geltend gemachte Verfolgung seitens der Verwandten sei
nicht glaubhaft, weshalb die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin-
nen zu verneinen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Die Asylgesuche seien entsprechend abzulehnen.
C.
C.a
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen
durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Es wurde beantragt, die vo-
rinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und den Beschwerde-
führerinnen und ihren Eltern sowie ihrem Bruder die Einreise in die Schweiz
zwecks Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu bewilligen.
C.b Weitere Eingaben mit Beweismitteln reichte der Rechtsvertreter am
7. Januar 2011 und 8. Februar 2011 beim Gericht ein.
D.
Mit Urteil vom 25. Mai 2011 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführe-
rinnen B._______ und C._______ im Sinne der Erwägungen gutgeheis-
sen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfügung der Vorinstanz vom
15. Oktober 2010 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs auf-
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gehoben und die Vorinstanz angewiesen, den rechtserheblichen Sachver-
halt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entschei-
den.
Es sei vorliegend entscheidend, dass sich die Vorinstanz in wesentlichem
Umfang auf die Ausführungen des UNHCR stütze beziehungsweise sich
auf die vermeintlichen Angaben der Beschwerdeführerinnen gegenüber
dem UNHCR beziehe. Dabei lägen die Protokolle der dem Entscheid des
UNHCR zugrundeliegenden Befragungen der Beschwerdeführerinnen
ebenso wie weitere Originalakten jedoch nicht vor. Ob die Beschwerdefüh-
rerinnen gemeinsam oder getrennt befragt wurden und wer welche Aus-
sage gemacht habe, könne nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls sei die
Person des Befragers nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführerin-
nen erhobene Vorwurf, sie seien von voreingenommenen Personen musli-
mischen Glaubens befragt worden beziehungsweise sie hätten sich diesen
Personen gegenüber nicht frei äussern können, könne somit nicht entkräf-
tet werden. Insgesamt sei die Zusammenfassung des UNHCR-Verfahrens
als Grundlage für den Entscheid der Vorinstanz ungenügend und die an-
gefochtene Verfügung stützte sich damit auf einen nicht rechtsgenüglich
erstellten rechtserheblichen Sachverhalt, wobei eine Heilung des Mangels
auf Beschwerdeebene nicht möglich sei. Auch wenn das weitere Vorgehen
grundsätzlich der Vorinstanz überlassen bleibe, sei anzumerken, dass an-
gesichts des Umstandes, dass die Befragungen vor dem UNHCR bereits
im Januar 2009 stattfanden, eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen
angebracht erscheine. Der Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung
sei abzuweisen, da ein Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Pakistan
für die Dauer von weiteren Sachverhaltsabklärungen als zumutbar er-
scheine.
E.
Am 13. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin B._______ in der Bot-
schaft in Islamabad befragt und hielt in der schriftlichen Zusammenfassung
der Befragung fest, dass sie für die ganze Familie ein Asylgesuch stelle.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 liess die Schweizer Botschaft die Zusam-
menfassung samt Beilagen der Vorinstanz zukommen.
F.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 informierte die Vorinstanz die
Schweizer Botschaft, die Zusammenfassung der Befragung der Beschwer-
deführerin B._______ vom 13. Juni 2012 sei nicht detailliert genug. Es
werde ersucht, neben B._______ auch ihre Schwester C._______ nach
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den einschlägigen Weisungen zu befragen und der Vorinstanz zwei ent-
sprechende Protokolle zukommen zu lassen.
G.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen wurde mit Schreiben
vom 17. Dezember 2012 Frist gesetzt, um persönliche und unterschrie-
bene Asylbegründungen der restlichen Familienmitglieder (Eltern und Bru-
der) einzureichen, da er in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2010 kri-
tisiert hatte, dass lediglich die Asylgesuche der beiden Schwestern, nicht
aber die der restlichen Familie geprüft worden seien.
H.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 lehnte das UNHCR das Gesuch der
Vorinstanz vom 17. Dezember 2012 um umfassende Akteneinsicht ab, da
die Befragungen des UNHCR bereits so weit zurückliegen würden, dass
sie nach Auffassung des UNHCR nicht mehr als Basis für eine umfassende
Prüfung des aktuellen Schutzgesuches tauglich seien.
I.
Mit Schreiben vom 10. April 2013 (Eingang Vorinstanz: 18. April 2013)
sandte die Schweizer Botschaft der Vorinstanz Befragungsprotokolle von
den am 19. März 2013 in der Schweizer Vertretung durchgeführten Befra-
gungen von B._______ und C._______.
J.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (Eingang Vorinstanz: 16. Mai 2013) leitete
die Botschaft Korrespondenz der Beschwerdeführenden weiter.
K.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden eine Asylbegründung von A._______ und D._______ samt
Vollmacht ein.
L.
Mit Schreiben vom 2. August 2013 informierte die Schweizer Botschaft die
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin B._______ am 2. August 2013
bei der Botschaft erschienen sei, um die noch ausstehenden Originalun-
terlagen (Asylbegründungen und Vollmachten) der restlichen Familienmit-
glieder abzugeben.
M.
Am 13. Januar 2016 sandte die Schweizer Botschaft neue Unterlagen zum
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Verfahren ein, wobei es sich um ein Schreiben der Beschwerdeführerin
B._______ handelte, verschiedene Gerichtsdokumente mit Übersetzun-
gen, Fotos von D._______ (mit Verletzungen) sowie medizinische Atteste
und Rechnungen (in dem Schreiben wird neu vorgebracht, dass
B._______ im Mai 2014 angegriffen sowie im Oktober 2014 Opfer eines
Säureangriffes geworden sei. Im Juni 2015 seien B._______ und
D._______ angegriffen worden, im August 2015 sei D._______ entführt
worden).
N.
D._______ und A._______ wurden am 2. Mai 2016 durch die Schweizer
Botschaft in Islamabad befragt, wobei die Befragungsprotokolle und einge-
reichten Belege (gerichtliche Dokumente und ärztliche Belege) am 12. Mai
2016 (Eingang SEM) dem SEM übergeben wurden.
O.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 informierte das SEM den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden, dass sich eine Befragung des Beschwerdefüh-
rers E._______ mangels Vorliegen einer Schweizer Botschaft in Afghanis-
tan erübrige. Allerdings seien aus dem schriftlichen Asylgesuch noch einige
Fragen offen, im Einzelnen zu den persönlichen Angaben, zu Familienan-
gehörigen in einem Drittstaat, zu den Asylgründen und zu Dokumenten und
Beweismitteln, weshalb innert Frist zur Beantwortung der Fragen aufgefor-
dert werde. Dem kam der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Juli 2016
(Eingang SEM: 18. Juli 2016) nach.
P.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 verweigerte das SEM die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die
in deutscher Sprache abgefasste Verfügung wurde dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden am 25. Juli 2016 eröffnet.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund des vollständig
erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden könne, dass keine
unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden vorliege. Den Akten
liessen sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine asylrelevante Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden entnehmen. Es falle in Bezug auf die
behauptete häusliche Gewalt auf, dass den umfangreichen Verfahrensak-
ten keine hinreichend substantiierten Schilderungen der vorgebrachten
Misshandlungen durch die Verwandten zu entnehmen seien.
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Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um die behaup-
tete häusliche Gewalt zu belegen, könnten sie keinen Aufschluss darüber
bieten, unter welchen Umständen die Verletzungen entstanden seien, ob
es sich um Selbst- oder Fremdverletzung oder Unfälle gehandelt habe.
Auch der Umstand, dass psychische Probleme einzelner Familienmitglie-
der bescheinigt würden, würde nicht belegen, dass die Probleme durch
häusliche Gewalt und Misshandlungen entstanden seien. Die Schnittver-
letzungen von C._______ seien unter Umständen selbst zugefügt worden.
Hinsichtlich der Eingaben Dritter zur behaupteten häuslichen Gewalt sei
festzustellen, dass diese die tatsächlichen Gegebenheiten nicht aus eige-
nen Beobachtungen kennen würden, sondern sich auf die Angaben insbe-
sondere von B._______ verlassen hätten, weshalb den Eingaben kein we-
sentlicher Beweiswert zukomme.
Auch seien die Vorbringen in entscheidenden Punkten widersprüchlich,
beispielweise hinsichtlich der geltend gemachten Verlobungen bezie-
hungsweise der bevorstehenden Zwangsheirat von B._______ und
C._______, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass die beiden tat-
sächlich von Zwangsheirat bedroht seien.
Auch die Angaben hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerde-
führenden regelmässig in der Wohnung eingesperrt und angekettet wür-
den, um nicht zu fliehen, seien widersprüchlich, da dem Aussagen gegen-
überstünden, wonach die Beschwerdeführenden die Wohnung verlassen
dürften. Die behaupteten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit seien
deshalb unglaubhaft.
Widersprüchlich seien auch Aussagen zur vermeintlichen Beteiligung der
Verwandten an den vorgebrachten Entführungen von D._______ sowie an
dessen sechzehnmonatiger Inhaftierung. Auch sei es nicht nachvollzieh-
bar, aus welchen Gründen die Verwandten die Entführung hätten durchfüh-
ren sollen und inwiefern sie damit die Familie hätten erpressen sollen, wes-
halb die Beteiligung der Verwandten an der Entführung als unglaubhaft zu
erachten sei.
Auch die vermeintliche Beteiligung der Verwandten an der zweiten Entfüh-
rung vom 17. August 2015 sei zweifelhaft, da die Angaben hierzu in den
Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich seien und auch die
eingereichten Gerichtsakten keine Hinweise auf die Beteiligung enthalten
würden.
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Seite 10
Ebenso sei nicht plausibel, wieso die Verwandten die behauptete grund-
lose sechzehnmonatige Inhaftierung von D._______ hätten veranlassen
sollen. Dass sie angeblich in Pakistan als afghanische Flüchtlinge eine
sehr einflussreiche Stellung besitzen würden, werde nur behauptet. Auch
gebe es keinen Beleg für die sechzehnmonatige Inhaftierung. Zudem ma-
che D._______ in der Befragung widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt
der Inhaftierung, weshalb weder die Beteiligung der Verwandten an der
Entführung, noch die Entführung an sich geglaubt werden könne.
Auch bezüglich der nur sehr stereotyp und pauschal geschilderten Bedro-
hungen und Behelligungen durch nicht verwandte Drittpersonen lägen wi-
dersprüchliche Aussagen vor, wobei diese Behauptungen wohl aus-
schliesslich auf B._______ zurückgingen.
Als weitere Ungereimtheit falle der für die Taufe gewählte Zeitpunkt vom
28. Oktober 2007 auf, angesichts der zuvor gerade erlebten Flucht aus der
Gefangenschaft in Afghanistan im September 2007 und angesichts des-
sen, dass sie in Afghanistan über Wochen hinweg massive Bedrohungen
und Misshandlungen wegen der Konversion erlebt hätten. Erstaunlich sei
auch, dass der erwachsene Bruder D._______ angegeben habe, er kenne
die Religion der Schwestern nicht und wisse nur, dass bei ihnen ein religi-
öses Buch gefunden worden sei. Insgesamt könne nicht geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführenden wegen der Konversion der beiden
Schwestern in der behaupteten Weise misshandelt, überwacht und bedroht
würden.
Demnach sei auch die behauptete und auf der Konversion der Töchter ba-
sierende Gefährdung von E._______ durch seine Verwandten in Afghanis-
tan als nicht glaubhaft zu erachten.
Auch die in erster Linie von B._______ behaupteten Probleme mit den pa-
kistanischen Behörden wegen der Verlängerung der Flüchtlingsausweise
seien unglaubhaft.
Hinsichtlich der behaupteten Übergriffe auf D._______ und B._______ im
Juni 2015 auf offener Strasse durch zwei Männer, die auf sie geschossen
hätten, mangle es an Asylrelevanz, da weder ein asylrelevantes Motiv für
die Bedrohungen ersichtlich, noch von fehlender Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden auszugehen sei. Vielmehr
gehe aus den eingereichten behördlichen Dokumenten hervor, dass der
pakistanische Staat schutzwillig und schutzfähig sei.
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Seite 11
Q.
(...) reichte mit einer (nicht unterschriebenen) fristgerechten Eingabe vom
24. August 2016 eine (ebenfalls nicht unterschriebene) Beschwerdeschrift
der Beschwerdeführerin B._______ gegen die vorinstanzliche Verfügung
vom 22. Juli 2016 samt Beweismitteln als Beilagen ein. Hierbei wies er da-
rauf hin, dass B._______ die Beschwerdeschrift für sich und ihre Familien-
angehörigen verfasst habe und sein Mandat als Rechtsvertreter der Fami-
lie im Botschaftsverfahren beendet sei. Er fungiere lediglich als Korrespon-
denzadresse für die gerichtliche Korrespondenz und erkläre sich für die
Weiterleitung derselben verantwortlich, wobei ihm die eingereichten Beila-
gen (ärztliche und behördliche Bescheinigungen) per Mail übermittelt wor-
den seien.
In der Beschwerdeschrift von B._______ wird folgendes ausgeführt: Der
Vorwurf, die Schilderungen der häuslichen Gewalt seien stereotyp und un-
substantiiert, sei nicht nachvollziehbar, da sie alles detailliert geschildert
und zahlreiche Dokumente zum Nachweis der erlittenen Verletzungen ein-
gereicht hätten. Die zahlreichen zu den Akten gereichten Belege der Kran-
kenhäuser und Behörden seien authentisch und würden die Angriffe und
Verletzungen aufgrund der geschilderten Verfolgungen belegen. Die De-
pression der Schwester C._______ sei auf die Verfolgung durch die Ver-
wandten zurückzuführen. Seit der Konversion hätten die Schwester
C._______ und die Mutter A._______ aufgrund der Verfolgung durch die
Verwandten psychische Probleme. Auch der Bruder leide an Depressio-
nen. B._______ und C._______ seien zwangsweise verlobt worden.
Zwangsverheiratungen mit den Verlobten stünden bevor, vorab würden sie
gezwungen werden, zum Islam zu konvertieren. Hinsichtlich des von der
Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Vorbringens, regelmässig in der
Wohnung eingesperrt oder angekettet worden zu sein, sei zu entgegnen,
dass sie auf vielfältige Weise misshandelt worden seien und sich nicht an
alle Einzelheiten erinnern könnten. Die erste Entführung des Bruders sei
von den Verwandten durchgeführt worden, die den Bruder hätten töten wol-
len. Seit der Konversion 2007 seien auch die Mutter und der Bruder, weil
sie weiter zu B._______ und C._______ gestanden hätten, in das Blickfeld
der verfeindeten Verwandtschaft geraten. Auch für die zweite Entführung
von August 2015 seien die Verwandten verantwortlich, auch wenn unbe-
kannte Männer sie im Auftrag der Verwandten durchgeführt hätten. Die Po-
lizei, an die sie sich wegen der Entführer gewandt habe, habe nichts gegen
diese unternehmen wollen, da sie von den Verwandten bezahlt worden
seien. Sie habe sich ans heimatliche Gericht wenden müssen. Es sei sehr
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Seite 12
enttäuschend, dass das SEM trotz der seit Jahren eingereichten zahlrei-
chen behördlichen und medizinischen Dokumente und Fotos zum Beleg
der erlittenen Misshandlungen die Verantwortlichkeit der Verwandten für
die Entführung nicht als gegeben ansehe. Die Dokumente seien nicht zum
Erschleichen von Asyl gefälscht worden und die Misshandlungen und die
Verletzungen der Schwester und des Bruders seien angesichts ihrer
Schwere klar nicht von ihnen selbst zugefügt worden. Der Bruder
D._______ sei am 28. März 2013 verhaftet worden, als er siebzehn Jahre
alt gewesen sei, und am 3. Januar 2015 aus der Haft entlassen worden.
Hinsichtlich der unterschiedlichen Daten und Zeitangaben müsse es sich
um Missverständnisse bei der Befragung handeln. Hinter der Verhaftung
stünden die Verwandten, gegen die B._______ gerichtliche Schritte einge-
leitet hatte. Sie habe auf Druck der Verwandten ihre Beschwerde bei Ge-
richt zurückgezogen, um die Freilassung des Bruders zu erreichen. Sie
würden regelmässig auch von anderen Drittpersonen bedroht. B._______
und D._______ seien im Juni 2015 von bewaffnen Männern angegriffen
worden, sie habe eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht, die leider
keine Auswirkungen gehabt habe. Der Bruder D._______ sei traumatisiert
und psychisch krank durch die Verfolgungserlebnisse, weshalb er in der
Anhörung, als er Bedrohungen durch Drittpersonen verleugnet habe, ver-
wirrt gewesen sei. Der Taufzeitpunkt sei von ihren Kirchenlehrerinnen und
dem Pastor arrangiert worden, sie hätten sich den Zeitpunkt nicht aussu-
chen können. Gleich nach der Konversion habe die Taufe nicht stattfinden
können, da sie wegen der kranken Grossmutter nach Afghanistan hätten
fahren müssen. Die Mutter A._______ und der Bruder D._______ seien bei
ihren Befragungen wegen der Anwesenheit eines muslimischen afghani-
schen Übersetzers sehr verängstigt gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfes
der Vorinstanz, die Mutter A._______ und der Bruder D._______ hätten die
Probleme mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Pakistan, die
B._______ vorgebracht habe, nicht bestätigt, brachte die Beschwerdefüh-
rerin B._______ vor, ihre Mutter und ihr Bruder hätten die Probleme in Pa-
kistan wie die Entführung, Verhaftung und die Misshandlungen eingehend
geschildert. Es sei zudem unverständlich, wie das SEM behaupten könne,
die pakistanischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig angesichts
der von der Beschwerdeseite eingereichten Dokumente. Diese belegten,
dass sie in Pakistan nicht sicher seien und die Polizei und die Gerichte
ihnen nicht helfen würden. Auch aus einem beigefügten Zeitungsartikel
vom 19. August 2015, auf welchem der verletzte Bruder D._______ sowie
B._______ und A._______ zu sehen seien, würde hervorgehen, wie kor-
rupt die Polizei sei und dass sich die Polizei geweigert habe, nach der zwei-
ten Entführung eine Beschwerde gegen die Entführer entgegenzunehmen.
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Seite 13
Der Beschwerde lagen als Beweismittel verschiedene sich im Wesentli-
chen bereits bei den Akten befindende ärztliche Rezepte und Berichte ver-
schiedener Krankenhäusern, ausgestellt für A._______ und C._______,
aus den Jahren 2008-2016 bei. Zudem lag der sich bereits bei den Akten
befindende in die englische Sprache übersetzte „Report Regarding Missing
Child“ vom 4. Dezember 2012 (Police Station J._______, Islamabad) (mit
englischsprachiger Übersetzung) bei sowie der sich ebenfalls bereits bei
den Akten befindende (übersetzte) „Police Report“, Police Station
J._______, Islamabad, 26. Juni 2015. Als neue Beweismittel lagen der Be-
schwerde eine englischsprachige Übersetzung einer Beschwerde (…) vor
dem K._______ mit weiteren Akten, insbesondere einem Beschluss vom
3. Januar 2015 über den Beschwerderückzug, bei sowie die Kopie eines
Zeitungsartikels (…), auf welchem der verletzte D._______ sowie
B._______ und A._______ zu sehen seien.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 forderte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes die Be-
schwerdeführerin B._______ angesichts ihrer fehlenden Unterschrift auf
der Beschwerde auf, innert Frist die beiliegende Kopie der Beschwerde mit
Original-Unterschrift versehen zu retournieren. Im Unterlassungsfall werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin B._______ zwar die Beschwerde auch im Namen der
restlichen Familienmitglieder abgefasst habe, diese aber in der Be-
schwerde als Beschwerdeführende nicht namentlich aufgeführt seien und
auch ihre Original-Unterschiften fehlten. Daher wurde die Beschwerdefüh-
rerin B._______ aufgefordert, innert Frist entweder die (Original-) Unter-
schriften der anderen Familienmitglieder (auf der beiliegenden Kopie) oder
schriftliche (Original)-Vollmachten der beschwerdeführenden Personen
einzureichen. Im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde, soweit sie
die jeweils anderen Familienmitglieder beträfe, nicht eingetreten. Die Zwi-
schenverfügung vom 1. September 2014 (mit einer Kopie der Beschwer-
deschrift an die Beschwerdeführerin B._______) wurde an (...) als Korres-
pondenzadresse in einem gesonderten Schreiben vom 1. September 2016
mit der Bitte um Weiterleitung an die Beschwerdeführenden zwecks Be-
schwerdeverbesserung gesandt.
S.
Ein Fristerstreckungsgesuch betreffend Beschwerdeverbesserung wurde
mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 abgelehnt und gleichzeitig
D-5130/2016
Seite 14
festgehalten, dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 27. Oktober
2016 ende.
T.
Die Beschwerdeverbesserung der Beschwerdeführenden vom 13. Oktober
2016, bestehend aus der mit der Original-Unterschrift von B._______ ver-
sehenen Beschwerdekopie und einer von den übrigen Beschwerdeführen-
den (A._______, E._______, C._______ und D._______) unterschriebe-
nen Originalvollmacht samt Beilagen ging am 27. Oktober 2016 form- und
fristgerecht beim Gericht ein.
Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin ein Begleitschreiben vom
13. Oktober 2016 ein, in welchem sie die Verfolgung aus religiösen Grün-
den betonte.
Zudem führte B._______ in einem weiteren gesonderten Schreiben unter
Hinweis auf beigelegte Dokumente aus, sie habe 2014 erstmals eine Be-
schwerde beim K._______ gegen einen ermittelnden Beamten der
„J._______ Police Station“ und ihre Verwandten eingereicht. Die Verwand-
ten hätten mit Hilfe des korrupten Polizisten den Bruder D._______ ins Ge-
fängnis gebracht und er sei seitdem psychisch krank. D._______ sei im
Gefängnis von dem korrupten Beamten misshandelt worden, weshalb sie
eine erneute Beschwerde beim K._______ eingereicht habe gegen den lei-
tenden Beamten. Sie sei von ihren Verwandten zusammen mit dem kor-
rupten Beamten bedroht worden, ihre Beschwerde zurückzuziehen mit
dem Versprechen, dann den Bruder freizulassen. Das Gericht habe sogar
Haftbefehle gegen die Verwandten ausgesprochen, allerdings seien sie
von der Polizei nicht verhaftet worden. B._______ sei somit gezwungen
gewesen, die Beschwerde am 3. Januar 2015 zurückzuziehen. Daraufhin
sei der Bruder am selben Tag freigelassen worden.
Dem Schreiben lag erneut die englischsprachige Übersetzung einer Be-
schwerde (…) vor dem K._______ sowie ein Beschluss vom 3. Januar
2015 über den Beschwerderückzug bei. Ferner lagen auch bei: ein Kauti-
onsverhandlungsantrag (…) vom 28. März 2013 und ein Ersuchen um Frei-
lassung von D._______ aus der Haftanstalt (…) G._______ (…). In einem
weiteren gesonderten Schreiben äusserte sich B._______ zur Entführung
des Bruders durch die Verwandten am 4. Dezember 2012 unter Beifügung
des sich bereits bei den Akten befindenden Berichtes der „Police Station
J._______, Islamabad“.
D-5130/2016
Seite 15
Auch eine Bestätigung der Beschwerde bei der L._______ gegen die Poli-
zei und einer Beschwerde des Bruders vom 20. August 2015 sowie eines
Beschlusses vom 1. Oktober 2015, wonach die zuständigen Polizisten die
Beschwerde nicht bearbeitet hätten (Dokumente bereits beim SEM einge-
reicht). Zudem reichte sie (bereits in den Akten vorhandene) Fotos ein, auf
denen der Bruder mit Verletzungen im Krankenhaus zu sehen sei.
Die Beschwerdeführerin B._______ verwies in einem Schreiben mit ent-
sprechender, bereits eingereichter Kopie des (…) vom 19. August 2015 auf
die untätige Polizei (M._______), die sich geweigert habe, etwas wegen
der Entführung des Bruders zu unternehmen.
Zudem reichte die Beschwerdeführerin B._______ die Kopie einer Mail von
ihr an die Schweizer Botschaft ein, die sie vor der Anhörung der Mutter und
des Bruders abgeschickt habe, wonach die beiden wegen der bevorste-
henden Anhörung vom 2. Mai 2016 sehr nervös seien.
In einem weiteren Schreiben hielt B._______ fest, der Bruder sei im August
2014 und September 2014 in Untersuchungshaft gewesen und sei am 28.
März 2013 verhaftet worden, er sei am 3. Januar 2015 freigelassen wor-
den. Dem Schreiben lag die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vom
26. April 2013 bei (…). Zudem lagen Übersetzungen betreffend Vorladun-
gen gegen die Belastungszeugen von Juli/September 2014 sowie eine Ver-
tagung der Prozessverhandlung von Dezember 2014 bei.
Mit einem weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin wurden (bereits in
den Akten befindende) ärztliche Rezepte ihre Mutter betreffend eingereicht
(2008-2016), aus denen deren Erkrankung an Depression und Angstzu-
ständen hervorgehe. Gesondert wird auch auf die sich bereits in den Akten
befindende Beschwerde an die Polizeibehörde J._______ erneut erwähnt
und der Bericht der Polizeibehörde, zudem wird nochmal die undatierte
Taufbescheinigung eingereicht. Weitere beigefügte Beweismittel sind (be-
reits dem Gericht bekannte) Fotos von C._______ und D._______, auf de-
nen Verletzungen erkennbar sind. Zudem werden Kopien der Flüchtlings-
ausweise eingereicht und medizinische Rezepte und Bescheinigungen
C._______ (aus den Jahren 2008-2014) und D._______ betreffend (von
2015/2016). Zudem liegt ein sich bereits in den Akten befindendes Schrei-
ben von B._______ an das Eidgenössisches Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) vom 20. Februar 2016 bei.
D-5130/2016
Seite 16
U.
Mit Schreiben vom 2. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin B._______ den Eingang der Akten.
V.
Die Schweizerische Botschaft in Pakistan sandte am 25. Oktober 2016
eine erneute Abschrift der Beschwerdeschrift (unterschrieben am 25. Ok-
tober 2016) mit bereits eingereichten Kopien von Dokumenten ein.
W.
Die Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführerin B._______ vom
17. August 2017, 15. Februar 2018 und 15. Juli 2018 beantwortete das
Gericht jeweils über die Korrespondenzadresse.
X.
Mit Email vom 2. Juli 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
B._______ nach dem Verfahrensstand und wies erneut auf die Gefahren-
lage der Beschwerdeführenden hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Zu beachten sind
vorliegend aber insbesondere die Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 14. Dezember 2012, da die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
aus dem Ausland am 5. September 2009 beziehungsweise 25. Mai 2011
gestellt wurden. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28.
September 2012 (AS 2012 5359) wurden zwar unter anderem die Bestim-
mungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland auf-
gehoben. Die Übergangsregelungen (Ziffer III) halten jedoch ausdrücklich
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28.
September 2012 gestellten Gesuche, wie vorliegend gegeben, die mass-
geblichen Artikel (altArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bis
dahin geltenden Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die damals geltenden Bestimmungen betreffend das Ausland-
verfahren anzuwenden.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D-5130/2016
Seite 17
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vo-
rinstanz (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie altArt. 10 Abs.
1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV
1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (altArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
2.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich
dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig
im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
D-5130/2016
Seite 18
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.
Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest-
zustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersu-
chungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG
auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei
der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsu-
chen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre Mitwirkungspflicht müssen
Asylsuchende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht
besonders hingewiesen werden (vgl. Art.19 Abs. 3 AsylG). Die Asylsuchen-
den trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr
auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]); Art. 29 ff. VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör bildet in diesem Zusammenhang die Befragung der
Asylsuchenden zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch, die
freilich nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asyl-
suchenden selbst darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sach-
verhaltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht
dient. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen
eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisfüh-
rungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum Er-
gebnis, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollstän-
dig abgeklärt hat und ausgehend von der Aktenlage nicht auf die Unglaub-
haftigkeit der geschilderten Übergriffe schliessen konnte. Angesichts der
vorliegenden Umstände ist vielmehr eine unmittelbare Gefährdung der Be-
schwerdeführenden in Pakistan nicht auszuschliessen, wobei der Sachver-
halt weiter abzuklären ist.
D-5130/2016
Seite 19
4.2 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist die Konversion von
B._______ und C._______ als glaubhaft zu erachten.
Auffällig ist, dass das SEM die zahlreichen, für eine Konversion sprechen-
den Hinweise nicht gewürdigt hat, sondern sich einseitig ausschliesslich
auf Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Konversion bezogen hat, wie
den für die Taufe ungewöhnlichen Zeitpunkt nach der Flucht vor den fami-
liären Misshandlungen in Afghanistan und das fehlende Wissen des Bru-
ders D._______ über die Religion der Schwestern (vgl. angefochtene Ver-
fügung, S. 9; act. A104, S. 11, 19).
Die für die Konversion auszumachenden und vorliegend überwiegenden
Indizien hat das SEM demgegenüber nicht erwähnt, beispielsweise nicht
das vom 30. Juli 2009 datierende Schreiben der langjährigen Pakistan-
Kennerin N._______ (vgl. act. A1/2), die von der Konversion und den da-
rauffolgenden Misshandlungen der Schwestern berichtet. Zu betonen ist,
dass das Schreiben einen authentischen Eindruck macht und N._______
von der Schweizerischen Vertretung als glaubwürdig eingeschätzt wird
(vgl. act. A20, S. 1). Sie kenne die Familie der Beschwerdeführenden von
früheren Aufenthalten in Afghanistan und Pakistan, wobei B._______ ihr
2003/2004 in Islamabad Sprachunterricht gegeben habe und E._______
von 2004 bis 2006 in Afghanistan für sie und ihren Ehemann, (…), als (…)
gearbeitet habe. Im Schreiben wird überzeugend von der Bedeutung der
Religion für die Familie und den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen
auf die Beschwerdeführerinnen berichtet (vgl. act. A1/2). Auch B._______
schildert im Asylgesuch vom 5. September 2009 (vgl. act. A3, S. 4 f.) de-
tailliert, überzeugend und übereinstimmend mit späteren Schreiben und
Aussagen zur Konversion (vgl. beispielsweise act. A12, S. 1 f.; A39, S. 3),
wie sie und ihre Schwester C._______ in der Schule (…) in Islamabad
durch ihre aus Deutschland und der Schweiz stammenden Englisch-
Sprachlehrerinnen (O._______ und P._______) mit dem Christentum in
Kontakt gekommen seien. Auch erscheint es glaubhaft, dass die beiden
Beschwerdeführerinnen durch die in Afghanistan unter der Taliban-Herr-
schaft erlebten Diskriminierungen sich von der im christlichen Glauben ver-
ankerten Gleichstellung von Mann und Frau angesprochen gefühlt haben.
Vor dem Hintergrund der erlebten Einschränkungen als Frauen und dem
Wunsch nach Gleichberechtigung und Bildung erscheint das Interesse für
das Christentum verständlich. An dieser Stelle ist die negative Einschät-
zung des UNHCR (vgl. act. A34, S. 3), wonach die Motivation der Be-
D-5130/2016
Seite 20
schwerdeführerinnen für die Konversion angesichts des zuvor selbstbe-
stimmten Lebens bereits nicht glaubhaft sei, nicht nachvollziehbar. Die bei-
den Sprachlehrerinnen haben ihnen über einen mehrjährigen Zeitraum Bi-
bel-Unterricht gegeben, bis sich beide Beschwerdeführerinnen schliesslich
zur Konversion entschieden hätten.
Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerinnen in den Botschaftsan-
hörungen nicht danach gefragt wurden, die Umstände ihrer Konversion ge-
nauer zu schildern (vgl. act. A93, S. 7, 14), weshalb ihnen die diesbezügli-
che knappe Schilderung in den Anhörungen nicht entgegengehalten wer-
den kann. In dem Interview mit dem von der Stiftung H._______ hinzuge-
zogenen pakistanischen Menschenrechtsexperten macht die Beschwerde-
führerin B._______ hingegen sehr detaillierte Ausführungen zum Entste-
hen des Kontaktes zur deutschen Missionarin O._______, zum erwachten
Interesse am christlichen Glauben sowie den besuchten Bibelstunden (vgl.
act. A45, S. 6-8).
Von den beiden Sprachlehrerinnen liegen schriftliche Bestätigungen vor,
dass sie die Beschwerdeführerinnen unterrichtet und diese in der Konver-
sion zum Christentum unterstützt hätten. So bestätigt P._______ in ihrem
Schreiben vom 9. Oktober 2009 («To Whom It May Concern», vgl. act. A12,
S. 13, 14 beziehungsweise inhaltsgleich A14, S. 4, 5), dass sie C._______
seit 2006 kennen würde, als sie deren Lehrerin geworden sei. Sie sei nach
wie vor in Kontakt zur Familie der Beschwerdeführenden. Auch O._______
schreibt in ihrem undatierten Schreiben davon, dass sie die ehemalige Leh-
rerin von B._______ sei und diese seit sieben Jahren kennen würde. Auch
sie berichtet von der Konversion der Beschwerdeführerinnen zum Chris-
tentum (vgl. act. A12, S. 15, 16). O._______ beschreibt auch in einem Brief
vom 19. Oktober 2008 an N._______ ausführlich, wie sie die Beschwerde-
führerinnen zum Christentum bekehrt und was für Folgen die von ihr mit-
verursachte Konversion für die Beschwerdeführerinnen gehabt habe (vgl.
act. A61, S. 21, 22). Im Interview des pakistanischen Menschenrechtsex-
perten mit O._______ ist ebenfalls von den Bibelstunden von O._______
und P._______ die Rede (vgl. act. A45, S. 17-20).
4.3 In Bezug auf die Taufe lässt das SEM in seinen Erwägungen gänzlich
unerwähnt, dass B._______ und C._______ bereits mit dem Asylgesuch
Taufbescheinigungen einreichten (vgl. act. A3, S. 7; A7, S. 7). Auch bestä-
tigt der Pastor Q._______ persönlich im Interview mit dem pakistanischen
Menschenrechtsexperten, dass er die Beschwerdeführerinnen getauft
D-5130/2016
Seite 21
habe (vgl. act. A45, S. 16). Aus dem Interview des pakistanischen Men-
schenrechtsexperten mit O._______ geht die Anwesenheit von O._______
und P._______ an der Taufe hervor (vgl. act. A45, S. 17-20). Auch in einem
Brief von O._______ vom 3. Dezember 2010 wird ausdrücklich ihre und die
Anwesenheit von P._______ bei der Taufe bestätigt (vgl. act. A65, S. 5).
Das SEM erwähnt die Schreiben von N._______, P._______ und
O._______ lediglich im Zusammenhang mit den vorgebrachten Misshand-
lungen und ordnet sie dort als unerhebliche Eingaben Dritter ein, die vom
Hörensagen, insbesondere auf Aussagen von B._______ beruhend, von
den Gegebenheiten gehört hätten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). Im
Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Konversion
und Taufe werden die Eingaben nicht gewürdigt (siehe oben).
4.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Be-
drohungen und Misshandlungen durch die Verwandten, die zu massiven
psychischen und physischen Verletzungen insbesondere von B._______
und C._______ geführt hätten, ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass zahl-
reiche Belege in Form von Arztberichten und Fotos erhebliche Verletzun-
gen und psychische Leiden dokumentieren, die möglicherweise als Bestä-
tigung der geschildeten Übergriffe nach Aufdeckung der Konversion ge-
wertet werden können (vgl. act. A3, A4).
Soweit das SEM betont, dass es sich bei den eingereichten Arztberichten
und Rezepten nicht um geeignete Beweismittel für die behaupteten Über-
griffe handle, da die Berichte keinen Rückschluss auf die behauptete häus-
liche Gewalt zuliessen und auch Zeugnis von begangenen Selbstverlet-
zungen sein können, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Arztberichte
dennoch einen authentischen Eindruck machen und die Übergriffe, auch in
zeitlicher Hinsicht, bestätigen können. So geht zwar aus den Arztberichten
und ärztlichen Rezepten von 2008 hervor, dass die Mutter A._______ und
die Schwester C._______ an Depressionen leiden (vgl. act. A89, S. 4), al-
lerdings ist im Spitalbericht von C._______ vom 13. November 2008 von
familiären Problemen als Ursache eines Selbstmordversuchs die Rede
(vgl. act. A3, S. 17). Auf den eingereichten Fotos sind teilweise sehr tiefe
Schnittverletzungen ersichtlich (vgl. act. A4), die von den Übergriffen mit
zerbrochenen Glas von April 2009 stammen könnten. So ist auch in einem
C._______ betreffenden Kurzbericht des R._______ vom 1. April 2009 von
Stichen im Gesicht und am Arm die Rede (vgl. act. A3, S. 13). Wenn auch
einzelne Verletzungen von C._______ angesichts ihrer Suizidalität Selbst-
verletzungen sein könnten, da beispielsweise O._______ festhält, dass
D-5130/2016
Seite 22
C._______ eine „seelische Veranlagung“ habe und auch die Mutter „zu-
tiefst unglücklich, ständig leidend“ sei, wobei die Familie bereits vor der
Konversion grosse Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. A61, S. 22) habe, so
schliesst dies nicht Fremdeinwirkung in anderen Fällen aus, zumal die ärzt-
lich dokumentierten Suizidversuche von C._______ mittels Medikamenten
und Gift, nicht durch Schnittverletzungen, erfolgt sein sollen (vgl. act. A3,
S. 17, 18; A89, S. 5). Zeitlich fällt eine Bestätigung vom 2. Februar 2009
über eine erfolgte Zahnbehandlung von D._______ (vgl. act. A3, S. 24) in
den Zeitraum, in dem dieser zusammengeschlagen worden und hierbei
Zahnverletzungen erlitten habe. Zudem liegen von D._______ Fotos mit
Verletzungen vor, auf denen er mit blutbeschmierter Kleidung und ge-
schwollenem Gesicht zu sehen ist (vgl. act. A100, S. 12-15), was ein Indiz
für die beschriebenen, durch die Verwandten initiierten Übergriffe von 2015
sein könnte. Von B._______ sind Medikamentenrezepte vom 25. Oktober
2014 in den Akten, aus denen eine Verletzung durch chemische Stoffe zu
entnehmen ist (vgl. act. A100, S. 29, 30), was zeitlich mit dem vorgebrach-
ten Säureangriff von Oktober 2014 zusammenfällt. Auch aus der Zeit von
August 2009, in welcher B._______ wegen Übergriffen eine Notaufnahme
aufgesucht habe, liegt eine Bescheinigung einer Notfallklinik vom 18. Au-
gust 2009 B._______ betreffend vor (vgl. act. A7, S. 9)
4.5 Auch die Eingaben Dritter, die sich zur Situation der häuslichen Gewalt
und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit äussern, enthalten zwar
keine eigenen Beobachtungen der Übergriffe, wie das SEM in seiner Ver-
fügung kritisiert, können aber als sehr persönliche und ausführliche Schrei-
ben einen detaillierten Überblick über die erfolgten Angriffe bieten. Die
Schreiben von N._______ sowie die der ehemaligen Lehrerinnen
O._______ und P._______ wurden bereits oben im Zusammenhang mit
der Bestätigung der Konversion und Taufe gewürdigt (vgl. act. A1, S. 1, 2;
A12, S. 13 ff., A14, S. 3, 4; A61, S. 20, 21; A65, S. 5, 6).
4.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des SEM, die
Misshandlungen und Gewaltexzesse seien unsubstantiiert geschildert wor-
den (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), unberechtigt erhoben wird. So-
weit das SEM nämlich behauptet, die Schilderungen in den Eingaben von
B._______ seien stereotyp und zu knapp, ist dem entgegenzuhalten, dass
es sich hierbei um schriftliche Eingaben handelt, in denen die Ereignisse
zusammengefasst werden (vgl. act. A3, S. 2 ff.; ausführlicher A12, S. 2 ff.),
nicht um Befragungsprotokolle. Im Interview mit dem pakistanischen Men-
schenrechtsexperten schildert B._______ denn auch detailliert die erlebten
D-5130/2016
Seite 23
Misshandlungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für die Fa-
milie (vgl. act. A45, S. 5 ff.). Überdies kann das SEM den Beschwerdefüh-
renden nicht eine zu knappe Schilderung der Übergriffe in den Botschafts-
anhörungen vorwerfen, da in den Botschaftsanhörungen nur eine rudimen-
täre Befragung erfolgte, ohne weitere Nachfragen zu den vorgebrachten
sexuellen Ausbeutungen, Misshandlungen und Einschränkungen der Be-
wegungsfreiheit (vgl. act. A93, S. 6, 7, 14, 15; A104, S. 11-13, 56, 57). Die
Befragungsprotokolle sind somit auch wenig aussagekräftig, um über die
Glaubhaftigkeit der erlittenen Misshandlungen der Beschwerdeführenden
im Hinblick auf die Substanz der Vorbringen zu befinden.
5.
5.1 Indem sich das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Miss-
handlungen und Bedrohungen der Beschwerdeführenden durch die Fami-
lienmitglieder in der Verfügung in grossen Teilen auf widersprüchliche Aus-
sagen der Beschwerdeführenden untereinander stützt (vgl. angefochtene
Verfügung, S. 6-9) verletzt es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör und demonstriert, dass es durch das Abstellen auf be-
stehende Widersprüche zu einer Klärung der Ungereimtheiten kommen will
und sich somit noch im Stadium der Sachverhaltsermittlung befindet (vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 E. 6. 1; EMARK 1994 Nr. 14).
5.2 Widersprüche liegen beispielsweise darin, dass bezüglich der drohen-
den Zwangsheiraten und des Zivilstandes von B._______ und C._______
von der Mutter vorgebracht wird, die Beschwerdeführerinnen seien ledig
(vgl. act. A 104, S. 53) und nicht, wie von B._______ und C._______ vor-
gebracht, zwangsverlobt beziehungsweise zwangsverheiratet (vgl. act.
A93, S. 3, 11). Zum von B._______ geltend gemachten Vorbringen des
Angekettet- beziehungsweise Eingesperrtseins in der Wohnung finden sich
in den Aussagen der Familienmitglieder widersprüchliche Aussagen, da die
Mutter und der Bruder diese extremen Freiheitseinschränkungen nicht er-
wähnen, sondern nur davon sprechen, dass sie wie Gefangene in der Woh-
nung lebten und die Zustimmung der Verwandten für das Verlassen der
Wohnung benötigten (vgl. act. A104, S. 12, 17, 56). Die von B._______
vorgebrachte Beteiligung der Verwandten an der Entführung von
D._______ (vgl. act. A93, S. 7) nennt der Bruder nicht (vgl. act. A99, S. 14)
beziehungsweise erwähnt die Entführung von 2012 in seiner Botschafts-
anhörung gar nicht (vgl. act. A104, S. 12, 18). Auch die Behelligungen
durch unbekannte Drittpersonen aus der Nachbarschaft (vgl. act. A12, S.
5) erwähnen die Mutter und der Bruder in den Botschaftsanhörungen nicht
(vgl. act. A104, S. 15, 60), beziehungsweise D._______ sagt sogar aus, er
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Seite 24
sei noch nie Zeuge eines derartigen Vorfalles geworden (vgl. act. A104, S.
16).
5.3 Auf diese oben aufgeführten, nicht abschliessend zu verstehenden, Wi-
dersprüche durfte sich die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung der
Asylvorbingen nicht stützen, ohne die Beschwerdeführenden vorher mit
den einzelnen (angeblichen) Unglaubhaftigkeitselementen in den Darle-
gungen der jeweils anderen Beschwerdeführenden als Drittpersonen zu
konfrontieren. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs.
2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt sich nämlich, dass eine
asylsuchende Person mit Aussagen Dritter, die ihren eigenen Aussagen
widersprechen, vorgängig zu konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen
vorbringen und Missverständnisse beheben zu können. Das Recht auf vor-
gängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sichert den
Betroffenen in diesem Zusammenhang einen Einfluss auf die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts. Erst anschliessend nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs kann nämlich geprüft werden, ob die diesbezügli-
chen Stellungnahmen der asylsuchenden Person die Ungereimtheiten in
plausibler Weise zu erklären und zu beseitigen vermögen, oder ob die Wi-
dersprüche und Tatsachenwidrigkeiten ungeklärt bleiben und - im Sinne
von Art. 7 AsylG - als Anhaltspunkt gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der asylsuchenden Person zu gewichten sind (vgl. dazu EMARK 1994
Nr. 14).
5.4 Da die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung aber auf diese Widersprüche
gestützt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6-8), ohne den Beschwerde-
führenden vorgängig rechtliches Gehör zu gewähren, ist sie ihren Pflichten,
die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend
nachgekommen und hat durch das Abstellen auf die Widersprüche ohne
die Gewährung des rechtlichen Gehörs demonstriert, dass der Sachverhalt
vorliegend noch nicht abschliessend erstellt war, was die Verfolgungshand-
lungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Familienmitglie-
der nach Aufdecken der Konversion betrifft, zumal überdies nur sehr rudi-
mentäre Befragungsprotokolle der Beschwerdeführenden durch die Bot-
schaft vorliegen (siehe oben).
5.5 Das Asyl- und Einreisegesuch der Beschwerdeführerenden im Hinblick
auf die Verfolgungshandlungen die Beschwerdeführerinnen (beziehungs-
weise Reflexverfolgungshandlungen die Mutter und den Bruder betreffend)
konnte demnach trotz glaubhafter Konversion und vor dem Hintergrund der
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vielen belegten Verletzungen angesichts der sehr rudimentären Befragun-
gen und nicht verwertbaren vorhandenen Widersprüche aufgrund der Ak-
tenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Vor dem Hintergrund der be-
kannten Gefahren für Christen in Pakistan (siehe beispielsweise Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse "Pakistan: Situation von Christ_innen"
vom 8. Juni 2018) und der zahlreichen dokumentierten Verletzungen ist
demnach der Sachverhalt genauer abzuklären.
Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall somit den Anspruch der Beschwer-
deführenden auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei die behördliche Untersu-
chungspflicht verletzt. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls
nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2007/30 E. 8). Hierbei muss die Vorinstanz die notwendigen Schritte
unternehmen, um die asylrechtlich relevanten Fragen im vorliegenden Fall
abschliessend beurteilen zu können. Dabei ist davon auszugehen, dass
die weitere Abklärung des entsprechenden Sachverhaltes gestützt auf eine
vertiefte Befragung der Beschwerdeführenden wird erfolgen müssen, und
den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben ist, sich zu den Wider-
sprüchen der Aussagen der Familienmitglieder zu äussern.
6.
Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Sachverhalt
von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt wurde, führt bei Auslandgesu-
chen nicht generell zum Schluss, dass die Einreise in die Schweiz bereits
aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Da aber vorliegend bereits im vor-
herigen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
D-8324/2010 vom 25. Mai 2011 eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung und fehlender
Anhörung der Beschwerdeführerinnen erfolgte, was zur Folge hatte, dass
nach erneuter Verfahrensaufnahme Botschaftsanhörungen der Beschwer-
deführerinnen am 19. März 2013 (vgl. act. A93/19) beziehungsweise von
Mutter und Bruder am 2. Mai 2016 (vgl. act. A104/74) durchgeführt wurden
und diese Botschaftsanhörungen angesichts ihres rudimentären Charak-
ters vorliegend keine zweckdienliche Entscheidungsgrundlage bilden
(siehe obige Ausführungen), ist hier – auch vor dem Hintergrund der be-
denklichen Situation von Christen in Pakistan – die Einreise zur Sachver-
haltsabklärung in der Schweiz zu bewilligen.
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6.1 Als entscheidender Sachverhaltsaspekt tritt hier nämlich hinzu, dass
neben der möglichen Gefährdungslage in Afghanistan und Pakistan auch
eine offensichtliche Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben ist. Die Be-
schwerdeführerinnen haben mit N._______ und P._______ sowie Mitarbei-
tern des H._______ mehrere langjährige Kontakte in die Schweiz (siehe
oben), wobei sie auch von den Schweizer Organisationen und Privatper-
sonen unterstützt werden. Der Vater arbeitet bereits seit dem Jahr 2004 als
Hilfsarbeiter für (…) (vgl. act. A106, S. 2 ff.).
6.2 Somit ist festzuhalten, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdefüh-
rerenden in Pakistan für die Dauer der noch erforderlichen Sachverhalts-
abklärungen aufgrund der besonderen Umstände des Falles als nicht mehr
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen ist. Für den in
Afghanistan verbliebenen und von seiner Familie getrennten Vater, der ak-
tuell nicht bedroht zu sein scheint, ist anzunehmen, dass er nach erfolgter
Ausreise der übrigen Beschwerdeführenden von der feindlichen Verwandt-
schaft quasi in Geiselhaft für die entflohenen Beschwerdeführenden ge-
nommen und ihm eine asylrelevante Reflexverfolgung drohen würde, da
sich die Verwandtschaft an ihm rächen würde (vgl. act. A106, S. 3), wes-
halb auch seine Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwä-
gungen gutzuheissen, und die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 ist
aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden nach
Prüfung der sicherheitsrelevanten Faktoren die Einreise in die Schweiz
nach alt Art. 20 Abs. 2 AsylG für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts zu bewilligen, da ein weiterer Aufenthalt in Pakistan nicht zu-
mutbar erscheint, und nach deren Einreise das Verfahren fortzusetzen und
neu zu entscheiden.
Es erübrigt sich, zu den weiteren Ausführungen in der Verfügung bezie-
hungsweise den Eingaben der Beschwerdeführenden, insbesondere die
mit Polizei- und Gerichtsakten belegten Übergriffe auf den Bruder
D._______ betreffend, näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten, (...) fungiert le-
diglich als Zustelldomizil, und haben auch nicht dargetan und es ist auch
aus den Akten nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihnen verhältnismässig
hohe Kosten entstanden sein sollten. Aus diesem Grund ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden – nach erfolgter
Sicherheitsprüfung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach
erfolgter Einreise die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne der
Erwägungen zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Pakistan.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Mareile Lettau
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