Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D513/2009
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23.
Dezember 2008 / N_______.
D513/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______, eine aus Kinshasa stammende
Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und Mitglied der
Pfingstgemeinde, verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat
zusammen mit ihrer Tochter am Z._______ auf dem Luftweg. Über ihr
unbekannte Länder gelangten die Beschwerdeführerinnen am 3.
September 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am Folgetag im C._______
Asylgesuche einreichten.
Nach der Kurzbefragung im C._______ vom 12. September 2008 wurden
die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugeteilt. Am 3. Dezember 2008 fand eine direkte Anhörung
durch das BFM statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
A._______ im Wesentlichen geltend, sie habe im Vorstand der Kirche des
Pastors E._______ gearbeitet und dabei Sitzungen und andere Anlässe
vorbereitet sowie das Amt der (...) innegehabt. Ihr Pastor sei im Jahre (...)
verhaftet und zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden, da man diesem
(Nennung der Vorwürfe) vorgeworfen habe. Am W._______ habe eine
Spezialversammlung im Hinblick auf die Freilassung des Pastors
stattgefunden, an welcher 25 bis 30 Personen teilgenommen hätten.
Plötzlich seien Soldaten der Regierung erschienen und hätten einige
Leute, so auch sie, geschlagen und anschliessend den gesamten
Vorstand der Kirche festgenommen. Noch in der Kirche hätten ihr die
Soldaten die Brille, die Schuhe sowie die Tasche abgenommen. Sie sei in
der Folge mit ungefähr drei weiteren Personen in einer Zelle festgehalten
worden. Sie könne nicht sagen, wohin man sie gebracht habe. Ihre Mutter
habe dann ein paar Tage später ihre Freilassung durch eine Geldzahlung
erwirken können. Ferner habe sie schon vor dem erwähnten Vorfall
verschiedentlich mündliche Drohungen erhalten, denen sie jedoch keine
Beachtung geschenkt respektive diese nicht ernst genommen habe. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 – eröffnet am 27. Dezember 2008
– lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur
Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
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A._______ den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten
vermöchten. Ausserdem erachtete sie den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 erhoben die Beschwerdeführerinnen
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragten, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchten in formeller Hinsicht um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeeingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung
Beweismittel) bei. Auf die Begründung der Beschwerde und die
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 2. Februar 2009 wurden
Originale von bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Dokumenten (Nennung Dokumente) nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Februar 2009
wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 legten die Beschwerdeführerinnen
weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
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Seite 4
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem
Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 wurde die vorinstanzliche
Vernehmlassung den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht und
ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
J.
Die Beschwerdeführerin A._______ replizierte mit Schreiben vom 8. April
2009.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin
die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 22. Juni 2011 zur Mitteilung zu
äussern, wonach gemäss einem von dritter Seite beim F._______
eingereichten Schreiben vom 20. Mai 2011 ihr Kind B._______ in
H._______ zur Welt gekommen sei.
L.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme ein und betonte darin, ihre Tochter sei in Kinshasa
geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
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liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, vor dem Hintergrund der von der
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Seite 6
Beschwerdeführerin angeführten Tätigkeiten als Vorstandsmitglied der
Kirche des Pastors E._______ könnten von ihr sowohl vertiefte
Kenntnisse über diese kirchliche Organisation als auch detaillierte
Angaben zu ihrer Tätigkeit im Vorstand erwartet werden. Ihre Angaben,
wonach der Pastor alleine festgenommen worden und dieser nie in
politischer Weise tätig gewesen sei, seien jedoch gemäss gesicherten
Erkenntnissen des BFM tatsachenwidrig. Weiter würden auch die
Darlegungen, wonach diese von ihr unterstützte kirchliche Vereinigung
keinen politischen Zweig besässe beziehungsweise die Organisation
"(...)" nur religiöses Gut verbreite, nicht mit den Tatsachen
übereinstimmen. Der Beschwerdeführerin seien weder die Existenz noch
der Name des politischen Gegners E._______ bekannt und sie habe
auch nicht ansatzweise Auskunft über die Ideologie des Pastors geben
können. Auch an den Namen der Internetseite beziehungsweise der
Internetadresse, worin sie die Nachrichten im Allgemeinen sowie die
Ankündigung über die Veranstaltung vom W._______ veröffentlicht habe,
habe sie sich nicht erinnern können. Zudem seien ihre Ausführungen
dazu, wie sie die Kundgebungen jeweils organisiert habe, nur vage und
undifferenziert ausgefallen.
Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im
C._______ explizit dargelegt, nicht festgenommen worden zu sein. Erst
bei der direkten Anhörung habe sie erstmals vorgebracht, in eine Zelle
gebracht worden zu sein, aus welcher sie mit Hilfe ihrer Mutter befreit
worden sei. Dieses verspätete Vorbringen sei jedoch als nachgeschoben
zu werten. Diese Würdigung werde dadurch verstärkt, dass ihr nicht
bekannt sei, wo genau man sie festgehalten habe. Ebenso sei sie nicht in
der Lage gewesen, über die näheren Umstände ihrer Befreiung durch
ihre Mutter zu berichten. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin
lediglich erklärt, sie habe nicht viel Zeit gehabt, mit ihrer Mutter darüber
zu sprechen. Es sei jedoch als realitätsfremd zu erachten, dass sie sich
mit ihrer Mutter nicht über diesen wesentlichen Punkt ausgetauscht hätte.
Zudem seien bekanntlich auch kongolesische Sicherheitsanstalten
gesichert, weshalb sich eine Flucht nicht derart reibungslos hätte
bewerkstelligen lassen, wie die Beschwerdeführerin dies geschildert
habe. Sodann habe sie sich auch hinsichtlich des Beginns der Probleme
mit den Behörden, der entstandenen Schwierigkeiten für ihre Mutter und
den Umständen ihrer Ausreise in widersprüchliche, unsubstanziierte und
realitätsfremde Angaben verwickelt.
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3.2. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin A._______ in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, hinsichtlich des Vorhalts
widersprüchlicher Aussagen sei festzuhalten, dass sie schon anlässlich
der zweiten Anhörung erklärt habe, im ersten Interview nur auf die ihr
gestellten Fragen geantwortet zu haben. Überdies habe es sich bei der
Erstbefragung nur um ein kurzes Interview gehandelt.
Weiter bestreite das BFM die Existenz der Kirche des Pastors E._______
nicht, welche auch als Opposition des herrschenden Regimes in der
Demokratischen Republik Kongo gelte. Wie aus dem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. September 2007, Update
Demokratische Republik Kongo, entnommen werden könne, sei die
Korruption in ihrem Land notorisch, da das Personal unterbezahlt und
Löhne zeitweise monatelang nicht ausbezahlt würden. So sei es
nachvollziehbar, dass man sie aufgrund einer Geldzahlung aus dem
Gefängnis entlassen habe.
Da ihre Aussagen als glaubhaft anzusehen seien und sie sich für die
Kirche des Pastors E._______ eingesetzt habe, müsse sie bei einer
Rückkehr mit erneuter Verhaftung und willkürlicher Justiz rechnen.
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und führte ergänzend an, die Beschwerdeführerin
habe ohne plausiblen Grund erst auf Beschwerdestufe Beweismittel
eingereicht. Dieser Umstand lasse bereits Zweifel an deren Echtheit
entstehen. Es sei notorisch, dass Bestätigungsschreiben und
Mitgliederkarten im Heimatland der Beschwerdeführerin käuflich
erwerbbar seien. Der zu den Akten gereichte Zeitungsartikel, welcher
einige Orthographiefehler aufweise, liege lediglich in Kopie vor, weshalb
er nicht als taugliches Beweismittel erachtet werden könne.
3.4. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2009 hielt die
Beschwerdeführerin daran fest, dass sie ihre Asylvorbringen in den
beiden Interviews glaubhaft dargestellt habe. Da sie keine Beweismittel
auf sich getragen habe, habe sie sich nicht vorstellen können, solche
zusätzlichen Beweismittel zu benötigen. Erst nach Erhalt des
ablehnenden Asylentscheides habe sie sich um die Beschaffung von
Beweismitteln bemüht. Es sei notorisch, dass in der Demokratischen
Republik Kongo alles gekauft werden könne. Es sei sogar möglich, echt
gefälschte Pässe von den Behörden gegen das nötige Entgelt zu
erhalten. Da sie Mitglied bei der "(...)" gewesen sei, sei ihre
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Mitgliederkarte echt und mehr könne sie dazu nicht sagen. Die von ihr
eingereichte Zeitung sei ein Original und nicht eine Kopie, zumal
"G._______" mit diesem Papier in diesem Format erscheine, weshalb
nicht von einer Kopie gesprochen werden könne.
3.5. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen und die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 8.
April 2009 nicht geeignet sind, sie als glaubhaft erscheinen zu lassen. So
hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb
aufgrund der Aktenlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
realitätsfremd, substanzarm und tatsachenwidrig, somit als unglaubhaft
zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt,
weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zum Vorhalt
widersprüchlicher Angaben geltend, sie habe schon anlässlich der
zweiten Anhörung erklärt, im ersten Interview nur auf die ihr gestellten
Fragen geantwortet zu haben. Überdies habe es sich bei der
Erstbefragung nur um ein kurzes Interview gehandelt. Die
Beschwerdeführerin geht recht in der Annahme, wonach dem im
C._______ erstellten Protokoll angesichts des summarischen Charakters
nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weshalb Widersprüche für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürfen,
wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest
ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
Vorliegend hat das Bundesamt in seiner Verfügung vom 23. Dezember
2008 dem Empfangsstellenprotokoll indessen keine unrechtmässige
Bedeutung beigemessen, zumal aus der in der direkten Anhörung
aufgeführten zentralen Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie von
den Soldaten festgenommen und inhaftiert worden sei, die Vorinstanz –
zu Recht – markante und wesentliche Widersprüche gegenüber der
Erstbefragung im C._______ ableitete.
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Es gelingt der Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Hinweis auf die
notorische Korruption in ihrer Heimat nicht, die diversen im
Zusammenhang mit der Inhaftierung und der Flucht stehenden
Ungereimtheiten plausibel aufzulösen.
Weiter vermögen die auf Beschwerdeebene gemachten wiederholten
Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht zu überzeugen, zumal sich diese Einschätzung durch die fraglichen
Protokollstellen nicht erhärten lässt, lassen diese doch effektiv teilweise
jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und
Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche
Besonderheiten) vermissen und erweisen sich in wesentlichen Punkten
als tatsachenwidrig und substanzlos.
Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, an
dieser Erkenntnis etwas zu ändern. Soweit diese die blosse
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur "(...)" bestätigen (Nennung
Beweismittel), so vermögen sie eine aus der erwähnten Mitgliedschaft
angeblich entstandene asylrechtlich relevante Verfolgung weder
nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, zumal auch die Vorinstanz die
blosse Mitgliedschaft als solche im angefochtenen Entscheid nicht in
Frage stellte, sondern die von der Beschwerdeführerin angegebene
Funktion innerhalb der "(...)" sowie die daraus angeblich entstandenen
Nachteile als unplausibel erachtete. Hinsichtlich der Bestätigung der "(...)"
vom (...) ist anzuführen, dass deren Inhalt im Widerspruch zu den
Ausführungen der Beschwerdeführerin steht und daher keine Beweiskraft
zu entfalten vermag. So wird in der Bestätigung angeführt, sie werde seit
dem W._______ von der "Justiz" gesucht. Gemäss Aussagen der
Beschwerdeführerin soll sie jedoch an diesem Datum von den
Sicherheitskräften verhaftet worden sein, weshalb nicht ersichtlich ist,
weshalb sie dennoch gesucht worden sein soll. Das Gleiche hat für den in
der Zeitung "G._______" über die Beschwerdeführerin erschienenen
Artikel zu gelten – unbesehen des Umstandes, dass sich dieses
angebliche Original entgegen der anderslautenden Ansicht der
Beschwerdeführerin als leicht manipulierbare Kopie mit unterschiedlichen
Schriftbildern darstellt. Ergänzend ist anzuführen, dass mangels
Nachweises der Identität der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist, ob
sich die eingereichten Beweismittel überhaupt auf sie beziehen.
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3.6. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Eingabe
vom 8. April 2009 näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts
zu ändern vermögen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S.
510, EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG).
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Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was
ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden,
die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutref
fend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo (Kinshasa)
keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner
Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in
der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee
und der Garde von ExRebellenchef JeanPierre Bemba zu blutigen
Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen
Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. In Kinshasa ist es
zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in
Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht
generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden.
5.3.3. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur
unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende
Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist,
sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr
um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
5.3.4. Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus der
Hauptstadt Kinshasa, wo sie seit ihrer Geburt wohnhaft war, die Schule
besuchte, erwerbstätig war und nach wie vor über nahe
Familienangehörige verfügt. Gemäss ihren Aussagen habe sie als (...)
und – zusammen mit ihrer Mutter – als (...) gearbeitet (vgl. A1/9, S. 1 ff.).
Den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter habe sie durch die eigene
Erwerbstätigkeit und die Hilfe ihrer Mutter bestritten (vgl. A9/17, S. 4).
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Zudem ist davon auszugehen, dass sie Kontakt zu Personen in ihrem
Heimatland hat, war sie doch in der Lage, während des hängigen
Beschwerdeverfahrens Beweismittel aus Kongo (Kinshasa) zu
beschaffen. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation bestehen
keine Hinweise darauf, dass sie dort einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar,
sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue
Existenz aufzubauen, da sie dort über eine familiäres Beziehungsnetz
verfügt. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der
Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die der
Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in ihrer Heimat erleichtern
könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, zumal keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Überdies sind keine Gründe
ersichtlich, die unter Berücksichtigung der Aspekte des Kindeswohls (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) gegen
einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen sprechen. Die –
soweit bekannt – gesunde Tochter B._______, die bis zur Ankunft in der
Schweiz während rund (...) Jahren in ihrem Heimatland lebte, ist bald (...)
Jahre alt und gehört damit nicht mehr zur Kategorie der Kleinkinder, für
die ein Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) allenfalls
unzumutbar sein könnte. Zusammenfassend erweist sich der
Wegweisungsvollzug somit als zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
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Seite 14
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchte
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige
Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon
befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D513/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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