B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-513/2018
tsr
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie aus B._______ (Provinz C._______/Zentralirak) mit letztem Aufent-
halt in D._______ (Provinz E._______/Nordirak), verliess sein Heimatland
den Angaben in seinem Reisepass zufolge am 16. September 2014 über
den Flughafen F._______ in Richtung G._______, wo er in der Folge mit
seiner Familie in H._______ bei I._______ vorläufig geblieben sei.
A.b Der Vater des Beschwerdeführers reiste am 8. November 2014 in
Richtung Schweiz weiter, wo er am 17. November 2014 um Asyl nach-
suchte. Er wurde durch das SEM am 28. Juni 2016 als Flüchtling anerkannt
und ihm wurde Asyl gewährt. Der Mutter und den vier minderjährigen Ge-
schwistern des Beschwerdeführers wurde vom SEM am 27. Juli 2016 die
Einreise in die Schweiz bewilligt. Sie gelangten am 13. September 2016 in
die Schweiz und wurden vom SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2016
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und in das Asyl
des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen, nachdem sie zuvor
auf die Prüfung eigener Asylgründe verzichtet hatten.
A.c Bereits am 7. Dezember 2015 verliess der Beschwerdeführer
G._______ und reiste mit seinem Onkel und dessen Familie auf dem Land-
weg nach Deutschland. Von dort aus kam er am 17. Dezember 2015 mit
dem Zug in die Schweiz und reichte gleichentags sein Asylgesuch ein.
A.d Am 29. Dezember 2015 führte das SEM die Befragung zur Person
(BzP) durch. Der Beschwerdeführer sagte, sie hätten im Irak kein ruhiges
Leben gehabt. Sein Bruder sei invalid und sein Vater sei (…) von
B._______ gewesen – er sei von Terroristen bedroht worden. Er sei von
seinem Vater während der Schulzeit unterstützt worden. Alleine hätte er in
D._______ nicht überleben können. Da viele Kinder entführt worden seien,
habe ihn sein Vater ab der dritten Klasse nicht mehr in die Schule gehen
lassen. Einige Wochen später sei seine Schule „in die Luft gejagt“ worden.
A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer, der sich von seinem Vater be-
gleiten liess, am 4. September 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte
im Wesentlichen geltend, sein Leben sei schon während seiner Schulzeit
bedroht gewesen. Man habe damals Kinder entführt und seine Familie sei
bedroht worden. Als er die dritte Klasse erreicht habe, hätten sie einen
Drohbrief erhalten und er habe ein Jahr lang die Schule nicht mehr besu-
chen können. Er sei zu seiner Grossmutter nach D._______ gezogen, wo
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er eine kurdische Schule besucht habe. Da er Araber sei, sei es für ihn dort
schwierig gewesen. Seine Eltern habe er nur während der Ferien sehen
können. Wenn er sie in B._______ besucht habe, habe er wegen der unsi-
cheren Lage das Haus nicht verlassen können. Als der Islamische Staat
(IS) nach B._______ gekommen sei, seien ihre Häuser zerstört worden.
Sie seien nach D._______ und von dort aus G._______ gegangen. Auf-
grund der Arbeit seines Vaters sei er gefährdet gewesen; er habe befürch-
tet, entführt zu werden. Im Drohbrief, den sie erhalten hätten, sei gestan-
den, dass die ganze Familie getötet werde, falls sein Vater die Arbeit nicht
niederlege. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet, die aber nichts tun
könne.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen vorma-
ligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 [1], die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft [2] und die Gewährung von Asyl [3]. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Nachfrist von 30 Tagen zur Be-
gründung der Beschwerde ab Gewährung der Akteneinsicht [4] und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unter-
zeichneten als amtlichem Rechtsbeistand [5].
Der Beschwerde lagen Kopien folgender Dokumente bei: einer Vollmacht
vom 19. Januar 2018, dreier Akteneinsichtsgesuche an das SEM vom
19. Januar 2018, einer Aufenthaltsbewilligung einer Drittperson, einer Für-
sorgebestätigung vom 23. Januar 2018 und einer Substitutionsvollmacht
vom 31. Juni 2017.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das SEM wurde angewiesen, über
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das Akteneinsichtsgesuch betreffend Einsicht in die Asylakten des Vaters
und – sofern beantragt – des Onkels zu befinden. Dem Beschwerdeführer
wurde eine Frist von sieben Tagen ab Akteneinsicht zur Beschwerdeergän-
zung gewährt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass über die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unent-
geltlichen Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet.
E.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilte das SEM dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dem Beschwerdeführer sei am 23. Januar 2018 Aktenein-
sicht gewährt worden – in die Akten seines Vaters sei am 22. Januar 2018
Einsicht gewährt worden. Im Fall des Onkels sei nicht um Akteneinsicht
gebeten worden; diese könne zurzeit auch nicht gewährt werden, weil in
diesem Fall die Untersuchung der Asylvorbringen noch nicht abgeschlos-
sen sei.
F.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 wurde durch den Rechtsvertreter erneut
eine Beschwerde eingereicht, in der die in der ursprünglichen Beschwerde
gestellten Anträge 1 bis 3 und 5 wiederholt wurden. Der Eingabe lagen eine
Kostennote und Kopien zweier Anhörungsprotokolle aus den Asylakten
N (…) und N (…) bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und Ass. iur. Urs Jehle als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingela-
den.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar
2018, der eine aktualisierte Kostennote beilag, an seinen Anträgen fest.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 wurde Ass. iur. Urs Jehle
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auf Gesuch vom 22. Februar 2019 hin aus seinem Mandat als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand entlassen. Dr. iur. Sonia Lopez wurde dem Beschwer-
deführer als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet
K.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Vaters, J._______
(N …), und des Onkels, K._______ (N …), des Beschwerdeführers bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108
Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermöchten. Er habe angegeben, sein Heimatland wegen der
schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Nachteile allgemeiner und
kriegerischer Natur sowie deren Auswirkungen würden indessen keine Ver-
folgungsmassnahmen im Sinn des Asylgesetzes darstellen. Der Umstand,
dass er wegen des Berufs seines Vaters in die Autonome Region Kurdistan
(ARK) gebracht worden sei, sei ebenfalls als Auswirkung der Sicherheits-
situation zu sehen und damit nicht asylrelevant. Die im Zusammenhang mit
der Schule geltend gemachten Schwierigkeiten stellten ebenfalls keine
Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes dar.
4.2 In der Beschwerde vom 24. Januar 2018 wird geltend gemacht, dass
der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anerkannt
worden seien. Die Mutter und die vier Geschwister des Beschwerdeführers
seien ins Familienasyl eingeschlossen worden. Sein Vater sei als (…) in
B._______ aufgrund seiner Arbeit massiv bedroht worden und nur mit
Glück mehrfach Anschlägen entkommen. Aufgrund der Bedrohungen
durch die terroristische Organisation Salah Al-Din-Al Ayoubi, welche auch
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für die Entführung von Familienangehörigen und insbesondere Kindern be-
kannt sei, habe der Vater den Beschwerdeführer im Jahr 2005 gezwungen,
bei den Grosseltern in D._______ zu leben und dort die Schule zu besu-
chen. Nach der Einnahme von B._______ im Jahr 2014 habe sich die
ganze Familie gezwungen gesehen, ihr Heimatland zu verlassen. Es wür-
den sich Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge einer Re-
flexverfolgung in asylrelevanter Weise verfolgt sei beziehungsweise bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung zu befürchten habe. Auch
müsse eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund seines Onkels geprüft wer-
den. Dies sei vorliegend nicht geschehen.
In der Eingabe vom 2. Februar 2018, welche als Beschwerdeverbesserung
und Beschwerdeergänzung zu betrachten ist (vgl. B. I. 1. der Eingabe),
wird zusätzlich (im Verlauf der Begründung) beantragt, die Akten der Ver-
fahren N (…) und N (…) seien beizuziehen, und es sei von Amtes wegen
zu prüfen, ob sich die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Famili-
enmitglieder rechtfertige. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wird
geltend gemacht, dass nach Einsicht in die Akten des Vaters und Onkels
des Beschwerdeführers von einer dem Beschwerdeführer drohenden Re-
flexverfolgung auszugehen sei. Sein Vater habe im Jahr 2004 von der ter-
roristischen Organisation Salahadin Ayobi Kataib ein Drohschreiben erhal-
ten, mit dem er und seine ganze Familie mit dem Tod bedroht worden
seien, falls er seine Arbeit „mit den Affen und Juden nicht verlasse“. Fortan
habe die Familie unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen leben müssen.
Dank guter Verbindungen des Vaters zu Regierungsbeamten und zum Ge-
heimdienst habe die Familie geschützt werden können. Dennoch sei es zu
Attentatsversuchen auf die Familie gekommen. Der Beschwerdeführer als
ältester Sohn sei unmittelbar bedroht gewesen. Er habe schon zu Beginn
der Anhörung vom Drohbrief an die Familie berichtet. Aufgrund der Bedro-
hung habe er die Schule nicht mehr besuchen können, denn es habe für
seine Sicherheit nicht garantiert werden können. Aus Angst vor einer Ent-
führung und Ermordung habe er sich zuerst verstecken und dann bei den
Grosseltern in D._______ aufhalten und dort die Schule besuchen müs-
sen. Die Eltern habe er nur noch unter strengen Sicherheitsvorkehrungen
besuchen können. Die unfreiwillige Trennung zeige die Gefährdungslage
deutlich auf. In Bezug auf die Frage der Reflexverfolgung sei zunächst fest-
zuhalten, dass das SEM in den Asylverfahren N (…) und N (…), die Familie
des Beschwerdeführers betreffend, die Bedrohung der Familie durch
islamistische Organisationen geprüft und für glaubhaft befunden habe.
Diese Bedrohung gelte aber auch dem Beschwerdeführer selbst. Auch
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dem Onkel, der keine weiteren Asylgründe geltend gemacht habe, sei auf-
grund dieser Bedrohung Asyl gewährt worden. Unter diesen Umständen
könne nicht nachvollzogen werden, weshalb dem ältesten Sohn nicht min-
destens das gleiche Gefährdungsprofil wie dem Onkel zugesprochen
werde. Schliesslich sei die Trennung von der Familie nicht freiwillig erfolgt.
Dass er sich dieser Verfolgung mit einem Aufenthalt in D._______ habe
entziehen können, stelle keinen Ausschlussgrund dar, zumal das Leben
der Familie im Irak nur unter strengen Sicherheitsmassnahmen möglich
gewesen sei. Die Gefahr von terroristischen Angriffen sei damit nicht über-
wunden, sondern lediglich gemindert worden, und die Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sei weiterhin begründet gewesen.
Die Familie sei gemeinsam aus dem Irak geflohen. Zudem sei der IS in
Richtung D._______ vorgerückt, weshalb die Grosseltern des Beschwer-
deführers ebenfalls hätten fliehen müssen. Mit zunehmendem Einfluss des
IS habe sich die bereits vorher bestehende Verfolgungsgefahr des Be-
schwerdeführers noch erhöht. Die Gräueltaten des IS seien bekannt, und
nach dessen Machtergreifung in B._______ seien (…) reihenweise getötet
worden. Nach islamistischem Recht habe der älteste Sohn zudem für die
Taten seines Vaters einzustehen, weshalb der Beschwerdeführer eine di-
rekte Verfolgung seiner Person zu fürchten gehabt habe. Die drohende
Verfolgung sei gezielt und ernsthaft gewesen und wäre mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eingetroffen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe nicht vorgebracht, dass ihm eine Reflexverfolgung drohe, weil er der
älteste Sohn der Familie sei. Er habe sich diesbezüglich auch nicht auf den
Onkel berufen. Er habe den Drohbrief erwähnt und gesagt, dieser habe der
ganzen Familie gegolten. Die Familie habe dies aber nicht als relevant im
Sinne einer Reflexverfolgung erachtet, habe seine Mutter doch am 13. De-
zember 2016 bestätigt, sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Asyl-
gründe und wünschten lediglich den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. Es bestünden keine Anhalts-
punkte dafür, dass in seinem Fall von einer anderen Situation auszugehen
sei. Aufgrund seiner Volljährigkeit könne er nicht in die Flüchtlingseigen-
schaft seines Vaters einbezogen werden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Verzicht der Mutter des Be-
schwerdeführers auf die Prüfung eigener Asylgründe bedeute nicht, dass
die Familie keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Verzicht
sei erfolgt, um ein langwieriges Verfahren zu vermeiden und schnell Rechts-
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sicherheit zu erlangen. Tatsächlich hätten bei der Mutter und den minder-
jährigen Geschwistern eigene Asylgründe im Sinn drohender Reflexverfol-
gung vorgelegen und es wäre ihnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Asyl gewährt worden. Dass die Familie die Drohung ernstgenommen habe,
habe sich dadurch gezeigt, dass der Beschwerdeführer die Schule abge-
brochen und sich ein Jahr lang nur zu Hause aufgehalten habe und danach
von der Familie getrennt worden sei.
5.
5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Mo-
ment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu
Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.1).
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5.3 Der Beschwerdeführer stützt sein Asylgesuch auf die Probleme, die
sein Vater im Irak hatte. Dieser machte im Rahmen seines Asylgesuchs
geltend, er habe nach dem Sturz Saddam Husseins begonnen, als (…) zu
arbeiten. Die Situation für (…) sei in B._______ schwieriger geworden und
er habe Drohungen erhalten, weshalb er nach L._______ gegangen sei
und von dort aus gearbeitet habe. 2010 sei er nach B._______ zurückge-
kehrt, wo er sich einen Namen gemacht und berufliche Kontakte zu Regie-
rungsleuten und zum Geheimdienst aufgebaut habe. Aufgrund der Drohun-
gen durch Terroristen habe er zeitweise Personenschutz erhalten. Zuletzt
habe er (…) und sei Vorsitzender des (…) in C._______ gewesen. Als der
IS gegen B._______ vorgerückt sei, habe sich die Situation zugespitzt – er
habe die Stadt fluchtartig verlassen, als der IS in diese einmarschiert sei.
5.4
5.4.1 Der Vater des Beschwerdeführers entschloss sich den Akten zufolge
aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in B._______ und den von einer
islamistischen Organisation erhaltenen Drohungen, den Beschwerdeführer
von der Schule zu nehmen. Kurze Zeit später wurde auf eine neben der
Schule des Beschwerdeführers gelegene Polizeistation ein Anschlag ver-
übt, bei dem mehrere Polizisten und Schüler verletzt oder getötet wurden.
Damit der Beschwerdeführer wieder eine Schule besuchen konnte und aus
Sicherheitsgründen wurde er in seinem (…). Lebensjahr (2005) zu seinen
Grosseltern geschickt, bei denen er bis zur Ausreise aus dem Irak (2014)
lebte.
5.4.2 Der Beschwerdeführer verliess D._______ und damit seine Grossel-
tern, weil seine Familie den Irak verlassen wollte. Er ging davon aus, dass
er dort alleine nicht hätte überleben können. Bei der BzP bestätigte er die
Folgerung des Befragers, dass ihm abgesehen von der Tatsache, dass
seine Familie ausgereist sei, nichts gedroht habe (act. A5/12 S. 8). Den
Akten des Beschwerdeführers und seines Vaters kann entnommen wer-
den, dass keinem der Mitglieder der Kernfamilie nach der Drohung durch
die islamistische Organisation im Jahr 2004 ein Leid angetan wurde. Der
Vater ergriff verschiedene Sicherheitsvorkehrungen und genoss dank sei-
ner guten Beziehungen zu Regierungsvertretern und Geheimdienstleuten
staatlichen Schutz. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch
denjenigen seines Vaters ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
während der Zeit, in der er bei seinen Grosseltern lebte und die Schule
besuchte, konkret bedroht oder Übergriffen ausgesetzt wurde. Später wur-
den auch die Geschwister des Beschwerdeführers zu den Grosseltern
nach D._______ geschickt, von wo aus sie die Schule besuchten. Die
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Seite 11
Schwester des Beschwerdeführers, M._______, sagte bei ihrer BzP, ihr
Leben im Nordirak sei eigentlich schön gewesen, sie hätten aber leider
nicht bei ihren Eltern leben können. Aufgrund der gesamten Akten lässt
sich nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatland von der islamistischen Organisation, die
seine Familie in B._______ bedroht hatte, konkret gefährdet gewesen. Der
Vater des Beschwerdeführers verliess B._______ erst, als der IS dort ein-
marschierte, weil er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als gefährdet
erachtete. Wiewohl diese Einschätzung als zutreffend erscheint, ist nicht
davon auszugehen, dass Angehörige des IS konkret nach dem Beschwer-
deführer gesucht hätten, um ihn anstelle seines Vaters „bestrafen“ zu kön-
nen. Den (beigezogenen) Akten können auch keine Hinweise dafür ent-
nommen werden, dass der IS den Vater des Beschwerdeführers suchte,
nachdem dieser aus B._______ geflohen war.
5.4.3 Zusammenfassend kann sich das Bundesverwaltungsgericht der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak von einer Reflexverfolgung bedroht
gewesen, aufgrund der konkreten Umstände nicht anschliessen. Daran än-
dert auch nichts, dass der IS versuchte, in den Nordirak einzumarschieren
und diesen mit der Verübung von Terroranschlägen zu destabilisieren.
Massgeblich ist, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der
Beschwerdeführer von islamistischen Terroristen konkret gesucht und/oder
bedroht wurde. Wäre er bei seinen Grosseltern im Nordirak geblieben,
wäre ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben kein
Schaden zugefügt worden. Demnach kann ihm keine begründete Furcht
vor (Reflex)Verfolgung zuerkannt werden und er erfüllte zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.4.4 Somit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rück-
kehr in seine Heimat zum jetzigen Zeitpunkt Verfolgung drohen würde. Bei
der BzP verneinte er die Frage, ob er in seinem Heimatstaat jemals Prob-
leme mit einer Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder einer
Organisation gehabt habe oder mit Privatpersonen in ernsthafte Schwie-
rigkeiten geraten sei (act. A5/12 S. 8). Nachdem der IS im Irak geschlagen
wurde und, wie vorstehend erwogen wurde, keine Anzeichen dafür beste-
hen, dass dieser konkret nach dem Beschwerdeführer gesucht hatte, um
ihn anstelle seines Vaters zu verfolgen, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer seitens (ehemaliger) Angehöriger
des IS in seinem Heimatland im jetzigen Zeitpunkt die Zufügung ernsthafter
Nachteile droht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er von
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Angehörigen der islamistischen Organisation Salahadin Ayobi Kataib, wel-
che die Familie im Jahr 2004 schriftlich bedrohte, gesucht wird. Da der
Vater des Beschwerdeführers, der von dieser Organisation aufgefordert
wurde, seine Tätigkeit als (…) einzustellen, den Irak vor fünf Jahren ver-
liess und nicht mehr zurückkehrte, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer (theoretischen) Rückkehr in sein Hei-
matland in den Fokus dieser Organisation geraten würde. Es bestehen so-
mit keine konkreten Hinweise dafür, dass er nach einer Rückkehr in den
Irak von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht wäre.
5.4.5 Hinsichtlich des Onkels des Beschwerdeführers ist angesichts der
beigezogenen Akten nicht davon auszugehen, dass dieser vor seiner Aus-
reise aus dem Irak ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitt.
Seit seinem Bruder im Jahr 2004 eine schriftliche Drohung zugestellt
wurde, habe er mit den Leuten, welche diese verfasst hätten, keine Prob-
leme gehabt. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und den Irak schliess-
lich aus persönlichen Gründen Ende Februar 2014 verlassen. Da der IS in
B._______ einmarschierte, war eine ursprünglich vorgesehene Rückkehr
in die Heimat nicht mehr möglich. Aufgrund des Persönlichkeitsprofils des
Onkels kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer seinetwegen im Irak verfolgt würde.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak noch heute von flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung bedroht war beziehungsweise ist. Das SEM hat
demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an
der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 13
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 8. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind
indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.
9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt wurde und Dr. iur. Sonia Lopez das Amt der Rechtsbei-
ständin von Ass. iur. Urs Jehle übernommen hat, ist ihr ein amtliches Ho-
norar auszurichten.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
9.3 Der vormalige Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in wel-
cher ein zeitlicher Aufwand von sieben Stunden und eine Unkostenpau-
schale von Fr. 50.– aufgeführt werden. Der Stundenansatz ist entspre-
chend der vorstehenden Ziffer 9.2 auf Fr. 150.– festzulegen. Der Rechts-
beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amt-
liches Honorar in der Höhe von Fr. 1185.– (inkl. Mehrwertsteueranteil) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-513/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dr. iur. Sonia Lopez wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1185.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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