B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-513/2013
law/joc
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Cem S. Karakas,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (…).
D-513/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 gelangte rubrizierter Rechtsvertreter an
das BFM und beantragte darin namens und im Auftrag der Schwester der
Beschwerdeführerin, es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
aus dem Ausland einzutreten, ihr sei zwecks Durchführung eines ordent-
lichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen
und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vor zwei
Jahren illegal aus ihrem Heimatland Eritrea via den Sudan nach Libyen
geflüchtet. Seit November 2009 befinde sie sich in Tripolis. Mit Urteil
D-4876/2007 vom 29. September 2010 habe sich das Bundesverwal-
tungsgericht zu den Konsequenzen, welche die illegale Ausreise für Erit-
reer aus ihrem Heimatland nach sich ziehen könne, geäussert. Aufgrund
ihrer illegalen Ausreise habe die Beschwerdeführerin demnach begründe-
te Furcht, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf EMARK (Entschei-
de und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 1997
Nr. 15 wurde im Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführerin sei
die Einreise gestützt auf Art. 20 AsylG zu bewilligen. Für eritreische
Flüchtlinge sei der Aufenthalt in Libyen nicht zumutbar. Die Schwester der
Beschwerdeführerin, B._______, lebe in der Schweiz und verfüge über
eine Aufenthaltsbewilligung B. Falls eine Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin nicht bezweifelt werde, müsse ihr die Einreise aufgrund der Bezie-
hungsnähe zu ihrer Schwester bewilligt werden. B._______ erklärte zu-
dem in einem dem Gesuch beigelegten Schreiben vom 24. Mai 2011, die
Beschwerdeführerin und eine weitere Schwester, C._______, seien in
Eritrea massiven staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Sie hät-
ten deshalb das Land unter schwierigen Bedingungen illegal verlassen.
C._______ sei im Juli 2007 in den Sudan geflohen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei ihr im Mai 2009 gefolgt. Eine solche Flucht werde durch die erit-
reischen Behörden als Landesverrat erachtet. Deshalb drohe ihren
Schwestern eine unverhältnismässige Strafe. C._______ befinde sich seit
Februar 2009 in Tripolis. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Novem-
ber 2009 dort auf.
Dem Gesuch lagen zudem eine Vollmacht vom 27. Mai 2011 sowie ein
Schulzeugnis der Beschwerdeführerin bei.
D-513/2013
Seite 3
B.
Am 24. Januar 2012 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, dass sich
die Beschwerdeführerin immer noch in Libyen befinde und auf einen Ent-
scheid warte.
C.
Das BFM erklärte mit Schreiben vom 16. Februar 2012, dass angesichts
der zahlreichen In- und Auslandgesuche derzeit noch kein Entscheid
möglich sei.
D.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 informierte der Rechtsvertreter das
BFM darüber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Situation in Li-
byen nach Khartoum (Sudan) geflüchtet sei.
E.
Mit Schreiben vom 19. April 2012 wies der Rechtsvertreter auf die
schwierige Situation der Beschwerdeführerin im Sudan hin und ersuchte
um eine beschleunigte Behandlung ihres Asylgesuches.
F.
Mittels Schreiben an den Rechtsvertreter vom 7. Mai 2012 teilte das BFM
der Beschwerdeführerin mit, dass eine Befragung durch die Schweizeri-
sche Vertretung im Sudan aus sicherheitstechnischen, strukturellen, or-
ganisatorischen und Kapazitätsgründen nicht möglich sei, weshalb von
einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde sie mittels detaillier-
ten Fragenkatalogs aufgefordert, innert Frist zu ihrer Person und den
Gründen für ihr Asylgesuch persönlich Stellung zu nehmen. Das BFM
wies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin,
wonach das Stellen eines Asylgesuches durch einen Rechtsvertreter un-
zulässig sei. Eine Heilung dieses Mangels sei unter anderem durch eine
persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM möglich.
G.
Am 5. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter eine durch die Beschwerde-
führerin unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM ein.
Er wies darauf hin, dass der darin erwähnte Bruder am Vortag verstorben
sei. Ausserdem wurde ein Beleg betreffend einen Briefversand von Khar-
toum in die Schweiz eingereicht.
D-513/2013
Seite 4
In ihrer Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin, ihr letzter Wohn-
sitz habe sich in D._______ (Eritrea) befunden. Ihr Geburtsort sei
E._______, Sudan. Sie sei ledig, orthodoxen Glaubens und gehöre der
Ethnie der Tigrinya an. In D._______ sei sie von 2000 bis 2009 zur Schu-
le gegangen. Sie sei in Eritrea nicht zum Wehrdienst aufgeboten worden,
habe jedoch im Mai 2009 einer Razzia respektive einer Zwangsrekrutie-
rung entfliehen können. Sie sei nicht bereit gewesen, nach Sawa in den
Militärdienst zu gehen. Sie habe Angst davor gehabt, denn sie habe er-
lebt, was ihrer Schwester dabei widerfahren sei. Aus Angst bei der nächs-
ten Razzia erwischt zu werden, sei sie in den Sudan geflüchtet. Sie habe
ohne Dokumente und illegal die Grenze bei Gulij überquert. Eine Identi-
tätskarte habe sie in Eritrea nicht besessen, da sie bei ihrer Ausreise
noch minderjährig gewesen sei. Im Sudan sei sie durch das UNHCR in
F._______ registriert worden. Noch vor Erhalt eines Flüchtlingsausweises
habe sie etwa nach zwei Wochen das Flüchtlingslager verlassen, da Spi-
one und Entführer das Lager aufgesucht hätten. Sie sei zu ihrer Tante
G._______ nach Khartoum gereist. Dort habe sie sich sicherer gefühlt. Im
November 2009 habe sie sich zu ihrer Schwester C._______ nach Libyen
begeben. In Libyen habe sie sich durch das UNHCR registrieren lassen.
Zusammen mit ihrer Schwester C._______ habe sie in Tripolis gelebt.
Wegen der Unruhen und da sie keine Arbeit gefunden hätten, seien sie
und ihre Schwester anfangs März 2012 nach Khartoum gereist. Im Sudan
habe sie sich nicht erneut durch das UNHCR registrieren lassen. Das
Flüchtlingslager hätte sie nur auf illegalem Weg erreichen können. Des-
halb habe sie Angst davor gehabt. Auch würden Entführungen von Erit-
reerinnen vorkommen. Derzeit lebe sie in Khartoum zusammen mit ihrem
Bruder H._______ und ihrer Schwester C._______. Im Quartier Gurji hät-
ten sie eine Wohnung gemietet. Ab und zu verkaufe ihre Schwester Tee in
der Stadt, um etwas Geld zu verdienen. Sie selber reinige Wohnungen.
Aus Angst vor Razzien und Entführungen könnten sie aber nicht oft arbei-
ten. Sie habe stets Angst, bei einer Razzia erwischt und nach Eritrea de-
portiert zu werden. Der Aufenthalt im Sudan sei schwierig und gefährlich,
da Entführungen von Eritreerinnen immer mehr zunehmen würden. Sie
und ihre Schwester befänden sich in einer lebensbedrohlichen Situation.
H.
Mit Schreiben vom 6. September 2012 wandte sich die in der Schweiz
wohnhafte Schwester B._______ an das BFM und bat um Mitteilung über
den Verfahrensstand und um prioritäre Behandlung der Asylgesuche ihrer
im Sudan weilenden Schwestern. Diese würden dort nicht über Schutz
verfügen.
D-513/2013
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I.
Mit E-Mail vom 26. Oktober 2012 beantwortete das BFM eine Anfrage
des Rechtsvertreters betreffend den Stand des Asylverfahrens der Be-
schwerdeführerin.
J.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 verweigerte das BFM der Schwester
der Beschwerdeführerin C._______ (BFM-Verfahrensnummer: N […]) die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Eine dagegen
erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-404/2013 vom 8. Februar 2013 ab.
K.
Mit an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressierter Verfü-
gung vom 4. Januar 2013 verweigerte das BFM dieser die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch vom 3. Juni 2011 ab.
Zur Begründung führte es aus, es sei zwar darauf zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden habe. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz
stehe indes der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen.
Demnach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr
zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Gemäss Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritrei-
sche Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Die Lage vor Ort
sei für diese, so auch für die Beschwerdeführerin, nicht einfach. Dennoch
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer
Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Flüchtlinge, die vom UNHCR re-
gistriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich in
diesem aufzuhalten und würden dort die nötige Versorgung erhalten. Sie
würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfü-
gen. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, so könne sich die Be-
schwerdeführerin beim UNHCR um Schutz bemühen. Die Befürchtung,
nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Das Risiko ei-
ner Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei gering. Das UNHCR
registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager
melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Eritrea
zurückgeschafft werden könnte, lägen nicht vor. Sie verfüge über kein
geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung nach Eritrea objektiv
D-513/2013
Seite 6
begründen könne. Sie könne auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich
faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den
Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder erwerben könne,
könne sie sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan mel-
den. Das UNHCR habe den Sudan an seine Verpflichtungen aus der von
ihm unterzeichneten Flüchtlingskonvention erinnert. Das Leben in Khar-
toum sei zwar nicht einfach. Aus ihren Angaben gehe jedoch hervor, dass
sie zusammen mit ihrer Schwester dort wohne. Die Beschwerdeführerin
sei im Sudan geboren und habe neben ihrer Schwester eine Tante, die
ebenfalls in Khartoum lebe. Die Hürden für eine zumutbare Existenz sei-
en angesichts dieser Umstände nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich
angeblich nicht sicher fühle. Im Sudan lebe zudem eine grosse eritreische
Diaspora, welche in Not geratene Landsleute weitgehend unterstütze.
Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer in der Schweiz lebenden
Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser
zudem nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen würde, dass es ge-
rade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe.
Alleine die Anwesenheit einer Verwandten bedeute noch keine enge Bin-
dung. Die Beschwerdeführerin benötige daher den subsidiären Schutz
der Schweiz im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht.
L.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 30. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, ihr sei die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des
genauen Sachverhaltes zu bewilligen und das Asylgesuch aus dem Aus-
land sei gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass
von der Kostenvorschusspflicht ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf einen Bericht der SFH
(Schweizerische Flüchtlingshilfe)-Länderanalyse vom 16. Juni 2010 ab-
gestützt und dargelegt, die Beschwerdeführerin müsse befürchten, im
Sudan von den Behörden aufgegriffen und abgeschoben zu werden. Sie
lebe in ständiger Angst. Im November 2012 sei sie bei einer Polizeirazzia
verhaftet worden. Um freizukommen, habe sie ihr ganzes Geld den
Wächtern geben müssen. Diese hätten ihr gedroht, sie an Menschen-
händler in den Sinai zu verkaufen. Sie habe Fr. 350.– bezahlt und sei
nach einer Woche freigelassen worden. Über die Situation im Gefängnis
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Seite 7
und was sie dort erlebt habe, wolle sie nicht sprechen. Sie sei eine junge,
alleinstehende, christliche Ausländerin in einem islamischen Land. Ange-
hörige nicht muslimischer Glaubensrichtungen hätten im Sudan grosse
Schwierigkeiten. Sie habe grosse Angst aus dem Haus zu gehen. Das
UNHCR biete keine Hilfe an. Es registriere Flüchtlinge und weise sie ei-
nem der grossen Flüchtlingslager zu. Bei einer Abschiebung nach Eritrea
habe sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes zu befürchten. Es bestehe somit eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib, Leben und Freiheit. Ihre in der Schweiz lebende Schwester
sei als Flüchtling anerkannt. Sie habe somit eine enge Beziehung zur
Schweiz.
M.
Mit Verfügung vom 11. März 2013 verzichtete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
N.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. März 2013 die Abwei-
sung der Beschwerde. Dabei erwog es, es könne nicht zum Vornherein
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Reli-
gionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Ei-
ne Mehrheit bekenne sich zum Islam sunnitischer Richtung. Christen
würden unterschiedlichen Schätzungen zufolge 5-10% der Gesamtbevöl-
kerung ausmachen. In den Städten würden sich nebst kleineren Gemein-
den alteingesessener, häufig orthodoxer bzw. mit Rom unierter Kirchen
auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden. Die im
Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für Sudan garantiere –
ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998 – Religionsfreiheit. Die
christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten
und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage.
Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbil-
dung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen.
Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005
gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitglie-
dern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Es herrsche
demnach im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder
Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin seit längerem im Sudan lebe, ohne dass es zu konkreten Vor-
fällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden
Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. In Khartoum gebe es zudem
D-513/2013
Seite 8
offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden kön-
ne. Im Weiteren stellte sich das BFM auf den Standpunkt, bei ihrer Schil-
derung im November 2012 bei einer Polizeirazzia verhaftet worden zu
sein, handle es sich um eine pauschale Behauptung, die nicht belegt sei.
Selbst wenn sie tatsächlich festgenommen worden sei, sei es ihr zuzumu-
ten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Rückschaffungen kämen
zwar vereinzelt vor, seien jedoch gerade in Anbetracht der Vielzahl von
eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlingen im Sudan sehr gering. In
jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von
Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden.
O.
Mit Replik vom 10. April 2013 wurde betont, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine alleinstehende, christliche Ausländerin handle,
die in einem islamischen Land illegal lebe. Sudan sei Transitort und Des-
tination von eritreischen und äthiopischen Frauen, die als Haussklavinnen
entweder im Sudan arbeiten oder in den nahen Osten geschickt würden.
Viele Frauen würden zur Prostitution gezwungen und in die Bordelle von
Khartoum oder auf die Ölförderfelder gebracht. Vor allem für alleinste-
hende Frauen und minderjährige Mädchen sei die Gefahr, in den Lagern
sexuell missbraucht zu werden, sehr gross. Die Beschwerdeführerin kön-
ne nicht mehr arbeiten, da die Geschäftsinhaber sofort die Schlepper aus
Sinai benachrichtigen würden, da sie pro Eritreer relativ gut bezahlt wür-
den. Der Weg zum Flüchtlingscamp sei sehr weit und die eritreischen
Flüchtlinge, vor allem alleinstehende Frauen, hätten dort kein sicheres
Leben. Unterwegs würden viele Leute entführt. Nachrichten über Entfüh-
rungen aus dem Camp seien gemäss der Auskunft der SFH-Länderana-
lysen (Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012;
Eritrea: Entführungen aus dem Sudan, 3. Mai 2011) an der Tagesord-
nung. Über ihren Gefängnisaufenthalt im November 2012 wolle die Be-
schwerdeführerin nicht reden; auch mit ihrer in der Schweiz wohnhaften
Schwester B._______ nicht. Den Gefängnisaufenthalt könne sie selbst-
verständlich nicht belegen. Es bestehe somit eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben und Freiheit. Im Sudan habe sie kein soziales und familiäres
Netz. Ihre einzige Schwester im Sudan sei dort in der gleichen Lage wie
sie.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen hal-
ten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bishe-
rigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
2.
2.1 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Stel-
lung eines Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönli-
ches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuch-
stellenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, stellt ein vertretungs-
weise eingereichtes Asylgesuch einen Mangel dar, der nur behoben wer-
den kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung
oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder – im Falle des
berechtigten Verzichts auf eine Befragung – zumindest unterzeichneten
Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3 S. 826 ff).
2.2 Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 beantragte rubrizierter Rechtsvertre-
ter namens und im Auftrag der in der Schweiz wohnhaften Schwester der
Beschwerdeführerin B._______ zu Gunsten der Beschwerdeführerin um
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Seite 10
Gewährung von Asyl respektive um Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Durchführung des Asylverfahrens (vgl. unpaginierte BFM-Akte
A1/7 S. 1 ff.). Dem Gesuch vom 3. Juni 2011 lag eine Vollmacht bei, auf
dem die genannte Schwester der Beschwerdeführerin als Vollmachtgebe-
rin aufgeführt ist (vgl. BFM-act. A1 S. 10). Eine solche, durch genannte
Schwester veranlasste, gewillkürte Vertretung der Beschwerdeführerin ist
an sich nicht zulässig, da – wie erwähnt – die Stellung eines Asylgesu-
ches ein relativ höchstpersönliches Recht darstellt (vgl. BVGE 2011/39
E. 4.1 S. 824 f.).
2.3 Nach Einreichung des schriftlichen Gesuches erfolgte keine mündli-
che Anhörung der Beschwerdeführerin durch eine Schweizerische Vertre-
tung im Sudan, sondern sie wurde zur persönlichen Beantwortung eines
Fragenkatalogs durch das BFM aufgefordert und insbesondere auf er-
wähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen
(vgl. unpaginierte BFM-Akte A7 S. 1 ff.). Der Verzicht auf eine Anhörung
der Beschwerdeführerin erscheint angesichts der vom BFM aufgezeigten
sicherheitstechnischen, strukturellen, und organisatorischen Probleme bei
der Botschaft im Sudan begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
Der Rechtsvertreter übermittelte dem BFM mit Schreiben vom 5. Juni
2012 eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete schriftliche Stel-
lungnahme zum Fragekatalog des BFM, worin diese – nebst Angaben zu
ihrer Person – die Angaben im Gesuch vom 3. Juni 2011 bestätigte sowie
ergänzende Ausführungen zu ihren Asylgründen machte (vgl. unpaginier-
te BFM-Akte A8 S. 1 ff.). Damit ist von einem persönlichen Antrag der Be-
schwerdeführerin gegenüber dem BFM auszugehen. Sie hat somit am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Zudem ist sie durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist im Übrigen
frist- und – da mithin von einer gewillkürten Vertretung der Beschwerde-
führerin durch rubrizierten Rechtsvertreter ausgegangen werden kann –
formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-513/2013
Seite 11
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht-
ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.3 Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sie sei im
Mai 2009 einer Razzia respektive einer Zwangsrekrutierung entflohen, da
sie nicht bereit gewesen sei, nach Sawa zum Militärdienst einzurücken
(vgl. act. A8 S. 2). Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung ohne
auf dieses Vorbringen näher einzugehen fest, die Ausführungen liessen
darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die
Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des
Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit
ihres Verbleibs im Sudan.
4.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Asyl-
gründe, sich im Mai 2009 einer Zwangsrekrutierung entzogen zu haben,
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Seite 12
erscheinen prima facie nicht als unglaubhaft. Es wäre daher nicht auszu-
schliessen, dass die eritreischen Behörden dies als Dienstverweigerung
erachten und ihr deshalb eine – aus politisch motivierten Gründen – un-
verhältnismässig hohe Strafe drohen könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3).
Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestünde daher die Möglichkeit, dass sie
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein
könnte und ihr in der Folge in Anwendung von Art. 2 AsylG Asyl zu ge-
währen wäre. Vorausgesetzt ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten, wäre ihr daher die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu be-
willigen. Anders verhält es sich hingegen mit der – hauptsächlich in ihrem
Gesuch vom 3. Juni 2011 – geltend gemachten illegalen Ausreise aus
Eritrea. Eine solche, sogenannte Republikflucht kann von Vornherein
nicht zur Gewährung von Asyl, sondern gestützt auf Art. 54 AsylG einzig
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f.). Ein Tatbestand, der gemäss der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigten kann, da
es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland
befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend
– trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzu-
weisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7 S. D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012
E. 7 S. 519 f. betreffend subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG, BVGE 2011/10 E. 7 S. 133 betreffend Asylunwürdigkeit im Sinne
von Art. 53 AsylG).
4.5
4.5.1 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der
Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen,
ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade
die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erfor-
derlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-
2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
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4.5.2 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in
welchen sich Frauen – mit oder ohne Kinder – in einem Drittstaat (meist
in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige
oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur
in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönli-
chen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Ver-
bleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM
an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese – in der Regel in Ges-
talt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist – über eine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen
Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. BVGE
D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2, Urteil D-5430/2012 vom
26. Februar 2013 E. 4.8, Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011
E. 8.1).
4.6 Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Drittstaat – dem Sudan –
auf. Dort kam es in der Vergangenheit in vereinzelten Fällen zu Entfüh-
rungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen
von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Nichtsdestotrotz ist gemäss
gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt
sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise
eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückfüh-
rungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile
E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar
2012 E. 6.1). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft
eine Deportation zu befürchten hätte, indem sie etwa infolge qualifizierter
regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde,
lassen sich den Akten denn auch nicht entnehmen. Im Rahmen der von
ihr erstmals in der Beschwerde vom 30. Januar 2013 geschilderten Poli-
zeirazzia vom November 2012 und der damit einhergehenden Festnahme
wurde ihr nicht mit einer Deportation gedroht. Ihrem Vorbringen zufolge
hat man sie zwecks Erpressung zu einer Geldzahlung festgenommen,
ansonsten man sie an Menschenhändler in den Sinai verkauft hätte. Die-
se polizeiliche Festnahme und die damit verbundene Drohung erscheinen
indes – einhergehend mit der Einschätzung des BFM – nicht plausibel. Es
erhellt nicht, warum die Beschwerdeführerin – wie in der Replik einge-
wendet – nicht gewillt ist, weder den zur Verschwiegenheit verpflichteten
Schweizerischen Asylbehörden, noch aber ihren Schwestern gegenüber
die konkreten Umstände ihres Gefängnisaufenthaltes vom November
2012 zu schildern. Diese bleiben somit unsubstanziiert. Nicht nachvoll-
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ziehbar ist zudem, weshalb ein solch prägendes Ereignis erst auf Be-
schwerdeebene und nicht bereits vor Erlass der Verfügung des BFM vom
4. Januar 2013 vorgebracht wurde. Im Weiteren fällt auf, dass ihre
Schwester C._______, deren Asylgesuch aus dem Ausland gleichsam am
4. Januar 2013 durch das BFM abgelehnt wurde, weder in ihrem Asyl-
noch im Rahmen des anschliessenden Beschwerdeverfahrens bei Bun-
desverwaltungsgericht diesen Vorfall erwähnte. Hätte sich die Beschwer-
deführerin tatsächlich, wie von ihr dargelegt, eine ganze Woche lang in
Khartoum in Polizeihaft respektive im Gefängnis befunden, so müsste ein
solcher Umstand der im gleichen Haushalt lebenden Schwester aufgefal-
len respektive bekannt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin ist aus-
serdem ihren Angaben zufolge im Sudan erstmals im Mai 2009 vom
UNHCR registriert und einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat
es den Akten zufolge danach jedoch vorgezogen, sich zunächst in Khar-
toum bei ihrer Tante aufzuhalten. Nach ihrer Ausreise im November 2009
aus dem Sudan nach Libyen kehrte sie im März 2012 nach Khartoum zu-
rück, wo sie mit ihrem Bruder und ihrer Schwester C._______ in einer
Wohngemeinschaft lebte (vgl. act. A8 S. 2 f.). Ihr Bruder ist zwar ihren
Angaben zufolge im Jahre 2012 verstorben (vgl. act. A8 S. 1). Ihre
Schwester C._______ lebt jedoch nach wie vor mit ihr zusammen in einer
Wohnung in Khartoum. Deren Asylgesuch aus dem Ausland vom 3. Juni
2011 wurde – wie zuvor erwähnt – vom BFM mit Verfügung vom
4. Januar 2013 abgelehnt. Dieser Entscheid wurde mit Aussprechung des
Urteils E-404/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2013
rechtskräftig. Nebst genannter Schwester befindet sich zudem eine Tante
der Beschwerdeführerin in Khartoum. Den Akten der Schwester
B._______ ist zu entnehmen, dass sich die Tante bereits seit langem im
Sudan aufhält und diese demnach dort über einen Aufenthaltsstatus so-
wie auch ein soziales Netz verfügen dürfte (vgl. Verfahrensakten BFM:
N […] act. A9/14 S. 7). Wie den weiteren Aussagen von B._______ zu
entnehmen ist, hatten die Eltern von 1983 bis (…) und damit über zehn
Jahre lang ihren Wohnsitz im Sudan (vgl. BFM-Akten N […], act. A1/10 S.
2, act. 9/14 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Eltern im Su-
dan nicht nur über ein Beziehungsnetz, sondern auch über ein Aufent-
haltsrecht verfügt haben. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, dass
die Schwester B._______ trotz Wegzugs ihrer Eltern im Jahre (…) nach
Eritrea noch bis im Jahre 2000 in E._______, Sudan, zur Schule ging so-
wie während ihrer Aufenthalte im Sudan bei ihrer Tante sowie weiteren
Bekannten lebte (vgl. BFM-Akten N […], act A1/10 S. 2, act. 9/14 S. 6 ff.).
Die Beschwerdeführerin selber wurde ein Jahr vor der Rückreise ihrer El-
tern nach Eritrea im Sudan geboren, weshalb anzunehmen ist, dass ihr
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dort – zumindest in jenem Zeitpunkt –(ebenfalls) ein rechtmässiger Auf-
enthaltsstatus zukam. Unabhängig von der Frage nach einem solchen
(ehemals) vorhandenen Aufenthaltsrecht ist jedoch gemäss erwähnten
Faktoren nicht nur auf ein familiäres respektive soziales Beziehungsnetz
der Beschwerdeführerin im Sudan, sondern auch auf eine gewisse Be-
ziehungsnähe zu diesem Staat, in dem sie sich seit nunmehr geraumer
Zeit aufhält, zu schliessen. Ihr war es ausserdem nicht nur möglich, im
Sudan zusammen mit ihrer Schwester und ihrem zwischenzeitlich ver-
storbenen Bruder eine Wohnung zu mieten, sondern, wenn auch in be-
scheidenem Rahmen, einer Arbeit nachzugehen (vgl. act. A8 S. 3). Bei
Bedarf könnte sie zudem – wie erwähnt – auf ihre Tante, bei der sie sich
bereits einmal aufgehalten und sicher gefühlt habe (vgl. act. A8 S. 2) so-
wie allenfalls weitere Bekannte zurückgreifen, die sie unterstützen könn-
ten. Den Akten zufolge weist sie demgegenüber zur Schweiz keine be-
sonders enge – kulturelle oder sprachliche – Bindung auf. Der einzige
und damit nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkt in der
Schweiz, ist ihre hier wohnhafte Schwester B._______. Schliesslich ver-
mag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Christin ist, an die-
sen Einschätzungen nichts zu ändern. Wie vom BFM zutreffend in der
Vernehmlassung erwogen, ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Ver-
fassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen be-
trieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen.
Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die
christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbil-
dung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen.
Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor
allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – vorkom-
men. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als
Ausländerin einer erhöhten Gefahr einer solchen Diskriminierung ausge-
setzt gewesen wäre respektive eine solche konkret zu befürchten hätte,
liegen nicht vor.
4.7 Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen
auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst.
b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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