B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5132/2015
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit ihrem Ehemann
B.________, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N__________
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, 2011 aus dem Mili-
tärdienst desertiert zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 hiess das damals zuständige BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin gut und gewährte ihr in der Schweiz
Asyl.
C.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Familienzusammenführung mit ihrem zurzeit im Sudan lebenden Ehemann
B._______.
Sie machte geltend, bereits im Juli 2004 mit B.______ religiös getraut wor-
den zu sein (Heiratsurkunde sei am Tag der Trauung ausgestellt, die Heirat
nie zivilrechtlich registriert worden). In der Folge hätten sie, da sie beide
noch zur Schule gegangen seien, weiterhin bei den Eltern gelebt. Etwa ei-
nen Monat nach der Heirat habe B._______ in den Militärdienst einrücken
müssen, danach habe er während seiner Urlaubstage bei seinen Eltern
gelebt, sie jeweils besucht und während eines einmonatigen Militärurlaubs
auch bei ihr gewohnt; das letzte Mal habe sie ihn im Jahre 2006 gesehen.
2011 habe sie desertiert und Eritrea verlassen. Sie hätten eine gemein-
same Tochter C.________, geboren am (…), welche seit ihrem Weggang
nach D._______ im Juli 2007 weiterhin bei ihren Eltern in E.______ lebe.
Seit November 2014 sei die Beschwerdeführerin wieder in Kontakt mit
B._______., der sich nun im Sudan befinde (eingereichte Beweismittel:
Geburtsurkunde und Identitätskarte der Beschwerdeführerin, kirchlicher
Trauschein, Geburtsurkunde der Tochter C._______., alle im Original).
D.
Mit Schreiben vom 28. April 2015 gab das SEM der Beschwerdeführerin
Gelegenheit, zu einzelnen Fragen Stellung zu beziehen.
E.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den gestell-
ten Fragen Stellung.
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F.
Mit – am 24. Juli 2015 eröffnetem – Entscheid vom 22. Juli 2015 verwei-
gerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung ab.
G.
Mit auf den 19. August 2015 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post
am 20. August 2015 aufgegebener Eingabe erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gutheissung des Gesuches um Familiennachzug.
H.
Am 28. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 erhob der zuständige In-
struktionsrichter unter Androhung der Nichteintretens im Unterlassungsfall
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum
18. September 2015.
J.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 (Postaufgabe) reichte die Beschwer-
deführerin unter Beilage der Zwischenverfügung vom 3. September 2015
im Original samt Einzahlungsschein einen Bedürftigkeitsnachweis ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wurde diese Eingabe als
sinngemässes Gesuch der nicht vertretenen Beschwerdeführerin um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG entgegengenommen und gutgeheissen. In wiedererwägungsweiser
Änderung der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 wurde auf das
Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin unter
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Einreichung einer nachträglich registrierten Heiratsurkunde im Original
Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
N.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, zwischen
November und Dezember 2015 ihren Ehemann im Sudan besucht zu ha-
ben und jetzt von ihm schwanger zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51
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Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie
ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits
aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend
machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls
auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.
3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist je-
ner auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmit-
glieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm
bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Be-
ziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Ge-
such hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch
im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Be-
stimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und
Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat be-
finden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines
asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenfüh-
rung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann,
wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Als „con-
ditio sine qua non" muss zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden haben. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine
die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt
der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Bezie-
hung lebten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass sich
das geltend gemachte Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem
Ehemann B._______ in Eritrea auf ein paar wenige gemeinsam verbrachte
Militärurlaube von jeweils einem Monat Dauer beschränke, was auch in
Berücksichtigung der Tatsache, dass das fehlende Zusammenleben auf
die Militärdienstpflicht zurückzuführen sei, gegen eine hinreichende Fami-
liengemeinschaft spreche und verwies in diesem Zusammenhang auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1401/2015 vom 20. März 2015.
Im Weiteren hätten die Ehegatten von 2007 bis November 2014 keinen
Kontakt mehr gehabt, wobei die Beschwerdeführerin 2011 Eritrea verlas-
sen habe, womit die Beziehung vor und nach ihrer Ausreise lange Zeit nicht
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mehr gepflegt worden sei. Daher könne nicht mehr von der Wiederauf-
nahme einer Beziehung gesprochen werden, sondern vielmehr handle es
sich um einen Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung. Schliesslich
sei die Wiederaufnahme der vollständigen Familiengemeinschaft nicht der
Wunsch der Ehegatten, da sie ihre gemeinsame Tochter C.______ nicht in
die Schweiz nachziehen wollten.
4.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete die Beschwerdeführerin, nach ihrer
Einberufung in den Militärdienst habe es keine Möglichkeit mehr für Treffen
gegeben. Nach ihrer Flucht aus Eritrea habe sie jahrelang keinen Kontakt
mehr mit ihrem Ehemann, der weiterhin in D._______ stationiert – und wo-
möglich dort im Gefängnis – gewesen sei, mehr gehabt. Erst, nachdem ihr
Ehegatte letztes Jahr, also 2014, illegal in den Sudan gereist sei, habe er
über ihre Eltern erfahren, dass sie, die Beschwerdeführerin, nun in der
Schweiz lebe und habe sie kontaktiert. Sie hätten beschlossen, die ge-
meinsame Tochter, welche in der Familie ihrer Eltern aufgewachsen sei
und dort wohne, vorerst nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herauszu-
reissen, bis geklärt sei, ob sie als wiedervereinte Familie in der Schweiz
leben könnten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zwischen No-
vember und Dezember 2015 ihren Ehemann im Sudan besucht und sei
jetzt schwanger von ihm.
5.
5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutref-
fender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
5.2 Zwar wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin und B.______
bereits 2004 in Asmara religiös getraut worden sind. Indessen beschränkte
sich der nachfolgende Kontakt zwischen den Ehegatten auf ein paar we-
nige gemeinsam verbrachte Militärurlaube von jeweils einem Monat Dauer.
Auch wenn es zu bedenken gilt, dass das fehlende Zusammenleben auf
die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen ist,
so spricht diese Tatsache doch gegen das Bestehen einer dauernden Le-
bensgemeinschaft, zumal der Kontakt nach Einberufung der Beschwerde-
führerin in den Militärdienst im Jahre 2007 offenbar vollständig abbrach. So
gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 16. April 2014 an, sie
wisse bloss, dass B._______ damals in D.______ stationiert gewesen sei,
sie habe jedoch seither keine Nachricht mehr von ihm gehabt und wisse
auch nicht, wo er sich derzeit aufhalte (Anhörungsprotokoll A15/20, S. 6).
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Es wird nicht näher erörtert, welche Anstrengungen unternommen worden
seien, um zumindest ein Lebenszeichen des Ehepartners zu erhalten und
einen rudimentären Kontakt wiederherzustellen. Im Weiteren wird angege-
ben, B._____ habe erst nach seiner Ausreise in den Sudan über seine El-
tern erfahren, dass sie, die Beschwerdeführerin, nun in der Schweiz lebe
und sie dann kontaktiert. Es wird aus den Angaben der Beschwerdeführe-
rin nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese nach ihrer Ausreise aus Eritrea
2011 Anstrengungen unternommen hat, beispielsweise über die Eltern von
B.________ dessen Aufenthaltsort zu erfahren oder diese zumindest dar-
über zu unterrichten, dass sie nun in der Schweiz lebe. Bei dieser Sachlage
kann mit der Vorinstanz nicht mehr von der Wiederaufnahme einer Bezie-
hung gesprochen werden, sondern es handelt sich vorliegend vielmehr um
einen Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung, die ohnehin nicht in der
erforderlichen Intensität bestanden hat. Bei dieser Sachlage ist der Besuch
von B._______im Sudan und die offenbar daraus folgende Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin für die Familienzusammenführung irrele-
vant, können doch die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen beziehungsweise von
zuvor noch gar nicht gelebten noch zur Wiederaufnahme von bereits ab-
gebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. Urteil
des BVGer D-168/2015 vom 23. Januar 2015, E. 3.2).
5.3 Die Voraussetzungen einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG sind somit vorliegend nicht erfüllt. Ob
der Beschwerdeführerin die Familienzusammenführung mit ihrem Ehe-
mann allenfalls nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen –
und im Lichte von Art. 8 EMRK –bewilligt werden kann, ist nicht im Asylver-
fahren zu prüfen, sondern von der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um
Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da in-
dessen das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 16. September 2015 gutgeheissen wurde und von der weiter-
hin bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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