Abtei lung IV
D-5132/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5132/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria im
Januar 2008 beziehungsweise 2009 verliess und am 5. April 2009
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass sie am 6. April in (...) um Asyl nachsuchte und, da sei bei der
Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl.
Vorakten A3/1),
dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt sowie am 27. April
2009 und 5. Mai 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bun-
desamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
sie sei nigerianische Staatsangehörige aus (...) und habe ihren
Heimatstaat verlassen, weil ihre Mutter und ihr Bruder im Jahr 2005
von unbekannter Täterschaft umgebracht worden seien und sie, allein
geblieben, in der Folge mehrmals vergewaltigt worden sei,
dass sie – gemäss einer Version – im Jahr 2008 nach (...) gereist sei
und dort während etwa eines Jahres als (...) gearbeitet habe, bis die
(...) Behörden Massnahmen gegen (...) ergriffen hätten, sie in der
Folge arbeitslos geworden sei und sie sich deshalb entschlossen
habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen,
dass sie gemäss anderen Versionen Nigeria bereits im Jahr 2005 oder
2007 verlassen habe beziehungsweise erst im Jahr 2009 via (...) nach
(...) und in der Folge ohne Verzug in die Schweiz gelangt sei,
dass sie den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgültigen Rei-
se- oder Ausweispapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am 7.
August 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung
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aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb
der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass sie keine Anstrengungen zur Beschaffung eines solchen
Dokuments unternommen, sondern sich mit der Erklärung begnügt
habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu
haben,
dass sie anlässlich der Befragung im EVZ behauptet habe, sich bei
Kontrollen in ihrem Heimatstaat mündlich identifiziert zu haben, jedoch
anlässlich der Direktbefragung erklärt habe, in Nigeria nie in eine
Polizeikontrolle geraten zu sein,
dass sie im Übrigen ihre Ausreise widersprüchlich, vage und nicht
übereinstimmend geschildert habe, zumal sie im EVZ erklärt habe,
Nigeria im Januar 2009 in Richtung Niger verlassen und sich in der
Folge während etwa eines Monats an einem ihr unbekannten Ort in
(...) aufgehalten zu haben, bevor sie (...) an einen ihr ebenfalls
unbekannten Ort in (...) gelangt und von dort ohne Verzug in die
Schweiz weitergereist sei,
dass sei bei der Direktbefragung zunächst an dieser Darstellung
festgehalten, in der Folge jedoch das erwähnte Ausreisedatum
bestritten und versichert habe, im Januar 2008 nach (...) gereist und in
(...) angekommen zu sein, wo sie sich zunächst im dortigen
Asylzentrum aufgehalten habe, bevor sie nach (...) weitergereist und
dort vor ihrer Einreise in die Schweiz während etwa eines Jahres als
(...) tätig gewesen sei,
dass unter diesen Umständen auf die Unglaubhaftigkeit der
Schilderungen der Beschwerdeführerin zu schliessen und davon
auszugehen sei, diese sei nicht auf die von ihr beschriebene Weise
gereist und verheimliche den Schweizer Asylbehörden die
erforderlichen Ausweise,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
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dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen unbeständig, nicht
übereinstimmend und widersprüchlich geschildert habe,
dass sie beispielsweise erklärt habe, ihre Mutter und ihr Bruder seien
im Jahr 2005 von einer unbekannten Täterschaft aus nicht bekannten
Gründen umgebracht worden, und dabei die Tatumstände in
widersprüchlichen Versionen geschildert habe, obwohl sie angeblich
nur wenige Meter vom Tatort entfernt gewesen sei,
dass sie anlässlich der Befragung vom 27. April 2009 erklärt habe,
nach der Tötung ihrer Mutter und ihres Bruders keinen weiteren Bruder
mehr gehabt zu haben, während sie anlässlich der Befragung im EVZ
und derjenigen vom 5. Mai 2009 noch einen überlebenden Bruder
erwähnt habe,
dass die Beschwerdeführerin zudem erklärt habe, sie sei am 29.
Dezember 2008 an ihrem Domizil von drei unbekannten Tätern
vergewaltigt worden, wogegen sie sich gemäss ihren Aussagen im
weiteren Verlauf derselben Befragung zum erwähnten Zeitpunkt in (...)
befand, und auf Vorhalt hin erklärt habe, sei sei im Jahr 2007
vergewaltigt worden,
dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der
Verfolgungsvorbringen durch die Beschwerdeführerin als offenkundig
unglaubhaft erweisen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2009
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten-
und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederho-
lung der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin beschränkt und
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pauschal ergänzt wird, sie halte sich seit längerer Zeit nicht mehr in
Nigeria auf, sämtliche Kontakte mit Personen im Heimatstaat seien
abgebrochen und niemand könnte ihr bei der Beschaffung von
Ausweisen behilflich sein,
dass sich diese Ausführungen der Beschwerdeführerin als unbehelflich
erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aus-
sagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Fehlens beziehungswei-
se nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren et-
was zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen
vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass auch der weitere Einwand in der Beschwerde, die Flucht liege
bereits lange zurück, sei beschwerlich gewesen und die Erinnerung
der Beschwerdeführerin an die Ereignisse in der Heimat seien getrübt,
an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen durch
die Beschwerdeführerin stereotyp, allgemein und widersprüchlich
ausgefallen seien, nichts zu ändern vermag,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und
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zutreffend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wie-
derum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse erge-
ben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin
enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern
vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die
Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass sie über
Beziehungen und ausreichende Mittel für die Finanzierung der Reise
in die Schweiz verfügte, nicht davon auszugehen ist, sie besitze in
ihrem Heimatstaat kein Beziehungsnetz,
dass sie noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, in ihrem
Heimatstaat eine Lehre als (...) absolvierte und dort auch (...) tätig
war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde-
führerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von der
Beschwerdeführerin nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da
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die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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