Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5139/2011
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…), Ukraine,
alias B._______, geboren (…), Staat unbekannt, alias
C._______, geboren (…), ohne Nationalität, alias
D._______, geboren (…), Ukraine, alias E._______, geboren
(…), Lettland, dessen Ehefrau F._______,
geboren (…), Staat unbekannt,
alias G._______, geboren (…),
Kasachstan, sowie deren Kinder H._______,
geboren (…), Staat unbekannt,
alias I._______, geboren (…),
Staat unbekannt, und J._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2002 unter der Identität
C._______, geboren (…), ohne Nationalität, in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch einreichte,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit
Verfügung vom 20. November 2002 darauf nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass diese Verfügung am 30. Dezember 2002 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 5. Februar 2003 in
die Ukraine zurückgeführt wurde,
dass er am 12. April 2011 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen
Kindern erneut in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags unter der
Identität D._______, geboren (…), Ukraine, ein zweites Asylgesuch
einreichte, während seine Ehefrau mit den Kindern erstmals um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom
6. Mai 2011 ihre Angaben zur Identität korrigierten und festhielten, bei
ihnen handle es sich um B._______, geboren (…), Staat unbekannt, und
F._______, geboren (…), Staat unbekannt,
dass sie seit 2002/2003 bis zur Einreise in die Schweiz in der
Tschechischen Republik gelebt hätten, wo ihnen als Flüchtlinge Asyl
gewährt worden sei (vgl. Befragungsprotokolle vom 6. Mai 2011, B6 und
B7, S. 2),
dass sie in jenem Land jedoch seitens der Spezialdienste und der
Skinheads, welche auf Anweisung der Spezialdienste handeln würden,
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien,
dass das BFM aufgrund des erwähnten Aufenthalts in der Tschechischen
Republik am 1. Juni 2011 gestützt auf Art. 21 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [DublinIIVerordnung] zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
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zuständig ist, ein Informationsbegehren an die tschechischen Behörden
stellte (vgl. Akte B11),
dass die tschechischen Behörden mit Stellungnahmen vom 1. Juli 2011
festhielten, die Beschwerdeführenden hätten am 23. Juni 2003 in der
Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht, woraufhin ihnen am
16. November 2005 Asyl gewährt worden sei (vgl. Akten B18 und B20),
dass das BFM den Beschwerdeführenden sodann mit Schreiben vom
4. Juli 2011 mitteilte, das DublinVerfahren sei beendet und ihre
Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft,
dass das BFM am 13. Juli 2011 gestützt auf das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen
Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet (abgeschlossen am 17. September
2009; in Kraft seit dem 1. Juni 2011) die tschechischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. Akte B22),
dass die tschechischen Behörden diesem Ersuchen mit Stellungnahme
vom 15. Juli 2011 stattgaben (vgl. Akte B31),
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 8. August 2011 zu ihren
Asylgründen anhörte, wobei sie im Wesentlichen geltend machten, sie
seien in der Tschechischen Republik aufgrund ihrer russischen Herkunft
seit 2006 von den staatlichen Spezialdiensten, die mit Skinheads
zusammenarbeiten würden, verfolgt und beobachtet worden,
dass der Beschwerdeführer im August 2010 auf dem Weg zur
kanadischen Botschaft von Skinheads geschlagen und mit brennenden
Zigaretten verletzt worden sei,
dass man ihm ausserdem einmal eine Krone in einen seiner Zähne
montiert habe, um ihn überall finden zu können,
dass ebenso versucht worden sei, ihn mittels einer Videomontage als
Homosexuellen darzustellen,
dass die Firma (…) ihnen mitgeteilt habe, sie erhalte öfters Anfragen über
den Beschwerdeführer,
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dass die tschechischen Behörden sie auch aufgefordert hätten, einen
gewissen Geldbetrag zur Begleichung einer Schuld zu bezahlen, obwohl
sie keine Schulden gehabt hätten,
dass man ihnen zudem oftmals auf der Strasse gefolgt sei,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen eine seiner Arbeitsstellen durch
falsche Anschuldigungen, die ihm gegenüber gemacht worden seien,
verloren habe,
dass auch der Sohn Übergriffen ausgesetzt gewesen sei,
dass er etwa im Mai 2010 auf dem Schulweg von Skinheads verletzt
worden sei,
dass ihm ein anderes Mal zwei Personen den Zugang zum Spielplatz
verwehrt und ihn auf den Kopf geschlagen hätten, wobei er eine
Gehirnerschütterung erlitten habe und drei Tage hospitalisiert worden sei,
dass sie als Folge dieser Vorfälle ihren Sohn nicht mehr zur Schule
geschickt hätten, woraufhin Sozialarbeiter gedroht hätten, ihnen das Kind
wegzunehmen,
dass sie sodann die Tschechische Republik im April 2011 verlassen
hätten und mit einem Minibus via ihnen unbekannte Länder in die
Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführenden dem BFM zur Untermauerung ihrer
Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten reichten,
dass sie anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche schriftlich
aufgefordert wurden, innert 48 Stunden ein Reise oder Identitätspapier
einzureichen,
dass sie dieser Aufforderung bis dato keine Folge leisteten und
festhielten, die Spezialdienste respektive die Skinheads hätten ihnen die
tschechischen Flüchtlingspässe im März/April 2011 weggenommen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 – eröffnet am
10. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 12. April 2011 nicht eintrat und die
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Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, die
Beschwerdeführenden hätten selbst geltend gemacht, vor der
Einreichung ihrer Asylgesuche in der Tschechischen Republik gelebt und
dort Asyl erhalten zu haben,
dass die tschechischen Behörden diese Asylgewährung mit
Stellungnahmen vom 1. Juli 2011 bestätigt und sich zudem mit Mitteilung
vom 15. Juli 2011 bereit erklärt hätten, die Beschwerdeführenden gestützt
auf das tschechischschweizerische Rückübernahmeabkommen wieder
aufzunehmen,
dass der Bundesrat im Übrigen in seiner Sitzung vom 25. Juni 2003 die
Staaten der Europäischen Union, darunter die Tschechische Republik,
als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
bezeichnet habe, weshalb die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erwähnten
Voraussetzungen für ein Nichteintreten unter Vorbehalt der unter Art. 34
Abs. 3 AsylG genannten Ausnahmebestimmungen erfüllt seien,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in der Schweiz
keine Verwandten hätten, aber hier einige Leute kennengelernt hätten
(vgl. B6 und B7, S. 4; Anhörungsprotokolle vom 8. August 2011, B29, F29
und B30, F73),
dass angesichts dessen vorliegend zu prüfen sei, ob es sich bei jenen
Bekannten um Personen handeln könnte, zu denen die
Beschwerdeführenden enge Beziehungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG unterhielten,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2009/8
festgehalten habe, ausserhalb der Kernfamilie, so auch zwischen den
übrigen nahen Angehörigen, bestehe die Vermutung einer engen
Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht mehr,
dass in solchen Fällen besondere Umstände gegeben sein müssten, um
von einer engen Beziehung auszugehen,
dass dabei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit aufgrund
einer schweren Krankheit oder an nachgewiesene regelmässige und
intensive Kontakte zu denken sei (vgl. a.a.O., E. 8.5),
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dass hinsichtlich der Beschwerdeführenden bereits in Anbetracht des
lediglich kurzen Aufenthalts in der Schweiz ausgeschlossen werden
müsse, es könnte sich bei jenen Bekannten um Personen handeln, zu
welchen enge Beziehungen bestünden, weshalb der in Art. 34 Abs. 3 Bst.
a AsylG genannte Eintretensgrund nicht gegeben sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D1644/2009 vom 30. Juli
2009 ausgeführt habe, die letzte Asylgesetzrevision sei primär vom
Gedanken der Missbrauchsbekämpfung geprägt gewesen, womit
offensichtlich erscheine, dass nie die Absicht bestanden habe, auch jene
Asylsuchenden von der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
profitieren zu lassen, welche den asylrechtlichen Schutz gar nicht
benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat erhalten hätten,
dass es nicht im Sinne des Grundgedankens der humanitären Tradition
der Schweiz sei, Personen, welche bereits in einem Drittstaat als
Flüchtlinge anerkannt worden seien und dort asylrechtlichen Schutz
geniessen würden, von einer Rückschiebung in diesen Drittstaat
auszunehmen,
dass das Gericht in diesem Zusammenhang unter anderem auch darauf
hinweise, das schweizerische Asylrecht biete grundsätzlich nicht Hand für
eine doppelspurige Schutzgewährung, sondern lasse das Institut des
Zweitasyls einzig unter der Voraussetzung eines zweijährigen,
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz
zu (vgl. a.a.O., E. 4.2),
dass es sich vorliegend angesichts dieser Ausführungen erübrige, auf die
Frage, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfüllten, einzugehen,
dass es zudem keine Hinweise darauf gebe, die Beschwerdeführenden
erhielten in der Tschechischen Republik, einem Land, das der Bundesrat
als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
bezeichnet habe, und in welchem sie als Flüchtlinge anerkannt worden
seien, keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG oder Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
dass demzufolge die Voraussetzungen für eine Anwendung der
Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG in casu nicht erfüllt
seien, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
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dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug als durchführbar
erachtete und diesbezüglich im Wesentlichen ausführte, aufgrund des
Umstands, wonach der Bundesrat die Tschechische Republik als
verfolgungssicheren Drittstaat bezeichnet habe, bestehe die gesetzliche
Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung zu
verneinen und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass vorliegend jedoch keine Hinweise bestünden, welche diese
Regelvermutung umstossen könnten,
dass der Beschwerdeführer, als er zu den Gründen der geltend
gemachten Verfolgung befragt worden sei, erklärt habe, die Tschechische
Republik erachte sich als Transitland, und Menschen, die dort Wurzeln
schlügen, würden deshalb verfolgt (vgl. B29, F13),
dass diese Erklärung in Anbetracht des ihm und seiner Familie dort
gewährten politischen Asyls nicht zu überzeugen vermöge,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits auf die Frage, woher sie wisse,
dass die staatlichen Spezialdienste sie verfolgen würden, festgehalten
habe, es sei nicht nur ihre Vermutung, sondern auch ihr Gefühl (vgl. B30,
F12),
dass eine solche rein subjektive Wahrnehmung jedoch die geltend
gemachte Verfolgung ebenso wenig zu belegen vermöge,
dass sich auch den eingereichten Beweismitteln (vgl. Akte B32) keine
Hinweise auf eine staatliche Verfolgung entnehmen liessen, weshalb es
den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen sei, die
diesbezüglichen Vorbringen in einem genügenden Masse zu begründen,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, es könne in der
Tschechischen Republik – wie auch in anderen europäischen Staaten –
durch Personen mit einer militantrassistischen Grundeinstellung zu
Übergriffen gegen Angehörige von ethnischen Minderheiten kommen,
dass jedoch in diesem Zusammenhang davon auszugehen sei, die
Behörden der Tschechischen Republik, einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union und Rechtsstaat, würden ihrer Schutzpflicht
nachkommen und solche Übergriffe ahnden,
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dass keine Hinweise darauf bestünden, den Beschwerdeführenden drohe
im Falle einer Rückkehr in die Tschechische Republik mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass zudem gewisse Zweifel an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der
Beschwerdeführenden bestünden, da sie im Verlauf ihrer Asylverfahren
unterschiedliche Identitäten angegeben hätten,
dass weder die in der Tschechischen Republik herrschende allgemeine
politische, wirtschaftliche und soziale Situation noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei, da eine entsprechende Zustimmung der
tschechischen Behörden vorliege,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. September 2011
gegen die Verfügung vom 7. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, auf
ihr Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung auszusetzen und ihnen eine vorläufige Aufnahme zu
erteilen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art.
34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. ac
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe insbesondere
geltend machten, entgegen der Ansicht des BFM bestünden vorliegend
klare Hinweise darauf, dass in der Tschechischen Republik der Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung nicht gewährleistet sei,
dass sie mehrmals versucht hätten, die Polizei einzuschalten, diese ihnen
jedoch nicht glaube und der Sache auch nicht nachgehen wolle; niemand
helfe ihnen,
dass die ganze Familie grosse Angst habe, wieder in die Tschechische
Republik zurückkehren zu müssen; sie könnten dort kein
menschenwürdiges Leben führen,
dass auch das Kindeswohl bei einer Rückführung gefährdet sei,
dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte, weshalb
vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt,
darauf näher einzugehen,
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dass auch die seitens des BFM getätigte Sachverhaltsabklärung nicht zu
beanstanden ist, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache zwecks Neubeurteilung und hinreichender Abklärung des
Sachverhalts abgewiesen wird,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage,
Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es keine Hinweise darauf gibt, dass die Beschwerdeführenden in der
Tschechischen Republik keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG oder Art. 33 FK erhalten,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der
Tschechischen Republik droht,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden auch unter dem
Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, da die
Tschechische Republik zu den Vertragsstaaten der
Kinderrechtskonvention
(SR 0.107) gehört,
dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an
die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der tschechischen Republik noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend in Übereinstimmung mit dem BFM zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in die tschechische Republik den
Beschwerdeführenden schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
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dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: