Abtei lung IV
D-5136/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Martin Kreis,
Advokatur Silvan Ulrich,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5136/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 anlässlich einer
Wohnungsdurchsuchung in Basel durch die Kantonspolizei B._______
zunächst mit Papieren auswies, die auf den Namen C._______
lauteten,
dass er anschliessend von der Polizei festgenommen worden ist, da er
sich nicht mit einem Pass ausweisen konnte,
dass er auf dem Weg zum Polizeiposten geltend machte, sein richtiger
Name sei A._______,
dass er während der gleichentags durchgeführten Einvernahme durch
das Migrationsamt des Kantons B._______ um Asyl nachsuchte (vgl.
act. A 11/4, S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Justiz- und Sicherheits-
departements des Kantons B._______ vom 30. Juni 2009 wegen ille-
galer Einreise beziehungsweise illegalem Aufenthalt in der Schweiz
gemäss Art. 115 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verwarnt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 2. Juli 2009
sowie der direkten Anhörung vom 31. Juli 2009 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer
Kurde aus E._______ mit letztem Wohnsitz in der Stadt F._______,
dass er bereits Ende 2004 als Tourist in die Schweiz gereist sei und
nach einem Aufenthalt von drei Wochen bei seinem in D._______
wohnenden Cousin in seine Heimat zurückgekehrt sei,
dass er in seiner Heimat von der Polizei beschuldigt werde, die Gruppe
"Ergenekon" mitbegründet und unterstützt zu haben, da er mit Leuten
verkehrt habe, die mit dieser Organisation zu tun gehabt hätten, und
er Aussagen gegen die jetzige Regierung gemacht habe,
dass er deshalb in der Türkei von der Polizei gesucht werde, wobei in
diesem Zusammenhang am 12. April 2009 ein ihn betreffender Haftbe-
fehl an seine Wohnadresse geschickt worden sei,
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dass zudem sein Sohn Diabetiker sei und er für die Kosten seiner Be-
handlung nicht habe aufkommen können, weil es ihm nicht möglich ge-
wesen sei, zu arbeiten, da er in der Türkei gesucht werde,
dass er aus diesen Gründen die Türkei am 27. Mai 2009 verlassen
habe und per LKW durch ihm unbekannte Länder am 5. Juni 2009 ille-
gal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dem BFM ein Do-
kument des Einwohnermeldeamtes von F._______ einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 - eröffnet am selben
Tag - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 30. Juni 2009 nicht eintrat
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussage
des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst, nach Hause geschickt
zu werden, bisher kein Asylgesuch gestellt habe und er sich zuerst
habe informieren wollen, sei als Schutzbehauptung anzusehen, die
nicht gehört werden könne, da er zu Protokoll gegeben habe, sich seit
dem 5. Juni 2009 illegal in der Schweiz aufzuhalten,
dass der Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten gehabt hätte,
sich in den Wochen vor dem 30. Juni 2009 über das schweizerische
Asylverfahren zu erkundigen, zumal eine grosse Gemeinde kurdisch-
stämmiger Personen in D._______ bestehen würde und überdies ein
Cousin des Beschwerdeführers in dieser Stadt lebe,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem mit Papieren ausgewiesen
habe, die nicht ihm gehört hätten,
dass zudem davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich
schon wesentlich länger als behauptet illegal in D._______
aufgehalten, zumal bei ihm ein Handy mit Aufnahmen der (...)
Fasnacht gefunden wurde,
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dass er widersprüchliche Angaben zu seinem letzten Wohnort in der
Türkei, zum Ausreisedatum und zum Verbleib seiner Papiere gemacht
habe,
dass in Anbetracht dieser Sachlage nicht ersichtlich sei, dass es dem
Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, in
der Schweiz bereits früher um Asyl nachzusuchen,
dass sich zudem keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, da der Be-
schwerdeführer auch seine Probleme mit den Behörden nicht habe
glaubhaft machen können,
dass er nichts über "Ergenekon" wisse und trotz mehrfachem Nachfra-
gen nicht habe darlegen können, was er genau für diese Organisation
gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren widersprüchliche Aussagen
zum Inhalt des Haftbefehls gemacht habe sowie darüber, ob er
persönliche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe,
dass er zudem bis zur Ausreise in F._______ gelebt haben wolle, was
angesichts des am 12. April 2009 ausgestellten Haftbefehls nicht
nachvollziehbar sei,
dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG nicht einzutreten sei,
dass sich ein Vollzug der Wegweisung schliesslich als zulässig, zumut-
bar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 13. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die BFM-Verfügung vom 6. August 2009 sei aufzuheben und es sei auf
das Asylgesuch vom 30. Juni 2009 einzutreten, eventualiter sei er
vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Wegweisung nicht
zu vollziehen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
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dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung - sofern für den Ent-
scheid wesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass diesbezüglich auf die weiterhin geltende - in den Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte - Rechtsprechung der ARK
verwiesen werden kann, wonach sich bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide im Asylpunkt die Be-
schwerdeinstanz auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft
worden,
dass gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer Person,
die sich illegal in der Schweiz aufhält nicht eingetreten wird, wenn sie
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Aus-
weisung zu vermeiden,
dass gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ein solcher Zweck zu vermu-
ten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit ei-
ner Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder
dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder zumutbar war (Art. 33
Abs. 3 Bst. a) oder sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs.
3 Bst. b),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich illegal in der Schweiz
aufgehalten zu haben,
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dass er das vorliegende Asylgesuch erst am Tag seiner Verhaftung
vom 30. Juni 2009 gestellt hat,
dass somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden
Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung be-
steht,
dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre,
sein Asylgesuch früher zustellen, hielt er sich doch gemäss eigenen
Angaben bereits seit dem 5. Juni 2009 in der Schweiz auf (act. A 1/10,
S. 7), weshalb er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, sich bei
seinem in D._______ wohnenden Cousin oder bei anderen dort
lebenden Landsleuten über das schweizerische Asylverfahren zu
erkundigen und ein Asylgesuch einzureichen, dies umso mehr, als er
seinen eigenen Aussagen zufolge genau zu diesem Zweck in die
Schweiz eingereist ist (act. A 11/4, S. 3),
dass daher seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er deshalb
noch kein Asylgesuch eingereicht habe, da er Angst gehabt habe,
nach Hause geschickt zu werden und er sich zuerst noch habe infor-
mieren wollen (act. A 11/4, S. 3, A 9/15, S. 6), unglaubhaft erscheinen
und keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Gesuchseinrei-
chung zu begründen vermögen,
dass deshalb vorliegend offen bleiben kann, ob sich der Beschwerde-
führer schon wesentlich länger als behauptet illegal in D._______
aufgehalten hat, wie das von der Vorinstanz geltend gemacht wird,
dass das BFM im Weiteren zutreffend festgestellt hat, dass sich aus
den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung
ergeben,
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers insbe-
sondere deshalb unglaubhaft erscheinen, da er weder zu den Zielen
der von ihm angeblich unterstützten "Ergenekon" noch zu seinen be-
haupteten Aktivitäten für diese Organisation substanziierte Angaben
zu machen vermochte,
dass zur einlässlichen Begründung auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
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dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der
missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermö-
gen, wobei zum sinngemäss erhobenen Einwand der fehlenden Bil-
dung des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass die Schilderung
von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung ab-
hängt, sofern sich diese real ereignet haben, da tatsächlich Verfolgte
unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in der Lage sind,
ihre Verfolgungssituation zu substanziieren und in schlüssiger Weise
herzuleiten,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
telschrift, er habe als abgewiesener Asylbewerber bei einer Rückkehr
in die Türkei asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zu
keiner von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führt, zumal
seine anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Asylvorbringen
nicht geglaubt werden können,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax; Beilagen; angefochtene Verfügung im Original, Einzah-
lungsschein)
- das BFM, EVZ D._______, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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