Abtei lung IV
D-5133/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
(Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 7. Juli
2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5133/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – suchte am 10. Januar 2002 in der Schweiz
um Asyl nach. Er brachte damals im Wesentlichen vor, er habe neben
seiner Tätigkeit als (...) zusammen mit zwei Kollegen Lebensmittel an
die innerirakische Grenze geschmuggelt. Anscheinend seien sie in den
Verdacht geraten, Waffen zu schmuggeln. (Datum) seien sie auf einer
Fahrt von irakischen Behörden beschossen worden. Dabei sei ein
Kollege getötet, der andere verhaftet worden. Da er - der
Beschwedeführer - mit seinem Auto zuhinterst gefahren sei, habe er
fliehen können. Die Angehörigen des erschossenen Kollegen beschul-
digten ihn nun, für dessen Tod verantwortlich zu sein und beabsichtig-
ten, sich an ihm zu rächen. Deshalb habe er sein Heimatland am
(Datum) verlassen und sei am 10. Januar 2002 in die Schweiz
eingereist.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2002 unbekann-
ten Aufenthalts war, schrieb das damalige BFF das Asylgesuch mit Be-
schluss vom 4. März 2002 als gegenstandslos geworden ab.
C.
Am 17. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die
Asylvorbringen im ersten Gesuch ein zweites Asylgesuch ein. Hinsicht-
lich seiner Abwesenheit gab er an, er sei (Datum) in sein Heimatland
zurückgekehrt, nachdem er vom (...) erfahren habe. Er habe sich dort
bei (...) versteckt. Von (...) habe er erfahren, dass die Angehörigen des
getöteten Kollegen in der Nähe ihres Hauses aufgetaucht seien. Er
selbst habe auch einmal drei Angehörige gesehen. Ein
Vermittlungsversuch seines (...) mit den Eltern des Getöteten sei
misslungen. Am 16. Juli 2003 sei er deshalb erneut in die Schweiz
eingereist.
D.
In der Folge ergab ein Fingerabdruckvergleich mit den (...) Behörden
am (Datum), dass der Beschwerdeführer am (Datum) in (Land)
Seite 2
D-5133/2008
eingereist war und ein Asylverfahren eingeleitet wurde. Seit dem
(Datum) galt er dort als verschwunden.
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2005 stellte das BFM fest, dass die
geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der
Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu
diesem Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete, schob es diesen zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme vorerst für eine Dauer von zwölf
Monaten auf. Da der Beschwerdeführer wiederholt in strafrechtlicher
Hinsicht in Erscheinung getreten war, wies ihn das BFM darauf hin,
dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden könne, sollte er die
öffentliche Sicherheit verletzen. Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
F.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und
den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, da er trotz des entsprechen-
den Hinweises in der Verfügung vom 28. November 2005 erneut mehr-
fach in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei und sein
Verhalten darauf schliessen lasse, dass er nicht gewillt oder nicht fähig
sei, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Es gewähr-
te dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben
vom 6. Februar 2006 nahm der Beschwerdeführer Stellung, entschul-
digte sich für seine Vergehen und beantragte, es sei ihm weiterhin die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Momentan könne er nicht in den
Irak zurückkehren, da er dort Probleme habe.
G.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder straffällig geworden
sei und sein Verhalten auch nach der verfügten Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme nicht geändert habe, auf. Den Vollzug der Wegwei-
sung erachtete es als zulässig, möglich und verhältnismässig. Auf eine
dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische
Seite 3
D-5133/2008
Asylrekurskommission (ARK) infolge Nichtbezahlens des erhobenen
Kostenvorschusses - unter anderem erachtete die ARK das Verfahren
als aussichtslos und wies ein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung, im Rahmen des Instruktionsverfahrens ab - mit Urteil vom
23. Mai 2006 nicht ein. Damit erwuchs die Verfügung des BFM vom
13. Februar 2006 in Rechtskraft.
H.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 stellte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch hin Kopien der zur
Edition freigegebenen Aktenstücke zu und erhob dafür eine Gebühr.
Gegen diese Gebührenerhebung reichte der Beschwerdeführer am
9. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das
diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist zurzeit hängig
(Verfahrensnummer).
II.
I.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 25. Juni
2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung
der Verfügungen vom 28. November 2005 und 13. Februar 2006 und
beantragte die Erteilung des Asylrechts, eventualiter die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Sistierung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe seine Asyl-
gründe anlässlich der damaligen Befragungen beim BFF und dem kan-
tonalen Migrationsdienst im Jahr 2003 präzise und glaubhaft darge-
legt. Diese seien jedoch im negativen Asylentscheid des BFM vom
28. November 2005 ungenügend oder teilweise gar nicht gewürdigt
worden. Es handle sich somit um neue Tatsachen, die nun zu würdigen
seien. Ziel des Wiedererwägungsgesuchs sei es, die Asylgründe
transparent zu machen und darzulegen, dass seine Schilderungen
glaubhaft seien.
Er sei Kurde und stamme aus dem Nordirak, wo zwischenzeitlich
türkische Truppen eingedrungen seien und seit Dezember 2007 militä-
rische Operationen gegen die kurdische Bevölkerung durchführten.
Die türkische Invasion habe erst nach dem negativen Asylentscheid
vom 28. November 2005 stattgefunden und stelle somit - wie die täg-
Seite 4
D-5133/2008
lichen terroristischen Anschläge im Irak - eine neue Tatsache dar. Eine
Ausweisung würde ihn den kriegerischen und terroristischen Schau-
plätzen aussetzen. Ursprünglich sei er vor den Schergen des Regimes
von Saddam Hussein aus B._______ geflohen. Die heutige Bedrohung
für die kurdische Minderheit im Nordirak gehe von den türkischen
Truppen aus. Leib und Leben seien infolge seiner ethnischen
Zugehörigkeit bedroht, weshalb er als Flüchtling im Sinne von Art. 3
AsylG gelte. Insbesondere im Norden des Irak herrsche Bürgerkrieg
und eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ihm auch gestützt auf
Art. 4 AsylG Schutz zu gewähren sei.
Eine Ausweisung würde aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnisse und der Bedrohung der Kurden durch die türkische Armee
gegen das Refoulement-Verbot verstossen. Zudem sei er aufgrund der
angedrohten Blutrache infolge des Zwischenfalls (Datum) an Leib und
Leben bedroht. Die etwas ungenaue zeitliche Einordnung des Vorfalls
anlässlich der Anhörungen im vorangegangenen Asylverfahren dürfe
ihm angesichts des erlebten Traumas nicht angelastet werden. Er
fürchte sich vor allem vor der Blutrache der Familie des getöteten
Kollegen. Ihm sei von dessen Brüdern nachgestellt worden, so dass er
sich bei (...) habe verstecken müssen. Nachdem die
Vermittlungsbemühungen seines (...) gescheitert seien, habe er sich
entschlossen, aus dem Irak zu fliehen. Dass er es nach der ersten
Asylgesuchseinreichung unterlassen habe, sich bei den schweize-
rischen Behörden abzumelden, als er in den Irak zurückgekehrt sei,
um (...), dürfe ihm aufgrund der fehlenden Kenntnisse der hiesigen
Verwaltungspraxis und in Berücksichtigung des (Ereignis) ebenfalls
nicht zum Nachteil gereichen.
Es sei zutreffend, dass er verschiedentlich in strafrechtlicher Hinsicht
in Erscheinung getreten sei. Das BFM habe die Straftaten jedoch völlig
überbewertet. Es handle sich dabei primär um Verstösse im Zusam-
menhang mit dem Strassenverkehrsgesetz. Der Unrechtsgehalt sei als
gering einzustufen. Zudem bestreite er den Vorwurf, einen irakischen
Fahrausweis gefälscht zu haben. Es sei fraglich, ob die diesbezügliche
Schriftenanalyse sorgfältig durchgeführt worden sei. Auch stelle sich
das Vergehen gegen das Waffengesetz als harmlos heraus, habe er
doch lediglich ein Klappmesser getragen. Eine Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme sei aufgrund des geringen Unrechtsgehalts der Straf-
taten unverhältnismässig.
Seite 5
D-5133/2008
Zudem habe er sich zwischenzeitlich in der Schweiz integriert. Er
spreche unterdessen fliessend Deutsch und verfüge über ein gutes
soziales Netz. Er könnte heute jederzeit in der Restauration oder im
Verkauf ein Arbeitsverhältnis eingehen und seinen Lebensunterhalt
ohne Bezug von Sozialhilfe finanzieren. Nothilfe habe er bis heute
keine anbegehrt. Infolge des negativen Asylentscheids dürfe er jedoch
keinem Arbeitserwerb nachgehen.
J.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 - eröffnet am 9. Juli 2008 - wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, erklär-
te die Verfügungen vom 28. November 2005 (Dispositivziffern 1-3) und
13. Februar 2006 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
zur angeblich zu Unrecht nicht zuerkannten Flüchtlingseigenschaft
könnten nicht gehört werden, da diese verspätet seien. Gemäss analo-
ger Anwendung der Bestimmungen über die Revision (Art. 66-68
VwVG) sei das Gesuch der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Grundes einzureichen. Bezogen auf die in casu gel-
tend gemachten Gründe (neue Beweismittel und Tatsachen bezie-
hungsweise Übersehen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen
oder bestimmten Begehren) sei die Frist ab dem Zeitpunkt gelaufen, in
welchem der Beschwerdeführer von den behaupteten Verfahrens-
mängeln habe Kenntnis nehmen können, mithin ab der Eröffnung der
betreffenden Verfügungen vom 28. November 2005 (eröffnet am
29. November 2005) und 13. Februar 2006 (eröffnet am 15. Februar
2006). Die Eingabe vom 25. Juni 2008 sei damit nicht rechtzeitig er-
folgt. Überdies sei es unwahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer
ein Willensmangel vorgelegen habe. Gegen den Entscheid des BFM
vom 28. November 2005 habe er keine Beschwerde eingereicht, so
dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Sowohl der Verfügung des
BFM vom 13. Februar 2006 als auch dem Urteil der ARK vom 23. Mai
2006 sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich dort einzig um die Fra-
ge der vorläufigen Aufnahme gehandelt habe. Das BFM habe in der
besagten ersten Verfügung zudem darauf hingewiesen, dass er vorerst
für zwölf Monate aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe
denn auch in seiner Beschwerde vom 15. März 2006 darum ersucht,
den Aufenthalt infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Seite 6
D-5133/2008
weiter aufrecht zu erhalten. Die persönliche Situation sei im Übrigen
im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sehr wohl be-
rücksichtigt worden. Auf die diesbezüglich geltend gemachten Vorbrin-
gen sei demnach infolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten. Neue
substanzielle Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den vermöchten, seien nicht ersichtlich. Die Begehren schienen haupt-
sächlich darauf ausgerichtet zu sein, eine neuerliche Beurteilung von
bereits im Laufe des früheren Verfahrens geltend gemachten Umstän-
den zu erreichen, was nicht dem Sinn und Zweck eines Wiedererwä-
gungsverfahrens entspreche.
Ein rechtskräftiger Entscheid sei – jedoch nur bezüglich der Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – wegen des zwingenden Cha-
rakters des Non-Refoulement-Gebots dann in Wiedererwägung zu
ziehen, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet seien, jedoch offen-
sichtlich machten, dass eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshin-
dernis bestehe. Vorliegend gebe es keine glaubhaften Anhaltspunkte,
dass dem Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) drohe,
wiederhole er doch im Wesentlichen nur die im Asylverfahren als un-
glaubhaft qualifizierten Vorbringen, deren Wertung er damals nicht an-
gefochten habe. Er zeige kein Profil, das ihn in den Augen der kur-
dischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen las-
sen könnte. Es könne deshalb offen gelassen werden, ob er im Norden
des Landes über eine Gewährsperson verfüge beziehungsweise allen-
falls mit Hilfe seines Familienclans oder seiner in B._______
wohnhaften Verwandtschaft zu einer solchen kommen könnte.
Nachdem er in seiner Heimatregion keiner relevanten Verfolgung
ausgesetzt sei und keine Hinweise auf ein möglicherweise
bestehendes Sicherheitsrisiko vorlägen, sei davon auszugehen, dass
die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich
seien. Aufgrund seines Profils sei auch nicht von der Gefahr einer
Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Er könnte demnach
in einer der drei Nordprovinzen effektiven Schutz vor Verfolgung
erlangen. Ob ein effektiver Schutz allenfalls auch in B._______
gewährt werden könnte, könne demnach offen bleiben.
Zusammenfassend ergebe sich, dass er in seiner Herkunftsregion
keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 EMRK habe. Zudem
könne er gegebenenfalls im kurdisch kontrollierten Teil des Irak um
effektiven Schutz nachsuchen, sollte er dies als notwendig erachten.
Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
Seite 7
D-5133/2008
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.
Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz seien diesbezüglich
unbeachtlich.
K.
Mit Eingabe vom 7. August 2008 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in wel-
cher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2008
und um Erteilung des Asylrechts, eventualiter um vorläufige Aufnahme
ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um
Sistierung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen, sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ernennung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht.
Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
die Ausführungen in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni
2008 und machte erneut geltend, seine Asylgründe seien im negativen
Asylentscheid des BFM vom 28. November 2005 ungenügend oder gar
nicht gewürdigt worden, obwohl er diese ausführlich und glaubhaft
dargelegt habe. Das Wiedererwägungsgesuch bezwecke, die Asyl-
gründe transparent zu machen und darzulegen, weshalb seine Schil-
derungen - entgegen der Darstellung der Vorinstanz - glaubwürdig
seien. Die 90-tägige Frist gemäss analoger Anwendung von Art. 67
VwVG sei mit der vorliegenden Eingabe gewahrt. Ihm sei erst nach
erfolgter Akteneinsicht und Erläuterung durch seinen Rechtsvertreter
bewusst geworden, dass das BFM in seiner Verfügung erhebliche
aktenkundige Tatsachen übersehen oder nicht gewürdigt habe. Zudem
sei er im Jahr 2005 nicht anwaltlich verbeiständet und seine Deutsch-
kenntnisse nicht hinreichend gewesen, um die Verfügung zu verstehen.
Weiter führte er erneut aus, er sei als Kurde durch die militärischen
Operationen der türkischen Armee im Nordirak an Leib und Leben
bedroht, weshalb er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gelte.
Insbesondere im Nordirak herrsche Bürgerkrieg und eine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb ihm auch gestützt auf Art. 4 AsylG
Schutz zu gewähren sei.
Seite 8
D-5133/2008
Die türkische Invasion im Norden des Irak habe nach dem negativen
Asylentscheid vom 28. November 2005 stattgefunden und dauere bis
heute an. Neuerdings bekämpfe auch der Iran die Kurden und
kooperiere mit der türkischen Armee. Die aktuelle kriegerische Lage
im Nordirak stelle eine neue erhebliche Tatsache dar und er habe
diese in seinem Wiedererwägungsgesuch mittels Zeitungsberichten
dokumentiert. Die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2008
jedoch nicht darauf eingegangen. Auch die terroristischen Anschläge
in Bagdad und B._______ seien als neue Tatsachen zu
berücksichtigen. Er verfüge nicht über einen Internetzugang oder eine
Tageszeitung und sei nur verzögert durch seine Landsleute in der
Schweiz über die kriegerische Lage im Nordirak informiert worden.
Erst durch entsprechende Recherchen des am 30. Mai 2008
mandatierten Rechtsvertreters sei ihm das wahre Ausmass und die
damit verbundene Gefahr für ihn bewusst geworden. Auch
diesbezüglich sei somit die 90-tägige Beschwerdefrist gewahrt.
Eine Ausweisung würde gegen das Refoulement-Verbot und Art. 2
und 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen.
Aufgrund der kriegerischen Verhältnisse wäre eine Rückkehr nach
B._______ für ihn mit grosser Gefahr für Leib und Leben verbunden.
Zudem hätten ihm zwei irakische Familien infolge des geschilderten
Zwischenfalls (Datum) Racheakte und Selbstjustiz angedroht. Er
fürchte sich heute vor den türkischen Truppen und vor allem vor der
Blutrache der Familie des getöteten Kollegen. Die Vorinstanz bezweifle
in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2008 die Vorbringen hinsichtlich der
Gefahr einer Blutrache und taxiere seine Aussagen als unglaubwürdig,
ohne zu begründen, weshalb. Die fehlende Begründung halte vor
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht stand. Zudem führe das
BFM fälschlicherweise aus, er verfüge über kein Profil, welches ihn in
den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Geg-
ner erscheinen lassen könnte. Darum gehe es jedoch nicht. Er fürchte
sich nicht primär vor den kurdischen Behörden, sondern vor den türki-
schen Truppen und den Familien der beiden Kollegen, welche Blut-
rache geschworen hätten. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz in-
dem sie einerseits ausführe, es bestünden keine Hinweise auf ein
möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko, andererseits jedoch
festhalte, er könnte in einer der drei Nordprovinzen des Irak Schutz vor
Verfolgung erlangen und dort um effektiven Schutz nachsuchen. Damit
Seite 9
D-5133/2008
gestehe sie implizit, dass er bedroht und schutzbedürftig sei. Ihr sei es
mit ihrem Entscheid offenkundig unwohl und sie versuchte, diesen mit
unnützen „Schutzempfehlungen“ zu legitimieren.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2008 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme und wies das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Weg-
weisung ab. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab
und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--, mit dem Hinweis,
dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine summa-
rische Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerdebegeh-
ren mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt würden, mithin
aussichtslos erscheinen. Eine erste Prüfung habe ergeben, dass die
Erwägungen der Vorinstanz zutreffend erscheinen. Die Schlussfolge-
rung, wonach die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel als
verspätet oder nicht neu beziehungsweise unerheblich in dem Sinn zu
erachten seien, als dass sie für die Herbeiführung eines materiell an-
deren Entscheides geeignet wären, dürfte zu bestätigen sein. Die Aus-
führungen in der Beschwerde dürften nicht geeignet sein, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu
führen. Insbesondere vermöchte der Hinweis auf die generelle Lage im
Grenzgebiet des Irak zur Türkei keine individuelle Gefährdung („real
risk“) beziehungsweise Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, ebenso wenig wie das Wiederholen des bereits im Asylverfahren
als unglaubhaft qualifizierten Vorbringens der angeblich drohenden
Blutrache. Sinn der Wiedererwägung sei nicht die erneute rechtliche
Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteil-
ten Sachverhalts. Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren könne
nicht unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch wieder-
holt werden, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behör-
de in Frage gestellt werde. Die Wegweisung beziehungsweise der Voll-
zug der Wegweisung in den Heimatstaat erscheine ebenfalls in Über-
einstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Seite 10
D-5133/2008
M.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 21. August 2008 fristgerecht
geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Seite 11
D-5133/2008
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Abgesehen von der im vorliegenden Verfahren nicht massgeblichen
Bestimmung von Art. 58 VwVG wird die Wiedererwägung im Gegen-
satz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Unter gewissen Vor-
aussetzungen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar
aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6). So wird ei-
nerseits ein Anspruch auf Wiedererwägung bejaht, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupas-
sen ist. Andererseits besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung ana-
log zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG, sofern Revisions-
gründe angerufen werden können, weshalb mithin die früher unange-
fochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung wieder-
erwägungsweise abzuändern ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 25 S. 178 f., 1995 Nr. 21 S. 202 ff. und
Nr. 14 S. 129 f.).
Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung,
wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränder-
ten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, weil die eigene Beurtei-
lung des Sachverhaltes anders ausfällt als diejenige der damit be-
fassten Behörde. Ebenso können Vorbringen dann nicht zu einer Wie-
dererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können. Weder können Verwaltungsentscheide durch
Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage ge-
stellt werden, noch kann das Institut des Wiedererwägungsgesuchs
dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen be-
ziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen.
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägun-
gen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher
vorab auf die nicht zu beanstanden Ausführungen des BFM in der an-
Seite 12
D-5133/2008
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vor-
instanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wur-
de bereits mit Zwischenverfügung vom 18. August 2008 dargelegt,
weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine
Änderung zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hin-
sichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass
daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfü-
gung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des BFM, wonach die
geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel als verspätet oder
nicht neu beziehungsweise unerheblich in dem Sinn zu erachten
seien, als dass sie für die Herbeiführung eines materiell anderen
Entscheides geeignet wären, ist beizupflichten.
5.2 Hinsichtlich seines Hauptantrags - der Erteilung des Asylrechts -
führte der Beschwerdeführer aus, das Wiedererwägungsgesuch be-
zwecke, seine im vorangegangenen Asylverfahren präzise und glaub-
haft dargelegten Asylgründe transparent zu machen und darzulegen,
weshalb seine Schilderungen - entgegen der Darstellung der Vor-
instanz im negativen Asylentscheid vom 28. November 2005 - glaub-
würdig seien. Er macht diesbezüglich somit nicht neue Tatsachen gel-
tend, sondern bezweckt die Herbeiführung einer neuen Würdigung der
beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen, weil seine Be-
urteilung des Sachverhalts nach Konsultation des Rechtsvertreters an-
ders ausfällt als diejenige des BFM. Dies hätte der Beschwerdeführer
jedoch mittels Beschwerde gegen die betreffende Verfügung des BFM
geltend machen müssen, was er unterlassen hat. Die Verfügung des
BFM vom 28. November 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Wie unter vorstehender Ziffer 4 ausgeführt, können Vorbringen, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden müssen, nicht zu einer Wie-
dererwägung führen. Ein Wiedererwägungsgesuch kann nicht dazu
dienen, eine unterlassene Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise
die entsprechenden Beschwerdefristen zu umgehen. Indem der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erneut die
bereits im vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft qualifizier-
ten Vorbringen wiederholt, vermag er die Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen. Das Nichteinverstandensein mit den Er-
wägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bildet
keinen Wiedererwägungsgrund. Somit erübrigt es sich, auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen.
Seite 13
D-5133/2008
Bezüglich der geltend gemachten veränderten Sachlage seit dem Er-
lass des negativen Asylentscheids des BFM vom 28. November 2005 -
der befürchteten Gefährdung einerseits durch die türkische Präsenz
im Grenzgebiet zum Irak und andererseits durch die Situation im Land
aufgrund terroristischer Anschläge - ist festzuhalten, dass der Hinweis
auf die generelle Lage im Grenzgebiet des Iraks zur Türkei keine indi-
viduelle Verfolgung des Beschwerdeführers und damit nicht die Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Aus der tür-
kischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dor-
tigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat,
lässt sich keine individuelle Verfolgung ableiten. Gleiches gilt für die
allgemeine Lage im Land. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vor-
instanz ist somit festzuhalten, dass seit Eintritt der Rechtskraft der ent-
sprechenden Verfügung des BFM keine wesentlich veränderte Sachla-
ge vorliegt, welche bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ein
wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfü-
gung rechtfertigen würde. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch
näher auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die einge-
reichten Dokumente einzugehen, da sie an diesem Schluss nichts zu
ändern vermögen.
5.3 Bezüglich des Eventualantrags – die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz – und somit der Frage des Wegweisungs-
vollzugs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbrin-
gen, das BFM habe seine Straftaten beim Entscheid vom 13. Februar
2006 zu stark gewichtet, wiederum keine neuen Tatsachen geltend
macht, sondern auch diesbezüglich eine neue Würdigung bereits be-
kannter Tatsachen herbeiführen will. Wie oben ausgeführt, kann ein
Wiedererwägungsgesuch dazu nicht dienen. Der Frage der Integration
in der Schweiz kommt - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat -
diesbezüglich ebenfalls keine Bedeutung zu.
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist
festzuhalten, dass das in Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) verankerte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in
seiner Verfügung vom 28. November 2005 rechtskräftig festgestellt
hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
Seite 14
D-5133/2008
füllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsver-
bots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Wegweisungsvoll-
zug ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht. Diesbezüglich ist ebenfalls den entspre-
chenden Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten. Weder aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 NR. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist nicht der Fall. Eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm geltend
gemachten angeblich drohenden Blutrache ist nicht dargelegt. Die
diesbezüglichen Vorbringen waren – wie oben ausgeführt – bereits
Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom
28. November 2005 und wurden als unglaubhaft qualifiziert. An dieser
Einschätzung vermag das erneute Geltendmachen derselben Behaup-
tungen im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs nichts
zu ändern. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die generelle Lage
im Grenzgebiet des Iraks zur Türkei vermag ebenfalls keine indivi-
duelle Gefährdung („real risk“) zu begründen. Wie bereits ausgeführt,
lässt sich aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche
die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen
Kurden im Visier hat und nicht eine Situation allgemeiner Gewalt in der
Region bewirkt, keine individuelle Gefährdung ableiten. Gleiches gilt
für die vorgebrachte allgemeine Situation im Land.
Auch bezüglich der Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs hat sich somit der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit der entsprechenden Verfügung des BFM
vom 13. Februar 2006 nicht in wiedererwägungsrechtlich relevanter
Weise verändert. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel
Seite 15
D-5133/2008
sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Weg-
weisungsvollzug stimmt mit den gesetzlichen Bestimmungen überein.
5.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten mit Verweis auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung vom 7. Juli 2008 festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgrün-
de geltend gemacht wurden, welche für die Herbeiführung eines ma-
teriell anderen Entscheides geeignet wären.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
des BFM vom 7. Juli 2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
18. August 2008 abgewiesen. Die Kosten sind auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen, so dass noch Fr. 600.-- zu bezahlen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-5133/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss teilweise
gedeckt. Mithin verbleiben noch Fr. 600.-- zu bezahlen. Dieser Betrag
ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier;
in Kopie)
- zu den Akten Ref.-Nr. (...) (in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 17