B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5131/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 6. November 2009 auf dem Luftweg und gelangte am
9. November 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuch-
te.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ vom 12. November 2009 und der einlässlichen Anhö-
rung am 24. November 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – eröffnet am
29. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an, verpflichtete den Kanton Y._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Ur-
teil D-106/2012 vom 31. Mai 2012 wurde diese gutgeheissen, die Verfü-
gung vom 21. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur materiellen
Beurteilung respektive zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 forderte das BFM den Beschwerdefüh-
rer auf, eine Stellungnahme und weitere Beweismittel einzureichen. Die-
ser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli
2012 nach. Daraufhin erliess das BFM mit Verfügung vom 7. August 2012
einen negativen Asylentscheid mit einer fehlerhaften Beschwerdefrist in
der Rechtsmittelbelehrung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 17. August 2012 aufmerksam machte und das BFM aufforderte ei-
nen neuen Entscheid zu eröffnen.
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E.
Mit Verfügung vom 21. August 2012 – eröffnet am 25. August 2012 –,
welche die Verfügung vom 7. August 2012 ersetzte, stellte das BFM fest,
der Antrag auf eine ergänzende Anhörung sei abzulehnen, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 28. September 2012 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zur Haupt-
sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache ans BFM wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör, eventuell die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans
BFM, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl,
eventuell die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbe-
schwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
X._______, zwei Fotografien, eine übersetzte Anerkennungsurkunde, ei-
ne Kopie eines Flyers und verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in
Sri Lanka ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies die in den Erwägungen erwähnten verfahrens-
rechtlichen Anträge ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen.
H.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und reichte eine Fürsorgebestätigung sowie Fotografien und
Artikel bezüglich seiner exilpolitischer Tätigkeit sowie allgemeine Berichte
bezüglich der Lage zurückkehrender Tamilen zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hiess die Instruktionsrichterin die
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte das BFM auf eine Vernehmlassung einzureichen. In dieser hielt
das BFM am 5. November 2012 an seinen Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 erhielt der Beschwerde-
führer Gelegenheit eine Replik und entsprechende Beweismittel einzurei-
chen. Mit Eingabe vom 22. November 2013 reichte der Beschwerdeführer
die Replik in zweifacher Ausführung, zwei Berichte über tamilische Rück-
kehrende und eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG
und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht da-
mit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
21. August 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt
ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort
sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
auswirken kann.
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3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 22. November 2012 wird ein Vertretungsaufwand
von mehr als 29 Honorarstunden ausgewiesen, der als den konkreten
Verfahrensverhältnissen nicht angemessen respektive als grösstenteils
nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint.
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Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1600.–
(inkl. sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM 21. August 2012 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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