B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5141/2015
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (…).
D-5141/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ in Jaffna – verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge am 21. Dezember 2014 mit einem gefälschten sri-lankischen Rei-
sepass über den Flughafen Colombo und gelangte noch am selben Tag in
die Türkei (Istanbul). Anschliessend reiste er auf dem Landweg via ihm un-
bekannte Länder am 18. Januar 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2015 erhob das SEM
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien
und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen
Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wies ihn
das SEM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am
8. Juni 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe, von
einem einjährigen Aufenthalt in Colombo zwischen Februar 2009 bis Ja-
nuar 2010 abgesehen, bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 in
B._______ gelebt. Im Jahr 2007 habe er die Schule am E._______ mit A-
Level (Matura) abgeschlossen. Anschliessend habe er einen Computer-
kurs absolviert und seit Februar 2010 in einem Computergeschäft
("F._______") in G._______ gearbeitet. Am 25. Oktober 2014 sei eine
männliche Person namens H._______ im Geschäft erschienen, der sich
als Mitglied der TELO ("Tamil Eelam Liberation Organisation") zu erkennen
gegeben habe und Computerartikel auf Kredit habe kaufen wollen, was er
unter Hinweis auf den hohen Wert der anbegehrten Warenlieferung und
einer fehlenden bisherigen Geschäftsbeziehung abgelehnt habe. Am
6. November 2014 sei er auf dem Motorrad unterwegs gewesen und dabei
von vier Soldaten der sri-lankischen Armee angehalten worden, die ihn in
der Folge per Jeep ins Camp in I._______ gebracht hätten. Dort habe man
ihn mit dem Vorwurf konfrontiert, Mitglied der LTTE ("Liberation Tigers of
Tamil Eelam") gewesen zu sein. Ausserdem sei er geschlagen worden. An-
schliessend sei er wieder freigelassen worden. Er vermute, dass ihn
H._______ aus Vergeltung wegen des fehlgeschlagenen Kreditgeschäfts
bei der sri-lankischen Armee als mutmasslichen Anhänger der LTTE zur
Anzeige gebracht habe. Denn erst nach seiner Begegnung mit H._______
hätten seine Probleme begonnen (vgl. act. A12/21 S. 8 F 70, 71, 73 und
74). In Wirklichkeit sei er nie für die LTTE tätig gewesen. Einzig während
seiner Mitgliedschaft in der Studentenorganisation in den Jahren 2006 und
2007 habe er sich wie alle anderen Studierenden auch für die Bewegung
einsetzen müssen. In der Folge sei er seitens der sri-lankischen Armee
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noch drei weitere Male gesucht worden. Am 16. November 2014 bezie-
hungsweise am 16. Dezember 2014 seien Angehörige des CID ("Criminal
Investigation Department") aufgetaucht und hätten ihn in ihr Büro mitge-
nommen, wo sie ihn ebenfalls verdächtigt hätten, bei den LTTE tätig gewe-
sen zu sein. Auch damals sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Am
12. Dezember 2014 beziehungsweise am 21. November 2014 hätten ihn
mehrere Leute der TELO ("Tamil Eelam Liberation Organisation") angehal-
ten. Dabei sei ihm unter Waffengewalt seine Identitätskarte abgenommen
worden. H._______, der damals ebenfalls anwesend gewesen sei, habe
ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er ziemlich mächtig sei und
ihm den verweigerten Geschäftsabschluss nach wie vor verarge. Aus den
dargetanen Gründen habe er (der Beschwerdeführer) sich zur Ausreise
aus seinem Heimatland entschlossen. Nach seiner Ausreise hätten Ange-
hörige paramilitärischer Gruppen seine Familie in B._______ wiederholt
belästigt, weshalb diese seinen zu Hause verbliebenen Reisepass vernich-
tet habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien seines Geburtsscheins,
seiner Identitätskarte, eines Artikels der Zeitung "Uthayan" vom 18. Feb-
ruar 2015 sowie diverser Ausdrucke der Internetplattform ""
zu den Akten, auf denen er teilweise als Teilnehmer einer Demonstration
in Genf am 16. März 2015 erkennbar sein soll. Weiter reichte er eine Ar-
beitsbestätigung seines früheren Arbeitgebers und ein Schreiben des Par-
lamentsabgeordneten J._______ vom 30. Januar 2015 ein, worin letzterer
ausführt, der Beschwerdeführer habe sich um die Partei TNA ("Tamil Nati-
onal Alliance") verdient gemacht, indem er an von dieser Partei organisier-
ten Demonstrationen teilgenommen habe, wo gegen die gewaltsame Be-
setzung tamilischen Landes durch Angehörige der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte protestiert worden sei. Aus diesem Grunde habe er Verhöre
durch den sri-lankischen Geheimdienst zu gewärtigen. Schliesslich reichte
er eine CD-Rom mit Videosequenzen der besagten Demonstration in Genf
zu den Akten (vgl. Beweismittelkuvert SEM, act. A13).
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 – eröffnet am 24. Juli 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten. Hinsichtlich
der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Genf am
16. März 2015 hielt es fest, der Beschwerdeführer sei auf den Videos als
eine in der Masse verschwindende Person kaum wahrnehmbar, weshalb
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nicht davon ausgegangen werden könne, dass er den sri-lankischen Be-
hörden beziehungsweise deren Spitzeln im Rahmen jener Demonstration
in Genf aufgefallen wäre. Deshalb erfülle er die Anforderungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Tätigkeit –
selbst in Kumulation mit der mehrmonatigen Landesabwesenheit, seiner
Herkunft aus dem Norden und seinem Alter von 26 Jahren – nicht. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und erklärte deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 24. Au-
gust 2015 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertrete-
rin, die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2015 sei vollumfänglich auf-
zuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm als Folge hiervon die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Am 26. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 6
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine
asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.
5.2 Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hin-
sichtlich verschiedener wesentlich erscheinender Einzelheiten im Zusam-
menhang mit seinen angeblichen Festnahmen in Widersprüche verstrickt
hat.
So machte er einerseits bei der BzP geltend, er sei am 6. November 2014
von Angehörigen der sri-lankischen Armee festgenommen, verhört und erst
am nächsten Tag wieder freigelassen worden (vgl. act. A4/12 S. 7 Ziff.
7.01). Bei der Bundesanhörung erklärte er dagegen, er sei an besagtem
Tag seitens der sri-lankischen Armee von 8:30 Uhr morgens bis 19:00 Uhr
abends festgehalten worden (vgl. act. A12/21 S. 9 F80, 84 und 88).
Im Weiteren sagte der Beschwerdeführer aus, er sei am 16. November
2014 gegen 14:00 Uhr von Angehörigen des CID im Geschäft aufgesucht
und in der Folge in ihr Büro mitgenommen worden, bis man ihn (am selben
Tag) um 19:00 Uhr wieder habe gehen lassen (vgl. act. A4/12 S. 7 Ziff.
7.01). Bei der Bundesanhörung behauptete er aber, dass sich dieses Er-
eignis am 16. Dezember 2014 zugetragen habe (vgl. act. A12/21 S. 11
F106 und 120). Dabei hätten ihn die Leute des CID in der Nähe seines
Hauses festgenommen und ihn in ein unbewohntes Haus gebracht (vgl.
act. A12/21 S. 12 F108). Dabei habe er "bis zum nächsten Tag am Abend
bleiben" müssen (vgl. act. A12/21 S. 12 F111).
Schliesslich situierte er die Konfiszierung seiner sri-lankischen Identitäts-
karte durch Anhänger der TELO einerseits auf den 12. Dezember 2014
(vgl. act. A4/12 S. 6 Ziff. 4.03, andererseits auf den 21. November 2014
(vgl. act. A4/12 S. 8 und A12/21 S. 14 F122).
Angesichts der Vielzahl der Widersprüche, welche nebst der Festnahme-
dauer, des Festnahme- und Befragungsorts auch die chronologische Ab-
folge seiner Festnahmen beziehungsweise Anhaltungen betreffen, vermö-
gen die gleichsam alternativ ins Feld geführten Erklärungsversuche, diese
seien auf die Nervosität des Beschwerdeführers, den Zeitdruck "und wei-
tere Unstimmigkeiten mit dem Dolmetscher" anlässlich der BzP zurückzu-
führen (vgl. Beschwerde S. 7f Ziff. 16), das Gericht nicht zu überzeugen.
Auch das Bestätigungsschreiben des Parlamentsabgeordneten J._______
vom 30. Januar 2015, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Teil-
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Seite 7
nahme an Demonstrationen der TNA gegen die gewaltsame Besetzung ta-
milischen Landes gegen ihn gerichtete Ermittlungsshandlungen des sri-
lankischen Geheimdienstes zu gewärtigen habe, scheint nicht geeignet,
eine persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft
zu machen, decken sich die dortigen Ausführungen doch – ungeachtet der
Frage der fehlenden Beweiskraft als Gefälligkeitsschreiben – a priori nicht
mit den persönlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Dass
der (in B._______ lebende) Bruder des Beschwerdeführers am 14. Februar
2015 im Sinne der Andeutung einer Reflexverfolgung angegriffen und ver-
prügelt worden sein soll, ist demgegenüber dem vom Beschwerdeführer im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Artikel der Zeitung
Uthayan vom 18. Februar 2015 nicht zu entnehmen, wird doch der Name
seiner Familie in jenem Artikel gar nicht erwähnt (vgl. hierzu act. A12/21 S.
3 f. F 18 f. i.V.m. S. 15 f. F142 bis F146 und Verfügung des SEM vom 22.
Juli 2015 S. 4 E. 1.4 sowie Beschwerde S. 8 f. Ziff. 17).
5.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich weiter dahingehend, er habe am
16. März 2015 an einer Demonstration in Genf teilgenommen, welche sich
gegen den Völkermord am tamilischen Volk richte und jedes Jahr während
der Session des Menschenrechtsrates stattfinde. Damit macht er subjek-
tive Nachfluchtgründe geltend.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-kunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-gung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-jektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E-
MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.3 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 22. Juli 2015 indessen zu Recht
festgehalten hat, ist die einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an
der Demonstration vom 16. März 2015 in Genf als einfacher Teilnehmer
nicht geeignet, ihn aus Sicht des sri-lankischen Regimes als Oppositionel-
len erscheinen zu lassen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wieder-
D-5141/2015
Seite 8
holungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 22. Juli 2015 verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen
ist.
6.4 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exil-
politischen Aktivitäten in seinem Heimatland einer spezifischen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das SEM hat somit
das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu Recht abgelehnt. Das SEM hat in diesem Zusammen-
hang zwar zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrmonatige Landesab-
wesenheit und seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas dazu führen
können, dass er bei seiner Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der heimat-
lichen Behörden erweckt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich in-
dessen in diesem Zusammenhang der Einschätzung der Vorinstanz an,
wonach es trotz der vorerwähnten Faktoren keinen hinreichend begründe-
ten Anlass zur Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu
befürchten habe, welche über den sogenannten "background check" hin-
ausgehen, da er alleine aufgrund seiner Herkunft und seines Alters noch
kein oppositionelles Profil aufweist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E.4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 9
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrecht-
liche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungs-
verbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass insbesondere die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Aussagen des
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Seite 10
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der
bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des auf-
gehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in:
Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Nr. 15 zu Art. 83
AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfül-
lung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegwei-
sung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene
Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Perso-
nen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher
Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existen-
zielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizi-
nische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1
S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1
S. 367).
8.3.1 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. So verfügt der, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerde-
führer über eine sehr gute Ausbildung (Maturaabschluss und abgeschlos-
sene Informatikausbildung) und war vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
nach eigenen Angaben Manager eines Computergeschäfts (vgl. act. A4/12
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Seite 11
S. 4 Zffn. 1.17.04 und 1.17.05 sowie act. A12/21 S. 4 F20 bis 22). Ausser-
dem leben in B._______ seine Eltern sowie ein Bruder (vgl. act. A4/12 S.
4 f. Ziff. 2.02), weshalb er in seiner Heimat auch über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der bewaff-
nete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai
2009 zu Ende gegangen ist und heute dort – insbesondere in der Nordpro-
vinz, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – weder Krieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hin-
tergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka als auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend folgt, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit diesem Entscheid
D-5141/2015
Seite 12
in der Hauptsache ist auch das Gesuch um Entbindung von der Kostenvor-
schusspflicht gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5141/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: