Abtei lung IV
D-5136/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
14. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5136/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, angeblich aus B._______ (seit 2004 auch
C._______, serb. D._______, gelegen in der gleichnamigen Gross-
gemeinde im (...) von Kosovo [Anm. des Gerichts]) stammend, am
9. November 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, auf wel-
ches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des
BFM) mit Verfügung vom 29. November 2002 wegen grober Verletzung
der Mitwirkungspflicht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage Ende Januar 2003
nach B._______ zurückkehrte und am 21. April 2003 wieder in die
Schweiz gelangte, wo er am 22. April 2003 erneut um Asyl nachsuch-
te,
dass das Bundesamt auf jenes zweite Asylgesuch mit Verfügung vom
12. Mai 2003 abermals gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht
eintrat, nachdem der Beschwerdeführer sich (wie anlässlich des ersten
Asylverfahrens) aus der Empfangsstelle entfernt hatte, ohne seinen
neuen Aufenthaltsort bekanntzugeben,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2005 im Rahmen einer Kon-
trolle der Kantonspolizei E._______ als Beifahrer in einem
Lieferwagen einer Reinigungsfirma angehalten wurde, sich
tatsachenwidrig als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung ausgab und
auf seine Festnahme mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs
reagierte, wobei er auf Befragen erklärte, er sei im April/Mai 2003
nach Kosovo zurückgekehrt, habe seine Heimat vor zwei Wochen
wieder verlassen und sei am 12. Juni 2005 in die Schweiz eingereist,
dass das BFM auf jenes dritte Asylgesuch vom 20. Juni 2005 mit Ver-
fügung vom 14. Juli 2005 – bei gleichzeitiger Anordnung der Wegwei-
sung und ihres Vollzugs – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
(Täuschung über die Identität) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung vom 14. Juli
2005 mit Beschwerde vom 21. Juli 2005 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht und das BFM
in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2005 das erstinstanzliche
Verfahren bei gleichzeitiger wiedererwägungsweiser Aufhebung des
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angefochtenen Entscheids wieder aufnahm, woraufhin die ARK die Be-
schwerde mit Beschluss vom 25. August 2005 als gegenstandslos ge-
worden abschrieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2005 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug anordnete,
dass die am 19. Oktober 2005 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4206/2006 vom
10. Februar 2009 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2009 beim BFM ein Wieder-
erwägungsgesuch einreichte,
dass das BFM dieses Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht wei-
terleitete zur Abklärung der Frage, ob die mit dem Gesuch eingereich-
ten Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen sei-
en,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Wiedererwägungsgesuch
vom 12. März 2009 zusammen mit den Akten an das BFM retournierte
und dazu im Überweisungsschreiben vom 27. März 2009 (Verfahren
D-1890/2009) ausführte, die professionelle Rechtsvertreterin stelle ex-
plizit ein an das Bundesamt gerichtetes Wiedererwägungsgesuch und
erläutere konkret die Gründe, aus denen sie dieses nicht als Revi-
sionsgesuch verstanden haben wolle, weshalb es Sache des BFM sei,
über das Gesuch zu befinden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
8. April 2009 Frist bis zum 21. April 2009 zur Bezahlung eines Gebüh-
renvorschusses setzte und zur Begründung zunächst auf Art. 112
AsylG hinwies, wonach die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmit-
tel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für
die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders, und in mate-
rieller Hinsicht ausführte, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich
als aussichtslos,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 gegen die-
se Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und darin in der Hauptsache die Behandlung des im Wiederer-
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wägungsgesuch gestellten Antrags auf Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2549/2009 vom
14. Mai 2009 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Be-
schwerde vom 21. April 2009 nicht eintrat,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 das Wiedererwägungs-
gesuch vom 12. März 2009 abwies, die Verfügung vom 16. September
2005 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung abwies und die für das Verfahren erhobe-
ne Gebühr von Fr. 600.- mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss
verrechnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
8. Juli 2009 wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4391/2009 vom
26. August 2009 auch diese Beschwerde abwies,
dass für Einzelheiten betreffend die vorerwähnten Verfahren auf die
zugehörigen Akten des Bundesamts, der ARK und des Bundesverwal-
tungsgerichts zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2009 mit einer als
"4. Asylgesuch" bezeichneten schriftlichen Eingabe seiner Rechtsver-
treterin an das BFM gelangte,
dass er darin beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, die -
ses materiell zu behandeln, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren, eventuell ihm die vorläufige Aufnahme zu
erteilen,
das er weiter beantragte, es sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen
und festzustellen, dass dieser unzulässig sei,
dass er dem BFM zusammen mit der Gesuchsschrift vom 17. Dezem-
ber 2009 verschiedene Beweismittel zur Prüfung vorlegte (QJQ
"Shpresa Demokratike" vom 19. Oktober 2009, PRBK-dega me Podu-
jeve, Schreiben von F._______, Austrittsbericht vom 7. Juli 2008 vom
Kantonsspital G._______, Kantonsspital G._______ vom 7. Dezember
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2009, A._______/Claudia Zumtaugwald, Psychiatrie-Team
H._______/Anwaltskanzlei Zumtaugwald vom 10. Dezember 2009
[Übernahme der im Beilagenverzeichnis der Gesuchsschrift
verwendeten Dokumentennamen durch das
Bundesverwaltungsgericht]),
dass das BFM die Eingabe vom 17. Dezember 2009 als Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Juni 2005 entgegennahm und
mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 unter Hinweis auf die
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- einforderte, unter Androhung des
Nichteintretens im Säumnisfall,
dass der Gebührenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2010 – eröffnet am 15. Juni
2010 – das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2009 abwies,
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. Septem-
ber 2005 bestätigte, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abwies und – unter Verrechnung mit dem in dieser Höhe geleisteten
Vorschuss – eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und darin beantragte,
es sei die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2010 aufzuheben und ihm
nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
eventuell die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er daneben das Begehren stellte, es sei das Gesuch vom 17. De-
zember 2009 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen und ihm dem-
zufolge die volle Kompetenz als Asylbewerber zuzugestehen, das heis-
se ihn zu legalisieren, und es seien die Behörden anzuweisen, ihm
den Status als Asylbewerber zu erteilen,
dass er gleichzeitig in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unent -
geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die von ihm bevoll-
mächtigte Rechtsanwältin ersuchte,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift ein eigenhändig verfass-
tes Schreiben vom 17. Juni 2010 zu den Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräf-
tigen Entscheides auf dem Gebiet des Asyls abgewiesen hat (zur strit-
tigen Rechtsnatur der Eingabe vom 17. Dezember 2009 vgl. die nach-
folgenden Erwägungen),
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich
auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung der dagegen gerichte-
ten Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf sie einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das an-
gehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ge-
endet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln
des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
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den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass vorliegend zunächst im Einklang mit der Vorinstanz die Eingabe
vom 17. Dezember 2009, in welcher für die Zeit nach dem ordentlichen
Beschwerdeentscheid vom 10. Februar 2009 keine für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft im klassischen Sinn von Art. 3 AsylG geeig-
neten Ereignisse geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2
S. 769), einschliesslich der ihr beigefügten Beweismittel als Wiederer-
wägungsgesuch und nicht als neues Asylgesuch zu qualifizieren ist
(zur wiedererwägungsrechtlichen [anstelle der unzulässigen revisions-
rechtlichen] Prüfung nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid ent-
standener und sich auf davor eingetretene Tatsachen beziehender Be-
weismittel vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der als "4. Asylgesuch" be-
zeichneten Eingabe vom 17. Dezember 2009 (vgl. daselbst, S. 3
Ziff. I.4) und in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 2 Ziff. I.4) selber das
Vorliegen "neuer Tatsachen und Beweismittel" behauptet, welche ein
"qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch begründeten",
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2009 einge-
treten ist und zu dessen Abweisung zusammenfassend ausgeführt hat,
die eingereichten Schreiben zweier nichtstaatlicher Organisationen
(Dokument vom 19. Oktober 2009 mit dem Titel "QJQ.'Shpresa
Demokratike'", Dokument vom 2. Oktober 2009 mit dem Titel "PRBK-
dega me POdujevë" [Anm. des Gerichts]) und einer Lehrerin vermöch-
ten die früheren Erkenntnisse zur tatsächlichen ethnischen Herkunft
des Beschwerdeführers nicht zu tangieren,
dass mittels eines auf wissenschaftlich fundierten Analysen beruhen-
den Lingua-Gutachtens festgestellt worden sei, dass der Beschwerde-
führer keiner albanischsprachigen ethnischen Minderheit aus dem Ko-
sovo angehöre,
dass die beigebrachten Schreiben nicht wissenschaftlich seien und
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert darstellten,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung nach
Prüfung der Akten im vorliegenden und den ihm vorangegangenen
Verfahren anschliesst,
dass weder im Wiedererwägungsgsgesuch noch in der Beschwerde
oder dem ihr beigelegten, eigenhändig verfassten Schreiben des Be-
schwerdeführers die genauen Umstände transparent gemacht werden,
welche die Erstellung der beiden angeblichen Bestätigungschreiben
vom 19. Oktober 2009 und 2. Oktober 2009 begleitet haben,
dass dadurch verborgen bleibt, ob und gegebenenfalls welche Abklä-
rungen vorgenommen und der dahin enthaltenen Aussage zugrunde
gelegt wurden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um ein Mit -
glied der Gemeinschaft der Ashkali handle,
dass die beiden Schreiben allein schon deswegen, d.h. unabhängig
von ihrer formellen Mangelhaftigkeit (vgl. dazu die ausführlichen Erwä-
gungen in der Zwischenverfügung des BFM vom 11. Januar 2010),
nicht geeignet sind, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
ethnischen Zugehörigkeit in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu
lassen,
dass in diesem Zusammenhang die einlässlichen Erwägungen des
Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4206/2006 vom 10. Februar
2009 und die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen dem
ethnischen Eigenverständnis einerseits (E. 4.3.2) und der ethnischen
Zuordnung durch Dritte andererseits (E. 4.3.3) in Erinnerung zu rufen
sind,
dass angesichts der nahezu gänzlich fehlenden Kenntnisse des Be-
schwerdeführers von den Lebensgewohnheiten und der allgemeinen
Situation der Ashkali einerseits und seiner mehrmaligen freiwilligen
Rückkehr just an den Ort der angeblichen Verfolgung sowie des Feh-
lens detaillierter Verfolgungsvorbringen in Anknüpfung an die angeb-
lich ethnisch motivierte Ermordung des Vaters andererseits hinlänglich
auszuschliessen ist, die beiden Schreiben vom 19. Oktober 2009 und
vom 2. Oktober 2009 hätten das Ergebnis der Lingua-Analyse ernst-
haft in Frage zu stellen vermocht,
dass aus denselben Gründen dem undatierten Schreiben der Deutsch-
lehrerin eine relevante Beweiseignung im Hinblick auf die Frage der
ethnischen Zugehörigkeit abzusprechen ist,
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dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4206/2006
vom 10. Februar 2009 losgelöst vom Streitpunkt der ethnischen Zu-
gehörigkeit das Fazit gezogen hat, der Beschwerdeführer sei weder
anlässlich der Anhörung vom 13. September 2005 noch den vorausge-
gangenen Summarbefragungen oder der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer detaillierten und nachvollziehbaren Schilderung der
angeblichen Verfolgungsvorbringen imstande gewesen und habe aus-
gesprochen stereotype Angaben ohne jegliche Realkennzeichen ge-
macht, so dass "auch in diesem Lichte besehen" das Bild einer angeb-
lichen Verfolgungssituation ohne reale Gefährdung entstehe (E. 4.3.3
S. 14),
dass der Beschwerdeführer mit seinen Sachvorbringen und Beweismit-
teleingaben im Wiedererwägungsverfahren ebenso wenig mit Blick auf
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine modifizierte tatbe-
ständliche Grundlage, die überdies eine andere Beurteilung nahe le-
gen könnte, herzuleiten vermag,
dass er chronische Knieschmerzen nach nicht optimal verlaufenen
operativen Eingriffen in der Schweiz beklagt,
dass die beiden durchgeführten Knieoperationen dem eingereichten
ärztlichen Kurzbericht vom 7. Dezember 2009 zufolge am 22. März
2007 und – nach aufgetretenen Instabilitätsbeschwerden und einer
Hospitalisierung vom 3. bis 8. Januar 2008 – am 1. März 2008 stattfan-
den,
dass der Beschwerdeführer auch nach der zweiten Operation nicht be-
schwerdefrei wurde und Instabilitätsprobleme weiterbestanden,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Krankengeschichte betref-
fend seine Kniebeschwerden bereits in das ordentliche Beschwerde-
verfahren hätte einbringen können, weshalb er in wiedererwägungs-
rechtlicher Hinsicht daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4206/2006 vom
10. Februar 2009 erwogen hatte, der Beschwerdeführer leide gemäss
Aktenlage nicht unter behandlungsbedürftigen Krankheiten (E. 6.2.2),
dass im eingereichten Bericht des Psychiatrie-Teams H._______ vom
10. Dezember 2009 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich
zwischen dem 20. März und 1. April 2009 nach einer Zunahme seeli-
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scher Beschwerden in ambulanter psychiatrischer Behandlung befun-
den, und eine geplante Weiterbehandlung mit schlafhygienischen
Massnahmen, Psychopharmaka und Anpassung des Tages- und Wo-
chenprogramms sei deshalb ausgeblieben, weil man den Beschwerde-
führer aus den Augen verloren habe,
dass insoweit ein Gesuch um Wiedererwägung im klassischen Sinn
der Anpassung (frz. "adaptation") einer ursprünglich fehlerfreien
rechtskräftigen Verfügung an eine massgeblich veränderte Sachlage
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 104),
dass die vorzunehmende komparative Prüfung entlang der Bestim-
mung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu verlaufen
hat, nach welcher der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist,
wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre,
dass diese Bestimmung unter anderem auf Personen Anwendung
findet, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wä-
ren, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht er-
halten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5,
BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, jeweils mit weiteren
Hinweisen),
dass bei der hier aktuellen Gefährdungsvariante der medizinischen
Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen
einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, wo-
bei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist, und Unzumutbarkeit jedenfalls
dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
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dass in Kosovo in psychiatrischen Einrichtungen neben den notwendi-
gen Medikamenten auch eine stationäre und ambulante Behandlung
sowie in gewissem Umfang auch eine psychotherapeutische Betreu-
ung zur Verfügung stehen,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, allfälligen psychischen
Problemen nach der Rückkehr nach Kosovo mit der Inanspruchnahme
der örtlichen Behandlungsmöglichkeiten zu begegnen,
dass er im Bedarfsfall um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) ersuchen, so etwa die Mitgabe ei-
nes Medikamentenvorrats beantragen kann, um allfällige Engpässe in
der medikamentösen Versorgung in Kosovo aufzufangen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Sachvorbringen im Wiederer-
wägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten
Beweismitteln verglichen mit der tatsächlichen Situation bei Eintritt der
Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 16. September 2005
keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag,
dass die von ihm eingereichten Beweismittel, welche nach dem 10. Fe-
bruar 2009 entstanden sind, sich auch nicht zur Erhärtung von Sach-
verhalten eignen, die ihm bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu ei-
nem günstigeren Ergebnis verholfen hätten, wenn sich das Bundesver-
waltungsgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren darauf hätte ab-
stützen können,
dass es sich nach dem Erwogenen erübrigt, auf die Einwendungen in
der Beschwerde und auf die eingereichten Beweismittel weiter einzu-
gehen, weil diese kein anderes Prüfungsergebnis herbeizuführen ver-
mögen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
17. Dezember 2009 zu Recht abgewiesen hat,
dass gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG das BFM eine Gebühr erhebt,
wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses
abgelehnt wird,
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dass vorliegend diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und
demnach die vorinstanzliche Gebührenerhebung nicht zu beanstanden
ist,
dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG durch das BFM ebenfalls zu schüt-
zen ist,
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
das Kriterium ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines
Anwalts bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43
E. 2 S. 44 ff.),
dass es gemessen daran vorliegend an der sachlichen Notwendigkeit
einer Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Wiedererwägungs-
verfahren gefehlt hat, weil es sich – wie auch an den vorstehenden
Erwägungen zu erkennen ist – nicht um einen aussergewöhnlichen
Fall handelt, in welchem in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht er-
höhte Schwierigkeiten bestanden hätten,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Ent-
scheides in der Hauptsache das Begehren, es sei dem Beschwerde-
führer der Status eines Asylbewerbers zu erteilen und ihm die damit
verbundene volle Kompetenz zu übertragen, gegenstandslos wird,
dass das BFM abgesehen davon aus den vorne dargelegten Gründen
die Eingabe vom 17. Dezember 2009 zu Recht nicht als neues Asylge-
such, sondern als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und
einer Prüfung zugeführt hat, weshalb dem Beschwerdeführer der Sta-
tus eines Asylbewerbers mangels Hängigkeit eines Asylverfahrens
ohnehin nicht hätte zugesprochen werden können (vgl. dazu BVGE
2007/18 E. 4.6),
dass die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss
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Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der prozes-
sualen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab-
zuweisen sind,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1200.- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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