B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5133/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…; BF 1),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…; BF 2),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Armenien,
vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…) .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Juni 2014
aus ihrem Heimatstaat auf dem Landweg ausreisten und am 24. Juni 2014
unkontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 22. Juli 2014 im EVZ
M._______ sowie der Anhörungen vom 15. August 2014 zu den Asylgrün-
den durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
geltend machten, sie seien Jeziden aus Armenien, wo sie seit der Heirat
im Jahre 2002 gemeinsam im Dorf N._______ gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2001 den obligatori-
schen Militärdienst absolviert und danach immer wieder zu Wiederholungs-
kursen aufgeboten worden sei,
dass er am 2. Juni 2014 von der Militärpolizei zu Hause abgeholt, zu einem
Wiederholungskurs nach Berg-Karabach gebracht worden und in der Nähe
zur aserbaidschanischen Grenze stationiert gewesen sei,
dass er als Jezide von seinen Vorgesetzten besonders schlecht behandelt,
beispielsweise verprügelt worden sei, nachdem er einen Befehl, auf aser-
baidschanischem Territorium Aufklärungsdienst zu leisten, verweigert
habe,
dass er drei Tage danach, am 15. Juni 2014, mit seinem Vater telefoniert
und noch in derselben Nacht Fahnenflucht begangen habe, indem er die
Front gewechselt und sich aserbaidschanischen Soldaten ergeben habe,
dass ihn, nachdem er eine Nacht in einer Zelle verbracht habe, zwei aser-
baidschanische Offiziere an die Grenze zu Georgien chauffiert und dort
freigelassen hätten,
dass er in Georgien auf seine Familienangehörigen gewartet habe und
nach dem Zusammentreffen mit ihnen in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei der Probleme ihres
Mannes wegen ausgereist und befürchte, es stünden ihr angesichts der
Desertion ihres Mannes einerseits mit den Militärbehörden und anderer-
seits mit den armenischen Nachbarn Schwierigkeiten bevor,
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dass sie am 15. Juni 2014 aufgrund eines Anrufs des Beschwerdeführers
bei ihrem Schwiegervater von dessen Desertion erfahren und in der Folge
ihren Wohnort gemeinsam mit den Kindern und den Schwiegereltern ver-
lassen habe,
dass sie fünf Tage bei Bekannten untergekommen seien, bevor sie in der
Nacht auf den 20. Juni 2014 nach Georgien ausgereist seien, wo ihr Ehe-
mann auf sie gewartet habe,
dass sie zwar nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, doch seien
Jeziden in Armenien generell eine unerwünschte Minderheit und würden
daher von der Bevölkerung diskriminiert,
dass es seitens von Drittpersonen wegen ihrer Religion zu verbalen Beläs-
tigungen und kleinen Schikanen im Alltag gekommen sei, doch sei es aus-
ser einer Tätlichkeit bei einem Nachbarstreit nie zu gewalttätigen Übergrif-
fen gekommen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 10. September 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich bezüglich der Frage, wann er Armenien verlassen habe,
in diverse Widersprüche verstrickt,
dass seine Eltern wie auch seine Ehefrau und Kinder am 20. Juni 2014
über die Grenze nach Georgien gelangt sein wollten, was angesichts wi-
dersprüchlicher Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ausreisetag die
Vermutung aufkommen lasse, der Beschwerdeführer könne allenfalls zu-
sammen mit ihnen ausgereist sein,
dass sich der Beschwerdeführer des Weiteren in Bezug auf das Telefonge-
spräch vom 15. Juni 2014 in diverse Widersprüche verstrickt habe,
dass er auch widersprüchliche Angaben zu den Wiederholungskursen ge-
macht habe,
dass er seine Vorbringen insoweit nicht substanziiert habe darlegen kön-
nen, als er beispielsweise die Konsequenzen der Befehlsverweigerung
nicht detailliert und differenziert habe darlegen können,
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dass er nicht zuletzt auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe,
von wo aus er desertiert sei,
dass seine Beschreibung des Stützpunkts selber allgemein gehalten und
stereotyp ausgefallen sei, und er ausserdem nicht habe angeben können,
in welcher Einheit er zu diesem Zeitpunkt eingeteilt gewesen sei, sondern
stattdessen lediglich kundgetan habe, es sei wahrscheinlich die Infanterie
gewesen,
dass gesamthaft betrachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Desertion vom 15. Juni 2014 mit zu vielen Widersprüchen und unsubstan-
ziierten Angaben versehen seien, um glaubhaft zu erscheinen,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse die
Schwelle ernsthafter Nachteile nicht überschritten,
dass zudem gemäss Kenntnis des BFM nicht davon auszugehen sei, die
Jeziden in Armenien würden keinen Zugang zur staatlichen Schutzinfra-
struktur erhalten, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüg-
lich der allgemeinen Diskriminierung der Jeziden im von ihr beschriebenen
Ausmass nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art 3 AsylG
(SR 142.31) zu betrachten seien,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. September 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellten: Es sei
die Verfügung des BFM vom 3. September 2014 (recte: 10. September
2014) aufzuheben und in der Folge den Beschwerdeführenden Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2014
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechts-
pflege nach Art. 110a AsylG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Des Weiteren sei ihnen ein Anwalt nach ih-
rer Wahl zu bestellen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 18. September 2014 die Gesuche um Vereinigung des Be-
schwerdeverfahrens der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit demjenigen ih-
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rer Eltern (D-5129/2014) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege für die Verfahrenskosten und um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistands abwies,
dass er die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 3. Oktober 2014
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen,
dass die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss am
26. September 2014 leisteten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 eine
zweite Beschwerdeeingabe einreichen liessen, wobei sie zwei zusätzliche
Beschwerdebegehren stellten: Es sei die Dispositivziffer 1 des Entscheids
N 622 537 dahingehend abzuändern, dass dieser folgendermassen laute:
"Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft." Des Weiteren sei die Dispositiv-
ziffer 2 abzuändern und habe folgendermassen zu lauten: "Die Asylgesu-
che werden gutgeheissen und es wird den Beschwerdeführenden in der
Schweiz Asyl gewährt",
dass auf die Begründung der Beschwerdeeingaben, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht reformatorischen Cha-
rakter haben, weshalb die Beschwerdebegehren 2 und 3 der Beschwerde-
eingabe vom 10. Oktober 2014 sinngemäss als Anträge um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl entgegen genommen
werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt und die angefochtene Ver-
fügung rechtsgenüglich begründet ist, weshalb es sich erübrigt, die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen
oder zusätzliche Abklärungen zu treffen,
dass der Beschwerdeführer 1 auf einen achtjährigen Schulbesuch zurück-
blicken kann (A3/10 Ziff. 1.17.04 S. 4), weshalb die Berufung auf einen
tiefen Bildungsstand, der ursächlich für die Unstimmigkeiten sein soll, nicht
zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen selbst Analphabeten ohne Weiteres in der Lage sind,
selbst erlebte Geschehnisse überzeugend und nachvollziehbar vorzubrin-
gen, weshalb die Berufung auf formale Bildung auch im Falle der Be-
schwerdeführerin 2 nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen
kann,
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich ein- und derselben Anhörung
insofern widersprüchlich äusserte, als er zunächst davon sprach, Aus-
gangspunkt der Desertion sei O._______ gewesen, während er demge-
genüber später im gleichen Zusammenhang von einem Stützpunkt in der
Nähe der aserbaidschanischen Grenze, zwei Autostunden von O._______
entfernt, sprach (A8/15 F4 S. 2, F21 – F25 S. 6),
dass der Vater des Beschwerdeführers geltend machte, sein Sohn habe
ihn am 15. Juni 2014 angerufen und dahingehend informiert, er sei nach
Aserbaidschan gegangen, während der Beschwerdeführer dieses Telefon-
gespräch demgegenüber noch von armenischem Territorium aus geführt
haben will (A8/15 F7 – F10 S. 5),
dass das Vorbringen, aserbaidschanische Soldaten hätten den Beschwer-
deführer zur georgischen Grenze gebracht und auf freien Fuss gesetzt, an-
gesichts der tatsächlichen Verhältnisse Mitte Juni 2014 als wirklichkeits-
fremd zu bezeichnen ist,
dass sich bei dieser Sachlage der Eindruck aufdrängt, die Beschwerdefüh-
renden hätten bei ihren Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfol-
gungssituation erfunden,
dass die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vom 11. September
und 10. Oktober 2014 demgegenüber nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen vermögen,
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dass es sich indessen erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel
näher einzugehen und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere weiterhin über ein ausrei-
chendes soziales Netz im Heimatstaat verfügen (A4/10 Ziff. 3 S. 5, A3/10
Ziff. 3 S. 5), der Beschwerdeführer 1 über eine gute Schulbildung verfügt
und seinen Lebensunterhalt und denjenigen der übrigen Familienmitglieder
auch in Zukunft als Viehzüchter bestreiten kann (A3/10 Ziff. 1.17.04 S. 4),
dass die Eltern des Beschwerdeführers 1 gleichzeitig in den Heimatstaat
zurückreisen können,
dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Familie als vermögend charakterisiert
hat (A12/9 F9 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, der Familie stehen im
Heimatstaat, gemessen an armenischen Massstäben, ausreichende Res-
sourcen zur Verfügung,
dass des Weiteren davon auszugehen ist, auch Jeziden geniessen Rechts-
schutz im Heimatstaat, weshalb es ihnen zuzumuten ist, solchen Schutz
nötigenfalls in Anspruch zu nehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
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Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der
einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: