B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5132/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 18. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
vom 25. August 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine vorläufige Aufnahme an.
A.b Am 13. April 2017 ersuchten die niederländischen Behörden die
Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser am
28. März 2017 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte. Die
schweizerischen Asylbehörden hiessen dieses Gesuch am 21. April 2017
gut, woraufhin der Beschwerdeführer am 16. August 2017 in die Schweiz
zurücküberstellt wurde.
A.c Ein Mitarbeiter des (…) führte mit dem Beschwerdeführer nach dessen
Ankunft in der Schweiz am 16. August 2017 ein Gespräch durch. Dabei
erklärte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund von Stress, weil er "keinen
guten Ausweis" sowie keinen Job gehabt habe, in die Niederlande gereist.
Der Mitarbeiter des (…) wies ihn darauf hin, dass es gut hätte sein können,
dass seine vorläufige Aufnahme aufgehoben worden wäre, weil diese ge-
mäss Art. 84 Abs. 4 AIG (SR 142.20) bei einem nicht bewilligten Auslands-
aufenthalt von mehr als zwei Monaten erlösche, was bei ihm der Fall ge-
wesen sei. Er wies den Beschwerdeführer an, sich künftig in der Schweiz
aufzuhalten.
A.d Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 sprach das SEM gegen den Be-
schwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Verwarnung aus. Dabei hielt es
fest, dass er in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten und mit Strafbefehl vom (…) 2016 wegen (…) sowie mit Strafbe-
fehl vom (…) 2018 wegen (…) schuldig gesprochen worden sei. Es wies
ausdrücklich darauf hin, dass das deliktische Verhalten des Beschwerde-
führers langfristig auch in migrationsrechtlicher Hinsicht negative Folgen
nach sich ziehen und unter Umständen dazu führen könnte, dass seine
vorläufige Aufnahme aufgehoben werde.
B.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Mai 2019 das rechtliche Gehör dazu, dass sie beabsichtige, das Erlö-
schen der vorläufigen Aufnahme festzustellen. Dieser nahm – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 19. Juli 2019 Stellung,
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unter Beilage von diversen Unterlagen, die insbesondere seine Integra-
tionsbemühungen in der Schweiz abbilden würden (vgl. entsprechendes
Beilagenverzeichnis, act. B16 S. 6).
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2019 – eröffnet am 3. September 2019 –
stellte das SEM fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
am 28. März 2017 erloschen sei.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Als Beschwerdebeilagen wurden verschiedene Dokumente –
weitgehend identisch mit den am 19. Juli 2019 dem SEM zugestellten Un-
terlagen – eingereicht (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 13 f. der Beschwer-
deschrift).
E.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Am 11. Oktober 2019
ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des (…) vom 4. Ok-
tober 2019 ein, wonach der Beschwerdeführer zurzeit noch teilweise un-
terstützt werde.
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 zur Beschwerde
vom 2. Oktober 2019 vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 8. November 2019 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Replik ein.
H.
Der Rechtsvertreter liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 13. November 2019 eine Kostennote zukommen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel – darunter namentlich Art. 84 AIG – wurden unverändert vom
AuG ins AIG übernommen. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung, mit Ausnahme von Zitaten, in welchen die darin
verwendete Gesetzesbezeichnung belassen wird.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1
AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung
des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 84
Abs. 4 AIG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Fest-
stellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene
Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der
definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von
mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als
definitiv gilt eine Ausreise insbesondere dann, wenn die vorläufig aufge-
nommene Person in einem anderen Staat ein Asylgesuch eingereicht hat
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(Art. 26a Bst. a der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL;
SR 142.281]).
4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der
Beschwerdeführer sowohl in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt als
auch sich ohne Bewilligung der Schweizer Migrationsbehörden mehr als
zwei Monate im Ausland aufgehalten habe. Damit sei der Tatbestand von
Art. 84 Abs. 4 AIG erfüllt, welcher als gesetzliche Rechtsfolge das Erlö-
schen der vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. Die Feststellung des Er-
löschens durch das SEM sei nur deklaratorisch. Im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das SEM
ihn nach seiner Rückkehr während fast zwei Jahren nie darüber informiert
habe, dass es beabsichtige, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben. Hier-
zu sei festzuhalten, dass es sich bei der Tatsache, dass das Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt
worden sei, offensichtlich um ein behördliches Versehen handle. Mit der
fremdenpolizeilichen Verwarnung vom 25. Juli 2018 sei der Bestand der
vorläufigen Aufnahme irrtümlich bestätigt worden, wobei aber explizit nur
die Aufhebungsgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG infolge der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers geprüft worden seien. Es sei gerade keine Überprü-
fung in Bezug auf Art. 84 Abs. 4 AIG erfolgt, weshalb das Handeln des SEM
insofern auch nicht widersprüchlich sei. Zudem wäre es im Vergleich zu
gleichgelagerten Fällen nicht zu rechtfertigen, dass dem Beschwerdeführer
aus diesem behördlichen Versehen ein Vorteil entstehe, obwohl er den
Grund für das Erlöschen selbst gesetzt habe. Dies gelte umso mehr, als er
im Asylentscheid vom 18. April 2016 unmissverständlich darauf hingewie-
sen worden sei, dass seine vorläufige Aufnahme ohne spezielle Verfügung
erlösche, wenn er freiwillig ausreise oder sich ohne Bewilligung mehr als
zwei Monate im Ausland aufhalte. Auf Vertrauensschutz könne sich nur be-
rufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis gehabt und ihre allfällige
Fehlerhaftigkeit nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen sollen.
Angesichts der ausdrücklichen schriftlichen Information in der Verfügung
vom 18. April 2016 über die Folgen eines Asylgesuchs beziehungsweise
eines mehr als zweimonatigen Aufenthalts im Ausland hätte der Beschwer-
deführer erkennen können, dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
fälschlicherweise nicht bereits im Jahr 2017 festgestellt worden sei. Zudem
sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die geltend
gemachte Vertrauensgrundlage eine für ihn nachteilige Disposition getrof-
fen habe, die sich nicht ohne Schaden rückgängig machen lasse. Daraus
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folge, dass die vorläufige Aufnahme bereits im Zeitpunkt seiner Wiederein-
reise in die Schweiz erloschen gewesen sei.
4.3 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, dass der in der
Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben Privaten
einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in ein bestimmte
Erwartungen erweckendes behördliches Verhalten vermittle. Dies setze
voraus, dass eine geeignete Vertrauensgrundlage bestehe. Eine solche sei
vorliegend in den Äusserungen des (…)-Mitarbeiters anlässlich der Befra-
gung vom 16. August 2017 sowie in der fremdenpolizeilichen Verwarnung
des SEM vom 25. Juli 2018 zu erblicken. Nachdem der Beschwerdeführer
im Anschluss an diese behördlichen Handlungen keinerlei Benachrichti-
gungen hinsichtlich seiner Ausreise mehr erhalten habe, habe er darauf
vertrauen dürfen, dass seine vorläufige Aufnahme im Einzelfall trotz der
Gesetzeslage nicht erloschen sei. Dies verdeutliche auch der ausdrückli-
che Wortlaut der Aussage des (…)-Mitarbeiters, der ihn angewiesen habe,
sich künftig in der Schweiz aufzuhalten. Dies habe in ihm berechtigtes Ver-
trauen in den Bestand der vorläufigen Aufnahme sowie darauf geweckt,
dass er in der Schweiz verbleiben dürfe. Zudem sei in der fremdenpolizei-
lichen Verwarnung unmissverständlich festgehalten worden, dass nach
Prüfung der Aktenlage zurzeit von einer Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme abgesehen werde. Dies sei nach objektivem Verständnis dahinge-
hend aufzufassen, dass die vorläufige Aufnahme auf Grundlage der ver-
fügbaren Akten – darunter auch jene zur Ausreise – ordentlich überprüft
worden sei. Der Hinweis, weitere Vorkommnisse könnten sich negativ auf
seinen Aufenthalt auswirken, habe beim Beschwerdeführer die völlig ver-
tretbare Erwartung geweckt, dass seine vorläufige Aufnahme nicht gefähr-
det sei, sofern er sein Benehmen den strafrechtlichen und gesellschaftli-
chen Normen anpasse. Die vom SEM vorgebrachte Fehlerhaftigkeit des
Schreibens vom 25. Juli 2018 ändere daran nichts, zumal der Vertrauens-
schutz gerade in solchen Fällen greife. Indem die Vorinstanz das Erlöschen
der vorläufigen Aufnahme erst zwei Jahre nach der Wiedereinreise festge-
stellt habe, treffe sie den Beschwerdeführer in besonders stossender
Weise, da er zwischenzeitlich grosse Anstrengungen unternommen habe,
sich in der Schweiz zu integrieren.
Sodann gelte für das Erkennen der Fehlerhaftigkeit ein subjektiver Sorg-
faltsmassstab, wobei den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten Rech-
nung zu tragen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Verfügung vom
18. April 2016 vollständig verstanden hätte, wären die Aussagen des (…)-
Mitarbeiters sowie das Schreiben des SEM vom 25. Juli 2018 in Bezug auf
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den Fortbestand der vorläufigen Aufnahme als derart klar anzusehen, dass
es ihm als rechtsunkundige, fremdsprachige und mit dem Behördensystem
wenig vertraute Person nicht zumutbar gewesen sei, deren Fehlerhaftigkeit
zu erkennen. Hinsichtlich der auf der Vertrauensgrundlage getätigten Dis-
positionen gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Beschwerdefüh-
rer habe keine spezifischen Handlungen im Vertrauen auf den Bestand der
vorläufigen Aufnahme unternommen. Vielmehr habe er seit der Rückkehr
seine Deutschkenntnisse merklich verbessert, Integrationskurse besucht,
sich um Erwerbstätigkeiten bemüht und aktiv am Gemeindewesen beteiligt
sowie gemeinnützige Projekte unterstützt. Zudem absolviere er zurzeit
eine Vorlehre und besuche die Berufsschule. Er habe seine Wiedereinreise
als Chance gesehen, um sich in der Schweiz eine Zukunft aufzubauen. Es
sei unsinnig, anzunehmen, er hätte dieselben Anstrengungen unternom-
men, wenn ihm das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme bewusst ge-
wesen respektive wenn dieses von der Vorinstanz zeitnah festgestellt wor-
den wäre. Die entsprechenden Dispositionen liessen sich offensichtlich
nicht rückgängig machen.
Sinn und Zweck von Art. 84 Abs. 4 AIG sei es, Personen, die den Schutz
der Schweiz nicht mehr in Anspruch nehmen wollten, die vorläufige Auf-
nahme zu verwehren. Der Beschwerdeführer habe aber nach seiner Wie-
dereinreise einen erheblichen Effort geleistet, um hierzulande Fuss zu fas-
sen. Dies zeige, dass er nach wie vor an einem Verbleib in der Schweiz
interessiert sei, weshalb die strikte Anwendung von Art. 84 Abs. 4 AIG im
vorliegenden Einzelfall eine untragbare Härte bedeuten würde. Des Weite-
ren lägen keine gewichtigen öffentlichen Interessen an einer korrekten Ge-
setzesanwendung vor. Die mangelhafte Behördenorganisation und die un-
sorgfältige Prüfung der Akten durch die Vorinstanz während zwei Jahren
vermöchten eine derart einschneidende Verfügung nicht zu rechtfertigen.
Es laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider und sei stossend, einem
jungen Mann, der sich im berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand sei-
ner vorläufigen Aufnahme um Integration bemüht habe, den Aufenthalts-
status durch rückwirkende Feststellung des Erlöschens zu entziehen. Die
Lehre leite als Rechtsfolge des Vertrauensschutzes im Sinne eines Be-
standsschutzes die Bindung der staatlichen Institutionen an die Ver-
trauensgrundlage ab, womit das behördliche Handeln trotz Diskrepanz
zum materiellen Recht Geltung habe. Vorliegend sei deshalb ungeachtet
der gesetzlichen Erlöschenstatbestände von Art. 84 Abs. 4 AIG vom Be-
stand der vorläufigen Aufnahme auszugehen.
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Seite 8
4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass eine Berufung auf
den Grundsatz von Treu und Glauben nicht möglich sei, wenn ihr überwie-
gende öffentliche Interessen entgegenstünden. Betreffend die vorläufige
Aufnahme sei festzuhalten, dass diese als Ersatzmassnahme für den un-
durchführbaren Wegweisungsvollzug und nicht als ausländerrechtliche Be-
willigung konzipiert sei. Die Bindungswirkung einer vorläufigen Aufnahme
sowie der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers auf deren Rechtsbe-
ständigkeit sei somit bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt, da diese
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit aufgehoben be-
ziehungsweise deren Erlöschen festgestellt werden könne. Bereits aus die-
sem Grund sei das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts
höher zu gewichten als der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers. Es
sei zu betonen, dass die Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aus-
nahme deklaratorisch sei; die vorläufige Aufnahme sei vorliegend bereits
mit der Asylgesuchstellung im Ausland sowie der mehr als zweimonatigen
Landesabwesenheit im Jahr 2017 erloschen. Weder das SEM noch das
(...) hätten in Bezug auf Art. 84 Abs. 4 AIG einen Standpunkt eingenom-
men. Vielmehr habe der Mitarbeiter des (...) nur angemerkt, dass es gut
hätte sein können, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
aufgehoben worden wäre. Weiter habe er festgestellt, dass der Tatbestand
von Art. 84 Abs. 4 AIG infolge des mehr als zweimonatigen Auslandaufent-
halts erfüllt sei, was sich mit dem Inhalt der angefochtenen Verfügung
decke. Auch aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer damit rechnen
müssen, dass in der Folge das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest-
gestellt werde, zumal er – aufgrund des Inhalts der Verfügung vom 18. April
2016 – habe wissen müssen, dass es hierfür keiner speziellen Verfügung
bedürfe. Sodann könne er sich auch deshalb nicht auf den Vertrauens-
schutz berufen, weil er keine für ihn nachteiligen Dispositionen getroffen
habe. Zwar treffe es zu, dass sich die von ihm getätigten Integrationsbe-
mühungen und die damit verbundenen Anstrengungen nicht rückgängig
machen liessen. Entscheidend sei aber, dass diese Dispositionen für ihn
nicht nachteilig seien, sondern ihm vielmehr in Bezug auf die persönliche
und berufliche Zukunft zugutekommen würden.
4.5 In der Replik wurde geltend gemacht, dass nicht die ursprüngliche Ver-
fügung vom 18. April 2016, sondern vielmehr das Gespräch mit dem (...)-
Mitarbeiter sowie die fremdenpolizeiliche Verwarnung des SEM vom
25. Juli 2018 als Vertrauensgrundlage heranzuziehen seien. Durch diese
Umstände seien zwei neue Grundlagen für das berechtigte Vertrauen des
Beschwerdeführers in den Bestand der vorläufigen Aufnahme geschaffen
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worden. Weiter führe das SEM zu Unrecht aus, dass sich der (...)-Mitarbei-
ter nicht in Bezug auf Art. 84 Abs. 4 AIG geäussert habe. Vielmehr habe
seine im Konjunktiv getätigte Aussage – es hätte gut sein können, dass die
vorläufige Aufnahme aufgehoben worden wäre – impliziert, dass diesbe-
züglich keine weiteren Massnahmen getroffen würden. Dies werde auch
durch die Formulierung "Sie haben sich künftig in der Schweiz aufzuhalten"
untermauert. Aufgrund des darauffolgenden Untätigbleibens respektive
tolerierenden Verhaltens des SEM habe der Beschwerdeführer auf den
weiteren Bestand der vorläufigen Aufnahme vertrauen dürfen. Die Vor-
instanz versuche, sich ihrer Verantwortung zu entledigen, indem sie sich
darauf berufe, sie habe bezüglich Art. 84 Abs. 4 AIG keinen Standpunkt
eingenommen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der behördliche Fehler
genau darin liege, dass mit dem Beschwerdeführer intransparent und un-
vollständig korrespondiert worden sei. Es sei nicht seine Aufgabe, die Feh-
lerhaftigkeit der Aussagen des (...)-Mitarbeiters zu erkennen und die Untä-
tigkeit des SEM zu hinterfragen. Zudem werde von der Vorinstanz nicht
bestritten, dass bezüglich des rechtzeitigen Feststellens des Erlöschens
der vorläufigen Aufnahme ein Versagen der Behörden vorliege. Es möge
korrekt sein, dass die Feststellung des Erlöschens einer vorläufigen Auf-
nahme nur deklaratorisch sei. Indem die Vorinstanz dies aber erst zwei
Jahre nach dem auslösenden Ereignis getan habe, habe sie beim Be-
schwerdeführer den nachvollziehbaren Eindruck erweckt, die vorläufige
Aufnahme würde weiterhin bestehen. Dies wirke sich in der Praxis dahin-
gehend aus, dass die vorläufige Aufnahme faktisch weiterhin existiert habe
und er sich im Vertrauen auf deren Bestand um Integration bemüht habe.
Auch wenn Schul-, Berufs- und Sprachbildung per se positiv zu bewerten
sei, könne er in der Heimat seine Deutschkenntnisse wohl kaum zur An-
wendung bringen. Zudem müsste er seine begonnene Ausbildung abbre-
chen, was ihm in keiner Weise, auch nicht im Heimatstaat, zugutekommen
könnte.
5.
5.1 Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG
handelt es sich um eine Rechtsfolge, die von Gesetzes wegen eintritt (vgl.
SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, Migrationsrecht [Kommentar],
5. Aufl. 2019, Rz 7 zu Art. 84 AIG). Nach Sinn und Zweck der Norm müs-
sen vorläufig aufgenommene Personen mit der freiwilligen, definitiven Aus-
reise zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr
benötigen beziehungsweise nicht mehr beanspruchen. Die Auslegung der
Norm hat vor diesem Hintergrund zu erfolgen. In der Lehre wird hinsichtlich
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der definitiven Ausreise die Meinung vertreten, die in Art. 26a VVWAL kon-
kretisierten Erlöschensgründe seien teilweise zu restriktiv, was insbeson-
dere für die verspätete Rückkehr aus dem Ausland (Art. 26a Bst. e
VVWAL) anzunehmen sei (vgl. SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE
WECK, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AIG). Demgegenüber stelle aber die Einrei-
chung eines Asylgesuchs im Ausland im Sinne von Art. 26a Bst. a VVWAL
per se einen Erlöschenstatbestand dar (vgl. CARONI/GÄCHTER/THURN-
HERR, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010,
Rz 20 zu Art. 84 AuG). Gleiches sei anzunehmen für den Fall des nicht
bewilligten Auslandaufenthalts von mehr als zwei Monaten gemäss Art. 84
Abs. 4 AIG (vgl. SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., Rz 8
zu Art. 84 AIG). Es ist unbestritten, dass der Tatbestand von Art. 84 Abs. 4
AIG vorliegend erfüllt ist, nachdem der Beschwerdeführer in den Nieder-
landen ein Asylgesuch gestellt und sich in diesem Rahmen auch mehr als
zwei Monate ohne Bewilligung im Ausland aufgehalten hat (vgl. Art. 84 Abs.
4 AIG i.V.m. Art. 26a Bst. a VVWAL). Entsprechend wäre seine vorläufige
Aufnahme von Gesetzes wegen bereits im Jahr 2017 erloschen. Es stellt
sich jedoch die Frage, ob das anschliessende Verhalten der schweizeri-
schen Migrationsbehörden beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Ver-
trauen in den Bestand der vorläufigen Aufnahme erweckt hat und ob er
gegebenenfalls in diesem Vertrauen zu schützen ist.
5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Sinne einer grundlegenden
Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten
in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten
Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Be-
hörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glau-
ben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüch-
lichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Ver-
halten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu
setzen. Die Behörden sollen insbesondere nicht einen einmal in einer be-
stimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen
Grund wechseln (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 620 f. und 712). Auf den Grundsatz von
Treu und Glauben können sich Private nur unter bestimmten Vorausset-
zungen erfolgreich berufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrund-
lage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen
bestimmte Erwartungen auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private
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Seite 11
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt da-
rauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Schliesslich dürfen der Beru-
fung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1). Diese
Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den Vertrauensschutz
als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Urteil
des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 7.3.1).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die
Äusserung des Mitarbeiters des (...) anlässlich des Gesprächs vom 16. Au-
gust 2017, das mehr als zwei Jahre andauernde Untätigbleiben des SEM
im Anschluss an seine Reise in die Niederlande sowie die fremdenpolizei-
liche Verwarnung vom 25. Juli 2018 in ihm ein berechtigtes Vertrauen in
den Bestand der vorläufigen Aufnahme geweckt hätten.
5.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer in die Niederlande gereist war und
dort am 28. März 2017 ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde er im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens am 16. August 2017 an die Schweiz zurücküber-
stellt. Das SEM erteilte die Zustimmung zur Rückübernahme und sprach
sich mit den niederländischen Behörden über deren Modalitäten ab. Ent-
sprechend war der Vorinstanz bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt,
dass der Beschwerdeführer einerseits in den Niederlanden ein Asylgesuch
gestellt hatte und andrerseits ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt von
mehr als zwei Monaten vorlag. Dennoch informierte sie den Beschwerde-
führer im Anschluss daran nicht über das Erlöschen seiner vorläufigen Auf-
nahme und erliess auch keine entsprechende Feststellungsverfügung. Mit
Schreiben vom 27. Mai 2019, in dem das SEM das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ge-
währte, machte es den Beschwerdeführer fast zwei Jahre später erstmals
auf diesen Umstand aufmerksam. Die Frage, ob bereits dieses lange Zu-
warten geeignet sein könnte, eine Vertrauensgrundlage zu begründen,
kann jedoch offenbleiben, da – wie in den nachfolgenden Erwägungen auf-
gezeigt – das Vorliegen einer solchen aus anderen Gründen zu bejahen ist.
5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Ankunft in der Schweiz am
16. August 2017 von einem Mitarbeiter des zuständigen kantonalen Migra-
tionsamtes unter anderem dazu befragt, weshalb er in die Niederlande ge-
reist sei. Im Rahmen dieses Gesprächs führte der (...)-Mitarbeiter Folgen-
des aus: "Es hätte gut sein können, dass Ihre vorläufige Aufnahme aufge-
hoben worden wäre. Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt sie nach einem
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Seite 12
nicht bewilligten Auslandsaufenthalt von mehr als zwei Monaten, was bei
Ihnen der Fall war. Sie haben sich künftig in der Schweiz aufzuhalten!"
Diese Aussage kann und darf von einem juristischen Laien dahingehend
verstanden werden, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.
Aus der Formulierung, diese "hätte" aufgehoben werden können, lässt sich
ableiten, dass die vorläufige Aufnahme gerade nicht aufgehoben worden
war. Der (...)-Mitarbeiter wies auch ausdrücklich auf den Erlöschenstatbe-
stand des nicht bewilligten zweimonatigen Auslandaufenthalts hin, fügte
dem aber unmittelbar an, dass sich der Beschwerdeführer künftig in der
Schweiz aufzuhalten habe. Es kann dem Beschwerdeführer – trotz der ent-
sprechenden Information im rund 16 Monate zuvor ergangenen Asylent-
scheid vom 18. April 2016 – nicht zugemutet werden, dass er hätte erken-
nen müssen, dass seine vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erlo-
schen war und er sich fortan illegal in der Schweiz aufhalte. Im Übrigen
deutet die Äusserung des (...)-Mitarbeiters darauf hin, dass er dies eben-
falls nicht erkannt hat. Weiter wurde das Protokoll des Gesprächs dem
SEM zugestellt; es findet sich denn auch in dessen Akten. Der Umstand,
dass die Vorinstanz in der Folge das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
nicht mit einer entsprechenden Verfügung festgestellt hat, lässt darauf
schliessen, dass auch der zuständige Sachbearbeiter des SEM dies nicht
bemerkt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer vorhält, er hätte erkennen müssen, dass seine vorläufige
Aufnahme erloschen war, während dies sowohl dem Mitarbeiter des kan-
tonalen Migrationsamtes als auch dem SEM-Sachbearbeiter entgangen
war. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen eritreischen Staats-
angehörigen, der sich zum damaligen Zeitpunkt seit etwa zwei Jahren in
der Schweiz aufhielt. Als entsprechend eingeschränkt sind seine Kennt-
nisse der deutschen Sprache und des schweizerischen Migrationsrechts
einzuschätzen. Somit kann von ihm nicht verlangt werden, dass er infolge
eines Hinweises in der Verfügung vom 18. April 2016 die Fehlerhaftigkeit
respektive Unvollständigkeit der Aussage des (...)-Mitarbeiters hätte erken-
nen oder diese gar dahingehend hätte interpretieren müssen, dass er mit
einer späteren Feststellung des Erlöschens seiner vorläufigen Aufnahme
zu rechnen habe.
5.3.4 Sodann sprach das SEM mit Schreiben vom 25. Juli 2018 eine frem-
denpolizeiliche Verwarnung aus, nachdem der Beschwerdeführer straffällig
geworden war. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass das SEM ge-
stützt auf die bestehende Aktenlage von der Einleitung eines Verfahrens
auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absehe. Es behalte sich aber vor,
diese bei weiteren gewichtigen Vorkommnissen vertieft zu überprüfen. In
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der Beschwerdeschrift wird zu Recht angemerkt, dass dieses Schreiben
darauf schliessen lasse, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe.
Der Einwand des SEM, es habe sich nur zu den Aufhebungstatbeständen
von Art. 83 Abs. 7 AIG, nicht aber zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG geäussert, erweist sich als unbehelflich.
Die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme ist offensichtlich nur dann mög-
lich, wenn eine solche überhaupt noch besteht. Dies wäre aber nicht der
Fall gewesen, wenn sie bereits im Jahr 2017 erloschen gewesen wäre.
Entsprechend ist das Verhalten des SEM, das mit Schreiben vom 25. Juli
2018 von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absieht, während es
mehr als ein Jahr später feststellt, diese sei bereits seit dem 28. März 2017
erloschen, als widersprüchlich einzustufen. An dieser Stelle ist darauf hin-
zuweisen, dass offenbar sowohl der zuständige Fachspezialist als auch der
Sektionschef, welche die fremdenpolizeiliche Verwarnung vom 25. Juli 2018
unterzeichnet haben, übersahen, dass die vorläufige Aufnahme eigentlich
bereits erloschen gewesen wäre. Es erscheint deshalb nicht angebracht,
dem Beschwerdeführer zuzumuten, er hätte – anders als die entsprechen-
den Fachpersonen – erkennen müssen, dass die vorläufige Aufnahme in-
folge Vorliegens eines gesetzlichen Erlöschenstatbestandes nicht mehr
bestanden hätte.
5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der kantona-
len Migrationsbehörden – die im Übrigen auch den F-Ausländerausweis
des Beschwerdeführers verlängert und damit implizit den Bestand der vor-
läufigen Aufnahme bestätigt haben dürften – und des SEM im Beschwer-
deführer das berechtigte Vertrauen erweckt haben, dass seine vorläufige
Aufnahme weiterhin bestehe und nicht infolge seines Aufenthalts in den
Niederlanden sowie der dortigen Asylgesuchstellung erloschen war. Das
protokollierte und dem SEM zur Kenntnis gebrachte Gespräch mit dem
(...)-Mitarbeiter vom 16. August 2017 und das Schreiben vom 25. Juli 2018
sind als geeignete Vertrauensgrundlage einzustufen.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Vertrauen auf
den Bestand der vorläufigen Aufnahme um eine gute Integration bemüht
und diesbezüglich grosse Anstrengungen unternommen. Den eingereich-
ten Unterlagen sowie dem ZEMIS lässt sich entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz erstmals im August 2018 erwerbstätig war
und als Hilfskraft in einem (…) arbeitete. In der Folge bewarb er sich bei
einem (…) und besuchte ab Januar 2019 einen Integrationskurs des (…).
Im Rahmen dieses rund (…) Lektionen umfassenden Kurses, der bis im
Juli 2019 dauerte, wurde ihm von der Kursleitung ein durchwegs gutes
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Zeugnis ausgestellt sowie Fleiss und Hilfsbereitschaft attestiert. Daneben
besuchte der Beschwerdeführer zwei Kurse der (…) und engagierte sich
gemäss dem eingereichten Referenzschreiben von B._______ als Freiwil-
liger bei verschiedenen Anlässen. Zuletzt schloss er mit dem Betrieb (…)
einen einjährigen Integrationslehrvertrag (Invol) als (…) ab mit Arbeitsbe-
ginn am 5. August 2019, in dessen Rahmen er die Berufsschule in (…)
besucht. Aus diesen Umständen geht hervor, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um sich in der
Schweiz gesellschaftlich zu integrieren und im Arbeitsmarkt Fuss zu fas-
sen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er ohne das Vertrauen in den
Bestand der vorläufigen Aufnahme ein derartiges Engagement gezeigt
hätte, zumal er ohne Aufenthaltsstatus teilweise gar keinen Zugang zu den
absolvierten Integrationsprogrammen erhalten hätte. Unbestritten ist, dass
sich die einmal unternommenen Integrationsbemühungen nicht mehr rück-
gängig machen lassen. Zwar trifft es zu, dass diese nicht mit einem direk-
ten Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden sind. Bei einer zeitnahen
Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme hätte er aber nicht
eine erhebliche Zeit damit verbracht, sich mit den Schweizer Gepflogen-
heiten vertraut zu machen und die deutsche Sprache zu erlernen. Viele der
erworbenen Kenntnisse – die gerade auf eine Anpassung an das Leben in
der Schweiz ausgerichtet sind – dürfte er bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht sinnvoll einsetzen können. Die zeitlichen Aufwendungen
und persönlichen Anstrengungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf
seine Integration in der Schweiz sind somit als nachteilige Disposition an-
zusehen.
5.5
5.5.1 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Bestand res-
pektive das Nicht-Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme Dispositionen
getätigt hat. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind grundsätz-
lich als erfüllt zu betrachten. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist
jedoch nicht möglich, wenn dem ein überwiegendes öffentliches Interesse
entgegensteht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664). Es ist
deshalb eine Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Durch-
setzung des objektiven Rechts (Legalitätsprinzip) und dem privaten Inte-
resse des Beschwerdeführers am Schutz seines berechtigten Vertrauens
in den Bestand der vorläufigen Aufnahme vorzunehmen.
5.5.2 Grundsätzlich handelt es sich bei einer vorläufigen Aufnahme um
eine Massnahme von provisorischem Charakter. Das Gesetz sieht in
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Art. 84 AIG ausdrücklich vor, dass periodisch überprüft wird, ob deren
Voraussetzungen noch gegeben sind. Zudem werden in dieser Bestim-
mung verschiedene Erlöschenstatbestände statuiert. In der Praxis wird
eine vorläufige Aufnahme aber in nicht wenigen Fällen zu einer dauerhaf-
ten Massnahme, weil sich der Vollzug der Wegweisung als anhaltend un-
zulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist. Wie in der Replik zutreffend
ausgeführt wird, hat sich vorliegend die fehlende Feststellung des Er-
löschens der vorläufigen Aufnahme dahingehend ausgewirkt, dass diese
faktisch weiterhin existierte. Als Folge davon erhielt der Beschwerdeführer
Zugang zu Integrationsprogrammen und damit die Möglichkeit, am Aufbau
einer Zukunft in der Schweiz zu arbeiten. Wie oben dargelegt, wurde ihm
sowohl von Seiten der kantonalen Migrationsbehörden als auch vom SEM
signalisiert, dass sein Aufenthaltsstatus weiterhin besteht. Indem die Vor-
instanz schliesslich erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellte, die vorläu-
fige Aufnahme sei bereits vor mehr als zwei Jahren erloschen, verhielt sie
sich widersprüchlich. Diesem widersprüchlichen Verhalten der Asylbehör-
den steht das Interesse des Beschwerdeführers am Nicht-Erlöschen seiner
vorläufigen Aufnahme gegenüber. Die rückwirkende Feststellung des Er-
löschens hätte zur Folge, dass er sich faktisch seit mehr als zwei Jahren
illegal in der Schweiz aufhält und ab sofort über keine Aufenthaltsberechti-
gung mehr verfügt. Als abgewiesener Asylbewerber ist es ihm nach Ablauf
der Ausreisefrist auch verboten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 43
Abs. 2 AsylG), was den Abbruch der begonnenen Vorlehre nach sich zie-
hen würde. Dies würde für den Beschwerdeführer einen gewichtigen Nach-
teil bedeuten, nachdem er durch die unternommenen Integrationsbemü-
hungen respektive die besuchten Kurse aktiv darauf hingearbeitet hat, eine
Ausbildung in Angriff nehmen zu können. Angesichts seines erheblichen
Engagements erscheint dies eine unverhältnismässig einschneidende
Konsequenz zu sein. Vor diesem Hintergrund ist sein privates Interesse am
Bestand der vorläufigen Aufnahme höher einzuschätzen als das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Feststellung des Er-
löschens der vorläufigen Aufnahme durch das SEM, die erst mehr als zwei
Jahre nach dem auslösenden Tatbestand erfolgte, im vorliegenden Einzel-
fall als Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu qualifizie-
ren ist. Dies hat im Sinne eines Bestandesschutzes zur Folge, dass das
SEM an die Vertrauensgrundlage gebunden ist. Somit ist die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers im vorliegenden Einzelfall nicht infolge
seiner Asylgesuchstellung in den Niederlanden respektive seines mehr als
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Seite 16
zweimonatigen Auslandaufenthaltes im Jahr 2017 erloschen. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 30. August 2019
ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die vom SEM am 18. April 2016
angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.
6.2 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass
die Gutheissung der Beschwerde nichts daran ändert, dass es sich bei der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers um eine Massnahme von
provisorischem Charakter handelt. Deren periodische Überprüfung und ge-
gebenenfalls Aufhebung – wenn die Voraussetzungen für den weiteren Be-
stand nicht mehr gegeben sind oder der Tatbestand von Art. 84 Abs. 3 AIG
erfüllt ist – kann grundsätzlich jederzeit erfolgen. Der Beschwerdeführer
wird mit dem vorliegenden Urteil nicht in seinem Vertrauen in den generel-
len Bestand der mit Verfügung vom 18. April 2016 angeordneten vorläufi-
gen Aufnahme geschützt. Er konnte aber aufgrund des Verhaltens der
Vorinstanz darauf vertrauen, dass die vorläufige Aufnahme nicht durch
seine Reise in die Niederlande erloschen war.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Entsprechend ist dem vertretenen Beschwerdeführer dem-
nach angesichts seines Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter
hat mit Eingabe vom 13. November 2019 eine Kostennote eingereicht. Da-
rin machte er einen zeitlichen Aufwand von 685 Minuten zu einem Stun-
denansatz von Fr. 250.– geltend sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 45.–
(für Fotokopien, Telefongebühren und Porti), insgesamt Fr. 2'899.15. So-
wohl der zeitliche Aufwand als auch die Auslagen erweisen sich als ange-
messen und der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat das SEM dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'899.– (nicht mehrwert-
steuerpflichtig) auszurichten.
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7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsver-
treters sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. August 2019 wird aufgehoben und es wird festge-
stellt, dass die vom SEM am 18. April 2016 angeordnete vorläufige Auf-
nahme weiterhin Bestand hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'899.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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