B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-513/2014/was
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
D-513/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge am 31. Juli 2009 auf dem Luftweg und gelangte zu-
nächst nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) und anschliessend nach
Peking (Volksrepublik China). Von dort herkommend sei er in der Folge via
ihm unbekannte Länder am 25. August 2009 illegal in die Schweiz einge-
reist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 31. August 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer zu seiner Identität und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asyl-
gründen befragt. Das BFM hörte ihn sodann am 24. September 2009 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgrün-
den an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe schon während des Gymnasiums im Jahr 1997
oder 1998 einmal Probleme mit dem militärischen Sicherheitsdienst ge-
habt, indem er damals mehrere Stunden festgehalten und befragt worden
sei. Sodann machte er geltend, er sei seit dem Jahr 2007 Mitglied der Kur-
dischen Demokratischen Fortschrittspartei in Syrien (Partiya Demokrata
Pêşvero ya Kurd li Sûriyê [PDPK-S]). Auch sein Vater und seine Brüder
seien Parteimitglieder. Er habe jeweils die Parteizeitung sowie Flugblätter
an Bekannte verteilt und habe ab und zu Studenten an der Universität über
die Parteiziele und –aktivitäten informiert. Am 2. November 2008 habe er
an einer Demonstration gegen das Dekret 49 teilgenommen und sei dabei
zusammen mit mehreren weiteren Demonstranten festgenommen worden.
Während der Haft habe man ihn beschimpft, geschlagen und zu den Orga-
nisatoren der Kundgebung befragt. Tags darauf sei er wieder freigelassen
worden, habe sich jedoch für weitere Einvernahmen zur Verfügung halten
müssen. Am 10. März 2009 sei er im Vorfeld des Newroz-Festes erneut
festgenommen worden. Diesmal sei er fünf Tage inhaftiert und dabei wie-
derum geschlagen und beschimpft worden. Er sei von den Behörden nach
Aktivitäten der Partei, insbesondere zu geplanten Kundgebungen, gefragt
worden. Nachdem sein Bruder N. 100'000 syrische Lira bezahlt habe, sei
er freigelassen worden. Am 21. Juni 2009 sei er unterwegs gewesen, als
ihm N. telefonisch mitgeteilt habe, er werde zuhause gesucht und solle sich
verstecken. Daraufhin sei er zu seinem Cousin nach E._______ gegangen.
Die Behörden hätten weiterhin zuhause nach ihm gesucht, weshalb er sich
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zur Flucht entschlossen habe. Sein Cousin habe einen Schlepper für ihn
organisiert, und mit dessen Hilfe sei er am 31. Juli 2009 aus Syrien ausge-
reist. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, festgenommen, zu einer
langen Haftstrafe verurteilt oder gar getötet zu werden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte am 6. respektive 18. September 2009
eine Kopie sowie das Original seiner Identitätskarte zu den Akten.
A.d Das BFM beauftragte die schweizerische Vertretung in Damaskus mit
Schreiben vom 14. Oktober 2009 mit der Vornahme von Abklärungen. Die
Vertretung beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 7. Januar 2010
und teilte dabei mit, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger
und Inhaber eines syrischen Reisepasses, habe Syrien am 31. Juli 2009 in
Richtung China verlassen und werde von den syrischen Behörden nicht
gesucht. Dem Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Unterlagen
mit Schreiben vom 8. Februar 2010 in anonymisierter Form zur Stellung-
nahme innert Frist unterbreitet. Der damalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers (F._______) liess sich dazu mit Schreiben vom 9. März
2010 vernehmen und führte dabei im Wesentlichen aus, der Reisepass sei
vom Schlepper beschafft worden, und dieser habe dafür Bestechungsgeld
bezahlt. Die Schlepper hätten den Pass nach Abschluss der Flugreise an
sich genommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er in Syrien offiziell
gesucht werde. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass in Syrien vier von-
einander unabhängige Geheimdienste bestünden, welche frei agieren
könnten. Der Eingabe lagen ein Foto (Internetausdruck) sowie eine Nach-
richtensendung von ROJ TV auf DVD, beides betreffend eine Demonstra-
tion vom 20. November 2009 in Genf, bei.
A.e Mit Eingabe vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer die Man-
datsübernahme durch G._______ mitteilen. Gleichzeitig wurden weitere
Beweismittel zu den Akten gereicht (eine Vorladung vom 16. November
2009, ein Urteil vom 26. November 2009, ein Schreiben des Armeerichters
an den Finanzdirektor vom 23. November 2009 sowie ein Urteil vom
22. November 2009 [Originale, inkl. Übersetzungen sowie Briefumschlag])
und beantragt, es sei zu diesen Dokumenten eine weitere Botschaftsaus-
kunft einzuholen.
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Seite 4
B.
B.a Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. März 2010 (unvollständiges
Dokument) beziehungsweise 15. April 2010 (neu datierte, vollständige Ver-
fügung) fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es
die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug.
B.b Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom
19. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, wobei der Haupt-
antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung lautete. Der Be-
schwerde lagen neben den bereits erwähnten Gerichtsdokumenten eine
Bestätigung der PDPK-S vom 26. März 2010, ein Flugblatt der Democratic
Union Party (PYD), drei Fotos (Farbkopien) sowie eine Mittellosigkeitser-
klärung des zuständigen kantonalen Sozialamtes bei.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
29. September 2010 infolge eines unvollständig festgestellten Sachver-
halts gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück (vgl. dazu das Verfahren D-3608/2010).
C.
Mit Eingaben vom 24. August und 24. Oktober 2011 liess der Beschwerde-
führer weitere Beweismittel bezüglich seine exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz einreichen (Fotos beziehungsweise Internetausdrucke sowie ein
Flugblatt betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren
Kundgebungen gegen das syrische Regime zwischen März 2010 und Ok-
tober 2011).
D.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 ersuchte das BFM die schweizerische
Vertretung in Damaskus um die Vornahme von weiteren Abklärungen, er-
hielt darauf jedoch keine Antwort.
E.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 liess der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben der PDPK-S (Schweiz) zu den Akten reichen. Zudem
wurde um baldige Entscheidfällung ersucht.
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Seite 5
F.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November
2013 mit, die von ihm eingereichten syrischen Gerichtsdokumente seien
einer internen Analyse unterzogen worden. Mangels spezifischer Sicher-
heitsmerkmale könne deren Beweiswert nicht abschliessend beurteilt wer-
den. Allerdings seien die Daten auf den Vorladungen sowie der Zeitablauf
des Verfahrens nicht nachvollziehbar. Ausserdem werde der Beschwerde-
führer in der Vorladung als "arabischer Syrer" beurteilt, obwohl er angege-
ben habe, er sei Kurde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gege-
ben, innert Frist zu diesen Abklärungsergebnissen sowie zu Ungereimthei-
ten betreffend seinen Reisepass Stellung zu nehmen. Der Beschwerdefüh-
rer liess sich dazu mit Eingabe vom 18. November 2013 vernehmen. Dabei
wurde ausgeführt, er habe den Reisepass im Jahr 2009 vom Schlepper
gekauft, der Pass sei jedoch zurückdatiert worden. Bezüglich der Gerichts-
dokumente wurde bemerkt, diese enthielten keinerlei Fälschungsmerk-
male. Der Beschwerdeführer sei Kurde und Staatsangehöriger der syri-
schen-arabischen Republik. Niemand, der eingebürgert sei, werde in amt-
lichen Schreiben als Kurde bezeichnet, vielmehr seien diese Kurden
"zwangsweise arabisiert". Zum chronologischen Ablauf des Verfahrens sei
auf die Ausführungen im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht zu verweisen. Die chronologische Abfolge sowie die Daten
auf der Vorladung seien korrekt und nachvollziehbar. Der Beschwerdefüh-
rer sei am 9. März 2009 für fünf Tage verhaftet worden. Am 21. Juli 2009
sei er aus Syrien ausgereist. Am 16. November 2009 habe er in Abwesen-
heit eine Vorladung erhalten, und am 22. November 2009 habe in seiner
Abwesenheit eine Anhörung stattgefunden. Am 23. November 2009 sei der
Finanzdirektor von Al Qamishli aufgefordert worden, bei der Mutter des Be-
schwerdeführers die verhängte Geldstrafe einzutreiben. Am 26. November
2009 sei er in Abwesenheit offiziell verurteilt worden. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der PDPK-S
sei.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am
30. Dezember 2013 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzu-
folge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
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Seite 6
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2014
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in die Akten A39,
A44, A45, A49, A50, A55 sowie in die Übersetzungen der Beweismittel zu
gewähren, eventuell sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken
sowie betreffend die Übersetzungen der Beweismittel zu gewähren bezie-
hungsweise eine schriftliche Begründung betreffend das Aktenstück A55
zuzustellen, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen
und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren, zumindest sei
der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, zudem sei
eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 23. Dezember 2013, ein Bericht zuhanden einer bri-
tischen Anwaltskanzlei zur Frage der Glaubhaftigkeit von Indizien betref-
fend Folter und Hinrichtungen in syrischen Gefängnissen, mehrere Pres-
seartikel zu den Machenschaften des syrischen Regimes, insbesondere zu
Tötungen, mehrere Unterlagen betreffend die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers (Fotos, Printscreen-Ausdrucke von und
, Internetartikel, CD-ROM mit Filmen, Zeitungsartikel, Flyer
sowie eine Ausweiskarte) sowie verschiedene Unterlagen (Zeitungsartikel,
Internetausdrucke) zu einer Demonstrationen von Assad-Gegnern und –
Unterstützern in Montreux.
I.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Ak-
teneinsichtsgesuch betreffend die Botschaftsanfrage (A44/A45) gut und
wies das BFM an, dem Beschwerdeführer das Aktenstück A45 (allenfalls
anonymisiert) zu edieren. Auf eine Anordnung der Edition auch von A44
wurde verzichtet, da A44 mit A45 im Wesentlichen identisch ist. Im Übrigen
wurde das Akteneinsichtsgesuch respektive das Gesuch um Gewährung
des rechtlichen Gehörs abgewiesen. Der Antrag, es sei eine Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurde abgewiesen. Im
Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Seite 7
J.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer ergänzende Akteneinsicht betreffend A45.
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 ohne wei-
tere Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Vernehm-
lassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2014 zur
Kenntnis gebracht.
L.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 29. August und 8. Oktober
2014 weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitische Tätigkeit einrei-
chen: Fotos von Demonstrationsteilnahmen, ein Flugblatt, ein Printscreen-
Ausdruck betreffend einen Youtube-Film sowie die Kopie eines Gesuchs
um Durchführung einer Kundgebung in Bern (wobei der Beschwerdeführer
Mitorganisator war).
M.
Mit Eingaben vom 14. November 2014 und 4. Februar 2016 regte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, das Dossier sei aus prozess-
ökonomischen Gründen zur erneuten Vernehmlassung dem BFM zuzustel-
len.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der
angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Geset-
zes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Ur-
teils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21,
m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit o-
der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Weg-
weisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weite-
ren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung
der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt (d.h. bezüglich der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
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Seite 9
vollzugs; vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 12. Feb-
ruar 2014) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugspunktes – was grundsätzlich im Widerspruch steht mit
dem erstgenannten Antrag – sind aus diesen Gründen unzulässig, da es
an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese
Feststellung fehlt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
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Seite 10
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seiner Gefährdungslage seien unsubstanziiert, erfahrungswidrig und
oberflächlich. So seien beispielsweise die Schilderungen zu seinen Inhaf-
tierungen nicht greifbar ausgefallen. Die – allgemein zugängliche – Infor-
mation, dass es am 2. November 2008 zu einer Demonstration mit an-
schliessenden Festnahmen gekommen sei, vermöge seine persönliche
Betroffenheit jedenfalls nicht zu belegen. Im syrischen Kontext sei zudem
nicht nachvollziehbar, dass er zweimal aus der Haft entlassen worden sei,
obwohl man weiter gegen ihn ermittelt und ihn gesucht habe. Die Aussagen
des Beschwerdeführers betreffend die von ihm angeblich verlangte Spit-
zeltätigkeit seien unplausibel und nicht nachvollziehbar. Sodann sei es re-
alitätsfern, dass er gegen Bestechung aus der Haft vom März 2009 entlas-
sen worden sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
könnten aufgrund der Schliessung der Botschaft in Damaskus nicht mehr
vor Ort überprüft werden. Eine einlässliche Prüfung durch das BFM habe
ergeben, dass der Beweiswert infolge fehlender Sicherheitsmerkmale nicht
abschliessend beurteilt werden könne. Da jedoch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft seien, sei grundsätzlich an der Echtheit
der Dokumente zu zweifeln. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Syrien
derartige Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten. Ungeachtet der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde
sei festzustellen, dass der Zeitablauf des Verfahrens, wie er sich aus den
eingereichten Dokumenten ergebe, nach wie vor unklar sei. Die in Qamishli
ausgestellte Vorladung sei ausserdem auf den 16. November 2009 datiert,
wobei der in B._______ wohnhafte Beschwerdeführer an diesem Datum
um neun Uhr morgens im Qamishli hätte vorsprechen müssen, was un-
möglich gewesen wäre. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer angesichts
der ihm drohenden Strafe wohl ohne vorgängige Vorladung gleich abgeholt
worden, wie dies seinen Angaben zufolge ja auch am 10. März 2009 ge-
schehen sei. Der Beschwerdeführer habe sodann ein behördeninternes
Dokument (Aufforderung zur Einforderung der Busse) zu den Akten ge-
reicht. Es sei nicht ersichtlich, wieso das Original dieses Dokuments sei-
nem Bruder ausgehändigt worden sei. Die Bestätigung der PDPK-S sei ein
typisches Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Die Unglaubhaftigkeit
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Seite 11
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers stehe im Übrigen im Einklang
mit dem Ergebnis der Abklärung der schweizerischen Vertretung in Damas-
kus vom 7. Januar 2010, wonach er im damaligen Zeitpunkt von den syri-
schen Behörden nicht gesucht worden sei. Dagegen habe der Beschwer-
deführer eingewendet, er wisse nicht, ob er in Syrien offiziell zur Verhaftung
ausgeschrieben sei, da es in Syrien mehrere Geheimdienst gebe, welche
weder durch Gerichte noch andere Institutionen kontrolliert würden. Aller-
dings habe er ja geltend gemacht, er sei am 26. November 2009 in Abwe-
senheit durch ein Gericht verurteilt worden. Demnach hätte er in Syrien
auch offiziell gesucht werden müssen, was aber gemäss Botschaftsabklä-
rung nicht so gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren vor-
gebracht, sein vom Schlepper gekaufter Pass habe auf das Jahr 2004 rück-
datiert werden müssen, da danach eine Passsperre gegen ihn verhängt
worden sei. Dies sei jedoch eine typische Schutzbehauptung, welche nicht
glaubhaft sei. Zudem sei auch im Falle einer angeblichen Rückdatierung
nicht ersichtlich, wie die Passausstellung bei bestehender Passsperre
überhaupt hätte erfolgen können. Daher sei davon auszugehen, dass er
Syrien legal mit dem eigenen Reisepass verlassen habe. Bezüglich des
Vorfalls aus dem Jahr 1997 oder 1998 (mehrstündige Anhaltung und Be-
fragung) sei festzustellen, dass kein zeitlicher oder sachlicher Zusammen-
hang zur Ausreise aus Syrien bestehe. Ferner sei die geltend gemachte
exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Aktivitäten für die PDPK-S, insbe-
sondere Teilnahme an Kundgebungen) nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Insgesamt seien
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft oder nicht asylrele-
vant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylge-
such abzulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, im Beschwerdeurteil vom
29. September 2010 (Kassation; vgl. das Verfahren D-3608/2010) habe
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dieser Entscheid beruhe auf ei-
nem unvollständig erhobenen Sachverhalt. Es habe das BFM beauftragt,
weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Dabei seien zwei Massnah-
men im Vordergrund gestanden: die Durchführung einer ergänzenden Bot-
schaftsabklärung oder das Einholen eines Expertengutachtens. Seither
seien indessen keine dieser beiden Abklärungsmassnahmen vorgenom-
men worden. Die über ein Jahr und drei Monate nach Ergehen des Kassa-
tionsurteils getätigte Botschaftsanfrage habe infolge der Schliessung der
Botschaft in Syrien nicht mehr beantwortet werden können. Zudem habe
das BFM lediglich ein "BFM-internes" Consulting durchführen lassen, bei
welchem es sich offensichtlich nicht um ein Expertengutachten handle und
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Seite 12
welches zudem nicht aussagekräftig sei. In der angefochtenen Verfügung
habe das BFM sodann im Wesentlichen dieselben Gründe wiederholt wie
bereits im ersten, kassierten Entscheid. Bereits deshalb sei die angefoch-
tene Verfügung erneut zu kassieren. In der Beschwerde wird weiter gerügt,
das BFM habe mehrfach den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt. Insbesondere habe es den Anspruch des Beschwer-
deführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme verweigert habe; dies, obwohl das Bun-
desverwaltungsgericht in einigen anderen Fällen auf Beschwerdeebene
Einsicht darin gewährt habe. Das BFM habe auch zu Unrecht die Einsicht
in die interne Analyse der eingereichten Gerichtsdokumente, in die internen
Aktennotizen (A39 und A49) sowie in die Unterlagen betreffend die ergän-
zende Botschaftsanfrage verweigert. In die Übersetzungen der Beweismit-
tel – welche teilweise mangelhaft erfasst worden seien – sei die Aktenein-
sicht ebenfalls verweigert worden. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts
müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Eventuell
müsse dem Beschwerdeführer nach nachträglich gewährter Akteneinsicht
eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei im Weite-
ren dadurch verletzt worden, dass das BFM das Consulting (betreffend die
interne Analyse der Gerichtsdokumente) nur rudimentär zusammengefasst
habe. Ausserdem habe es die Stellungnahme des Beschwerdeführers auf
die Verfügung vom 6. November 2013 sowie die weiteren Stellungnahmen
und Beweismitteleingaben nicht beziehungsweise unvollständig berück-
sichtigt. Das BFM habe zudem bei der Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer
kurdischer Herkunft sei, bereits seit über vier Jahren in der Schweiz lebe
und gut integriert sei. Das BFM habe sodann die Begründungspflicht ver-
letzt, indem es bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs lediglich auf die "dortige Sicherheitslage" verwiesen habe; dies
stelle keine Würdigung des Einzelfalls dar. Zudem sei davon auszugehen,
dass das BFM vorliegend die Kriterien der Unzulässigkeit mit denjenigen
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe. Zudem
habe das BFM die angebliche Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen unge-
nügend begründet, was Art. 7 AsylG sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV)
verletze. Das BFM müsse eine Gesamtbetrachtung vornehmen, wobei die
Beweise Vorrang hätten vor der Glaubhaftmachung. Im Weiteren habe das
BFM mehrere Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht
erwähnt. Insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass der Beschwerde-
führer nach seiner Festnahme am 2. November 2008 nur mit einer Auflage
entlassen worden sei, was der Grund für seine erneute Verhaftung am
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10. März 2009 (bevorstehendes Newroz-Fest) gewesen sei, dass die Be-
hörden von ihm Informationen über die Parteiaktivitäten verlangt und sein
Haus durchsucht hätten, dass er 550'000 syrische Lire für die Ausreise
habe zahlen müssen und dass er als Service-Chef in einem Restaurant
gearbeitet habe. Das BFM habe es unterlassen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig abzuklären. Es hätte zwingend eine weitere Anhö-
rung durchführen oder ein Expertengutachten einholen müssen. Insbeson-
dere dadurch, dass das BFM die schweizerische Vertretung in Damaskus
erst am 6. Januar 2012 um weitere Abklärungen ersucht habe, habe es die
Abklärungspflicht gravierend verletzt. Es habe zudem kein Expertengut-
achten durchführen lassen, sondern habe sich mit einem BFM-internen
Consulting begnügt. Die angefochtene Verfügung müsse auch aus diesen
Gründen kassiert werden. In der Beschwerde wird sodann Stellung genom-
men zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung. Dabei
wird zunächst vorgebracht, das BFM habe in willkürlicher und rechtswidri-
ger Weise den Beweismassstab erhöht und faktisch anstatt die Glaubhaft-
machung den strikten Beweis verlangt. Es habe seine Verfügung zudem
im Wesentlichen gleich begründet wie bereits die Verfügung im Jahr 2010.
Betreffend die Aufforderung der syrischen Behörden an den Beschwerde-
führer, als Spitzel tätig zu sein, sei festzustellen, dass es mehr Sinn mache,
Personen anzufragen, welche politisch nicht extrem aktiv seien. Da der Be-
schwerdeführer als Service-Chef in einem Restaurant gearbeitet habe, sei
er auch deshalb als potentieller Spitzel interessant gewesen. Entgegen
den willkürlichen und aktenwidrigen Erwägungen des BFM habe der Be-
schwerdeführer die erlittene Verfolgung glaubhaft und mit zahlreichen Re-
alkennzeichen geschildert. Bezüglich der Frage, ob er durch die syrischen
Behörden gesucht worden sei, habe sich das BFM wiederum auf die Ab-
klärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 7. Januar
2010 gestützt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
29. September 2010 ausgeführt habe, die Botschaftsantworten aus Syrien
würden in der Regel sehr knapp ausfallen, und es werde im Bericht der
Botschaft weder erläutert, bei welcher Behörde nachgeforscht worden sei
noch was genau mit dem Begriff "gesucht" gemeint sei. Daher könnten der-
artige rudimentäre Auskünfte höchstens dann hinzugezogen werden, wenn
den Akten keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
durch die Behörden zu entnehmen seien. Dies sei vorliegend gerade nicht
der Fall, weshalb sich das BFM nicht so schwergewichtig auf diese Bot-
schaftsantwort hätte berufen dürfen. Auch sei der Schluss des BFM unzu-
lässig, wonach die Verurteilung vom 26. November 2009 unglaubhaft sei,
weil der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsantwort im damaligen Zeit-
D-513/2014
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punkt nicht gesucht worden sei. Ohnehin sei zu bestreiten, dass die Bot-
schaftsanfrage legal zustande gekommen sei. Es sei zudem unmöglich,
die Frage der Suche nach dem Beschwerdeführer durch Konsultation einer
einzigen Datenbank zu beantworten. Es sei nicht klar, bei welcher Behörde
die Abklärung vorgenommen worden sei. Durch das Vorgehen des BFM
seien im Weiteren objektive Nachfluchtgründe geschaffen und Art. 97
Abs. 1 AsylG verletzt worden. Zudem sei davon auszugehen, dass der sy-
rische Geheimdienst via einen Mitarbeiter in der Schweiz an die Unterlagen
zu den Botschaftsanfragen gekommen sei. Die Botschaftsanfrage sei man-
gelhaft, da dabei der Sachverhalt nicht geschildert worden sei und das
BFM nicht spezifiziert habe, was mit "wanted" gemeint sei. Es sei zudem
darzulegen, ob es sich bei der Botschaftsauskunft um eine Auskunft oder
ein Zeugnis von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handle.
Auch der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person müsse offen-
gelegt werden. Aus der Antwort, jemand werde nicht gesucht, könne zu-
dem nicht geschlossen werden, dass jemand wirklich nicht gesucht werde.
Es sei fraglich, ob eine solche Abklärung überhaupt möglich sei. In Bezug
auf die eingereichten Dokumente sei festzustellen, dass aus dem Consul-
ting nicht hervorgehe, dass diese gefälscht beziehungsweise nicht echt
seien. Es sei daher willkürlich und unhaltbar, wenn das BFM erkläre, dass
"der Beweiswert der erwähnten Dokumente nicht abschliessend beurteilt"
werden könne. Es bestünden weder Fälschungsmerkmale noch fehlende
Sicherheitsmerkmale. Immerhin würden die Dokumente Nassstempel auf-
weisen. Das BFM verfüge aber offenbar über keinerlei Vergleichsmaterial
und könne daher auch im Rahmen eines Consultings keine Aussagen über
allfällige Sicherheitsmerkmale machen. Die Argumentation des BFM be-
treffend das Datum der Vorladung und der Unmöglichkeit der Zustellung
und Einhaltung des Termins sei absurd und willkürlich, da das BFM dabei
die Unglaubhaftigkeit der Beweismittel mit dem angeblich unlogischen Ver-
halten der Behörde begründe. Offensichtlich habe das BFM aber über
keine anderen Argumente verfügt. Das Vorgehen der syrischen Behörden
sei zudem keineswegs völlig unlogisch, da sie gewusst hätten, dass der
Beschwerdeführer geflüchtet sei, und die Vorladung nur der Komplettie-
rung des Dossiers und der nachfolgenden Verurteilung in Abwesenheit ge-
dient habe. Es gehe zudem nicht an und sei willkürlich, dass das BFM mit
konstruierten Argumenten betreffend die Unglaubhaftigkeit die Irrelevanz
der eingereichten Beweismittel begründe. Insgesamt sei das BFM zu Un-
recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen. Der Be-
schwerdeführer habe vielmehr glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt
der Ausreise aus Syrien wegen seines politischen und ethnischen Profils
von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Er
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Seite 15
habe dies mit zahlreichen Beweismitteln belegt. Er sei in Syrien bereits in-
haftiert und gefoltert worden. Im Falle seiner Wiedereinreise nach Syrien
würde er verhaftet. In der Beschwerde wird sodann betreffend die brutale
Behandlung von Gefangenen durch das syrische Regime auf mehrere Be-
weismittel verwiesen und geltend gemacht, den Beschwerdeführer hätte,
falls er Syrien nicht verlassen hätte, ein ähnliches Schicksal ereilt, zumal
er sich mit seinem politischen Engagement klar exponiert habe. Damit sei
die Flüchtlingseigenschaft gegeben und dem Beschwerdeführer sei Asyl
zu gewähren. Zumindest müsse angesichts der exilpolitischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt
bejaht werden. Die eingereichten Unterlagen belegten eindeutig seine en-
gagierte exilpolitische Tätigkeit (Parteizugehörigkeit sowie Teilnahme an
Demonstrationen gegen das Assad-Regime), durch welche er sich expo-
niere. Er habe insbesondere auch an der Kurden-Konferenz im UN-Haupt-
sitz in Genf vom 19. September 2012 teilgenommen. Diese Veranstaltun-
gen seien im Internet öffentlich dokumentiert und von den syrischen Be-
hörden registriert worden. Für diese sei es angesichts der heutigen techni-
schen Möglichkeiten ein Leichtes, den Beschwerdeführer zu identifizieren.
Es sei zudem davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste ins-
besondere in der Schweiz ausgesprochen aktiv seien, zumal aktuell in der
Schweiz die Syrien-Friedenskonferenz stattfinde, es rund um diese Konfe-
renz zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern von As-
sad gekommen sei und diese Ereignisse medial grosse Aufmerksamkeit
erregt hätten. Der Beschwerdeführer könne in der Schweiz den syrischen
Behörden und Spitzeln kaum entkommen. Es sei offensichtlich, dass er die
Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Das BFM
habe sich bei seinen Ausführungen zur exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers auf veraltete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts be-
rufen. Die aktuelle Rechtsprechung gehe eindeutig dahin, dass exilpolitisch
tätigen Oppositionellen bei einer Rückkehr nach Syrien sehr wohl eine
Überwachung und allfällige Verfolgung drohe. Das BFM behaupte zwar, die
Überwachung von syrischen Oppositionellen im Ausland durch syrische
Geheimdienste habe in der jüngsten Zeit abgenommen, könne dies aber
offenbar nicht belegen. Im Weiteren sei bekannt, dass Angehörige der sy-
rischen Botschaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im
Ausland eingesetzt würden. Entgegen der Ansicht des BFM genügten be-
reits geringe Aktivitäten, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten.
Zudem könne bereits der Status als abgewiesener Asylbewerber im Falle
einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Diesbezüglich sei
auf ein Urteil des Upper Tribunal von Grossbritannien vom 20. Dezember
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2012 zu verweisen. Ausserdem sei zu beachten, dass der Beschwerdefüh-
rer seit August 2009 landesabwesend sei und der kurdischen Minderheit
angehöre, was bei einer Rückkehr zu einem verschärften Misstrauen der
syrischen Behörden führen würde. Im vorliegenden Verfahren müsse im
Weiteren die aktuelle Entwicklung in Syrien berücksichtigt werden, insbe-
sondere die Tatsache, dass die Position von Assad in letzter Zeit wieder
stärker geworden sei, was eine zunehmende Gefährdung für nach Syrien
zurückkehrende regimekritische Personen bedeute. Der Beschwerdefüh-
rer wäre besonders gefährdet, da er im Ausland als Regimegegner aufge-
treten sei, seit über vier Jahren landesabwesend und überdies Kurde sei.
5.3 In der Eingabe vom 14. November 2014 lässt der Beschwerdeführer
anregen, das Beschwerdedossier zu einer erneuten Vernehmlassung der
Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung wird zunächst auf einen
Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Con-
siderations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date III") verwiesen. UNHCR führe darin aus, dass asylrelevante Verbre-
chen an ganzen Bevölkerungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Familie, Ethnie oder Religion oder zu einem bestimmten
Stamm beziehungsweise an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaf-
ten begangen würden, da den betroffenen Personen aufgrund der besag-
ten Zugehörigkeit eine politische Haltung zugeschrieben werde. Gemäss
UNHCR brauche es sehr wenig, um von einer der Bürgerkriegsparteien als
Feind angesehen und asylrelevant verfolgt zu werden. UNHCR benenne
konkrete Risikogruppen und erachte die Verfolgungsgefahr als real. Als
Regimekritiker und Kurde gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich zu
einer Risikogruppe. Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR be-
rücksichtigen und die Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingsei-
genschaft herabsetzen. Im Weiteren sei auf die aktuelle Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (Verweis auf die Verfahren
D-7234/2013 und D-7233/2013). Das Bundesverwaltungsgericht habe in
diesen Verfahren erwogen, die Situation der Kurden in Syrien habe sich in
den letzten Jahren verschlimmert; die Vorinstanz müsse daher abklären,
ob diesen in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe. Übrigens habe es die
Vorinstanz unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur
Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen Stellung zu neh-
men. Diesbezüglich sei auf die (wenn auch zu einer anderen Fragestellung
gemachten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Ur-
teil E-776/2013 vom 8. April 2014 Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Der Be-
schwerdeführer sei schliesslich allein schon aufgrund seiner kurdischen
Ethnie in Syrien von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die Kurden stellten
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insbesondere auch für den IS ein primäres Feindbild dar. Der mehrjährige
Aufenthalt des Beschwerdeführers im "Westen" verschärfe sein Profil als
Feind des Islamismus zusätzlich. Es müssten durch die Vorinstanz Abklä-
rungen zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden durch islamistische
Gruppierungen erfolgen. Daher müsse die angefochtene Verfügung aufge-
hoben oder zumindest die Kollektivverfolgung der Kurden bejaht werden.
An dieser Stelle sei auf das Vorgehen der IS-Terroristen gegen die Kurden
in der Region Kobane zu verweisen; diese seien Opfer einer Kollektivver-
folgung geworden. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer Kurde, Regierungsgegner und aktives Mitglied der PDPK-S. Sein Ge-
fährdungsprofil sei damit offensichtlich. Bereits aufgrund der in Syrien er-
fahrenen Verfolgung sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei er in der
Schweiz in engagierter Weise exilpolitisch tätig, weshalb er als Flüchtling
zu anerkennen sei.
5.4 Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 wird wiederum vorgeschlagen, das
Dossier sei dem SEM erneut zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Zur Be-
gründung wird auf die geltend gemachten Asylgründe verwiesen und aus-
geführt, das syrische Regime habe den Beschwerdeführer sowie seinen
Wohnsitz identifiziert und registriert. Sodann wird auf das Urteil
D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 ver-
wiesen und vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht stütze sich darin
auf den Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protec-
tion Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III") sowie auf weitere Berichte von internationalen Organi-
sationen und staatlichen Stellen. Daraus ergebe sich, dass bereits einfa-
che Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen im Falle ihrer Iden-
tifizierung durch die syrischen Sicherheitskräfte einer Verfolgungsgefahr im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Diese Situation treffe auch auf
den Beschwerdeführer zu. Insbesondere sei offensichtlich, dass er als Re-
gimegegner identifiziert worden sei. In der Eingabe wird sodann erneut auf
die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die in diesem
Zusammenhang eingereichten Beweismittel verwiesen und geltend ge-
macht, dieser habe sich dadurch in besonderem Masse exponiert. Insbe-
sondere habe er teilweise an wichtigen und grossen Veranstaltungen teil-
genommen, welche mit Sicherheit von den syrischen Behörden überwacht
worden seien. Der eindeutig erkennbare Beschwerdeführer sei dabei leicht
zu identifizieren gewesen. Ferner wird vorgebracht, das Bundesverwal-
tungsgericht gehe im vorstehend erwähnten Urteil einig mit dem UNHCR:
Die Situation in Syrien habe sich weiter verschlechtert, und eine Besserung
D-513/2014
Seite 18
sei nicht in Sicht. Die Anforderungen des SEM für die Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft müssten daher im Einklang mit den Einschätzungen des
UNHCR herabgesetzt werden. In der Eingabe wird anschliessend auf die
aktuellen Ereignisse in Syrien sowie die Syrien-Konferenz von Ende Okto-
ber 2015 in Wien verwiesen und festgestellt, dass sich Assad offenbar mit
Hilfe seiner Verbündeten an der Macht halten wolle, was für seine Gegner
und Opfer gefährlich sei. Das Regime von Assad sei hauptverantwortlich
für die tragischen Ereignisse in Syrien. Die Verfolgungen durch das Regime
hätten sich bis heute intensiviert, und die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage habe sich auch durch die Vorgehensweisen anderer
Kriegsparteien massiv verschlechtert. Dazu trage insbesondere die militä-
rische Unterstützung durch Russland mittels Bombardierungen aus der
Luft bei. Aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung müsse eine weitere
Verhärtung der Fronten konstatiert werden, was eine nochmalige Intensi-
vierung der Verfolgung von Oppositionellen zur Folge habe. Demnach
nehme auch die Verfolgung des Beschwerdeführers weiter zu, was vom
SEM zu berücksichtigen sei.
6.
Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM in
verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und
ausserdem Willkür habe walten lassen, einzugehen:
6.1 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das BFM habe sei-
nen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere
Aktenstücke verweigert habe. Zudem habe es den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers verletzt, indem es das Consulting betreffend die in-
terne Analyse der Gerichtsdokumente nur rudimentär zusammengefasst
habe. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aus-
führungen in der Verfügung vom 12. Februar 2014 zu verweisen. Eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint.
6.2 Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einzelfallprüfung vorgenommen
und dabei die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die Integration
des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, was eine Verletzung der Prü-
fungs- und Begründungspflicht darstelle. Zudem habe es wohl die Kriterien
der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vermischt. Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugs-
punkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht
D-513/2014
Seite 19
Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus die-
sem Grund ist auf diese Rügen nicht mehr näher einzugehen.
6.3 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich eben-
falls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
6.3.1 So habe das BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers (vom
18. November 2013) betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 6. No-
vember 2013 sowie die weiteren Stellungnahmen und Beweismitteleinga-
ben nicht beziehungsweise unvollständig berücksichtigt. Im Weiteren habe
es die im Beschwerdeurteil vom 29. September 2010 angeregten Abklä-
rungsmassnahmen nicht durchgeführt und sodann die angefochtene Ver-
fügung im Wesentlichen gleich begründet wie den ersten, vom Bundesver-
waltungsgericht kassierten Asylentscheid. Mehrere Sachverhaltselemente
seien zudem in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden: die
Entlassung mit Auflage nach der Festnahme vom 2. November 2008, der
Grund für die Verhaftung am 10. März 2009, die Fragen der Behörden nach
Parteiaktivitäten, die Hausdurchsuchungen, die Reisekosten sowie seine
Stelle als Service-Chef in einem Restaurant. Das BFM hätte weitere Anhö-
rungen durchführen oder ein Expertengutachten einholen müssen. Es sei
ein Fehler gewesen, die schweizerische Vertretung in Damaskus erst im
Januar 2012 um weitere Abklärungen zu ersuchen.
6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat,
oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf-
grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN
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Seite 20
SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle
erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Wür-
digung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die
verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegun-
gen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Ent-
scheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die
Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und in den Erwä-
gungen nicht speziell gewürdigt hat (Entlassung mit Auflage, Grund für die
Festnahme vom 10. März 2009, Hausdurchsuchungen, Reisekosten,
Stelle als Service-Chef). Da das BFM indessen nach Prüfung und Würdi-
gung der wesentlichen Verfolgungsvorbringen letztlich zu Recht (vgl. die
nachfolgenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft) zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung sei insgesamt
nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten,
die vorerwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen Sachverhalts-
elemente, bei welchen es sich überwiegend um unbelegte Behauptungen
handelt, ebenfalls noch explizit zu erwähnen und zu würdigen. Die Fragen
der Behörden nach Parteiaktivitäten hat das BFM im Übrigen durchaus
sinngemäss angesprochen, indem im Sachverhalt ausgeführt wurde, die
Behörden hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, sie über geplante
Kundgebungen zu informieren. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde hat das BFM ferner auch die Stellungnahmen des Beschwerde-
führers vom 18. November 2013 und 9. März 2010 erwähnt und deren In-
halt kurz zusammengefasst (vgl. die vorinstanzliche Verfügung vom
23. Dezember 2013, Ziff. 5 und 11 des Sachverhalts). Auch die wesentli-
chen Beweismittel, namentlich die vom Beschwerdeführer eingereichten
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Seite 21
Gerichtsdokumente sowie die Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätig-
keit, wurden vom BFM erwähnt und gewürdigt. Zwar hat sich das BFM da-
bei nicht mit jedem Beweismittel und Argument des Beschwerdeführers
einzeln und eingehend auseinandergesetzt; dies ist aber entgegen der
vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung auch nicht notwen-
dig. Es reicht aus, dass sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkten befasst, wobei es ohne weiteres zulässig ist,
die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Asylsuchenden gemach-
ten Ausführungen nur implizit in die Erwägungen einfliessen zu lassen.
6.3.4 In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die im
Beschwerdeurteil vom 29. September 2010 angeregten Abklärungsmass-
nahmen nicht durchgeführt. Diese Rüge trifft insofern nicht zu, als das BFM
zunächst durchaus versucht hat, eine weitere Botschaftsabklärung durch-
führen zu lassen. Allerdings blieb die Anfrage vom 6. Januar 2012 dann
aufgrund des Konflikts in Syrien und der Schliessung der Schweizer Bot-
schaft in Damaskus per Ende Februar 2012 unbeantwortet. Zwar ist auf-
grund der Aktenlage tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM
nach dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der zweiten
Botschaftsanfrage derart lange zugewartet hat, und es muss sich deshalb
den Vorwurf gefallen lassen, durch diese – objektiv betrachtet unerklärliche
– Verzögerung faktisch eine Erschwerung der Sachverhaltsabklärung in
Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente
herbeigeführt zu haben. Letztlich sind jedoch die Zustände in Syrien und
nicht das mangelhafte Zeitmanagement des BFM dafür verantwortlich,
dass eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichts-
dokumente vor Ort nicht mehr möglich ist. Das BFM hat sodann eine in-
terne Dokumentenanalyse in Auftrag gegeben ("Consulting"), womit es der
Aufforderung im Kassationsurteil vom 29. September 2010, es seien be-
züglich der Gerichtsdokumente zusätzliche Abklärungen zu tätigen, nach-
gekommen ist. Zu welchem Zweck beziehungsweise mit welchen Erfolgs-
aussichten das BFM allenfalls noch andere (externe) Expertengutachten
hätte in Auftrag geben und weitere Anhörungen durchführen sollen (vgl.
dazu Art. 35 auf Seite 13 der Beschwerde) erschliesst sich aus der Be-
schwerdebegründung nicht, weshalb auf diese pauschalen und nicht näher
begründeten Forderungen nicht mehr näher einzugehen ist. Im Übrigen
wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, allfällige, für nötig
befundene Abklärungen (zum Beispiel das von ihm erwähnte Expertengut-
achten) selber in Auftrag zu geben. Insofern als gerügt wird, das BFM habe
die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gleich begründet wie den
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Seite 22
ersten, vom Bundesverwaltungsgericht kassierten Asylentscheid, ist zu-
nächst festzustellen, dass es sich weitgehend um denselben Sachverhalt
handelt, weshalb die ähnliche Begründung wohl kaum erstaunen kann.
Während jedoch im ersten Asylentscheid die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Gerichtsdokumente nicht gewürdigt worden waren, stellen die
diesbezüglichen Erwägungen einen wesentlichen Bestandteil der Verfü-
gung vom 23. Dezember 2013 dar. Damit kann der Rüge, es handle sich
um eine im Wesentlichen gleiche Begründung, nicht gefolgt werden.
6.3.5 Die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen
sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es
ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist, weshalb auch darauf
verzichtet werden kann, das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung auf-
zufordern (vgl. den entsprechenden Antrag in den Eingaben vom 14. No-
vember 2014 und 4. Februar 2016).
6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
respektive die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; UL-
RICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt
noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des
Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Er-
wägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der
bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot ver-
letzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
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6.5 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
7.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend
gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei während des Gymnasiums im
Jahr 1997 oder 1998 einmal während mehrerer Stunden vom militärischen
Sicherheitsdienst festgehalten und befragt worden. Dieses Ereignis res-
pektive die dabei erlittenen Nachteile sind indessen klarerweise nicht asyl-
relevant, zumal sie nicht intensiv genug sind, um als ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden, und überdies kei-
nerlei Bezug zur Ausreise im Jahr 2009 aufweisen.
7.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei am 2. November
2008 für eine Nacht festgenommen worden, weil er an einer Demonstration
teilgenommen habe. Am nächsten Tag habe man ihn entlassen, ihm aber
gesagt, er solle sich für eventuelle weitere Einvernahmen zur Verfügung
halten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers nahmen die Behörden
damals über 30 Personen fest. Es ist daher davon auszugehen, dass die
geltend gemachte Verfolgungsmassnahme nicht gegen den Beschwerde-
führer persönlich gerichtet war. Im Weiteren ist im syrischen Kontext davon
auszugehen, dass er nicht freigelassen worden wäre, falls gegen ihn kon-
krete Verdachtsmomente vorgelegen hätten. Diese kurze Inhaftierung, wel-
che für den Beschwerdeführer keine praktischen Konsequenzen hatte,
kann sodann insbesondere auch infolge zu geringer Intensität nicht als
ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden.
Da im Weiteren den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge kein
relevanter Zusammenhang zwischen der angeblichen Haft vom 2. Novem-
ber 2008 und seiner Ausreise im Juli 2010 besteht, ist dieser Vorfall insge-
samt als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
7.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörden hätten ihn
am 10. März 2009, im Vorfeld des Newroz-Festes, zuhause aufgesucht,
mitgenommen und für fünf Tage inhaftiert. Der Beschwerdeführer bezeich-
nete auch diese Inhaftierung nicht als Grund für seine Ausreise aus dem
Heimatland. Zudem ist zu bemerken, dass die syrischen Behörden – wohl
D-513/2014
Seite 24
zwecks Prävention von Unruhen – im Vorfeld des Newroz-Festes jeweils
eine grosse Anzahl Personen, vor allem junge kurdische Männer, verhaftet
haben. Es ist daher auch in Bezug auf die geltend gemachte Verhaftung
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gezielt wegen spezi-
fischer politischer Betätigung oder wegen eines gegen ihn persönlich vor-
liegenden konkreten Verdachtsmoments gesucht und inhaftiert wurde.
Diese Einschätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass dem Beschwer-
deführer während seiner Haft lediglich allgemeine Fragen zum Newroz-
Fest, zu weiteren geplanten Kundgebungen und kurdischen Parteien ge-
stellt wurden (vgl. A7 S. 8). Derartige Fragen wurden mit Sicherheit allen
damals Verhafteten gestellt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die
Behörden hätten gewusst, dass er sowie sein Vater und seine Brüder einer
kurdischen Partei angehörten (vgl. A7 S. 9). Dies ist jedoch aufgrund der
Aktenlage als unwahrscheinlich zu erachten, zumal diese Darstellung mit
der vom Beschwerdeführer geschilderten, allgemein gehaltenen Befra-
gung durch die Behörden unvereinbar erscheint. Vielmehr muss davon
ausgegangen werden, dass die Behörden dem Beschwerdeführer viel spe-
zifischere Fragen zu seiner Funktion innerhalb der Partei, zu den Partei-
strukturen, Versammlungslokalen etc. gestellt hätten, wenn sie tatsächlich
von seiner Parteizugehörigkeit und seinen politischen Aktivitäten gewusst
und sich darüber hinaus dafür interessiert hätten. Gegen eine aufgrund sei-
ner Parteizugehörigkeit respektive politischen Aktivitäten gezielt erfolgte
Verhaftung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass die
Behörden am 10. März 2009 lediglich den Beschwerdeführer, nicht aber
auch seine Brüder sowie seinen Vater, welche angeblich ebenfalls politisch
aktive Parteimitglieder gewesen seien, mitgenommen haben. Auch die an-
geblich erfolgte Freilassung gegen Bezahlung ist im Übrigen nicht verein-
bar mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten gesteigerten Interesse
der syrischen Behörden an seiner Person. Insgesamt erscheint es somit
zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2009
vorübergehend verhaftet wurde, hingegen ist nicht glaubhaft, dass er da-
mals aufgrund seiner Parteizugehörigkeit respektive seiner Teilnahme an
Demonstrationen gezielt im Visier der Behörden stand. Daher ist auch be-
züglich dieser Verhaftung die Asylrelevanz zu verneinen. An dieser Ein-
schätzung vermag auch der Verweis auf das Urteil D-5779/2013 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 in der Eingabe vom 4. Feb-
ruar 2016 nichts zu ändern, da es in diesem Urteil im Gegensatz zum vor-
liegenden Fall als glaubhaft erachtet wurde, dass der Asylsuchende von
den staatlichen Sicherheitskräften als exponierter Regimegegner individu-
alisiert und identifiziert worden war.
D-513/2014
Seite 25
7.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Sicherheitsbehörden
hätten ihn ab dem 21. Juni 2009 zuhause gesucht, weshalb er sich aus
Angst vor ernsthaften Nachteilen zur Ausreise entschlossen habe. Dieses
Vorbringen ist aufgrund der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen
als unglaubhaft zu qualifizieren. Wie vorstehend ausgeführt wird, ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zuvor gezielt festgenom-
men worden war. Zudem wäre er wohl kaum beide Male freigelassen wor-
den, wenn konkrete Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten. Es
erscheint daher realitätsfremd, dass die Sicherheitsbehörden so kurz nach
der Haftentlassung wiederum nach ihm gesucht haben, zumal zwischen
seiner Freilassung und der angeblichen Suche nach ihm offenbar nichts
vorgefallen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Syrien
nur ein sehr niederschwelliges und massentypisches politisches Engage-
ment zeigte (gewöhnliches Mitglied der PDPK-S, Teilnahme an Demonst-
rationen), ist es nicht plausibel, dass die syrischen Behörden überhaupt
ernsthaft an seiner Person interessiert waren. Die vom Beschwerdeführer
unsubstanziiert und unbelegt behauptete gezielte und mehrfache Suche
nach ihm Ende Juni 2009 ist daher nicht nachvollziehbar. Bezeichnender-
weise ist der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage anzugeben, wes-
halb er gesucht worden sei, obwohl von einer Person in seiner Situation zu
erwarten wäre, dass er sich – beispielsweise durch seine Angehörigen und
eventuell mit Hilfe eines Anwalts – zumindest bemüht hätte, entsprechende
Informationen erhältlich zu machen, was indessen vorliegend offenbar
nicht versucht wurde. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer bezüglich seiner Ausreise aus dem Heimatland erklärte, er sei mit
seinem (angeblich vom Schlepper beschafften) Reisepass am 31. Juli
2009 in Richtung China aus Syrien ausgereist. Aus der Botschaftsantwort
vom 7. Januar 2010 geht diesbezüglich hervor, dass eine Person namens
A._______, geb. (…), von H._______, am 31. Juli 2009 mit einem syri-
schen Reisepass Nr. (…) in Richtung China ausgereist ist. Dieses Abklä-
rungsergebnis ist nicht zu bezweifeln, zumal es die Angaben des Be-
schwerdeführers im Wesentlichen bestätigt. Gleichzeitig kann damit als er-
stellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer legal und unter seinem
richtigen Namen aus Syrien ausgereist ist. Dieser Umstand widerspricht
ebenfalls dem Vorbringen, dass nach ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise ge-
sucht worden sei, da es ihm diesfalls kaum gelungen wäre, unbehelligt die
Passkontrolle am Flughafen in Damaskus zu passieren.
D-513/2014
Seite 26
7.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaub-
haften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war
beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.
8.
8.1 Mit Eingabe vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer vier Doku-
mente einreichen und geltend machen, nach seiner Ausreise sei er in Sy-
rien in Abwesenheit verurteilt worden. Dabei handelt es sich um eine Vor-
ladung vom 16. November 2009, ein Urteil vom 26. November 2009, ein
Schreiben vom 23. November 2009 sowie eine Anklageschrift beziehungs-
weise ein Protokoll vom 22. November 2009. Zwar konnten in Syrien auf-
grund der dort herrschenden allgemeinen Lage und der damit einherge-
henden Schliessung der Schweizer Vertretung in Damaskus keine Abklä-
rungen zu den fraglichen Dokumenten mehr durchgeführt werden. Das
BFM unterzog die Dokumente jedoch einer internen Dokumentenanalyse.
Dabei wurde festgestellt, eine abschliessende Echtheitsprüfung sei nicht
möglich. Hingegen wird im Analysebericht auf mehrere formale respektive
inhaltliche Anomalien hingewiesen. Gestützt darauf sowie unter Berück-
sichtigung der Botschaftsantwort vom 7. Januar 2010 bezweifelte das BFM
in der angefochtenen Verfügung die Echtheit dieser Dokumente respektive
erklärte, die Asylvorbringen seien nach wie vor unglaubhaft. In der Be-
schwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Beweise (das
heisst die eingereichten Gerichtsdokumente) würden der Glaubhaftigkeits-
prüfung vorgehen (vgl. Art. 27 auf Seite 11 der Beschwerde). Diesbezüglich
ist vorab festzustellen, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerde-
führer zur Stützung seiner Asylvorbringen Dokumente eingereicht hat, ent-
gegen der Auffassung des Rechtsvertreters nicht automatisch zur Glaub-
haftigkeit dieser Vorbringen führt. Vielmehr unterliegen die eingereichten
Unterlagen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
BZP), das heisst, das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung
darüber, ob diese Unterlagen geeignet sind, die behaupteten Tatsachen zu
beweisen. Zu den vorliegend eingereichten Dokumenten ist in diesem Sinn
Folgendes festzuhalten: In allgemeiner Hinsicht ist zunächst zu bemerken,
dass der Beschwerdeführer noch in der Stellungnahme vom 9. März 2010
erklären liess, er sei in Syrien nie von einem Gericht verurteilt worden und
wisse nicht, ob er in Syrien offiziell gesucht werde. Dies erstaunt, da er
aktenkundig via Freunde Kontakt zu seinem Bruder in B._______ hatte
(vgl. A7 S. 3), und dem Bruder angeblich bereits im November 2009 die
fraglichen Gerichtsdokumente ausgehändigt worden waren (vgl. dazu die
Ausführungen in A23). Es ist daher davon auszugehen, dass sein Bruder
D-513/2014
Seite 27
ihn über eine im November 2009 ergangene Verurteilung umgehend infor-
miert und er dies ebenso umgehend den schweizerischen Asylbehörden
mitgeteilt hätte. Stattdessen wurden vorliegend erst am 18. März 2010 Un-
terlagen zur angeblichen Verurteilung eingereicht, und zwar ohne Voran-
kündigung. Dieses Vorgehen widerspricht der allgemeinen Lebenserfah-
rung und lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt
der Sendung – welche im Übrigen entgegen der Behauptung in der Ein-
gabe vom 18. März 2010 nicht aus Syrien, sondern aus der Türkei stammte
– keine Ahnung von seiner angeblichen Verurteilung und der Existenz der
eingereichten Dokumente hatte, da er diesfalls mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit schon vor der Einreichung der Originale Kopien per E-Mail
zu den Akten gereicht und die Nachreichung der Originale in Aussicht ge-
stellt hätte. Bereits gestützt auf diese Sachlage ist zu bezweifeln, dass es
sich bei den eingereichten Gerichtsunterlagen um authentische Doku-
mente handelt. Diese Zweifel verstärken sich bei einer genaueren Betrach-
tung der Dokumente. Bei deren Durchsicht fallen mehrere Ungereimtheiten
auf. In Bezug auf die Vorladung ist festzustellen, dass diese am 16. No-
vember 2009 in Qamishli ausgestellt und darin ein Erscheinen beim Ar-
meeamtsgericht in Qamishli an ebendiesem Datum um 09:00 Uhr verlangt
wurde. Der vormalige Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich aller-
dings in B._______, und es ist äusserst unwahrscheinlich, dass ein Ge-
richtskurier aus Qamishli die Vorladung am frühen Morgen des 16. Novem-
ber 2009 am ehemaligen Wohnsitz des Beschwerdeführers in B._______
abgegeben hat. Die Vorladung muss daher als widersinnig bezeichnet wer-
den. In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, die syrischen Be-
hörden hätten bereits gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht mehr er-
reichbar sei, und hätten die Vorladung nur der Form halber erlassen, um
das Dossier zu komplettieren. Diese Erklärung überzeugt indessen keines-
wegs, zumal auch eine korrekte Vorladung diesem Zweck gedient hätte.
Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jeweils an-
geblich ohne jegliche Vorladung von den Behörden abgeholt. Angesichts
der auch in der Beschwerde thematisierten, von den syrischen Behörden
begangenen Menschenrechtsverletzungen ist es zudem wenig wahr-
scheinlich, dass sich syrische Militärgerichte einzig aufgrund einer fehlen-
den Vorladung im Dossier davon abhalten lassen würden, ein Urteil zu fäl-
len. Unter den eingereichten Dokumenten finden sich sodann einerseits
eine Anklageschrift respektive ein Protokollauszug mit Urteilsspruch vom
22. November 2009, andererseits ein Urteil vom 26. November 2009, worin
nicht etwa auf eine Sitzung vom 22. November 2009, sondern auf eine Sit-
zung vom 26. November 2009 verwiesen wird. Der Verfahrensablauf ist so
D-513/2014
Seite 28
nicht nachvollziehbar. Im Protokollauszug fehlen neben dem offiziellen Do-
kumentenkopf zudem wesentliche Angaben zur Person des Verurteilten,
namentlich das Geburtsdatum, die Familiennummer und der Wohnort. Im
Weiteren steht im Urteil vom 26. November 2009, der Verurteilte sei in
I._______ wohnhaft. Dies traf jedoch nicht zu; die letzte Wohnsitzadresse
des Beschwerdeführers befand sich seinen Angaben zufolge in
B._______, während seine Eltern in J._______ wohnten. Bezüglich des
Schreibens des Gerichts an den Finanzdirektor ist zu bemerken, dass die-
ses am 23. November 2009 und damit vor dem angeblichen finalen Urteil
vom 26. November 2009 ausgestellt wurde, was unlogisch erscheint. Da
es sich dabei um ein behördeninternes Schreiben handelt, ist zudem nicht
nachvollziehbar, wie der Bruder des Beschwerdeführers in dessen Besitz
gelangen konnte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint der letzte Ab-
satz im Urteil, worin festgehalten wird, das Urteil sei in Abwesenheit gefällt
worden und nicht anfechtbar. Das syrische Strafprozessrecht sieht bei ei-
ner Verurteilung in Abwesenheit im Falle der Rückkehr des Betreffenden
die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, das heisst der in Abwesenheit
Verurteilte wird dann so behandelt, als finge das Verfahren von neuem an
(vgl. Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 16. Juni 2004 Az. 6 A 1016/03,
mit Hinweis auf eine Auskunft des Deutschen Orient - Instituts an das Ver-
waltungsgericht Würzburg vom 29. Februar 2000). Logischerweise hätte
das Urteil daher anstelle des vorgenannten Vermerks betreffend die Nicht-
anfechtbarkeit einen Verweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens enthalten müssen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass – wie
im Analysebericht des BFM erwähnt wird – die eingereichten Dokumente
nicht fälschungssicher sind, das heisst, es ist ein Leichtes, sie zu fälschen.
Bekanntlich können derartige Dokumente auch ohne weiteres käuflich er-
worben werden, insbesondere zwecks missbräuchlicher Verwendung im
Asylverfahren. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen er-
hebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Gerichtsdoku-
mente. Sie sind daher nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgung im Heimatland zu beweisen oder auch nur glaubhaft
zu machen.
8.2 Der Beschwerdeführer liess sodann geltend machen, durch Einholen
der Botschaftsabklärung sei Art. 97 Abs. 1 AsylG verletzt worden. Zudem
seien durch den direkten Kontakt zwischen der Schweizer Botschaft und
den syrischen Behörden objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der mit der jeweiligen
Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage zu stellen. Es bestehen
D-513/2014
Seite 29
sodann im vorliegenden Verfahren keine konkreten Hinweise auf eine ille-
gale Beschaffung von den Beschwerdeführer betreffenden Informationen,
welche hinsichtlich des Setzens objektiver Nachfluchtgründe relevant sein
könnten. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG er-
sichtlich. Insbesondere ist es bei Botschaftsabklärungen nicht üblich, dass
die durch die Schweizerischen Vertretungen eingesetzten Verbindungsper-
sonen über den Kontext, in welchem die entsprechenden Fragen gestellt
werden, ins Bild gesetzt werden. Eine Gefährdung von Personen, deren
Daten erhoben werden, kann daher auch weitestgehend ausgeschlossen
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-373/2012 E. 4.4 f. mit
Hinweisen). Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der ge-
troffenen Botschaftsabklärung erscheint mithin als unwahrscheinlich.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von ob-
jektiven Nachfluchtgründen zudem vor, Kurden würden in Syrien im heuti-
gen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu be-
trachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS
auszugehen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzun-
gen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32
E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staats-
angehöriger und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weit-
gehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbeding-
ten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt
auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird,
dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhand-
lungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist
jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in be-
sonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden
Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivver-
folgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein
zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien
verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten
(vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint
auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens
des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass
auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht der
IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und
Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen
den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren
D-513/2014
Seite 30
und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begrün-
dete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den
IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bür-
gerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen
wurde.
9.
Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer
bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefähr-
det wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier
exilpolitisch betätige.
9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage ste-
henden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4,
2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation im
Internet vorgesehen] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
9.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird
in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von
exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen:
Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Re-
gimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nach-
D-513/2014
Seite 31
richtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und
zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wieder-
einreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Ver-
dacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste über-
stellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht aus-
schliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die
betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-
doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine,
müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die
Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O.,
E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird
sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des
Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe
die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in
D-513/2014
Seite 32
dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor.
Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von
Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für
Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem
Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen
Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben wür-
den beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der
Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der
betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen er-
griffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheim-
dienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben
könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien – mehr als vier Millio-
nen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um
sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsan-
gehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass
durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb
gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie
dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6,
S. 18, m.w.H.).
9.3 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wird
geltend gemacht, dieser sei Mitglied der PDPK-S (vgl. dazu die einge-
reichte Bestätigung der Schweizer Sektion dieser Partei vom 20. Septem-
ber 2013) und habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen gegen
D-513/2014
Seite 33
das syrische Regime teilgenommen. Er habe zudem bei der Organisation
einer Kundgebung in K._______ im September 2014 mitgeholfen und an
der (…) im September 2012 teilgenommen. Berichte, Fotos und Filmmate-
rial von diesen Veranstaltungen seien teilweise im Internet (namentlich auf
Youtube, ROJ-TV, , ) öffentlich einsehbar, und
auf den Bildern sei er klar erkennbar.
9.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers un-
bestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tä-
tigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Insbesondere konnte
er nicht glaubhaft machen, dass er in Syrien aufgrund seiner Parteizuge-
hörigkeit respektive seiner Teilnahme an Demonstrationen gezielt im Visier
der Behörden stand. Daher erscheint es auch unwahrscheinlich, dass er
vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regime-
feindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat
sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Inte-
ressen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime enga-
giert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der
exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne, sondern ist lediglich
ein gewöhnliches Mitglied der PDPK-S ("Schweizerische Organisation").
Wie Tausende anderer Exil-Syrer nimmt er als gewöhnlicher Mitläufer an
Demonstrationen gegen das syrische Regime und den Bürgerkrieg in Sy-
rien teil (so beispielsweise an der Kundgebung vom 9. Oktober 2011 vor
der syrischen Botschaft in Genf oder an Demonstrationen in Bern am
11. August 2014 und am 26. September 2014), wobei er sich fotografieren
und teilweise filmen lässt. Auf den entsprechenden Bildern ist er zwar er-
kennbar, sein Name wird jedoch nirgends genannt. Zudem hat er wie zahl-
reiche andere Exil-Kurden an der (…) teilgenommen und hat den Akten
zufolge einmal mitgeholfen, eine Demonstration ([…]) zu organisieren (vgl.
die Beschwerdebeilage 49). Weitere Aktivitäten des Beschwerdeführers
sind nicht aktenkundig. Seine exilpolitischen Tätigkeiten sind nach dem
Gesagten als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen
Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
er auf den eingereichten Fotos beziehungsweise auf Filmen der Demonst-
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rationen erkennbar ist, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich bei ihm offen-
sichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlich-
keit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich
engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Damit
übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht.
9.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für
sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen
vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon aus-
zugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine asylrele-
vante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt
ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist
nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuch-
stellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht
damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich rele-
vante Massnahmen zu befürchten.
9.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz
und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umstän-
den überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen
werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende poli-
tische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien
mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwer-
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deführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienbe-
richte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene
verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2013 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend
E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen
Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegs-
situation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz
Rechnung getragen wurde.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
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festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: