Abtei lung IV
D-513/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...), Armenien, alias B._______,
geboren (...), Aserbaidschan, alias C._______, geboren (...),
Armenien, alias D._______, geboren (...), Aserbaidschan,
alias E._______, geboren (...), Armenien, deren Kinder,
2. F._______, geboren (...), Armenien, alias G._______,
geboren (...), Armenien, alias H._______, geboren (...),
Aserbaidschan, alias I._______, geboren (...), Armenien,
3. J._______, geboren (...), Armenien, alias K._______,
geboren (...), Armenien, alias L._______, geboren (...),
Aserbaidschan,
4. M._______, geboren (...), Armenien,
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-513/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 10. Mai 2001 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz stellten, welches mit Urteil der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14.
Februar 2003 rechtskräftig abgelehnt wurde,
dass das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden 1 bis 3
vom 14. März 2003 mit Entscheid des BFF vom 27. März 2003 ab-
gewiesen wurde,
dass dieser Entscheid unangefochten blieb,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 26. Januar 2006 nach
Armenien zurückkehrten beziehungsweise ausgeschafft wurden,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 10. Mai 2006 in der
Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf das zweite
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführende 1 am 24. Januar 2007 in N._______
(Kanton O._______) die Tochter M._______ gebar,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Juli
2006 mit Entscheid des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Juli 2008 infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 5. September 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) P._______ ein drittes Asylgesuch ein-
reichten,
dass die Beschwerdeführende 1 dabei zwei armenischsprachige
Schreiben (inklusive deutscher Übersetzung) betreffend Rückzug ihres
in Frankreich eingereichten Asylgesuchs, datiert vom 2. September
2009, zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 22. September 2009 im
EVZ P._______ summarisch befragt wurden und die
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Beschwerdeführende 1 dabei geltend machte, sie habe im Jahre 2002
in der Schweiz einen Asylbewerber, Q._______., kennengelernt, der
der Vater ihrer Tochter M._______ sei,
dass Q._______ sie und ihre Kinder Ende 2007 gezwungen habe, zu
ihm nach R._______/Frankreich zu kommen, wo er für sie ein
Asylgesuch bei den französischen Behörden eingereicht habe,
dass Q._______, mit dem sie in R._______ zusammengelebt hätten,
psychische Probleme gehabt und sie - die Beschwerdeführende 1 -
geschlagen habe, weshalb sie krank geworden sei und habe behandelt
werden müssen,
dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich mit ihren Kindern in
einer anderen Stadt in Frankreich niederzulassen, um sich dort vor
Q._______ zu schützen, da ihr in diesem Fall vom Sozialamt die
Sozialhilfe gestrichen worden wäre,
dass ihr das Sozialamt stattdessen vorgeschlagen habe, mit ihren
Kindern in die Schweiz zu fahren, um dort ein Asylgesuch zu stellen,
was Q._______ jedoch zweimal habe verhindern können,
dass das Sozialamt daher Polizeischutz organisiert habe, mit dessen
Hilfe es ihr und ihren Kindern am 3. September 2009 gelungen sei, mit
dem Zug in die Schweiz zu fahren,
dass das BFM der Beschwerdeführenden 1 anlässlich der
summarischen Befragung das rechtliche Gehör zum Aufenthalt in
Frankreich und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführende 1 diesbezüglich vorbrachte, sie wolle
wegen Q._______ nicht nach R._______ zurückkehren, da ihre Kinder
seinetwegen sehr viel Stress erlitten hätten und sie zudem nicht mehr
in der Lage sei, wieder wegzuziehen, insbesondere da die Kinder die
französische Sprache nicht beherrschen würden,
dass die Beschwerdeführende 2 als Asylgrund angab, Q._______
habe mit ihrer Mutter gestritten und sie geschlagen, weshalb sie
schliesslich Frankreich verlassen hätten und in die Schweiz
gekommen seien,
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dass die Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragung ihren
französischen Asylbewerberausweis, ausgestellt am 14. August 2008,
sowie französische Schulzeugnisse der Beschwerdeführenden 2 und 3
zu den Akten reichte,
dass sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 22. Oktober 2009 an das BFM schriftlich vernehmen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 - eröffnet an die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 22. Januar 2010 - in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführende 1 habe sich seit Ende 2007 bis zu ihrer erneuten
Einreise in die Schweiz die ganze Zeit in Frankreich aufgehalten,
dass sie einen französischen Asylbewerberausweis eingereicht habe,
welcher bis am 13. November 2009 gültig gewesen sei, und sie am 2.
September 2009 ihr Asylgesuch in Frankreich zurückgezogen habe,
dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die französischen Behörden am 26. November 2009 einer Über-
nahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rück-
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führung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Ver-
längerung - bis spätestens am 27. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden am 22. September 2009 das recht-
liche Gehör in Bezug auf die Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl-
verfahren, eine Wegweisung nach Frankreich und einen Nichtein-
tretensentscheid gewährt worden sei,
dass die Beschwerdeführende 1 geltend gemacht habe, sie wolle nicht
nach R._______ zurückkehren, da sie dort von Q._______ ständig
geschlagen worden sei und er die Kinder beschimpft habe, was für
diese sehr stressig gewesen sei,
dass die Kinder zudem die französische Sprache nicht beherrschen
würden, was für sie eine Belastung darstelle,
dass die Beschwerdeführenden daher keine grundsätzlichen Einwände
gegen eine Rückkehr nach Frankreich erhoben hätten, da sie nur nicht
nach R._______ zurückkehren wollten, weshalb nichts Substanzielles
ersichtlich sei, das gegen die Zuständigkeit Frankreichs für die Durch-
führung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens spreche,
das für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Januar 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung
des BFM vom 8. Dezember 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerde-
führenden fortzusetzen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Anweisung der
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Frankreich sei abzu-
sehen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch
die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte
durch Frankreich vorliegen, weshalb der Instruktionsrichter davon ab-
gesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in An-
wendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende
Wirkung zu gewähren,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragung vom 22.
September 2009 von sich aus angab, sich zusammen mit ihren
Kindern nach der Ausreise aus der Schweiz im Dezember 2007 bis zur
Wiedereinreise am 3. September 2009 in Frankreich aufgehalten und
dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
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dass Frankreich am 26. November 2009 der Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu-
gestimmt hat (vgl. act. D 18/1),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Frankreich als zuständig zu erachten ist,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Frankreich halte sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführenden auch
keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise nach
Frankreich entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Frankreich noch zufolge der
individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO be-
steht, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits längere Zeit in
Frankreich aufhielten und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind,
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführenden 1 nicht derart sind, dass die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts angezeigt wäre,
dass überdies aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführende 1 habe in Frankreich ein unfaires Asylverfahren
zu befürchten, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird,
dass schliesslich bezüglich der geltend gemachten Angst vor dem in
R._______ lebenden ehemaligen Lebenspartner der
Beschwerdeführenden 1 (Q._______) festzustellen ist, dass die
französischen Behörden bei der Mitteilung des Rückführungstermins
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durch das Dublin Office auf diesen Umstand hingewiesen wurden, so
dass bei einer Rückkehr nach Frankreich von den französischen
Behörden die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Be-
schwerdeführenden ergriffen werden können,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung nach Frankreich im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht erst unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern bereits bei
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder
in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zu-
sammengeführt werden sollten - bei der Anwendung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
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weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
das schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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