B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5137/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2018 dem Beschwerdefüh-
rer eröffnete, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Ver-
fahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behan-
delt werde,
dass gleichentags ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdefüh-
rers mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) und der «Euro-
dac»-Datenbank vorgenommen wurde, welcher ergab, dass die polnische
Vertretung in C._______ (D._______) dem Beschwerdeführer ein vom (…)
2017 bis zum (…) 2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte und der
Beschwerdeführer am (…) 2018 in Luxemburg, am (…) 2018 in Deutsch-
land und am (…) 2018 in Holland um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit
der Wahrung seiner Rechte beauftragte,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 zu seinen Personalien be-
fragt wurde,
dass das SEM gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrü-
cke am 27. Juli 2018 die holländischen Behörden um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die holländischen Behörden dieses Ersuchen am 3. August 2018 ab-
lehnten mit der Begründung, dass die polnischen Behörden am 22. März
2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt hätten,
den Beschwerdeführer aufzunehmen,
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dass der Beschwerdeführer am 9. August 2018 summarisch befragt wurde
(Dublin-Gespräch) und dabei zu Protokoll gab, dass er am (…) 2017 in
Polen eingereist sei und dort eine fremdenfeindliche Situation erlebt habe,
als er im Bus von zwei jungen Männern rassistisch beleidigt worden sei,
dass es dort zudem auch Demonstrationen gegeben habe, an denen ge-
gen Muslime gehetzt worden sei, weshalb er sich dort nicht sicher gefühlt
habe und auch nicht dorthin zurückkehren wolle,
dass das SEM am 24. August 2018 die polnischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers
ersuchten,
dass die polnischen Behörden diesem Ersuchen am 30. August 2018 zu-
stimmten,
dass am 3. September 2018 die angefochtene Verfügung im Entwurf (da-
tiert vom 31. August 2018) dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme aus-
gehändigt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus-
führte, er sei über den geplanten Entscheid sehr enttäuscht, da er sein
Asylverfahren nicht in Polen habe durchlaufen wollen, zumal er dort auch
kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er in Polen rassistisch angegangen worden sei und die polnische Be-
völkerung etwas gegen Muslime habe und keine Asylsuchenden aus Afrika
oder muslimischen Ländern akzeptiere,
dass zudem das Justizsystem in Polen nicht integer sei, so dass er dort
keine Gerechtigkeit und keine Sicherheit erfahren werde,
dass er – sollte das SEM an seinem Entscheid festhalten – dies akzeptie-
ren müsse und bereit sei, mit Hilfe des SEM nach Polen zurückzukehren,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2018 (gleichentags eröff-
net) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass sich der Be-
schwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen
eine Rückkehr nach Polen ausgesprochen habe, es aber nicht Sache der
betroffenen Person sei, den für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu-
ständige Staat selbst zu wählen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle anzumerken sei, dass Po-
len ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde ver-
füge, die sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig gelte,
dass der Beschwerdeführer sich an die zuständigen staatlichen Stellen
wenden könne, wenn er sich in Polen vor Übergriffen durch Privatpersonen
fürchte oder sogar solche erleide,
dass Polen darüber hinaus auch über ein funktionierendes Justizsystem
verfüge und der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde an die zu-
ständigen Stellen wenden könne, sollte er sich durch polnische Behörden
ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umständen keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der
Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden,
dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ
Zürich am 5. September 2018 ihr Mandat beendete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochten Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylgesuch gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO für zuständig zu
erachten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, sube-
ventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass ferner im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer
Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen das bisher
Vorgebrachte wiederholte und nochmals bestätigte, dass er in Polen nie
ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die beigelegten Berichterstattungen die aktuelle politische Lage, wel-
che sich zunehmend radikalisiere und sich gegen ausländische Personen
richte, beleuchten würden,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Rechtsmittelein-
gabe einen Lebenslauf einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die geltend ge-
machte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher substanziierte und
den Akten diesbezüglich auch keine Hinweise zu entnehmen sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und Art. 3
Abs. 1 Dublin-III-VO statuiert, dass jeder Asylantrag von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass die polnischen Behörden am 30. August 2018 gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ihre Zuständigkeit erklärten (vgl. act. A24), ob-
wohl der Beschwerdeführer in Polen bisher nicht um Asyl nachsuchte,
dass diese Zustimmungserklärung indessen nicht schädlich ist, da sich die
Zuständigkeit Polens auch aus anderen Gründen ergibt,
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat,
der ein Visum erteilt hat, in der Regel für die Prüfung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist,
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dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdefüh-
rer über ein vom (…) 2017 bis zum (…) 2018 gültiges Schengen-Visum
verfügte, das von der polnischen Vertretung in C._______ (D._______)
ausgestellt wurde,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist und dies
vom Beschwerdeführer im Kern auch nicht bestritten wurde,
dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 9 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht zur Anwendung gelangt, da den Akten keinerlei Hinweise zu
entnehmen sind, wonach sich seine Familienangehörigen in der Schweiz
aufhalten würden,
dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die aktuelle Situation
der Asylsuchenden in Polen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass der pauschale Hinweis, wonach sich die Lage für Asylsuchende und
insbesondere für Angehörige der muslimischen Glaubensrichtung in Polen
schwierig gestalte, nicht geeignet ist, konkret darzulegen, dass Polen dem
Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde,
dass sodann das bedauerliche Ereignis im Bus von Dritten ausging und
– sollte es zukünftig wieder zu einem ähnlichen Übergriff kommen – die
polnischen Polizeibehörden zu verständigen sind,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: