B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5136/2014
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Franziska Halm,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 12. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, zuletzt wohnhaft in B._______ (Bezirk C._______) verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Dezember 2011 in Rich-
tung Katar. Über Griechenland, die Türkei, Serbien, Kroatien, ihm unbe-
kannte Länder, Österreich und Deutschland gelangte er am 31. Dezember
2011 in die Schweiz und suchte am 3. Januar 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D._______ um Asyl nach. Am 6. Januar 2012 wurde er zur
Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]) sowie am 1. Juni 2012 eingehend zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in E._______ geboren und im Distrikt
F._______ registriert worden. Von (…) bis zum (…) 2009 sei er Mitglied der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Zunächst sei er an der
Front eingesetzt worden. Bereits bei seinem Eintritt habe er der Spezial-
einheit G._______ angehört. Diese Einheit sei verantwortlich gewesen für
den Schutz des Führers Prabhakaran. Er habe den Führer persönlich ge-
kannt und eine enge Bindung zu ihm gehabt. Nach einer Verletzung im
Jahr (…) sei er jedoch untauglich geworden. Aufgrund des persönlichen
Verhältnisses und des aussergewöhnlichen Vertrauens, das der Führer
ihm entgegengebracht habe, sei ihm fortan die Verantwortung für das (…)-
und (…)lager übertragen worden. (…) vor Kriegsende habe der Führer ihm
die Anordnung erteilt beziehungsweise ihm erlaubt, nach Indien zu fliehen.
Sechs Tage vor der geplanten Flucht habe er seine Einheit verlassen. Am
(…) 2009 hätten er und seine Ehefrau (…) nach Indien fliehen wollen, doch
seien sie vom sri-lankischen Militär aufgespürt und nach H._______ ge-
bracht worden. Das Militär habe ihn nicht als LTTE-Mitglied erkannt, da
seine Identitätskarte in F._______ ausgestellt worden sei. Später habe
man ihn und seine Ehefrau in das Flüchtlingslager I._______ in F._______
gebracht, wo sie (…) Monate festgehalten worden seien. Nach der Freilas-
sung am (…) 2009 sei er mit seiner Ehefrau in ein Mietshaus in F._______
gezogen. Im (…) 2010 sei es ihnen möglich gewesen, nach C._______
umzuziehen. Inzwischen sei jedoch belastendes Beweismaterial in den Be-
sitz des Militärs gelangt. Am (…) 2010 sei seine Ehefrau alleine zuhause
gewesen und von bewaffneten Personen in ziviler Kleidung aufgesucht
worden. Diese hätten unter der Nennung seines LTTE-Codenamens
J._______ und der LTTE-Codenummer nach ihm gesucht. Nach diesem
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Ereignis habe er nur noch zwei bis drei Nächte in seiner eigenen Wohnung
verbracht. Danach habe er sich bei Freunden versteckt und versucht, ins
Ausland zu gelangen. Vor der Ausreise, welche am (…) 2011 erfolgt sei,
sowie auch danach sei er vom Geheimdienst der Armee mehrmals bei sei-
ner Ehefrau und einmal bei seinem jüngeren Bruder aufgesucht worden.
Seine Ehefrau halte sich aufgrund einer schweren Operation noch immer
im Heimatstaat auf. Da er sich im Heimatstaat nicht habe medizinisch be-
handeln lassen können, habe er noch immer gesundheitliche Probleme
aufgrund der Verletzungen aus dem Jahr (…).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte so-
wie zahlreiche Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 legte der Beschwerdeführer Übersetzun-
gen von Beweismitteln sowie weitere Beweismittel ins Recht.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-
instanz, ihn über den Verfahrensstand zu informieren. Gleichzeitig setzte
er der Vorinstanz eine Frist von vier Wochen, in der er den Entscheid er-
warte, andernfalls er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen
werde.
D.
Am 10. Juli 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sich
sein Asyldossier mit sämtlichen Akten beim Nachrichtendienst des Bundes
(NDB) zwecks routinemässiger Überprüfung befinde. Somit werde es nicht
möglich sein, bis Ende Juli 2014 über das Asylgesuch zu entscheiden. Es
werde jedoch zugesichert, die Prüfung der Akten nach Rückerhalt des Dos-
siers baldmöglichst abzuschliessen.
E.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 informierte der Beschwerdeführer die Vo-
rinstanz über zwei weitere Vorfälle, die sich am (…) 2014 und am (…) 2014
zugetragen hätten.
F.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 – eröffnet am 13. August 2014 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Indessen
wurde er als Flüchtling anerkannt und aufgrund des unzulässigen Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet.
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G.
Mit Eingabe vom 12. September 2014 erhob der Beschwerdeführer
– handelnd durch seine Rechtsvertretung – Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Dis-
positivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh-
rung. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG (SR 142.31).
H.
Am 18. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel im Original (diverse
Hochzeitsfotos, Foto des Beschwerdeführers in einem (…)geschäft, Einla-
dung zu einer Trauerfeier, Auszüge aus einem Bankbüchlein, Arztzeugnis
aus einem LTTE-Krankenhaus [allesamt mit deutscher Übersetzung])
nach.
J.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vo-
raussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vor-
behalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut-
geheissen.
K.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung ein.
L.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wurden die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gutge-
heissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine amtliche Rechts-
beiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen.
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M.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer an-
tragsgemäss MLaw Franziska Halm als amtliche Rechtsbeiständin bestellt
und der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2014 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 28. November 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung.
P.
Mit Eingabe vom 25. März 2015 (Datum des Poststempels) teilte die amt-
liche Rechtsbeiständin mit, dass sie ihre Tätigkeit bei (…) per Ende März
2015 aufgeben werde und das Mandat von Herrn BLaw K._______ weiter-
geführt werde.
Q.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 wurde die Eingabe als Antrag auf Wider-
ruf der Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin entgegengenommen. Die
amtliche Rechtsbeiständin wurde aufgefordert, in Rücksprache mit ihrem
Mandanten innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche dem Beschwer-
deführer neu als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle.
Gleichzeitig wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Widerruf der
amtlichen Rechtsvertretung in der Person von Frau MLaw Franziska Halm
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Die amtliche Rechtsvertreterin liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und seine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz angeordnet. Nachfolgend ist – auch weil sich die hauptsächli-
chen Beschwerdeanträge darauf beschränken – einzig zu beurteilen, ob
die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei
im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Daher erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Er sei aber gemäss Art. 53
AsylG wegen verwerflicher Handlungen vom Asyl auszuschliessen. Bereits
ab seinem (…). Lebensjahr bis zu deren Fortbestand sei er Mitglied der
LTTE gewesen. Ab dem Jahr (…) sei er als Mitglied des gefürchteten
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G._______-Regiments für die Verwaltung von (…) und (…) verantwortlich
gewesen. Gemäss Erkenntnissen der Vorinstanz habe dieses Regiment
aus ungefähr (…) speziell ausgebildeten Kadern bestanden und sei spezi-
ell zum persönlichen Schutz des Führers Prabhakaran geschaffen worden.
Der G._______-Gruppierung würden zahlreiche Menschenrechtsverlet-
zungen angelastet. Sie sei äusserst brutal gegen andersdenkende Zivilis-
ten vorgegangen und sei unter anderem für Folter, Morde und Zwangsrek-
rutierungen von Minderjährigen verantwortlich gemacht worden. Der Be-
schwerdeführer habe mehrfach seine enge Bindung zum LTTE-Führer
Prabhakaran betont. So habe er die Verantwortung über das (…)- und
(…)lager nur aufgrund des persönlichen Verhältnisses zum Führer und des
ihm entgegen gebrachten aussergewöhnlichen Vertrauens ausüben kön-
nen. Zudem habe er seine Funktion als hundertprozentig wichtiger als die-
jenige eines Kämpfers bezeichnet. Bei dieser Ausgangslage erfülle er den
subjektiven Tatbestand, welcher für das Kriterium der individuellen Verant-
wortlichkeit vorausgesetzt werde. Den Akten sei zwar nicht zu entnehmen,
dass er sich persönlich und direkt an terroristischen Handlungen beteiligt
habe, dennoch sei er dem LTTE-Führer Prabhakaran und seiner Entourage
als Verwalter von (…) und (…) über Jahre hinweg zur Seite gestanden.
Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er das Gedankengut und
die Politik der LTTE mitgetragen und weitergegeben habe. Er habe einen
wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele geleistet und
die Ideologie und Politik – zu der auch die Anwendung von Waffengewalt
gehört habe – propagandistisch mitgetragen. Als langjähriges Mitglied
habe er sich der Ziele der Bewegung und auch der dafür eingesetzten Mit-
tel der Gewalt bewusst sein müssen. Er habe in kurzer Zeit eine Karriere
bis hinauf zu einem der engsten Mitarbeiter des obersten Führers der LTTE
durchlaufen. Dies sei nicht möglich gewesen, ohne sich mit den Zielen und
Mitteln der LTTE zu identifizieren. Es könne überdies nicht ausgeschlossen
werden, dass er sich zu Beginn der LTTE-Karriere oder auch später als
Mitglied des G._______-Regiments eines oder mehrerer Verbrechen
schuldig gemacht habe. Mit der langjährigen Mitgliedschaft bei der LTTE
trage er somit eine direkte (Mit-)Verantwortung für die durch diese Bewe-
gung im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als
gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete, und nicht als po-
litische Delikte zu qualifizieren seien. Als langjähriges Mitglied habe er die
Anwendung von Gewalt nicht nur bewusst in Kauf genommen, sondern
sich auch mutmasslich aktiv an Gewalthandlungen beteiligt. Somit werde
festgestellt, dass er einen individuellen Tatbeitrag zur Begehung von Ver-
brechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet habe. Es liege keine
eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für den Entscheid,
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sich der LTTE anzuschliessen, vor. Der Fluchtversuch im (…) 2009 sei
nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern weil er von seinem Führer dazu
aufgefordert worden sei. Seit dem Verlassen der LTTE im Jahr 2009 seien
erst fünf Jahre vergangen, was deutlich unter der zehnjährigen strafrecht-
lichen Verjährungsfrist liege. Die Beteiligung an Kampfhandlungen und die
Tätigkeit als (…)- und (…)verwalter beim G._______-Regiment seien als
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten. Der
Asylausschluss erweise sich zusammenfassend als gerechtfertigt und ver-
hältnismässig.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in der Be-
schwerde im Wesentlichen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem
unrichtig festgestellten Sachverhalt. Entgegen der Annahme der Vor-
instanz habe er die LTTE nicht erst im Jahr 2009 gegen Ende des Bürger-
kriegs, sondern freiwillig bereits im Jahr 2005 verlassen. Stark beeinflusst
von der LTTE-Propaganda und aufgrund des Gruppendrucks habe er sich
als (…)-Jähriger den LTTE angeschlossen. Weil seine sportlichen Leistun-
gen überdurchschnittlich gewesen seien, habe man ihn einer Spezialein-
heit zugeteilt, die später zum Regiment G._______ umbenannt worden sei.
Durch den Dienst an der Front habe er seine jugendliche Naivität verloren.
Nachdem er nach der Kriegsverwundung im Jahr (…) in der Rekonvales-
zenz wieder Kontakt zu normalen Zivilisten gehabt habe, sei er dazu ange-
regt worden, vieles in der LTTE kritisch zu sehen. So hätten ihm die har-
sche Behandlung der Zivilbevölkerung durch die LTTE, die Zwangsrekru-
tierungen, der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie Anschläge, die sich
auch gegen Zivilisten gerichtet hätten, missfallen. Deshalb habe er erst-
mals im Jahr (…) – ohne seine Motive offenzulegen – um seinen Austritt
aus der LTTE ersucht, der ihm aber verweigert worden sei. Er habe sich
diesem Schicksal unterworfen, zumal er aufgrund der Folgen seiner Ver-
wundung nur noch in der Verwaltung von (…) und (…) eingesetzt worden
sei. Im Jahr (…) sei er zum zweiten Mal schwer verwundet worden. Danach
sei er mehrere Jahre in der Rekonvaleszenz gewesen. Im (…) 2004 habe
er einen Austritt zwecks Heirat beantragt, da er bereits über (…) Jahre alt
gewesen sei, eine (…)-jährige Dienstzeit hinter sich gehabt habe und be-
reits zweimal verwundet worden sei. Dieser Antrag sei im (…) 2005 bewil-
ligt worden. Daraufhin hätten er und seine Frau am (…) 2005 in C._______
geheiratet. Dort habe er ein kleines (…)geschäft namens "L._______"
übernehmen können. Bis zum (…) 2008 hätten er und seine Ehefrau in
C._______ ein bürgerliches Leben geführt. Danach hätten sie vor den Bür-
gerkriegswirren fliehen müssen und hätten schliesslich im (…) 2009 erfolg-
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los versucht, nach Indien zu fliehen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Sach-
verhaltsfeststellungen der Vorinstanz wieder korrekt. Im (…) 2014 sei es
zu zwei Vorfällen gekommen, bei denen ein ehemaliger LTTE-Kollege na-
mens M._______, der heute mit der regierungsnahen Karuna-Gruppe zu-
sammenarbeite, involviert gewesen sei. Am (…) 2014 habe M._______
seine Ehefrau auf der Strasse erkannt und aufgefordert, stehen zu bleiben.
Sie sei jedoch weggerannt, da er in Begleitung zweier Männer gewesen
sei, bei denen sie eine Armeezugehörigkeit vermutet habe. Eine Woche
später am (…) 2014 seien am späten Abend mehrere Personen in das
Haus der Ehefrau und deren Eltern gekommen. Eine Person habe seinen
Schwiegereltern mitgeteilt, dass sie seine Ehefrau gesehen habe und dass
sie mit ihm (dem Beschwerdeführer) sprechen wolle und wieder kommen
werde. Dies habe seine Ehefrau aufgrund der Umstände als Drohung in-
terpretiert.
Für den Vorwurf, ein Verbrechen in unmittelbarer Täterschaft begangen zu
haben, führe die Vorinstanz keine hinlänglich konkreten Anhaltspunkte an.
Sie habe lediglich festgehalten, es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass er sich während seiner LTTE-Karriere eines oder mehrerer Verbre-
chen schuldig gemacht habe und er mutmasslich aktiv an Gewalthandlun-
gen beteiligt gewesen sei. Hier werde das erforderliche Beweismass offen-
sichtlich nicht erreicht. Gemäss Rechtsprechung setze ein Asylausschluss
voraus, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte beziehungsweise schwer-
wiegende Gründe für die Annahme vorliegen würden, ein Flüchtling habe
ein Verbrechen begangen. Blosse Spekulationen und Mutmassungen wür-
den nicht dafür ausreichen. Es könne ihm kein Verbrechen in unmittelbarer
Täterschaft unterstellt werden. Er sei – auch nach den Sachverhaltsfest-
stellungen der Vorinstanz – lediglich für die Verwaltung und den Unterhalt
von (…) und (…) seines Regiments zuständig gewesen. Über diese Tätig-
keit hinaus sei er nicht in eine Befehlsstruktur eingebunden gewesen. Da-
her habe er auf den Einsatz der (…) und (…) und mögliche damit began-
gene Verbrechen keinen Einfluss gehabt. Eine Befehlsgewalt, die zu einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit für konkrete Verbrechen führe, lasse
sich daraus nicht ableiten und werde von der Vorinstanz auch nicht be-
hauptet. Stattdessen laste die Vorinstanz ihm allein aufgrund seiner Tätig-
keit für das G._______-Regiment eine Mitverantwortung für von dieser Ein-
heit begangene Verbrechen an. Ein derart pauschaler Schluss könne an-
gesichts der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichen, um eine individu-
elle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und damit ei-
nen Asylausschlussgrund anzunehmen. Subjektive Identifikation mit der
Politik der LTTE habe noch keinen Bezug zu einem konkreten Verbrechen.
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So sei es auch nicht der Zweck der Asylunwürdigkeit, unliebsames Gedan-
kengut zu sanktionieren. Streitig seien nicht seine Tätigkeit und Position in
der LTTE, sondern lediglich der Zeitpunkt und die Umstände der Beendi-
gung dieser Tätigkeit. Bei jeder Verhältnismässigkeitsprüfung sei zudem
der Zweck der Massnahme zu berücksichtigen. Die Annahme der Asylun-
würdigkeit habe nach der Rechtsprechung keinen pönalisierenden oder
moralischen Charakter, sondern diene dem Schutz des Aufnahmestaats
und seiner Bevölkerung vor Personen, die angesichts ihrer früheren Delin-
quenz mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen könnten.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die genaue Durch-
sicht der Akten ergebe, dass der Beschwerdeführer effektiv nie explizit be-
hauptet habe, bis (…) 2009 für die Verwaltung von (…) und (…) verant-
wortlich gewesen zu sein. Jedoch sei leicht zu erkennen, dass er in der
Anhörung konsequent darum bestrebt gewesen sei, das tatsächliche Da-
tum seines Austritts aus den Reihen der LTTE zu verschleiern. Er habe
jeweils verschiedene Austrittsdaten genannt und schliesslich ausgeführt,
der LTTE-Führer habe ihm persönlich die Ausreise nach Indien angeord-
net. Diese Aussagen würden sich allesamt nicht mit den aktuellen Vorbrin-
gen, die LTTE bereits im Jahr 2005 verlassen zu haben, in logische Über-
einstimmung bringen. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass der Be-
schwerdeführer seiner Asylbegründung mit der angeblich langen LTTE-Zu-
gehörigkeit erst einmal möglichst viel Gewicht habe verleihen wollen und
nun die Dauer seiner LTTE-Karriere wieder reduziere, um einen Asylaus-
schluss abzuwenden. Gerade deshalb könne ihm jetzt auch nicht einfach
abgenommen werden, er habe sich längst von der LTTE distanziert, wie
dies in der Beschwerde mehrmals behauptet worden sei. Zudem habe er
im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt und nachdrücklich
darauf hingewiesen, wie wichtig seine Funktion im G._______-Regiment
und wie eng seine Beziehung zu Prabhakaran bis zuletzt gewesen sei.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die Unterstel-
lung der Vorinstanz, er sei bestrebt gewesen, das tatsächliche Austrittsda-
tum zu verschleiern, sei weder begründet noch entscheidrelevant. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb er bewusst eine bis ins Jahr 2009 dauernde
LTTE-Mitgliedschaft habe konstruieren sollen, wenn seine tatsächliche und
gut belegte LTTE-Mitgliedschaft bis ins Jahr 2005 schon von ausreichender
Asylrelevanz sei. Zu dem unterstellten, planmässigen Vorgehen würden
auch seine Aussagen in der Anhörung, wonach er "(…) Jahre lang an der
Seite von Prabhakaran" gewesen sei, nicht passen, da er spätestens seit
(…) die entsprechende Funktion übernommen habe, was wiederum nicht
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zu einer LTTE-Zugehörigkeit bis zum Jahr 2009 passe. Die Vorinstanz
habe die mit Eingabe vom 18. September 2014 nachgereichten Beweis-
mittel, welche den LTTE-Austritt im Jahr 2005 belegen würden, nicht ge-
würdigt. Der Verweis auf das Aussageverhalten die persönliche Glaubwür-
digkeit in Frage zu stellen, statt sich mit den eingereichten Dokumenten
auseinanderzusetzen, könne nicht genügen, um den Beschwerdevorbrin-
gen zu begegnen.
5.
5.1 Da eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gegebenenfalls zu
einer Kassation führen kann, ist zunächst auf die Rüge der fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung einzugehen.
Im Asylverfahren gelten – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch
Art. 49 Bst. b VwVG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet,
den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt,
er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Ver-
fahren nicht verletzt und ist den sich daraus ableitenden Pflichten nachge-
kommen, indem sie bei der Ermittlung des Sachverhalts den Beschwerde-
führer insbesondere zum Austrittszeitpunkt befragte (vgl. act. A15/18 F63,
F67, F84, F115). An verschiedenen Stellen in der Anhörung hatte der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, sich genauer zu seiner LTTE-Mitglied-
schaft respektive zum Austritt zu äussern. Dies unterliess der Beschwer-
deführer und selbst als er gefragt wurde, ob er noch etwas ergänzen
möchte, verzichtete er auf Ausführungen über seinen Austrittszeitpunkt
(vgl. act. A15/18 F118). Da sich aus der Anhörung keinerlei Anhaltspunkte
für einen Austritt im Jahr 2005 ergeben, ist das SEM zu Recht von einem
Austritt im Jahr 2009 ausgegangen. Die Rüge der fehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.
Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, wo-
nach der Beschwerdeführer die LTTE im Jahr 2005 verlassen hat, ist auf
die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
6.
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Seite 12
6.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem ge-
mäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicher-
heit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
6.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB
entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29
E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtspre-
chung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist.
Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen
keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zu-
kommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende
Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich
in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei
Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erfor-
derlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte An-
nahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der ge-
nannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen
Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3).
6.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsa-
che einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur
Folgerung der Asylunwürdigkeit führen. Vielmehr ist von einer pauschalen
Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag –
zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatent-
scheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungs-
oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln.
Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch
eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind
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Seite 13
dabei vorab, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjäh-
rungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das
Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige
Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbe-
zügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Beschwer-
deführer aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE von der Asylge-
währung ausgeschlossen hat. Zunächst gilt es, den für diese Beurteilung
relevanten Sachverhalt festzustellen. Dabei sind auch die auf Beschwer-
destufe geltend gemachten Parteivorbringen zu berücksichtigen, sofern sie
ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Vorbehalten
bleibt dabei die Abwägung durch das Bundesverwaltungsgericht, inwiefern
die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Ent-
scheidung zu beeinflussen (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 119 Rz. 2.207
m.w.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene vor, er habe ent-
gegen der Annahme des SEM die LTTE bereits im Jahr 2005 freiwillig ver-
lassen. Dieses Vorbringen versuchte er mit folgenden Beweismittel zu un-
termauern: Diverse Fotos seiner Hochzeit vom (…) 2005, die nach seinem
LTTE-Austritt stattgefunden habe, ein Foto das ihn in seinem (…)geschäft
zeige, eine Einladung zu einer Trauerfeier für seinen Vater, die am (…)
2007 an seinem Wohnort in C._______ stattgefunden habe, Auszüge aus
einem Bankbüchlein mit Kontobewegungen vom (…) 2005 bis zum (…)
2008 sowie ein Arztzeugnis aus einem LTTE-Krankenhaus vom (…) 2001.
7.3 Die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Schilderungen hinsichtlich
des LTTE-Austritts im Jahr 2005 lassen sich nicht mit den protokollierten
Antworten der Anhörung und der BzP in Übereinstimmung bringen. Dies-
bezüglich ist in erster Linie auf die zutreffenden Ausführungen in der Ver-
nehmlassung des SEM zu verweisen. So antwortet der Beschwerdeführer
auf die Frage, ob er auch im 2009 noch bei der LTTE gewesen sei, unmiss-
verständlich mit "Bis zum (…) war ich Mitglied." (vgl. act. A15/18 F67). Fer-
ner sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, einen LTTE-Austritt
im Jahr 2005 zu belegen. Dass die Hochzeit am (…) 2005 stattgefunden
hat, wird grundsätzlich nicht bestritten. Es handelt sich aber bei der Aus-
sage, wonach dem Beschwerdeführer eine Hochzeit höchstwahrscheinlich
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nicht erlaubt worden wäre, hätte er damals noch dem LTTE-Kader ange-
hört, um eine hypothetische Annahme. Sodann hatte er eigenen Angaben
zufolge als verheiratete Person zwei Tage in der Woche frei und arbeitete
die restlichen fünf Tage für die LTTE (vgl. act. A15/18 F113). Dies spricht
ebenfalls nicht für einen Austritt im Jahr 2005. Das undatierte Foto, das den
Beschwerdeführer mit einem Taschenrechner hinter einer Theke sitzend
zeigt, ist auch nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer ab
dem Jahr 2005 ein (…)geschäft übernommen und betrieben sowie ein bür-
gerliches Leben geführt hat. Auch wird nicht begründet, weshalb das Ab-
halten einer Trauerfeier im Jahr 2007 eine Mitgliedschaft bei der LTTE aus-
schliessen soll. Das eingereichte Bankbüchlein zeigt zwar Kontobewegun-
gen zwischen den Jahren 2005 und 2008, sie weisen jedoch keinen er-
sichtlichen Zusammenhang mit einem (…)geschäft auf. Aus dem einge-
reichten Arztzeugnis lässt sich ebenfalls kein Austritt im Jahr 2005 ableiten.
Vielmehr wird damit belegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 die
Mitgliednummer (…) trug und noch weitere Zeit im Dienste der LTTE ver-
bracht haben muss, zumal er schliesslich die Mitgliednummer (…) führte
(vgl. act. A15/18 F60). Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass we-
der den vorinstanzlichen Akten noch den Protokollen der Anhörung und der
BzP Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach sich der Beschwerdefüh-
rer inzwischen von der LTTE distanziert hat. Im Gegenteil wurde eine sol-
che Bekundung erst auf Beschwerdestufe vorgebracht, nachdem der Be-
schwerdeführer von der Vorinstanz als asylunwürdig eingestuft wurde.
7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es mehr Hinweise
gibt, die auf eine LTTE-Mitgliedschaft bis 2009 hindeuten. Es ist dem Be-
schwerdeführer somit nicht gelungen, einen im Jahr 2005 erfolgten LTTE-
Austritt glaubhaft zu machen. Für die nachstehende Beurteilung der
Asylunwürdigkeit ist demnach von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer schloss sich freiwillig der LTTE an und beteiligte
sich am bewaffneten Kampf an der Front. Er war der Spezialeinheit
G._______ zugehörig, die direkt dem Führer Prabhakaran unterstellt war.
Nach einer Kriegsverletzung im Jahr (…) wurde er kampfuntauglich, wes-
halb er zum Verwalter des (…)- und (…)lagers ernannt wurde. Im Jahr (…)
wurde er erneut schwer verwundet und der behandelnde Arzt empfahl, ihn
zwei Monate vom Dienst zu suspendieren. (…) vor Kriegsende ordnete
Prabhakaran ihm persönlich die Flucht nach Indien an. Sechs Tage vor der
Flucht verliess er seine Einheit. Nach dem missglückten Fluchtversuch
wurde er am (…) 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau dem Flüchtlings-
camp I._______ zugewiesen, wobei seine LTTE-Vergangenheit nicht auf-
gedeckt wurde. Nachdem belastendes Beweismaterial in die Hände der
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sri-lankischen Armee gelangte, wird der Beschwerdeführer nun seit (…)
2010 vom Geheimdienst gesucht.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung da-
von aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbst-
bestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroris-
tisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund
der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen
geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürger-
kriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Be-
zug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten
generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass
diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entge-
gengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines
Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE
nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff.
m.w.H.).
8.2 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der
LTTE zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer war Teil des G._______-Regiments, einer Spezial-
einheit, die für den persönlichen Schutz des obersten LTTE-Führers Prab-
hakaran zuständig war. Die Nähe zum Führer wird mit zahlreichen Fotos
belegt, die den Beschwerdeführer zusammen mit Prabhakaran zeigen (vgl.
act. A5/1). Demnach muss er zum Kreis der engsten Mitarbeitenden gehört
haben, zumal davon auszugehen ist, dass sich nicht jedes einfache LTTE-
Mitglied mit dem Führer hat ablichten können (vgl. act. A15/18 F126). Zu-
dem wurde er von Prabhakaran nach einer Verletzung aufgrund des aus-
serordentlichen Vertrauens zum Verwalter des (…)- und (…)lagers berufen
(vgl. act. A15/18 F57, F127). Aus der Aktenlage gehen zwar keine Hinweise
hervor, dass der Beschwerdeführer nebst der Verwaltung der (…) und (…)
über eine zentrale Position mit Kommandofunktion verfügt hätte, doch hat
er seine Position im Vergleich zu einem gewöhnlichen LTTE-Kämpfer als
hundertprozentig wichtiger bezeichnet (vgl. act. A15/18 F112). Der Be-
schwerdeführer war ein langjähriges Mitglied des engsten Zirkels des Füh-
rers, gehörte zu den sogenannten Senioren und trug zuletzt eine relativ
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tiefe Mitgliedernummer (vgl. act. A15/18 F60, F72). Bis kurz vor Kriegs-
ende, als ihm die Flucht nach Indien persönlich angeordnet wurde, hat er
an der Seite des Führers gewirkt (vgl. act. A15/18 F70 f.).
8.3 Somit gilt es weiter zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit verwerflicher Handlungen im Sinne von Art.
53 AsylG schuldig gemacht hat.
8.3.1 Der Beschwerdeführer hat bis zum Jahr (…), als er seine erste
Kriegsverletzung erlitt, an Kampfhandlungen teilgenommen. Ob die in die-
sem Zeitraum begangenen Handlungen inzwischen als verjährt zu gelten
haben, kann offen gelassen werden, weil vorliegend die Funktion des Be-
schwerdeführers als Verwalter des (…)- und (…)lagers näher zu betrach-
ten ist. Er umschrieb seine Tätigkeit folgendermassen: "Wir erhielten
(…)lieferungen von Schiffen. Auch erbeuteten wir (…) vom Militär. Diese
wurden zu uns transportiert. Wir waren für die Verpackung, für die Sortie-
rung und für die Erhaltung zuständig. Auch lieferten wir regelmässig Bericht
an Herrn Prabhakaran." (vgl. act. A15/18 F66). Hierbei gilt es zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nicht mehr an Kampf-
handlungen teilgenommen hat, weil er durch seine Verletzung ab dem Jahr
(…) nicht mehr kampftauglich war. Er ist jedoch nicht aus der LTTE ausge-
schieden, sondern hat der LTTE im Rahmen seiner ihm noch verbleiben-
den Möglichkeiten als Verwalter des (…)- und (…)lagers weiterhin gedient.
Insbesondere hat er die LTTE bei der Logistik und der Organisation der
Kampfhandlungen unterstützt, indem er die unmittelbar für den Kampf be-
nötigten (…) und (…) verwaltet hat. Die Zusammenarbeit mit dem Führer
muss derart eng gewesen sein, dass kein Zweifel daran besteht, dass er
sich in überdurchschnittlichem Mass mit den Zielen und der Vorgehens-
weise der LTTE-Bewegung identifizierte. Nicht zuletzt weil er selber als
LTTE-Kämpfer an der Front tätig war, ist davon auszugehen, dass er sich
vor allem auch der für die Zielerreichung eingesetzten Mittel der Gewalt
bewusst gewesen sein musste. Zwar lässt sich seinen Aussagen respek-
tive den Akten nicht entnehmen, dass er nach seiner Verwundung im Jahr
(…) aktiv und direkt an Kampfhandlungen teilgenommen hat, doch ist sein
individueller Tatbeitrag darin zu sehen, dass er als Glied einer Kette dafür
verantwortlich war, dass die LTTE-Front mit (…) und (…) versorgt wurde.
Somit war er klarerweise in die Kampfhandlungen respektive Anwendung
von Waffengewalt eingebunden. Nach dem Gesagten wusste er oder nahm
mindestens in Kauf, dass die von ihm verwalteten (…) und (…) für die Be-
gehung verwerflicher Handlungen eingesetzt werden.
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8.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es vorliegend we-
der um die Sanktionierung unliebsamen Gedankenguts noch um einen
Asylausschluss infolge einer LTTE-Mitgliedschaft respektive Zugehörigkeit
zum G._______-Regiment. Aufgrund der Schilderungen ist vielmehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer durch die Verwaltung der (…) und der (…) – wenn nicht
vorsätzlich, so zumindest eventualvorsätzlich – einen kausalen Beitrag zur
Begehung verwerflicher Handlungen geleistet hat (vgl. Art. 12 Abs. 2
StGB). Durch seine Tätigkeit hat er die Erreichung des Organisations-
zwecks mit gewaltsamen Mitteln zumindest als Gehilfe im strafrechtlichen
Sinne in nicht unerheblichem Masse gefördert (vgl. Art. 25 StGB).
8.3.3 Wie vorstehend dargelegt, ist kein strikter Nachweis erforderlich, son-
dern es genügt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die gerechtfertigte
Annahme besteht, dass sich die betreffende Person einer Straftat schuldig
gemacht hat. Nach dem Gesagten besteht die gerechtfertigte Annahme,
dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verwalter des (…)- und
(…)lagers zur Verwirklichung der vom G._______-Regiment begangenen
verwerflichen Handlungen mitschuldig ist.
8.4 Vorliegend erscheint nach Abwägung sämtlicher Umstände der Aus-
schluss von der Asylgewährung auch als verhältnismässig. Der Beschwer-
deführer schloss sich im Alter von (…) Jahren freiwillig der LTTE an war
während knapp (…) Jahren Mitglied, unterstützte die Organisation mass-
geblich und stand bis zum Jahr 2009 an der Seite des obersten Führers
der LTTE. Die vom StGB genannten Verjährungsfristen für die verschiede-
nen vorliegend in Frage kommenden strafbaren Handlungen gegen Leib
und Leben sind offensichtlich nicht erreicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 111 ff. StGB). Ferner sind auch keine massgebenden Veränderungen
der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksich-
tigt werden müssten. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Schweiz bis
dato nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, dennoch gilt es hier zu wie-
derholen, dass ihm die Reuebekundung respektive Distanzierung von der
LTTE auf Beschwerdeebene nicht als aufrichtig und ehrlich abgenommen
werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen wirken nachgeschoben,
zumal er sich erst dahingehend geäussert hat, nachdem ihn die Vorinstanz
bereits als asylunwürdig qualifiziert hat. Er darf als vorläufig aufgenomme-
ner Flüchtling in der Schweiz verbleiben, womit ihm hinreichender Schutz
vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulements zuwiderlaufenden
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Übergriffen gewährt ist. Es erweist sich somit gestützt auf die geltende Pra-
xis auch als verhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung
des Asyls auszuschliessen.
8.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht wegen verwerflicher
Handlungen auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlos-
sen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich folglich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art.
106 AsylG). Wie mit der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, erfüllt
der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, ist jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung
auszuschliessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober
2014 gutgeheissen wurden, ist grundsätzlich auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten sowie der amtlichen Rechtsbeiständin eine
Entschädigung auszurichten. Mit Verfügung vom 27. März 2015 wurde die
amtliche Rechtsbeiständin aufgefordert, eine Person zu bezeichnen, wel-
che neu als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. Da die
amtliche Rechtsbeiständin diese Frist ungenutzt verstreichen liess und des
Weiteren keine objektiven Gründe ersichtlich sind, die gegen eine sachge-
mässe Vertretung der Interessen der vertretenen Person sprechen (vgl.
BGE 116 Ia 102 E. 4.b.aa), ist der Antrag auf Widerruf ihrer Bestellung ab-
zuweisen.
10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren
der Aufwand der mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 einge-
setzten amtlichen Rechtsbeiständin für den Schriftenwechsel zuverlässig
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abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin für die amtli-
che Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von
Fr. 150.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 150.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: