B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5135/2015
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Ende Januar 2014 in Richtung B._______. Von dort reiste er am
(...). September 2014 auf dem Seeweg nach Italien weiter und gelangte am
8. Oktober 2014 auf dem Landweg illegal in die Schweiz. Gleichentags
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nach. Am 10. Oktober 2014 wurde er dort zur Person befragt (BzP; SEM-
Akte […]) und am 20. Mai 2015 in Bern-Wabern eingehend zu den Asyl-
gründen angehört (Anhörung; […]).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in
D._______ (Süd-Darfur) geboren und gehöre dem Stamm der „Bani Hes-
san“ (Beni Hussein, auch Bani Hussein; arabischer Stamm) an. Im Jahr
2002 sei er nach E._______, in der Nähe von F._______ (Nord-Darfur) ge-
zogen. Er habe seinen Wohnort mehrmals wegen der Angriffe und Drohun-
gen der „Al Rezikat“ (Rezeigat, auch Rizeigat; arabische Gruppe) und „Jan-
jaweed“ (Janjaweed-Miliz) gewechselt. Im Februar 2013 sei er von Ange-
hörigen der Rezeigat entführt worden, doch seine Familie habe ihn nach
einer Woche beziehungsweise zwei Wochen freikaufen können. Ende Feb-
ruar/Anfang März 2013 habe die Rezeigat sein Dorf, samt dem Haus der
Familie, niedergebrannt, wobei auch Familienangehörige umgekommen
seien und sie all ihr Vieh, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestritten hät-
ten, verloren hätten. Deshalb sei er mit seiner Familie nach G._______
(westlich von H._______) gezogen. Auch dort sei er von Angehörigen der
Rezeigat mehrmals bedroht und bestohlen worden. Ende Mai/Anfang Juni
2013 sei er nach I._______ gegangen, wo er sich bis Ende 2013 aufgehal-
ten habe, und daraufhin zu einem J._______ in Khartum gezogen. Weil er
dort nach einem Monat keine Arbeit gefunden habe, und wegen der prekä-
ren Sicherheitslage in Darfur habe er seinen Heimatstaat Ende Januar
2014 in Richtung B._______ verlassen.
Als Beweismittel reichte er ein Schulzeugnis und einen Auszug aus dem
Zivilstandsregister zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 – eröffnet am 24. Juli 2014 – stellte das
Staatssekretariat fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dis-
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positiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7).
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im We-
sentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er habe er-
klärt, er gehöre dem arabischen Stamm der Beni Hussein an, sei wieder-
holt Opfer von Übergriffen und Bedrohungen lokaler Stämme geworden
und deshalb sowie wegen der andauernden Gewalt in Darfur geflohen. Er
habe jedoch weder eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung noch
Nachteile, die aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
resultieren, geltend gemacht. So sei er nach der Geldzahlung wieder frei-
gelassen worden, was darauf hinweise, dass er nicht das Profil eines ver-
folgenswerten Ziels gehabt, sondern lediglich zur Geldbeschaffung gedient
habe. Seine Entführer hätten beabsichtigt, ihm Gold abzunehmen. Da er
kein solches mit sich geführt habe, sei er entführt worden, um mit dem Er-
halt von Lösegeld monetäre Vorteile zu erzielen. Er habe in seiner Heimat
somit nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonder-
ten bestimmten Gruppe, das heisst wegen seines „Anders-Seins“, mit
ernsthaften Nachteilen zu rechnen.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2015 (Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an
sich). Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsor-
gebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und ordnete dem Be-
schwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) bei. Schliesslich wurden die Ak-
ten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Septem-
ber 2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
E.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom
29. September 2015. Gleichzeitig wurde eine Kostennote des Rechtsver-
treters eingereicht. Darauf sowie auf die detaillierten Ausführungen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Aus-
länderrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Wiederholung der bisherigen
Verfolgungsvorbringen daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe beziehungsweise zum Stamm der Beni Hussein ernsthaften
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Nachteilen ausgesetzt werde und begründete Furcht habe, weiteren sol-
chen ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz sei in ihrer Begründung lediglich
auf die Entführung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 eingegangen und
habe dabei die von ihm geschilderten zahlreichen Angriffe auf ihn vollkom-
men ausser Acht gelassen. Diese seien gezielt erfolgt und somit auch asyl-
relevant. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum
Stamm der Beni Hussein, denen die Ländereien und Goldminen in der Re-
gion gehörten, mehrfach angegriffen und ausgeraubt worden. Einige seiner
Bekannten von seinem Stamm seien sogar getötet worden. Somit erfahre
er die Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe. Es handle sich um eine Reihe von Verfolgungshandlungen ge-
gen mehrere Angehörige des Stammes der Beni Hussein. Auch genüge die
Intensität der Verfolgung den Anforderungen von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise der Beschwerdeführer habe durch die ständige Verfolgung durch die
Janjaweed-Miliz beziehungsweise den Rezeigat-Stamm ernsthafte Nach-
teile im Sinne der erwähnten Bestimmung erlitten. Zwar habe das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Leitentscheid BVGE 2013/5 für Personen
aus Darfur wegen des im Grossraum Khartum grundsätzlich vorhandenen
Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen. Indessen
habe sich die Lage in Darfur seit Anfang 2014 wieder drastisch verschlech-
tert, wobei es zu Massakern an der Bevölkerung gekommen sei, welche
an das Ausmass in den Jahren 2003 bis 2005 erinnern würden. Namentlich
könne bei Übergriffen der Janjaweed-Miliz nicht mehr von willkürlichen An-
griffen durch privat agierende Milizen gesprochen werden. In casu könne
nicht von einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden,
da die Janjaweed-Miliz derart eng mit dem sudanesischen Staat verbun-
den sei, dass von einer quasistaatlichen Verfolgung durch diese Miliz aus-
zugehen sei, und der Beschwerdeführer verfüge über kein Verwandt-
schaftsnetz in einem sicheren Gebiet im Sudan, namentlich im Grossraum
Khartum, weshalb es ihm auch nicht zuzumuten wäre, eine innerstaatliche
Schutzalternative in Anspruch zu nehmen. Zusammenfassend werde er
gezielt und als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt, wo-
bei die Verfolgung eine genügende Intensität aufweise. Zudem handle es
sich um eine quasistaatliche Verfolgung und es bestehe keine zumutbare
innerstaatliche Schutzalternative. Somit sei er einer asylrelevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
4.4 Vorab ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde
nicht einzugehen ist, soweit sie die Glaubhaftmachung der Flüchtlingsei-
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Seite 7
genschaft betreffen, zumal die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerde-
führers einzig auf deren asylrechtliche Relevanz hin geprüft und die Glaub-
haftigkeit nicht in Abrede gestellt hat.
4.5 Der Auffassung des Beschwerdeführers, er werde wegen seiner Zuge-
hörigkeit zum Beni Hussein-Stamm und damit als Mitglied einer bestimm-
ten sozialen Gruppe gezielt verfolgt, kann nicht gefolgt werden. Diesbezüg-
lich ist vorweg auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche
sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt
Bst. B). Der Vorwurf, dass die Vorinstanz – mit Ausnahme der geltend ge-
machten Entführung im Jahr 2012 – die vom Beschwerdeführer geschil-
derten zahlreichen Angriffe auf ihn vollkommen ausser Acht gelassen
habe, trifft nicht zu. So führte sie zum Vorbringen, dass er wiederholt Opfer
von Übergriffen und Bedrohungen anderer lokaler Stämme gewesen sei,
aus, dass er weder eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung noch
Nachteile, die aus seiner „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe“ resultierten, geltend gemacht habe. Bezüglich des Vorbringens,
dass im Jahr 2013 das Dorf des Beschwerdeführers von Angehörigen des
Rezeigat-Stammes niedergebrannt worden sei, wobei auch Familienange-
hörige getötet worden seien und die Familie ihr Hab und Gut verloren habe,
wird dazu in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf die Aussagen
des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, dass dieses Ereignis im Zu-
sammenhang mit einem Zwischenfall von Ende Januar 2013 gestanden
habe, bei dem Angehörige der Janjaweed-Miliz beziehungsweise des Re-
zeigat-Stammes die Goldmine von Jebel Amir angezündet hätten, wodurch
unter anderem eine grosse Fluchtbewegung ausgelöst worden sei (vgl.
[…]). Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu in seinem Urteil
E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 aus, dass im Januar 2013 Kämpfe zwi-
schen zwei rivalisierenden arabischen Gruppen in Nord-Darfur, den Rezei-
gat und den Beni Hussein, eskaliert seien, wobei gemäss Amnesty Inter-
national auch Angehörige staatlicher sudanesischer Sicherheitskräfte in
die Kämpfe involviert gewesen seien, diese gemäss Angaben der Verein-
ten Nationen rund 100‘000 Vertriebene zur Folge und ihren Ursprung in
einem Konflikt über die Kontrolle von Goldvorkommen gehabt hätten.
Diese neue Dimension des Darfur-Konflikts hänge indirekt mit den ausblei-
benden Erdöleinnahmen durch den Konflikt mit dem Südsudan zusammen.
Zusammenfassend entspreche die damals aktuelle Lage in Darfur nicht
mehr der Kategorisierung in arabische Milizen versus nichtarabische Grup-
pen, und die Janjaweed-Miliz existiere nicht mehr als einheitliche Gruppe,
wie dies zu Beginn des Darfur-Konflikts der Fall gewesen sei (vgl. BVGE
2013/21 E. 9.3.2). Im Ergebnis hielt das Bundesverwaltungsgericht aber
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fest, dass, auch wenn Darfur weiterhin eine unsichere Gegend sei, keine
gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerich-
tete Massnahmen (mehr) existieren, welche zum Ziel hätten, möglichst alle
Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen (vgl. a.a.O., E. 9.3.4). Aus diesen Er-
wägungen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer – unter Berück-
sichtigung seiner übrigen Verfolgungsvorbringen – zumindest zum Zeit-
punkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat wegen seiner Zugehörigkeit
zum Beni Hussein-Stamm nicht in asylrelevanter Weise verfolgt wurde.
Schliesslich führte das SEM dazu in seiner Vernehmlassung zutreffend
aus, dass die – im einzelnen erwähnten – Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers Zeugnis der in Darfur herrschenden chaotischen Zustände und der
von Amnesty International beschriebenen Kämpfe um Ressourcen seien,
wobei nicht Ziel der Gewalttaten gewesen sei, die Beni Hussein als soziale
Gruppe zu eliminieren, sondern an Gold, Geld und Wertsachen zu gelan-
gen (vgl. Vernehmlassung vom 4. September 2015).
4.6 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer
für die Zeit bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genü-
gen. Deshalb kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan
keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
4.7 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage
nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen
und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten
des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.).
4.7.1 In der Replik des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen einge-
wandt, die Ressourcen seien das Ziel der Janjaweed und der Regierung,
jedoch seien die Beni Hussein die Besitzer dieser Ressourcen, was sie als
Angriffsziel hervorhebe und in eine besonders verletzliche Position stelle.
Die Stammesmitglieder würden bewusst verfolgt, um von ihrem Land ver-
trieben zu werden. Solange der Landbesitz mit dem Stamm der Beni
Hussein assoziiert werde, würden sie als sozial verfolgte Gruppe hervor-
stechen (vgl. Replik vom 29. September 2015 S. 2).
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Dieser Einwand ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Be-
schwerde zu prüfen, dass sich die Lage in Darfur seit Anfang 2014 – das
heisst nach der Ausreise des Beschwerdeführers – wieder drastisch ver-
schlechtert habe, es zu Massakern an der Bevölkerung gekommen sei,
welche an das Ausmass in den Jahren 2003 bis 2005 erinnerten, wobei die
sudanesische Regierung eine neue militärische Einheit, die Rapid Support
Forces (RSF), formiert habe, in welche die Janjaweed-Miliz inkorporiert
worden sei. Diese neue Truppe werde direkt von Khartum aus und nicht
von lokalen Autoritäten gesteuert (vgl. Beschwerde S. 11).
4.7.2 Aus der nachstehenden Erwägung ergibt sich, dass auch unter Be-
zugnahme auf die geltend gemachte angeblich grundlegend veränderte
Lage seit der Ausreise aus dem Sudan eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
verneinen ist.
4.7.3 Zwar treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rekrutie-
rung und Restrukturierung der Janjaweed seit 2013 grundsätzlich zu, wo-
bei vor allem Angehörige des Rezeigat-Stammes (bereits früher waren die
meisten Janjaweed Angehörige dieses Stammes) von Anführern lokaler
Gemeinschaften aus Darfur als Rapid Support Forces rekrutiert wurden
und die RSF nicht mehr nur in Darfur, sondern auch im Kampf gegen Re-
bellen in Süd- und Nord-Kordofan sowie zur Sicherung um die Hauptstadt
Khartum eingesetzt werden. Trotz dieser Entwicklung der Lage ist eine ge-
zielte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zum
Beni-Hussein-Stamm aber auch aus aktueller Sicht weiterhin zu verneinen,
zumal die Janjaweed-Miliz bereits seit längerer Zeit von der sudanesischen
Regierung unterstützt wurde, was in der Beschwerde nicht bestritten wird,
und sich am Grund des Konflikts mit den Beni Hussein – der Kontrolle über
die Goldvorkommen – nichts geändert hat. Da es dem Beschwerdeführer
mithin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen, erübrigen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weitere
Erwägungen im Zusammenhang mit der in BVGE 2013/5 für Personen aus
Darfur grundsätzlich bejahten innerstaatlichen Schutzalternative im Gross-
raum Khartum (vgl. Vernehmlassung vom 4. September 2015).
4.8 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den
auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben detaillierter einzugehen, da
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Seite 10
sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver-
mögen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer
Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen
zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 27. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen
nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015
angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 29. September 2015 wird
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Seite 11
ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘385.35 geltend
gemacht, wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 10.40 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 14.60 sowie eine
Mehrwertsteuer von Fr. 250.75 ausgewiesen werden. Der zeitliche Auf-
wand erscheint angemessen. Indessen geht das Bundesverwaltungsge-
richt bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschä-
digt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mithin ist das amtliche Honorar bei Anpas-
sung der Kostennote an einen Stundenansatz von Fr. 150.– für den nicht-
anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers auf (gerundet) Fr. 1‘701.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und lic. iur. L.L.M. Tarig
Hassan, Zürich, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten
(Dispositiv nächste Seite)
D-5135/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 1‘701.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: